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Beschluss

6 B 1072/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0907.6B1072.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine, des Antragstellers, „Bewerbung vom 30. September 2016 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum Einstellungstermin 1. September 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen“. Der Antragsteller habe die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Regelungsanordnung, mit der, wenn auch zeitlich begrenzt, eine Vorwegnahme der Hauptsache einträte, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Einstellungsjahr 2017) wegen erheblicher Zweifel an dessen charakterlicher Eignung nicht zu berücksichtigen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner habe die Grenzen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Die Zweifel resultierten aus den Vorwürfen, die Gegenstand des Urteils des Amts-gerichts Lünen als Jugendschöffengericht vom 12. Februar 2013 - 21 Ls-136 Js 268/12-61/12 - gewesen seien. Danach sei der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen elffachen schweren Diebstahls, wobei es in sechs Fällen beim Versuch geblieben sei, verwarnt worden. Ihm sei die Weisung erteilt worden, 30 Stunden Freizeitarbeit zu leisten sowie eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro zu zahlen. Außerdem sei Freizeitarrest verhängt worden. Der Antragsgegner sei befugt gewesen, die Straftaten und die daraus folgende jugendgerichtliche Verurteilung zu berücksichtigen. Dagegen spreche nicht, dass Eintragungen im Erziehungsregister nach § 63 Abs. 1 BZRG entfernt würden, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet habe. Dies sei zwar bei dem am 24. Juli 1993 geborenen Antragsteller am 24. Juli 2017 und somit vor dem Erlass des Bescheides vom 1. August 2017 der Fall gewesen. Allerdings dürfe nach § 63 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, der eine Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG vorsehe, die frühere Tat berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantrage, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Hiervon sei im Fall des Antragstellers auszugehen. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Einstellungsjahr 2017) einzustellen, sei auch ermessensfehlerfrei. Diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass er gemäß § 64 Abs. 1 BZRG nicht verpflichtet gewesen sei, Eintragungen in das Erziehungsregister, mithin auch die vom Amtsgericht Lünen verhängten Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, und die den Eintragungen zu Grunde liegende Sachverhalte zu offenbaren, und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LAFP NRW) insoweit kein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister gehabt habe. Gegenteiliges hat indes auch das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Es hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller, ohne hierzu verpflichtet gewesen - oder gar gezwungen - worden zu sein, dem LAFP NRW mit Schreiben vom 17. Mai 2017 die von ihm begangenen Straftaten mitgeteilt und das genannte Urteil übersandt hat. Der Umstand, dass zum einen der Antragsteller nicht verpflichtet war, die Eintragungen in das Erziehungsregister und die den Eintragungen zugrunde liegende Sachverhalte zu offenbaren, und das LAFP NRW kein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister gehabt hat, führt nicht, wie der Antragsteller meint, dazu, dass der Antragsgegner ihm die Straftaten und die jugendgerichtliche Verurteilung im Bescheid vom 1. August 2017 nicht hätte vorhalten dürfen bzw. im vorliegenden Verfahren nicht vorhalten darf. Dass der Antragsteller, wie er geltend macht, nicht über die fehlende Offenbarungspflicht belehrt worden ist, ist unerheblich. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angemerkt, dass auch nicht erkennbar sei, woraus sich eine Belehrungspflicht ergeben sollte. Fehl geht die Annahme der Beschwerde, eine solche Pflicht folge aus § 64 Abs. 2 BZRG. Hiernach kann die betroffene Person, soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt worden ist. Die Belehrung betrifft mithin die Einschränkung der Rechte aus Abs. 1 in den Fällen, in denen ein Gericht oder eine Behörde ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister hat. Vorliegend ist weder eine derartige Konstellation noch eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den - im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden - Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt. Vielmehr genügen insoweit schon berechtigte Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 6 A 1896/13 -, juris, Rn. 40 ff., und vom 18. Oktober 2013 - 1 B 1131/13 -, juris, Rn. 7 ff. Von der Beurteilung der persönlichen Eignung sind die im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 BZRG anzustellenden Erwägungen zur Persönlichkeit des Bewerbers sachlich nicht zu trennen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -, NVwZ-RR 2016, 975 = juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 4 S 1709/83 -, ZBR 1984, 281. Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist. Hiervon abweichend darf die frühere Tat berücksichtigt werden, wenn der Betroffene die Einstellung in den öffentlichen Dienst beantragt, falls die Einstellung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Für die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit reicht zwar einerseits eine bloße Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes nicht aus, andererseits ist die Bestimmung aber auch nicht so zu verstehen, dass die Berücksichtigung der getilgten oder zu tilgenden Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit von erheblichem Gewicht nachgewiesen ist. Vielmehr reicht es aus, wenn eine erhebliche Gefährdung nach der Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei indessen für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Hierfür können unter Umständen schon Art und Schwere der Tat genügen. Im Allgemeinen wird es aber auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und seine gesamte Persönlichkeitsentwicklung ankommen. Außerdem ist von Bedeutung, in welche Lage der Bewerber im Falle der Einstellung kommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 6 B 543/16 -, a.a.O., Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. In Anwendung dieser Grundsätze, die auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass die - vom Verwaltungsgericht - geteilte Einschätzung des Antragsgegners, es bestünden erhebliche Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst, rechtlich zu beanstanden ist. Nachdem der Antragsteller dem LAFP NRW mit Schreiben vom 17. Mai 2017 das genannte Urteil des Amtsgerichts Lünen vorgelegt hatte, hat am 5. Juli 2017 ein “Sondereinzelgespräch“ mit ihm stattgefunden. Polizeihauptkommissar M. und Polizeioberkommissarin X. , die dieses Gespräch mit dem Antragsteller geführt haben, haben danach in einem ausführlichen Vermerk ihre Eindrücke zusammengefasst und nach einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände empfohlen, die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung abzulehnen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller unter dem 14. Juli 2017 mitgeteilt, es sei beabsichtigt, seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen erheblicher Zweifel an seiner charakterlichen Eignung, die auch in dem “Sondereinzelgespräch“ nicht hätten ausgeräumt werden können, abzulehnen. Der Antragsteller hat sich hierzu unter dem 23. Juli 2017 geäußert und am 24. Juli 2017 ergänzend darauf hingewiesen, dass er nunmehr das 24. Lebensjahr vollendet habe und Eintragungen in das Erziehungsregister gemäß § 63 Abs. 1 BZRG mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt würden. Das Verwertungsverbot des § 51 BZRG gelte entsprechend. Der Antragsgegner hat sich mit diesen Ausführungen befasst, jedoch keine Veranlassung gesehen, von der beabsichtigten Entscheidung Abstand zu nehmen. Mit Bescheid vom 1. August 2017 hat er die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt. Die hierfür im Bescheid angeführten Erwägungen hat der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren ergänzt und präzisiert. Insbesondere hat er seine Einschätzung erläutert, mit der Einstellung des Antragstellers ginge eine Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG einher. Diese Einschätzung, so das Verwaltungsgericht, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es hat insbesondere auf die Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen Straftaten hingewiesen. So habe er im Zeitraum vom 29. Oktober bis zum 29. Dezember 2011 insgesamt elf schwere Diebstähle begangen, wobei es in sechs Fällen beim Versuch geblieben sei. Bei diesen Taten sei er stets in abgeschlossene Räume eingebrochen oder habe dies versucht und habe im Erfolgsfalle diverse Gegenstände und Bargeld entwendet. Der Antragsgegner habe zutreffend ausgeführt, dass sich gerade im Polizeivollzugsdienst etwa bei Durchsuchungen, Sicherstellungen von Gegenständen oder Erhebungen von Verwarnungsgeldern mannigfaltige Gelegenheiten dafür böten, Gegenstände oder Bargeldbeträge nicht korrekt abzuführen bzw. zu unterschlagen. Gegen die Annahme des Antragsgegners, die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst würde zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG führen, spreche gerade in Anbetracht der in seinen Straftaten zum Ausdruck kommenden erheblichen kriminellen Energie auch nicht, dass er sich in der Folge straffrei verhalten, sein Abitur abgelegt und eine Ausbildung zum Zollinspektor begonnen habe. Diese durchaus beachtliche positive Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers stelle vor dem Hintergrund der Schwere und Anzahl der begangenen Straftaten jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt noch keine hinreichende Kompensation für das in der Vergangenheit gezeigte kriminelle Verhalten dar. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Taten nicht aus jugendtypischen Motiven wie Imponiergehabe oder Mutproben begangen habe, sondern nach eigener Aussage zur Verbesserung seiner finanziellen Lage und damit aus eigensüchtig-materiellen Motiven gehandelt habe. Dass er hierbei, wie er hervorhebe, keine Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit begangen habe, sei ohne Belang. Denn auch vermögensrechtliche Straftaten wie diejenigen, die er begangen habe, seien im hohen Maße sozialschädlich. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, im Fall einer vorbildlichen persönlichen und beruflichen Entwicklung sei die Feststellung ausgeschlossen, dass die Einstellung der betroffenen Person in den öffentlichen Dienst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG führen würde. Die persönliche und berufliche Entwicklung eines Bewerbers ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht das allein ausschlaggebende Kriterium. Überdies lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass in dem am 5. Juli 2017 durchgeführten “Sondereinzelgespräch“, auf das der Antragsgegner im Bescheid vom 1. August 2017 und auch im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen hat, eine defizitäre Persönlichkeitsentwicklung bzw. eine fehlende Weiterentwicklung im charakterlichen Bereich festgestellt worden ist. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei „auf Neubescheidung und Fortsetzung des Auswahlverfahrens“ beschränkt und somit nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, ist dies mit Blick auf den im Verfahren 1 K 9275/17 angekündigten - ebenfalls auf eine Neubescheidung gerichteten - Klageantrag nicht nachvollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).