Urteil
3d A 325/14.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1108.3D.A325.14O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der am 30. März 1969 geborene Beklagte ist ledig und kinderlos. Seine Schulausbildung schloss er im Jahr 1985 mit der mittleren Reife ab und erlernte im Anschluss bis 1988 den Beruf eines Zentralheizungs- und Lüftungsbauers. Nach Ableisten seines Grundwehrdienstes studierte er ab dem Wintersemester 1990/1991 an der Fachhochschule N. im Studiengang Versorgungs- und Entsorgungstechnik Studienrichtung Kommunal- und Umwelttechnik. Am 21. November 1994 bestand er die Diplom-Prüfung in diesem Studiengang mit der Gesamtnote gut. Zum Wintersemester 1995/1996 nahm der Beklagte an der Universität – Gesamthochschule – F. ein Studium für das Lehramt der Sekundarstufe II in den Fächern Versorgungs- und Maschinentechnik auf. Am 4. Dezember 1997 legte er die Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II mit der Gesamtnote gut ab. Mit Wirkung vom 1. Februar 1998 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Nach einem erfolglosen Versuch bestand er am 23. Oktober 2000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Gesamtnote befriedigend. Vom 3. November 2000 bis zum 29. März 2001 war er als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Am 30. März 2001 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 2. November 2003 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Studienrat und am 27. Februar 2009 zum Oberstudienrat ernannt. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 8. Dezember 2008 wurden die Gesamtleistungen des Beklagten zuletzt dahin bewertet, dass sie die Anforderungen übertreffen. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und – von den hier streitgegenständlichen Vorwürfen abgesehen – strafrechtlich nicht vorbelastet. Am 13. September 2010 erstattete der Schulleiter des Berufskollegs für Technik und Informatik am Berufsbildungszentrum O. -I. (im Folgenden: Berufskolleg), an dem der Beklagte seit November 2000 tätig war, Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornographischen Schriften und händigte der Kreispolizeibehörde O. einen USB-Stick mit von der Schulleitung gesicherten Beweisen aus. Ausweislich eines entsprechenden Vermerks des ermittelnden Kriminalbeamten vom 14. September 2010 befanden sich auf diesem USB-Stick 23 Bilder. Davon zeigten sieben Bilder Screenshots mit teilweise nackten Kindern, sog. Posingbilder. Bilder, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigten, befanden sich auf dem USB-Stick nicht. Am 15. September 2010 zeigte der Schulleiter des Berufskollegs gegenüber der Kreispolizeibehörde O. an, weitere verdächtige Aktivitäten des Beklagten festgestellt zu haben und übergab gleichzeitig die Festplatte aus dem Computer, der von dem Beklagten dienstlich benutzt worden war. Nach deren Untersuchung mittels spezieller Software stellte der ermittelnde Kriminalbeamte am 17. September 2010 fest, dass dort keine kinderpornographischen Dateien vorhanden seien. In dem Vermerk heißt es weiter, das Internetverhalten des Nutzers lasse jedoch auf großes Interesse an Nacktbildern von Kindern schließen. Zudem seien von einem externen Speichermedium – vermutlich einem USB-Stick – Dateien geladen worden, die Kinderpornographie beinhalten könnten. Jedenfalls seien zwei Dateinamen im Bereich der Kinderpornographie bekannt. In Absprache mit der Kriminalpolizei richtete die Schulleitung eine Überwachung an dem vom Beklagten benutzten Dienstrechner ein. Das Ergebnis dieser Überwachung, bestehend aus mehreren Screenshots sowie neun Protokolldateien, leitete die Schulleitung mit E-Mail vom 2. November 2010 an die Kriminalpolizei weiter. Am 3. November 2010 wurden weitere Protokolldateien nachgereicht. Ausweislich des Berichts der Kriminalpolizei vom 3. November 2010 ergab die Untersuchung der Protokolldateien, dass der Beklagte am 26. Oktober 2010 in der Zeit zwischen 11:16:53 und 11:17:10 Uhr Internetseiten mit jugendpornographischem Inhalt und am 3. November 2010 zwischen 08:44:51 Uhr und 08:45:19 Uhr Internetseiten mit jugend- bzw. kinderpornographischem Inhalt aufgerufen habe. Mit Beschluss vom 4. November 2010 ordnete das Amtsgericht E. auf Antrag der Staatsanwaltschaft E. die Durchsuchung der Wohnräume des Beklagten einschließlich Nebengelassen und Fahrzeugen an. Wegen des Ergebnisses der noch am selben Tage durchgeführten Durchsuchung wird auf den Untersuchungsbericht der Kriminalpolizei vom 7. Dezember 2010 Bezug genommen. Mit Verfügung vom 18. November 2010 verbot die Bezirksregierung E. dem Beklagten mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte. Zur Begründung führte sie an, der Beklagte habe während der Dienstzeit Seiten im Internet mit kinderpornographischem Inhalt besucht. Die von ihm aufgerufenen Bilder stellten Mädchen im geschätzten Alter von 13 bis 15 Jahren dar, die in solchen Posen fotografiert worden seien, die sie zum Objekt geschlechtlicher Begierde oder Bestätigung herabwürdigten. Mit Verfügung vom 24. November 2010 leitete die Bezirksregierung E. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das sie zugleich bis zum Abschluss des gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft E. – 70 Js 12569/10 – aussetzte. Dem Beklagten wurde anhand der ersten Auswertung der Protokolldateien des Lehrercomputers durch die Kreispolizeibehörde O. zur Last gelegt, am 26. Oktober 2010 und am 3. November 2010 mit Hilfe des Lehrercomputers im Computerraum des Berufskollegs wiederholt über näher bezeichnete Internetseiten Bilder, die kinder- bzw. jugendpornographische Inhalte aufweisen, aufgerufen zu haben. Mit weiterer Verfügung der Bezirksregierung E. vom 21. Februar 2011 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und gleichzeitig mit der Begründung, dass auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei, die Einbehaltung von 16 % seiner Dienstbezüge für die Zeit bis zum 30. September 2011 und 23 % seiner Dienstbezüge für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 angeordnet. Das Amtsgericht O. (Az.: 21 Ds/70 Js 12569/10 - 84/11) verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 8. Mai 2012, rechtskräftig seit dem 16. Mai 2012, wegen unerlaubten Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil enthält u.a. folgende Feststellungen: „I. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Bis zum 04.11.2010 war er als Berufsschullehrer (Oberstudienrat) am Berufskolleg in O. beschäftigt. Seitdem ist er vo[m] Dienst suspendiert und bekommt um 23 % gekürzte Bezüge, derzeit 2.500,00 EUR netto. Der Angeklagte wohnt mittlerweile in J. . Schon vor dem angeklagten Vorfall hatte er einen Versetzungsantrag gestellt und sollte eine Stelle in T. antreten. Ehrenamtlich arbeitet der Angeklagte derzeit bei der Tafel und beim Sozialdienst Katholischer Frauen im Möbellager in J. . Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. II. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 04.11.2010 in der Wohnung des Angeklagten in der B. -N1. -Straße in O. wurde eine PC-Anlage sowie eine externe Festplatte, 2 USB-Sticks und 8 CD-ROMs/DVDs beschlagnahmt. Auf diesen befanden sich insgesamt 425 kinderpornographische und 6 jugendpornographische Dateien, wobei [es] sich bei 30 der kinderpornographischen Dateien um Videos handelte. Die Bilddateien zeigten unbekleidete weibliche Kinder, zum Teil ersichtlich jünger als 14 Jahre, sowie Jugendliche ersichtlich jünger als 18 Jahre, in reißerischer Pose, ausschließlich auf Geschlechts- und Analregion reduzierter Pose. Zum Teil manipulierten die Kinder und Jugendlichen am eigenen Körper oder an Körpern anderer Personen. Einige der Kinder sind noch sehr klein, einige führen untereinander Geschlechtsverkehr sowie Oralverkehr aus. Es finden sich auch Abbildungen, auf denen männliche [E]rwachsene Kinder[n] in das Gesicht und auf den Körper ejakulieren und andere, auf denen sich weibliche Kinder selbst Gegenstände in die Vagina einführen. III. Die Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den nach dem Hauptverhandlungsprotokoll verwendeten Beweismitteln. Zuwiderlaufende Erkenntnisse hat das Gericht nicht gewonnen.“ Mit Verfügung der Bezirksregierung E. vom 20. August 2012 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gleichzeitig nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts O. ausgedehnt. Am 25. April 2013 hat der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung hat er zusammengefasst vorgetragen, dass der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts O. vom 8. Mai 2012 wegen Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden sei. Nach den Feststellungen seien in der ehemaligen Wohnung des Beklagten auf seiner PC-Anlage, einer externen Festplatte sowie zwei USB-Sticks und acht CD-ROMs/DVDs insgesamt 425 kinderpornografische Dateien, wovon 30 Dateien Videos darstellten, und sechs jugendpornografische Dateien aufgefunden worden. Das ihm zunächst zur Last gelegte Verhalten in der Schule sei im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen nicht weiter aufgeklärt bzw. verfolgt worden. Die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts O. vom 8. Mai 2012 hätten Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren. Durch den Besitz von 425 kinderpornographischen und sechs jugendpornographischen Dateien habe der Beklagte neben der Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten aus § 34 Satz 3 BeamtStG begangen. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften indiziere bei Lehrern einen Persönlichkeitsmangel, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gebe, der ihm als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sich ein weiterer dienstlicher Bezug durch die Ermittlungstätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden ergeben habe, weil der Beklagte durch seine Internetaufrufe am Lehrercomputer des Computerraums am Berufskolleg den Anfangsverdacht gesetzt habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, auf eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er meint, es könne allein der Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts O. festgestellt worden sei. Der Vorwurf, er habe am Lehrercomputer des Berufskollegs für Technik und Informatik in O. kinder- und jugendpornographische Dateien aufgerufen, müsse außer Betracht bleiben, da dies nicht Gegenstand des strafrichterlichen Urteils gewesen sei. Zwar habe er ein schweres Dienstvergehen begangen. Jedoch müsse ihm nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts die Chance belassen bleiben, das nachhaltig erschütterte Vertrauen seines Dienstherrn wieder zu gewinnen. Berücksichtigt werden müsse, dass das Amtsgericht O. in seinem Urteil vom 8. Mai 2012 den Strafrahmen des § 184 b StGB nicht ausgeschöpft habe. Er bereue die von ihm begangenen Taten zutiefst. Seit seiner Dienstenthebung arbeite er in J. ehrenamtlich bei der dort eingerichteten Tafel und beim Sozialdienst Katholischer Frauen im Möbellager. Die soziale Arbeit habe er auch deshalb aufgenommen, um für sein Verhalten zu büßen. Zudem habe er sich mit seinen Taten auseinandergesetzt und sich einer sehr intensiven Therapie bei Dr. med. X. im Forensischen Institut C. unterzogen. Nach dessen gutachterlichen Äußerungen sei es ihm vordringlich darum gegangen, Datenmaterial zu sammeln und nicht, dieses anzuschauen. Die gutachterliche Stellungnahme gehe weiter davon aus, dass seine Prognose günstig sei, weil er durch die gesamten Vorgänge massiv und nachhaltig beeindruckt sei. Da seinen Handlungen seitens des behandelnden Arztes Suchtcharakter mit Krankheitswert zugesprochen worden sei, er also in dem streitgegenständlichem Zeitraum seiner pädophilen Neigung suchtartig nachgegangen sei, müsse bei der Bemessung des Disziplinarmaßes jedenfalls eine andere Bewertung zugrunde gelegt werden als bei einem Beamten, der seinen pädophilen Neigungen ohne Erkrankung nachgehe. Schließlich könnten auch die gravierenden Nachteile nicht unberücksichtigt bleiben, die er wegen des gegen ihn geführten Straf- und Disziplinarverfahrens erlitten habe. Er habe nach Aufdecken seiner Straftaten an einer äußerst starken Depression gelitten und sei psychisch dekompensiert gewesen. Er habe seinen Wohnsitz von O. in seinen Heimatort J. verlegt und unter äußerst schwierigen Bedingungen ein neues Leben begonnen. Die einzige geschlechtliche Beziehung zu einer Frau, die er in seinem Leben habe eingehen können, sei nach Aufdeckung der Taten von ihr sofort beendet worden. Gleiches gelte für viele weitere freundschaftliche Beziehungen. Durch das angefochtene Urteil vom 13. November 2013, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat es zusammengefasst ausgeführt, der Beklagte habe gegen die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht verstoßen, indem er auf der Festplatte seines privaten PCs und verschiedenen weiteren Datenträgern insgesamt 425 kinderpornographische Dateien, darunter 30 Videos, und 6 jugendpornographische Dateien gespeichert und dadurch den Straftatbestand der §§ 184 b Abs. 4, 184 c Abs. 4, 52 StGB verwirklicht habe. Dieser Sachverhalt sei vom Beklagten eingeräumt worden und darüber hinaus durch das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts O. vom 8. Mai 2012 belegt. An die dortigen tatsächlichen Feststellungen sei die Disziplinarkammer nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gebunden. Da der Disziplinarklage nicht eindeutig zu entnehmen sei, dass über die dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts O. vom 8. Mai 2012 zugrundeliegenden Handlungen hinaus auch der Vorwurf disziplinarrechtlich verfolgt werden solle, der Beklagte habe am 26. Oktober 2010 und 3. November 2010 mit Hilfe des Lehrercomputers im Computerraum des Berufskollegs über entsprechende Internetseiten Bilder mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgerufen, müsse dies außer Betracht bleiben. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Dezember 2013 zugestellte Urteil mit Telefax vom 30. Januar 2014 Berufung eingelegt und diese begründet. Er trägt vor: Bei der erstinstanzlichen Würdigung sei unberücksichtigt geblieben, dass er an einem Berufskolleg der Sekundarstufe II, also im Bereich der Erwachsenenbildung tätig gewesen sei und auch in Zukunft tätig sein wolle. Er habe somit keine konkreten Berührungspunkte zu der Erziehung derjenigen Personengruppe, deren Rechte er durch den Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften verletzt habe. Im Übrigen seien entlastende Umstände von erheblichem Gewicht zu Unrecht verneint worden. So sei nicht angemessen berücksichtigt worden, dass er sich freiwillig in Therapie begeben und auf diesem Wege vielfältige Strategien der Rückfallprophylaxe entwickelt habe. Gleiches gelte für sein soziales Engagement und die Tatsache, dass er in der Vergangenheit weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dies sowie seine überdurchschnittlichen Leistungen seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht selbstverständlich und könnten ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen. Zudem habe er sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren geständig und reumütig gezeigt. Seine Therapie bei Dr. X. sei am 23. Juli 2013 einvernehmlich beendet worden. Sein damalig behandelnder Arzt habe ihm mitgeteilt, dass weder von einer verminderten Schuldfähigkeit noch von einer Schuldunfähigkeit ausgegangen werden könne. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere weist er darauf hin, dass der Beklagte auch wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften verurteilt worden sei. Am Berufskolleg würden regelmäßig minderjährige Schüler und damit Jugendliche im Sinne von § 184c StGB unterrichtet. Demnach komme es sehr wohl zu Berührungspunkten mit derjenigen Personengruppe, deren Rechte der Beklagte durch den unerlaubten Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften verletzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts O. vom 8. Mai 2012 (Az: 21 Ds/70 Js 12569/10 – 84/11) aus. Lediglich ergänzend trifft der Senat darüber hinaus folgende Feststellungen: Die sichergestellten acht CD-ROMs/DVD’s bzw. die Dateien auf den beiden US-Sticks wurden an folgenden Tagen erstellt: Nr. 1 (CD) Erstellungsdaum: 7. November 2005, Nr. 2 (DVD) Erstellungsdatum: 16. November 2007, Nr. 3 (CD) Erstellungsdatum: 14. Juni 2007, Nr. 4 (CD) Erstellungsdatum: 7. November 2005, Nr. 5 (CD) Erstellungsdatum: 11. Dezember 2004, Nr. 6 (DVD) Erstellungsdatum: 5. Januar 2009, Nr. 7 (DVD) Erstellungsdatum: 27. Juli 2008, Nr. 8 (CD) Erstellungsdatum: 7. November 2005, USB-Stick (silber, Größe 512 MB): 9. Juni 2010 USB-Stick (blau, Größe 2 GB): 6. Juni 2010 Einige der sichergestellten Dateien zeigen vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen und Kindern im Alter von zum Teil deutlich unter zehn Jahren. Exemplarisch wird insoweit auf die Ausdrucke der Dateien „5138-1.jpg“ (Bl. 43 und 45 Beiakte Heft 4), „video_+(24).avi“ (Bl. 48 Beiakte Heft 4), „G:\\012“ (Bl. 67 Beiakte Heft 4), „114.jpg“ (Bl. 103 Beiakte Heft 4), „12.jpg“ (Bl. 104 Beiakte Heft 4), „1212.jpg“ (Bl. 105 Beiakte Heft 4), „236304.jpg“ (Bl. 123 Beiakte Heft 4) Bezug genommen. Die tatsächlichen Feststellungen beruhen zunächst auf denen des Amtsgerichts O. im Urteil vom 8. Mai 2012, die für den Senat gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend sind. Dem steht nicht entgegen, dass das strafrechtliche Urteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form abgefasst worden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 –, juris, Rdnr. 12 zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO, und vom 27. März 2012 – 2 WD 16.11 –, juris, Rdnr. 10 zu § 84 WDO. Im Übrigen hat der Beklagte diesen vom Amtsgericht O. festgestellten Sachverhalt sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Es besteht kein Anlass, sich von diesen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu lösen. Die Bindungswirkung besteht dabei hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Schuldspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen; sie umfasst auch die Feststellung, dass der Beklagte die Tat nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB begangen hat. Die ergänzenden Feststellungen beruhen – bezogen auf die Erstellungsdaten der Datenträger – auf dem Untersuchungsbericht der Kreispolizeibehörde O. vom 7. Dezember 2010 sowie – bezogen auf den festgestellten Inhalt der Dateien – auf den Ausdrucken der sichergestellten Dateien. Dass der Beklagte nicht erst kurz vor der Durchsuchung kinderpornographisches Material besessen hat, hat er ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls im Rahmen seiner am 8. Mai 2012 erfolgten Einlassung vor dem Amtsgericht O. selbst eingeräumt. Dort hat er angegeben, die Bilder ab 2001/2002 aus dem Internet geladen zu haben. Zwischendurch habe er immer mal wieder gelöscht, bevor das Sammeln wieder angefangen habe. Dies habe sich bis zum 4. November 2010 hingezogen. Zudem ergibt sich dies auch aus den ärztlichen Berichten des Dr. med. Dipl.-Psych. X. vom 24. April und 12. September 2013. Diesem gegenüber hatte der Beklagte angegeben, bereits 1996 als Student erstes Interesse an präpubertären Mädchen gehabt und sich entsprechende Zeitschriften besorgt zu haben. Mit Aufkommen des Internet hätten sich seine diesbezüglichen Betätigungen erheblich verstärkt. Phasenweise sei dies mit einer regelrechten Sammelwut betreffend das Speichern kinderpornographischen Materials verbunden gewesen. II. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Beklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4 Satz 2, 184c Abs. 4 Satz 1 Alt. 2, 52 StGB in der vom 5. November 2008 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung schuldig gemacht. Obwohl der Besitztatbestand gegenüber dem Sich-Verschaffen im Sinne von §§ 184b Abs. 4 Satz 1, 184c Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StGB grundsätzlich subsidiär ist, vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15 – BeckRS 2015, 17294, Rdnr. 10 m.w.N. = NStZ-RR 2016, 198, und der Beklagte die o.g. Dateien zumindest an verschiedenen Tagen gespeichert hat, was grundsätzlich den Schluss nahe legt, dass der Download von Teilen dieser Dateien ebenfalls an verschiedenen Tagen erfolgt ist, konnte eine tatmehrheitliche Begehungsweise des Sich-Verschaffens von kinderpornographischen Schriften bereits auf objektiver Tatbestandsebene nicht festgestellt werden, weil der Zeitpunkt des Downloads nicht feststeht. III. Durch den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Diese außerdienstlich begangene Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen zu bewerten, weil sie in besonderem Maße geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. 1. Durch den Besitz von kinder-und jugendpornographischen Schriften hat der Beklagte als Beamter vorsätzlich und schuldhaft gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – juris, Rdnr. 10. 2. Der Besitz von kinder-und jugendpornographischen Schriften auf privaten Datenträgern des Beklagten stellt eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche oder außerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich, weil sich das pflichtwidrige Verhalten – wie hier – als das Verhalten einer Privatperson darstellt, das nicht formell in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, ist das Verhalten als außerdienstlich zu qualifizieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 – juris, Rdnr. 54, vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 – juris, Rdnr. 9, und vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 10. 3. Diese außerdienstlich begangene Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten, weil sie in besonderem Maße geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht die Pflichtverletzung für sich genommen regelmäßig nicht aus, um die Annahme eines Dienstvergehens zu begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 – juris, Rdnr. 14 f. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände, wobei in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung abhängt, ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird. Nicht nur vorsätzlich begangenen Straftaten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist, wobei maßgeblich auf das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne und nicht (mehr) auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rdnr. 13 ff., – 2 C 19.14 –, juris, Rdnr. 13 ff. und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 14 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen. Bei Lehrern weist der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials stets einen solchen hinreichenden dienstlichen Bezug auf. Denn ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen eines derartigen Verhaltens strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris, Rdnr. 11, und vom 19. März 2013 – 2 B 17.12 –, juris, Rdnr. 7. IV. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Denn er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Mai 2014 – 3d A 1614/11.O –, juris, Rdnr. 41; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 13, [zu § 13 BDG]. 1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, juris, Rdnr. 29. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die disziplinare Höchstmaßnahme indiziert ist. a) Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris, Rdnr. 15. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an den seit 2004 bis zum 26. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 –, juris, Rdnr. 26, vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 – juris, Rdnr. 16, vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 32 und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 33, sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris, Rdnr. 10. Hier weist das Dienstvergehen hingegen einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf (s.o. III. 3.). Dabei hat der Senat im Blick, dass der Beklagte an einem Berufskolleg tätig gewesen ist, an dem in der Regel nicht Kinder unterrichtet werden. Bezugspunkt für den Dienstbezug ist insoweit jedoch nicht sein Amt im konkret-funktionellen Sinne, sondern das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rdnr. 16. Im Übrigen hat schon der Kläger unabhängig hiervon zutreffend darauf hingewiesen, dass am Berufskolleg regelmäßig noch minderjährige Schüler und damit Jugendliche im Sinne von § 184c StGB unterrichtet werden. Weist ein Dienstvergehen – wie hier – hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme für mittelschwere Straftaten, für die die Strafgesetze eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren vorsehen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015– 2 C 6.14 –, juris, Rdnr. 18, vom 18. Juni 2015– 2 C 9.14 – juris, Rdnr. 33 und – 2 C 25.14 –, juris, Rdnr. 34, sowie Beschluss vom 8. Juni 2017 – 2 B 5.17 – juris, Rdnr. 10. Bei Lehrern reicht der Orientierungsrahmen der Maßnamebemessung für den außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Schriften daher angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2013 – 2 B 17.12 –, juris, Rdnr. 4, sowie Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rdnr. 24, und vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rdnr. 18. b) Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, juris, Rdnr. 37 f. Der Beklagte ist im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Dies bringt die Bewertung des Strafgerichts zum Ausdruck, dass der Beklagte eine Straftat von nicht unerheblichem Gewicht begangen hat und die Schwere seiner Schuld als nicht gering anzusehen ist. Sie verstärkt die disziplinarrechtliche Beurteilung als sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hierzu ausgeführt hat, dass der Strafrichter den Strafrahmen deutlich nicht ausgeschöpft habe, verfängt dieser Einwand nicht. Denn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hätte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge gehabt. Mit der verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten ist der Strafrichter somit nur drei Monate unterhalb der Strafe geblieben, die ohne Weiteres zur Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätte. Da der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bereits aus der Höhe der verhängten Strafe unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 –, juris, Rdnr. 13 m.w.N., kommt es nicht darauf an, ob der Strafrahmen bei der Bemessung der konkret verhängten Strafe ausgeschöpft wurde. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht O. im Urteil vom 8. Mai 2012 im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat, „dass er auch noch beamtenrechtliche Konsequenzen aufgrund des Vorfalls zu erwarten hat “. Ohne Berücksichtigung seines Beamtenstatus wäre die konkret verhängte strafrechtliche Sanktion daher voraussichtlich noch schärfer ausgefallen. c) Die konkrete Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens unter Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte führt ebenfalls zu der Bewertung, dass der Beklagte ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem erniedrigt der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zum Vermitteln von Wissen, sondern auch zum Erziehen der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, juris, Rdnr. 16 f.. Die hier in Rede stehenden Aufnahmen haben u. a. die Darstellung von vaginalem, oralem und analem Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit zum Teil noch sehr jungen Kindern zum Gegenstand. Derartige Handlungen erfüllen den Verbrechenstatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB). Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB sanktionierten Kinderpornographie stellt der vaginale oder anale Geschlechtsverkehr sowohl aufgrund der Intensität als auch aufgrund des Alters der Opfer einen Umstand dar, der die Tat als besonders verwerflich und auf sittlich niedrigster Stufe erscheinen lässt. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der anale und vaginale Geschlechtsverkehr mit Kindern über den tatimmanenten Unrechtsgehalt hinaus nach allgemeiner Vorstellung regelmäßig mit erheblichen körperlichen Schmerzen und Verletzungen für das Opfer verbunden ist. Erschwerend war auch die mit über 400 Dateien nicht unerhebliche Anzahl an kinder- und jugendpornographischen Darstellungen zu berücksichtigen. Angesichts der o.g. Erstellungsdaten der sichergestellten Datenträger konnte zudem auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren in Besitz der inkriminierten Dateien gewesen ist. d) Durchgreifende Milderungsgründe, die mit Blick auf die Schwere des Dienstvergehens die Verhängung einer milderen Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ermöglichten, liegen nicht vor. 2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 –, juris, Rdnr. 9. Das ist hier nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 6. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor. Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016– 2 B 84.14 –, juris, Rdnr. 21, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 –, juris, Rdnr. 19. Für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum fehlt jeglicher tatsächlicher Anhalt. Er macht Derartiges nicht einmal selbst geltend. Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit ergeben sich auch nicht aus den Berichten des Dr. med. Dipl.-Psych. B1. X. vom 24. April und 12. September 2013. Entgegen dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten enthalten diese Berichte auch keinen Hinweis darauf, dass seine Handlungen „Suchtcharakter mit Krankheitswert“ aufwiesen. Vielmehr hatte der Beklagte nach entsprechendem Hinweis des Gerichts insoweit mitgeteilt, dass nach Auffassung seines damals behandelnden Arztes weder von einer Schuldunfähigkeit noch von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne. Auch vor dem Hintergrund dieser Einschätzung des behandelnden Arztes, der in der Liste der für die Aufgaben nach § 16 Abs. 3 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) NRW geeigneten Sachverständigen verzeichnet ist, vgl. Erlass des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. April 2017 ‑ 4423 – III. 1 Sbd. Gutachterliste, und damit über die notwendige Sachkunde für eine derartige Einschätzung verfügt, sieht der Senat keinen Anlass, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe erheblich gemindert war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nur beim Vorliegen derartiger tatsächlicher Anhaltspunkte muss das Disziplinargericht indes die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten (weiter) aufklären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016– 2 B 84.14 –, juris, Rdnr. 19, 22, und vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 –, juris, Rdnr. 18. bb) Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rdnr. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 –, juris, Rdnr. 21. Dass der Beklagte sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren geständig eingelassen hat, spricht zwar für ihn. Dies vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten, zumal insoweit relativierend in den Blick zu nehmen war, dass der objektive Tatbestand angesichts der bei ihm im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten und kriminaltechnisch ausgewerteten Speichermedien bereits nahezu vollständig feststand. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie gute dienstliche Leistungen des Beklagten führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Diese Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013– 2 B 63.12 –, juris, Rdnr. 13. Das vom Beklagten nach seiner Suspendierung gezeigte soziale Engagement ist im Rahmen seines Persönlichkeitsbildes zwar zu seinen Gunsten zu berücksichtigten. Gleiches gilt die von ihm absolvierte Therapie (s.u.). Jedoch führen auch diese Gesichtspunkte weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der übrigen für ihn sprechenden Umstände zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme. Ist (auch nach dessen Einschätzung) kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beamten – unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB – bei den zu beurteilenden Tathandlungen greifbar, ist schließlich nicht von einem solchen Hintergrund eine abweichende Beurteilung angezeigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2017– 2 B 85.16 -. b) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rdnr. 15; Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris, Rdnr. 26. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, juris, Rdnr. 24. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung dieses Maßstabs führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Der Beklagte hat, indem er sich als Lehrer des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften schuldig gemacht hat, ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßahme rechtfertigten, sind nicht gegeben. Auch die vom Beklagten durchgeführte Therapie führt im Ergebnis weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung sämtlicher mildernder Zumessungserwägungen zu einer anderen Bewertung. Dabei ist der Senat zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen, dass die von ihm in der Zeit vom 7. Dezember 2010 bis zum 23. Juli 2013 absolvierte Therapie „erfolgreich“ beendet worden ist. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2016– 2 B 43.15 –, juris, Rdnr. 7, vom 8. Juni 2017– 2 B 5.17 – juris, Rdnr. 33, und vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 –, juris, Rdnr. 29. Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezugs der Verfehlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Letzteres ist bei Lehrern der Fall. Bei ihnen kann der eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden, unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris, Rdnr. 17, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2012 – DL 13 S 155/12 –, juris, Rdnr. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 – 6 LD 4/11 –, juris, Rdnr. 58. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn – wie hier – die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, juris, Rdnr. 18. Unabhängig hiervon führt der zu Gunsten des Beklagten unterstellte Erfolg der Therapie auch nicht zwingend zu dem Schluss, dass eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen (überhaupt) nicht mehr zu besorgen ist. Ausweislich des Therapieberichts des behandelnden Arztes Dr. X. vom 12. September 2013 sah dieser die Prognose (nur) für einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren als eher günstig an. Dies ist unter Berücksichtigung der von Dr. X. beim Beklagten diagnostizierten Pädophilie in Nebenströmung auch konsequent, zumal er an anderer Stelle seines Therapieberichts darauf hinweist, dass pädophile Neigungen nach derzeitiger Sicht nicht „wegzutherapieren“ seien und es im Rahmen der Therapie daher primär um Strategien der Rückfallprophylaxe ging. Letzteres hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. 3. Angesichts des von Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. V. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. VIII. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.