Urteil
10 D 97/15.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1205.10D97.15NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „H.-weg ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. „H.-weg ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Berichtigt durch Beschluss vom 31.01.2018 Münster, 6. Februar 2018 Hoffschröer VG-Beschäftigte Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „H.-weg “ der Gemeinde X. (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Am L. 23 in X. , das durch den Bebauungsplan Nr. „Am T. “ als reines Wohngebiet festgesetzt ist. Das Grundstück liegt unmittelbar gegenüber der Einmündung der Planstraße B in die Straße Am L1. Die Planstraße B ist eine von zwei Planstraßen im Plangebiet, die dazu dienen, den gesamten Verkehr aus dem Plangebiet und in das Plangebiet über die Straße Am L1. zu führen, die die Verbindung zu der rund 300 m südlich verlaufenden P. Straße (L595) herstellt. Das rund 7,1 ha große Plangebiet im Nordosten der Gemeinde schließt im Westen an die bebauten Grundstücke östlich der L2. Straße an und reicht im Osten bis zu der Wallhecke zwischen der Sandstraße und dem H.-weg . Der Sandweg bildet die nördliche Grenze des Plangebiets. Im Südwesten wird es durch die Straße Am L1. und im Südosten durch den H.-weg begrenzt. Das Plangebiet, das bislang ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt wurde, ist bis auf eine ehemalige Hofstelle an der Straße Am L1. , die abgerissen werden soll, und einen Gebäudekomplex im äußersten südlichen Zipfel unbebaut. In der Nähe der Hofstelle gab es eine Obstwiese, die Ende Januar 2016 beseitigt worden ist. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk N., Teilabschnitt N1., stellt das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), der Flächennutzungsplan stellt es als Wohnbaufläche dar. Nordöstlich des Plangebiets befindet sich das Vogelschutzgebiet „E. O. “ (DE-3612-401), dessen südwestliche Ecke im Bereich der Kreuzung T1.-straße/T2.-straße bis auf etwa 500 m an das Plangebiet heranreicht. Der Bebauungsplan setzt die zur Bebauung vorgesehenen Flächen als allgemeines Wohngebiet (WA) fest, in dem nach der Planbegründung etwa 80 Baugrundstücke entstehen sollen. Die übrigen Flächen setzt er im Wesentlichen als öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Parkanlage, Spielplatz oder Grünanlage, als Straßenverkehrsfläche oder – dies betrifft die angesprochene etwa 150 m lange und fünf bis acht Meter tiefe Wallhecke – als Fläche für Wald fest. Auf den als WA1 gekennzeichneten Bauflächen sind bei offener Bauweise ausschließlich Einzel- oder Doppelhäuser mit maximal zwei Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 zulässig. Auf zwei jeweils etwa 25 m x 25 m großen, als WA2 gekennzeichneten Flächen besteht bei ansonsten gleichen Festsetzungen keine Beschränkung auf Einzel- oder Doppelhäuser. Die textliche Festsetzung 1.5 begrenzt die Zahl der zulässigen Wohnungen im WA1 bei Einzelhäusern auf zwei und bei Doppelhaushälften auf eine. Im WA2 dürfen je Wohngebäude maximal acht Wohnungen geschaffen werden. Die überbaubare Grundstückfläche ist durch Baugrenzen bestimmt. Weitere Festsetzungen trifft der Bebauungsplan zur jeweiligen Hauptfirstrichtung, zur Höhe der Fußbodenoberkanten und der Firste sowie zu den Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen. Die textliche Festsetzung 1.8 befasst sich mit den für erforderlich angesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung finden sich in den textlichen Festsetzungen 2.1 bis 2.5. Parallel zum H.-weg und der unmittelbar südöstlich davon verlaufenden Eisenbahntrasse sind in der Planurkunde Lärmpegelbereiche im Zusammenhang mit der textlichen Festsetzung 1.7 zu Maßnahmen passiven Schallschutzes eingezeichnet. Während des Planverfahrens erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2014 und 5. Juni 2015 Einwendungen gegen die Planung. Sie beklagte vor allem die aus ihrer Sicht ungünstige Standortwahl, die mit der planbedingten Erhöhung des Kraftfahrzeugverkehrs und den daraus resultierenden Immissionen verbundenen negativen Auswirkungen sowie die Verschlechterung des Wohnumfeldes durch die Beseitigung der Obstwiese und die Bebauung der Freiflächen. In seiner Sitzung vom 29. September 2015 behandelte der Rat die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan zusammen mit der Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2015 ortsüblich bekannt gemacht. Am 11. Dezember 2015 stellte die Antragstellerin den Normenkontrollantrag und am 1. Februar 2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, den der Senat mit Beschluss vom 29. Februar 2016 im Verfahren 10 B 134/16.NE abgelehnt hat. Mit der zu erwartenden Zunahme der verkehrsbedingten Lärmbelastung ihres Grundstücks drohe ihr weder ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO noch eine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils. Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin vor, ihr Antrag sei zulässig. Die Abwägungsrelevanz ihrer Lärmverschonungsinteressen könne ebenso wenig in Abrede gestellt werden wie die Möglichkeit einer Verletzung ihrer sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechte. Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich, weil seine Verwirklichung an unüberwindlichen artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitere. Planbedingt komme es zur Vernichtung geschützter Lebensstätten des Steinkauzes, der in der Vergangenheit auf der Obstwiese nahe der vormaligen landwirtschaftlichen Hofstelle gebrütet habe. Ebenfalls planbedingt sei die Vernichtung von ehemals im Plangebiet befindlichen Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Feldsperlings. Diese Art sei mittlerweile in der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands in die Vorwarnstufe aufgenommen worden und werde in der Roten Liste NRW in der Kategorie 3 „gefährdet“ geführt. Die Realisierung des Bebauungsplans führe zur vollständigen Vernichtung der im geplanten ersten Bauabschnitt liegenden, etwa drei Hektar großen Brachfläche, wodurch das Revier des im Plangebiet nachgewiesenen Rebhuhns nachteilig verändert werde. Da keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zugunsten des Rebhuhns ergriffen worden seien, stoße der Vollzug des Bebauungsplans auch insoweit auf unüberwindliche rechtliche Hindernisse. Auch gehe eine Fortpflanzungsstätte des Kiebitzes verloren. Die Festsetzung der als östliche Grenze des Plangebiets fungierenden Wallhecke als Fläche für Wald entbehre einer rechtlichen Grundlage. Im Bundeswaldgesetz sei Wald als eine mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche definiert, die in Ansehung ihrer Größe im Stande sei, ein eigenes Waldbinnenklima auszubilden. Dies sei bei einer nur wenige Meter breiten und linienförmig ausgeprägten Wallhecke naturgemäß nicht der Fall. Zu Unrecht sei keine FFH-Verträglichkeits-prüfung durchgeführt worden, obwohl Bauleitpläne, die ein Natura-2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, nicht ohne eine vorherige FFH-Verträglichkeits-prüfung aufgestellt werden dürften. Auch wenn das Plangebiet als solches einen größeren Abstand zum Vogelschutzgebiet „E. Niederung“ wahre, führe jedenfalls der zur Planverwirklichung unvermeidliche Baustellenverkehr, der nach einem Beschluss des Rates auch über die Sandstraße und den Wiesenweg abgewickelt werden solle, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets. Die Abwägungsentscheidung des Rates sei fehlerhaft. Die planbedingte zusätzliche Lärmbelastung der Anlieger der Straße Am L1. sei unzureichend ermittelt und daher nicht mit dem diesem Belang objektiv zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Das betreffe in ähnlicher Weise auch die Anlieger im Bereich des Knotenpunktes P. Straße/Am L1. /H1. , deren Betroffenheit im Aufstellungsverfahren nicht einmal ermittelt und deren Lärmverschonungsinteressen daher gänzlich außer Acht gelassen worden seien. Um die planbedingt zu erwartende Verkehrsbelastung abzubilden, müsse vom ungünstigsten Fall, das heißt von der maximalen Ausnutzung des Plangebiets ausgegangen werden, was zu einem zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr von 1.024 Kfz/24h führen würde. Eine derartige Erhöhung des Kraftfahrzeugverkehrs gefährde auch die Kleinkinder, die von ihren Eltern mit dem Kraftfahrzeug zu der an der Straße Am L1. gelegenen AWO-Kindertagesstätte gebracht und von dort wieder abgeholt würden. Der Rat habe die den Kindern drohenden Gefahren gar nicht ermittelt. Die Integritätsinteressen des Artenschutzes, die zu den abwägungserheblichen Belangen gehörten, habe der Rat ebenso wenig ausreichend ermittelt und bewertet. Der Rat habe überdies nicht alle für das gewünschte Wohngebiet ernsthaft in Betracht kommenden Standort- und Ausführungsvarianten ermittelt und bewertet. In erster Linie sei die Auswahl zwischen den für ein zusätzliches Wohngebiet ernstlich in Frage kommenden Flächen zu beanstanden. Obwohl im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung angeregt worden sei, die Planungsziele durch Ausweisung eines neuen Baugebiets nördlich der Wohnsiedlung an der C. Straße südlich des H2. Weges zu verwirklichen, habe sich der Rat mit dieser räumlichen Alternative nicht näher befasst. Schließlich genüge die Abwägungsentscheidung nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Der Rat sei sich des Umstandes bewusst gewesen, dass die verkehrlich ohnehin kritische Lage am Knotenpunkt P. Straße/Am L1. /H1. durch die planbedingt zu erwartende Erhöhung der Verkehrsmenge nochmals deutlich verschärft werde. Zur Bewältigung des Konfliktes bedürfe es einer Aufweitung der Fahrbahn der P. Straße auf 70 m Länge, um dort eine Linksabbiegerspur anzulegen und eine Lichtsignalanlage zu installieren. Da eine Fahrbahnerweiterung um einen neuen Fahrstreifen eine wesentliche Änderung darstelle, erfordere dies eine Planfeststellung beziehungsweise eine Plangenehmigung. Außerdem werde der Bebauungsplan den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB nicht gerecht. Die Ablösevereinbarungen mit der Naturschutzstiftung des Kreises T3. und der Stiftung T4. befänden sich nicht in den Aufstellungsvorgängen, hätten dem Rat jedoch im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen müssen. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass sämtliche Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt würden. Der Rat müsse bei vertraglich vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf sicherer Grundlage davon ausgehen dürfen, dass der Vertragspartner spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans Eigentümer der Ausgleichsfläche sei oder über eine sonstige dingliche Berechtigung verfüge, die es ihm erlaube, die geschuldeten Ausgleichsmaßnahmen auf den in Rede stehenden Flächen durchzuführen. Dies sei hier zweifelhaft. Die Naturschutzstiftung des Kreises T3. habe sich zwar zur Bereitstellung von bestimmten Flächen für den Ausgleich verpflichtet, doch sei unklar, ob sie bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses hinsichtlich dieser Flächen eine dauerhafte Verfügungsbefugnis gehabt habe. Die Ablösevereinbarung lasse wesentliche Aspekte der Ausgleichsverpflichtung ungeregelt, nämlich über welchen Zeitraum die extensive Grünlandbewirtschaftung erfolgen, innerhalb welchen Zeitraums sich der Umbau von Nadelwald in Laubwald vollziehen und für welchen Zeitraum der Nutzungsverzicht in Altbaumbeständen gelten solle. Sie enthalte auch keine Abreden für den Fall, dass die Naturschutzstiftung die geschuldete Leistung nicht, unvollständig oder mangelhaft erbringe. Im Übrigen sei eine dingliche Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin unverzichtbar. Dies gelte auch für die Naturschutzstiftung des Kreises T3. , zumal nach der Satzung das Kuratorium die Möglichkeit habe, die Stiftung unter bestimmten Bedingungen durch einstimmigen Beschluss aufzulösen. Auch die Ablösevereinbarung mit der Stiftung T4. könne die Antragsgegnerin nicht durchsetzen. Eine entsprechende dingliche Sicherung gebe es nicht, was aber schon mit Blick auf eine mögliche Insolvenz der Stiftung unabdingbar sei. Bezüglich der im Eigentum des Bundes stehenden Fläche, die für den Ausgleich vorgesehen sei, genüge der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine künftige Übereignung dieser Fläche an die E1. O1. GmbH nicht. Für den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder des Inkrafttretens des Bebauungsplans sei diese für die Zukunft avisierte Übereignung ohne Belang. Darüber hinaus sei auch insoweit die Dauerhaftigkeit der Ausgleichsmaßnahmen nicht gewährleistet. Die Laufzeit des Vertrages mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sei auf 25 Jahre begrenzt. Der Antragsgegnerin fehle die Befugnis zur Fortführung der extensiven Bewirtschaftung des fraglichen Grünlandes, die für die Erhaltung eines für Kiebitze geeigneten Lebensraums notwendig sei. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. „H.-weg “ der Gemeinde X. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Ihr Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, vermittle ihr keine Antragsbefugnis, da der planbedingte zusätzliche Verkehrslärm so gering sein werde, dass er planungsrechtlich zu vernachlässigen sei. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Der Artenschutz stehe einer Vollziehung des Bebauungsplans unter keinem Gesichtspunkt entgegen. Auf der Obstwiese habe ein Steinkauzpaar in einer Brutröhre gebrütet. Nach dem einschlägigen Artenschutzbeitrag, der vom 31. März 2014 stamme und auch die Brutsaison 2013 erfasse, habe es sich aber um eine unregelmäßig besetzte Fortpflanzungs- und Ruhestätte gehandelt, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren lediglich in zwei Jahren besetzt gewesen sei. Angesichts dessen sei fraglich, ob es bei der Beseitigung der Brutröhre überhaupt um die Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gehe. Selbst wenn man dies annehmen wolle, sei kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt, denn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte sei im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dafür sorgten entsprechende vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan habe für den Steinkauz auch kein Risikomanagement vorsehen müssen. Die von ihr durchgeführten populationsbezogenen Maßnahmen seien freiwilliger Natur. Es sei zudem auch offen, ob der Steinkauz die ihm angebotene Ausgleichsfläche tatsächlich annehme. In den dort aufgehängten Niströhren habe man Gewölle gefunden, sodass es keinesfalls ausgeschlossen sei, dass darin ein Steinkauzpaar in Zukunft auch brüten werde. Was den Feldsperling angehe, nehme der Artenschutzbeitrag zwar den Verlust seiner auf der ehemaligen Hofstelle vorhandenen Fortpflanzungsstätten an, doch würden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen auf derselben Fläche durchgeführt, auf der auch die Optimierung des Lebensraums für den Steinkauz stattfinde. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der vermeintlich unzureichenden artenschutzrechtlichen Behandlung des Rebhuhns vortrage, dass sich die ehemals landwirtschaftlichen Nutzflächen im geplanten ersten Bauabschnitt seit zwei Jahren zu Brachflächen entwickelt hätten, seien diese tatsächlich noch im Jahr 2014 mit Weizen bestellt gewesen, der im August 2014 geerntet worden sei. Erst im Jahr 2015 hätten die besagten Flächen dann brach gelegen. Einer erneuten Bestandsaufnahme zu einer potenziellen Brutstätte des Rebhuhns habe es nicht bedurft. Fortpflanzungsstätten des Rebhuhns im Plangebiet seien noch nie bekannt gewesen. Bei den Untersuchungen zum Artenschutzbeitrag sei festgestellt worden, dass das Rebhuhn allenfalls ein Revierzentrum außerhalb des Plangebiets habe und das Plangebiet lediglich als Nahrungsraum nutze. Auch mit Blick auf den Kiebitz sei kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt. Es sei fraglich, ob die Umsetzung des Bebauungsplans überhaupt zum Verlust einer Fortpflanzungsstätte des Kiebitzes führe. Im Jahr 2013, als die Bestandsaufnahmen stattgefunden hätten, sei keine erfolgreiche Brut auf der Ackerfläche im Plangebiet nachgewiesen worden. Die Festsetzung der Wallhecke als Fläche für Wald beruhe auf einer entsprechenden Stellungnahme des Landesbetriebes Wald und Holz. Voraussetzung für eine Festsetzung von Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe b BauGB sei, dass es bereits Wald gebe oder ein solcher sich nach Maßgabe des Bebauungsplans jedenfalls entwickeln könne. Neben der vorhandenen Nutzung sei auch die geplante Nutzung relevant. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder eine entsprechende Vorprüfung sei mit Blick auf das nordöstlich des Plangebiets gelegene Vogelschutzgebiet wegen des großen Abstandes nicht erforderlich gewesen. Die Auswirkungen des zur Planverwirklichung unvermeidlichen Baustellenverkehrs, der auch über die T5.-straße und den X1.-weg abgewickelt werden solle, beeinträchtigten das Vogelschutzgebiet nicht wesentlich, denn lediglich an der südwestlichen Ecke des Vogelschutzgebiets gebe es eine unmittelbare Nähe zur Kreuzung T5.-straße /T2.-straße . Die planbedingte zusätzliche Verkehrslärmbelastung sei den Anliegern der Straße Am L1. zuzumuten und vom Rat entsprechend abgewogen worden. Zu Recht habe der Rat für die Bewertung des Verkehrsaufkommens im ungünstigsten Fall ein realistisches Szenario gewählt und sei von einer Verkehrszunahme von 420 Pkw/24h ausgegangen. Das ursprüngliche Verkehrsgutachten habe bei freistehenden Einfamilienhäusern im Durchschnitt 1,5 Wohneinheiten angenommen. Der Prognose von zusätzlich 420 Kfz/24h liege überdies eine Überschätzung der Verkehrssituation zugrunde. Dass die für die Anwohner an der Straße am L1. zu erwartenden Lärmwerte ihnen zuzumuten seien, ergebe ein Blick auf die Orientierungswerte für Mischgebiete in der einschlägigen DIN-18005-1. Sie lägen bei 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht und würden an den Wohnhäusern an der Straße Am L1. in keinem Fall erreicht. Auch im Mischgebiet seien Wohngebäude allgemein zulässig und gesundes Wohnen ohne Weiteres möglich. Vor diesem Hintergrund habe der Rat das Interesse der Anwohner, möglichst wenig zusätzlichem Lärm ausgesetzt zu sein, gegenüber dem nicht weniger gewichtigen öffentlichen Belang, der Abwanderung jüngerer Menschen aus X. entgegenzuwirken beziehungsweise den Zuzug jüngerer Menschen zu unterstützen, zurückgestellt. Mit der Ausweisung des neuen Baugebiets solle sichergestellt werden, dass die gemeindlichen Infrastruktureinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten mittel- und langfristig ausgelastet blieben. Dazu bedürfe es eines attraktiven Wohnstandortes für junge Familien mit relativ kurzer Entfernung zur Ortsmitte mit allen öffentlichen und privaten Versorgungsangeboten eines Grundzentrums sowie zur Schule, zum Kindergarten und zu Sportanlagen. Auch die verkehrliche Anbindung und fußläufige Erreichbarkeit von Bushaltestellen sei in diesem Zusammenhang entscheidend. Unter all diesen Aspekten sei das Plangebiet als Wohnstandort besonders geeignet. Soweit der Rat bei der Abwägungsentscheidung fehlerhaft nicht von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 680 Pkw/24h ausgegangen sein und zu Unrecht nicht eine Lärmzunahme von 2,7 dB(A) zugrunde gelegt haben sollte, wären diese Mängel auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Ratsmitglieder, hätten sie von einer um 0,9 dB(A) höheren Steigerung des Verkehrslärms gewusst, den Bebauungsplan so nicht beschlossen hätten. Eine solche Annahme sei realitätsfern. Im Rat habe es keinerlei Diskussionen über den genauen Umfang der planbedingten Lärmbelastung in den Straßen der Umgebung des Plangebiets gegeben. Auch das Ruhebedürfnis der zukünftigen Bewohner des Plangebiets habe der Rat selbstverständlich in die Abwägung eingestellt. Im Mittelpunkt hätten allerdings die Auswirkungen des zusätzlichen planbedingten Verkehrslärms auf die bereits vorhandenen Wohngebäude gestanden, da sich die künftigen Bauherren im Plangebiet leichter durch bauliche Vorkehrungen mit der Lärmsituation arrangieren könnten. Selbst wenn man einen Abwägungsmangel darin sehen wollte, dass in der Abwägungsentscheidung nicht explizit zur Belastung des Plangebiets durch Straßenverkehrslärm Stellung genommen worden sei, hätte dieser Mangel keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Der Bebauungsplan wäre in der vorliegenden Form beschlossen worden. Die Festsetzung von Lärmpegelbereichen I und ll, die mit Blick auf das Ruhebedürfnis der zukünftigen Bewohner des Plangebiets grundsätzlich in Betracht gekommen wären, seien verzichtbar. Die aus einer solchen Festsetzung resultierenden Vorgaben zu den Schalldämmmaßen von Außenbauteilen würden bereits durch die baulichen Vorkehrungen erfüllt, die nach der Energieeinsparverordnung zwingend vorgeschrieben seien. Hinsichtlich der planbedingten Verkehrszunahme im Bereich der AWO-Kindertagesstätte und der entsprechend erhöhten Gefährdung der Kinder, die von ihren Eltern über die Straße Am L1. zur Kindertagesstätte gebracht und von dort abgeholt würden, durch den Straßenverkehr sei dem Rat kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler vorzuwerfen. Vorgaben zur Minderung der Gefahren des Straßenverkehrs in einem etwa 200 m vom Plangebiet entfernten Bereich könnten nicht im Bebauungsplan gemacht werden. Hierfür seien verkehrsregelnde Maßnahmen im direkten Umfeld der Kindertagesstätte der richtige Weg. Die Integritätsinteressen des Artenschutzes seien in angemessener Weise in die Abwägung eingeflossen. Es würden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht. Der Rat habe sich sorgfältig mit den im Plangebiet zu beachtenden Belangen des Artenschutzes auseinandergesetzt und umfangreiche, mit den zuständigen Behörden und lokalen Artenschutzexperten abgestimmte Konzepte entwickelt. Würden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände durch die Planung verwirklicht, indiziere dies, dass die Integritätsinteressen des Artenschutzes hinreichend bei der Abwägung berücksichtigt worden seien. Alternativ in Betracht kommende Standorte für ein Wohngebiet habe der Rat ebenso umfassend geprüft wie etwaige Erschließungsvarianten für das Plangebiet. Eine verkehrliche Anbindung des Plangebiets an den H.-weg und die T5.-straße würde die Fahrwege zur P. Straße um ein Mehrfaches verlängern und Außenbereichsflächen an der T5.-straße und am X1.-weg durch zusätzlichen Verkehr belasten. Eine solche Erschließung zwänge die zukünftigen Bewohner des Plangebiets zu deutlichen Umwegen und wäre, da die Straßen ausgebaut werden müssten, erheblich teurer. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die Verkehrssituation am Knotenpunkt P. Straße/Am L1. /H1. eine Konfliktbewältigung vermisse, handele es sich um einen Konflikt, der durch den Bebauungsplan nicht abschließend bewältigt werden müsse. Nichts anderes gelte für den Schienenverkehr hinsichtlich des höhengleichen Bahnübergangs südlich der Kreuzung G-straße/Am L1. /H.-weg . Die Kreuzung mit der Bahnstrecke bestehe bereits. Soweit Sicherheitsbedenken bestehen sollten – was allerdings nicht der Fall sei –, wäre dies kein Konflikt, der durch den Bebauungsplan hervorgerufen werde und durch diesen zu bewältigen wäre. Die Ablösevereinbarungen mit der Naturschutzstiftung des Kreises T3. und der Stiftung T4. seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses abgeschlossen gewesen. Es sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht erforderlich, dass sie dem Rat vorgelegen hätten. Ausreichend sei ihre ausführliche Behandlung im Umweltbericht. Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf außerhalb des Plangebiets gelegenen Flächen sei in hinreichender Weise rechtlich gesichert. Die Ausgleichsmaßnahme A CEF2 im Bereich der X2. Heide solle auf einer Fläche durchgeführt werden, die zum „Nationalen O1. “ gehöre. Der Bund habe einen notariellen Vertrag mit der DBU O1. GmbH geschlossen, in dem er sich zur Übereignung der Fläche verpflichtet habe. Die Übereignung werde in einem Schenkungsvertrag vereinbart, wonach die DBU O1. GmbH in alle Rechte und Pflichten des Bundes eintrete. Diese sei eine 100 %-ige Tochter der vom Bund gegründeten Deutschen Bundesstiftung Umwelt, die nach ihrer Satzung den Zweck des Naturschutzes verfolge. Der Bund könne jederzeit auf die DBU O1. GmbH einwirken, sollte sie ihre Aufgabe nicht erfüllen. Die gemeinnützige Stiftung T4. verfüge über die Flächen eines aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes und verfolge ebenfalls allein den Zweck des Naturschutzes. In sämtlichen zuvor beschriebenen Konstellationen sei keine grundbuchrechtliche Sicherung der jeweils beabsichtigten Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Entscheidend sei, dass der Sicherungszweck erreicht werde. Von einer Sicherung könne abgesehen werden, wenn klar sei, dass es während des gesamten Zeitraums, in dem die Ausgleichsmaßnahme wirken solle, keinen relevanten Sicherungsfall geben werde. Eine grundbuchrechtliche Sicherung sei überdies unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht erforderlich, da alle genannten Ausgleichsflächen in Kompensationsflächenpools lägen. Es komme allein auf die Verfügungsbefugnis der Betreiber dieser Kompensationsflächenpools an und nicht auf ihre eigene Verfügungsbefugnis. Schließlich sei auch nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht keine grundbuchrechtliche Sicherung von Kompensationsflächen erforderlich. Flächen, die zu Ökokonten oder Kompensationsflächenpools gehörten, würden üblicherweise auch deshalb nicht grundbuchrechtlich gesichert, weil es nicht praktikabel wäre. Hier bezögen sich die Ausgleichsmaßnahmen zwar in den mit den Poolbetreibern abgeschlossenen Verträgen auf bestimmte Flurstücke, doch sei dies nicht immer der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten Hefte 2 bis 5) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Einen Antrag nach § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als möglicherweise verletztes Recht der Antragstellerin kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihr angeführten Auswirkungen der Planung auf ihr Grundstück, das heißt die mit der Nutzung des Plangebiets verbundenen Verkehrslärmimmissionen, sind grundsätzlich abwägungsrelevant. Die von ihr vorgetragene planbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung, die auch nach den Annahmen des Rates mindestens 420 Kraftfahrzeuge pro Tag ausmacht, und die damit einhergehende höhere Lärmbelastung für ihr Grundstück waren bei der Abwägung zu berücksichtigen. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 86 „H.-weg “ der Gemeinde X. ist unwirksam. Es liegen nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Abwägungsmängel vor. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18. Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft einschließlich der besonders geschützten Arten aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist ein vollständiger Ausgleich nicht möglich, bedarf es einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 189, vom 20. Januar 2012 – 2 D 141/09.NE –, juris, Rn. 135, und vom 18. Dezember 2009 – 7 D 124/07.NE –, juris, Rn. 176. Bei der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht auf die Mittel der Bauleitplanung in Form von Darstellungen im Flächennutzungsplan beziehungsweise Festsetzungen im Bebauungsplan oder solche der vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB beschränkt. Er darf auch andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern er hierfür Flächen bereitstellt (sonstige geeignete Maßnahmen). Das gibt ihm Raum, die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes in unterschiedlicher Weise umzusetzen. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, dessen Auswirkungen auf Natur und Landschaft auszugleichen sind (§ 9 Abs. 1a BauGB). § 1a Abs. 3 BauGB stellt die sonstigen geeigneten Maßnahmen allerdings gleichwertig neben Darstellungen und Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung und vertragliche Vereinbarungen, weshalb auch dann, wenn sich der Plangeber zur Bewältigung des Ausgleichs für sonstige geeignete Maßnahmen entscheidet, ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde zu verlangen ist. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass sich die Gemeinde von einseitigen Erklärungen, die einen bestimmten Ausgleich in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder sie zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später anderweitig verwendet. Dieser Ungewissheit eines späteren Sinneswandels der zuständigen Stellen muss der Plangeber in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz ihn hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, juris, Rn. 52. Dafür ist regelmäßig erforderlich, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befindet oder in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Fläche gesichert ist. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE –, juris, Rn. 197; Nds. OVG, Urteil vom 5. April 2001 – 1 K 2758/00 –, juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2007 – 8 C 11088/06 –, juris, Rn. 27 ff.; Schrödter, in Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1a BauGB, Rn. 89; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 594. Der Rat muss sich im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung Gewissheit darüber verschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2013 – 8 C 10607/13 –, juris, Rn. 46. Für Maßnahmen, die lediglich vertraglich vereinbar sind, gilt Entsprechendes. Auch deren tatsächlicher Erfolg muss vergleichbar einer Sicherung durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch die Bereitstellung eigener Flächen der Gemeinde gewährleistet sein. Beispielsweise können entsprechende im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten ein hinreichendes Verfügungsrecht der Gemeinde über die vertraglich für den Ausgleich zur Verfügung gestellten Flächen gewährleisten. Ob die dargestellten Anforderungen hier hinsichtlich der Ablösevereinbarungen mit der Naturschutzstiftung des Kreises T3. und der Stiftung T4. schon deshalb nicht erfüllt sind, weil sie dem Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorlagen, kann offenbleiben. Jedenfalls fehlen objektiv verlässliche und bindende rechtliche Grundlagen für die Durchführung der meisten Ausgleichsmaßnahmen. Bis heute ist die Naturschutzstiftung des Kreises T3. weder Eigentümerin noch sonst an den von ihr für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen (Flurstück 87, Flur 3 der Gemarkung X3. , Flurstück 98 – neu 138, 139 –, Flur 11 und dem Flurstück 10, Flur 12 der Gemarkung I.-H3.) dinglich berechtigt. Darüber hinaus fehlt außer für das im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde X. stehende Flurstück 677, Flur 91, Gemarkung X. , bis heute für alle anderen Ausgleichsflächen eine dingliche Sicherung der dort durchzuführenden Maßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin. Deren Argument, für Flächen, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befänden, sei eine Sicherung nicht erforderlich, weil die öffentliche Hand dem Gesetzmäßigkeitsprinzip verpflichtet sei, geht für die private Stiftung T4. von vornherein fehl. Im Übrigen verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für Flächen der planenden Gemeinde eine hinreichende rechtliche Sicherung der dort durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen, damit die Gemeinde sich nicht von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückzieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 BN 37.03 –, juris, Rn. 6. Das vorliegende Verfahren, in dem die Antragsgegnerin die bis heute, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans, unklaren Eigentumsverhältnisse beziehungsweise Berechtigungen hinsichtlich der von der Naturschutzstiftung des Kreises T3. für den Ausgleich vertraglich zugesagten Flächen nicht offengelegt hat, zeigt die Notwendigkeit einer klaren, transparenten und verbindlichen Regelung des Ausgleichs bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Dazu gehört bei Ausgleichsmaßnahmen, zu deren Durchführung sich Dritte der Gemeinde gegenüber vertraglich verpflichtet haben, sowohl eine dingliche Berechtigung des Dritten als auch der Gemeinde selbst an den zum Ausgleich vorgesehenen Flächen, um die tatsächliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten. Die Argumentation der Antragsgegnerin zu den sogenannten Kompensationsflächenpools passt nicht zu dem hier zu entscheidenden Fall. Soweit Gemeinden nach der Rechtsprechung zum Ausgleich der von ihnen ermittelten und bewerteten Eingriffe in Natur und Landschaft auf bereits durchgeführte und auf einem eingerichteten Ökokonto verbuchte Kompensationsmaßnahmen zurückgreifen können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 2 B 581/14.NE –, juris, Rn. 105; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2015 – 3 S 748/13 –, juris, Rn. 69, bedarf es in diesen Fällen naturgemäß keiner dinglichen Sicherung mehr. Um solche bereits durchgeführten Aufwertungsmaßnahmen und die dafür gutgeschriebenen Wertpunkte geht es hier aber nicht. Abgesehen davon, sieht der Bebauungsplan ein ganz anderes Verfahren vor, nämlich die Durchführung des Ausgleichs durch überwiegend noch ausstehende, im Einzelnen bezeichnete Maßnahmen auf konkreten Flächen. Der Abwägungsmangel ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er – wie hier – auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, juris, Rn. 26. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 –, juris, Rn. 4. So ist es hier. Hätte der Rat den nur unzureichenden, weil nicht genügend gesicherten Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft erkannt, hätte er den Bebauungsplan so nicht beschlossen. Im Hinblick auf die angekündigte Absicht der Antragsgegnerin, den aufgezeigten Mangel zu heilen, weist der Senat – unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – auf Folgendes hin: Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Davon ist hier nicht auszugehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans nicht das Natura 2000-Gebiete schützende Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 53 Abs. 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BauGB entgegen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter des nordöstlich des Plangebiets gelegenen Vogelschutzgebiets „E. O. “ (DE-3612-401), dessen südwestliche Ecke im Bereich der Kreuzung T1.-straße/T2.-straße bis auf etwa 500 m an das Plangebiet heranreicht, könne bei der Umsetzung des Bebauungsplans nicht ausgeschlossen werden, da der Baustellenverkehr nach einem Beschluss des Rates auch über den X1.-weg und die T5.-straße abgewickelt werden solle. Deshalb sei der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeits-prüfung im Aufstellungsverfahren nicht zulässig gewesen. Dieser Einwand ist unbegründet. Nach den §§ 1a Abs. 4 BauGB, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte, zu denen auch der Bebauungsplan gehört, vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Der Rat hatte und hat dementsprechend bei der Aufstellung und Durchführung des Bebauungsplans die Erhaltungsziele und Schutzzwecke (§ 33 Abs. 1 BNatSchG) von möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebieten zu beachten und dabei maßgeblich den Zeitpunkt der Planrealisierung im Blick zu haben. Die Prüfung von sich daraus möglicherweise ergebenden Vollziehungshindernissen, die der Planung entgegenstehen könnten, hat der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vorauszugehen, denn sie sind, sollten sie sich infolge der Planrealisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben, nicht im Wege der Abwägung überwindbar. Im Normenkontrollverfahren können deshalb auch Erkenntnisse zu planbedingten Verstößen gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG bei der Rechtmäßigkeitskontrolle berücksichtigt werden, die nach dem Satzungsbeschluss gewonnen worden sind. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt insoweit nicht. Ob ein Projekt der Überprüfung seiner Verträglichkeit mit einem Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bedarf, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Die Vorprüfung beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger projektbedingter Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet besteht. Der dafür notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. September 2004 – C-127/02 – [Muschelfischer-Entscheidung], NuR 2004, S. 788, vom 20. Oktober 2005 – C-6/04 –, Rn. 44, und vom 10. Januar 2006 – C-98/03 – Rn. 40. Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Annahme, nachteilige Auswirkungen auf die Funktionen des für eine planbedingte Beeinträchtigung allein in Frage kommenden FFH-Gebiets seien wegen dessen Entfernung zum Plangebiet nicht zu erwarten, keinen durchgreifenden Bedenken. Abgesehen davon, ob der zusätzliche Baustellenverkehr auf dem fraglichen östlichen Abschnitt der T5.-straße angesichts der konkreten Lage der geschützten Flächen deren Schutzfunktionen überhaupt erheblich zu beeinträchtigen vermag, hängt die Umsetzung des Bebauungsplans nicht von der Benutzung dieses Abschnitts der T1.-straße ab. Der Baustellenverkehr kann ebenso, wie in dem von der Antragstellerin angesprochenen Ratsbeschluss priorisiert, über die C1. Straße und den westlichen Abschnitt der T5.-straße in ausreichendem Abstand vom Vogelschutzgebiet ins Plangebiet geleitet werden. Die Vollziehbarkeit des Bebauungsplans steht mithin nicht wegen einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets durch Baustellenverkehr in Frage. Es liegt auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vor, der die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan auch dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, juris Rn. 14. Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt. Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 2015 – 10 D 21/12.NE –, juris, Rn. 165 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, juris, Rn. 56 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 9. Juni 2016 – 12 KN 187/15 –, juris, Rn. 71. Grund für die Zuerkennung einer Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um fachliche Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis angewiesen, die sich aber nicht (immer) als eindeutige Erkenntnisgeber erweisen. In dieser Situation wären die Funktionsgrenzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit überschritten, wollte man ihr abverlangen, zwischen vertretbaren fachwissenschaftlichen Positionen zu entscheiden. Es ist weder Aufgabe der Verwaltungsgerichte, wissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden, noch eine solche Entscheidung durch die Erteilung von Forschungsaufträgen zu ermöglichen oder zu fördern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 – 4 C 2.16 –, juris, Rn. 35. Soweit die Antragstellerin zur Frage der Vereinbarkeit des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG mit der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutz-Richtlinie) eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union angeregt hat, scheidet hier eine solche Vorlage schon mangels Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage und mit Blick auf die von der Antragstellerin selbst zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts aus. Ist danach für den Satzungsbeschluss lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich, können die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze, insbesondere zu einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume, auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen übertragen werden. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris, Rn. 43, und vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, juris, Rn. 37. Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris, Rn. 243. Dass der Plangeber zudem von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Aufstellungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Den wahren Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Da es sich um das Vorkommen von Lebewesen und Pflanzen handelt, muss im Zeitverlauf mit ständigen Veränderungen gerechnet werden. Die Ermittlung der realen Situation gehört – sofern erforderlich – grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren oder – bei bauordnungsrechtlich freigestellten Vorhaben – in ein gesondertes Verfahren vor den Naturschutzbehörden. Im Regelfall der Bauleitplanung in Form der Angebotsplanung kann es, anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 D 11/08.NE –, juris, Rn. 150; Bay. VGH, Entscheidung vom 3. Dezember 2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris, Rn. 36. Geht man von diesen Grundsätzen aus, hat der Rat das Erforderliche getan, um sich einen ausreichenden Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen. Die Tierwelt im Plangebiet ist von einem Fachbüro untersucht und mit Blick auf den Artenschutz bewertet worden. Zur Registrierung von Brutvögeln wurden fünf Begehungen zwischen dem 27. März und dem 4. Juni 2013 durchgeführt. Drei der erfassten Arten mit dem Status Revierinhaber sind in der Roten Liste Nordrhein-Westfalens als gefährdet (RL3) aufgeführt, und drei der erfassten Arten (Kiebitz, Schleiereule und Steinkauz) sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Für das Rebhuhn dient das Plangebiet gegebenenfalls als gelegentlich genutzte Nahrungsfläche in relativer Nähe zum Brutplatz nordwestlich beziehungsweise südöstlich des Plangebiets, die jedoch nicht essenziell ist. Um das mögliche Vorkommen von Zauneidechsen festzustellen, wurde das Plangebiet zwischen dem 16. April und dem 4. Juni 2013 dreimal begangen. Trotz gezielter Suche wurden keine Nachweise für das Vorkommen der Zauneidechse gefunden. Im Frühjahr und Sommer 2013 wurden die in Betracht kommenden Gebäude und Bäume auf eventuell vorhandene Quartiere von Fledermäusen untersucht. Im Spätsommer und Herbst 2014 erfolgte eine Untersuchung der im Osten und Nordosten des Plangebiets befindlichen Gehölzbestände auf mögliche Paarungsquartiere von Fledermäusen. Weder in den zum Fällen vorgesehenen Bäumen noch in den Gebäuden der vormaligen Hofstelle wurden während der Wochenstubenzeit besetzte oder potenziell geeignete Fledermausquartiere entdeckt. Erhebungen für sonstige Artengruppen wurden nicht vorgenommen, da nach dem Ergebnis eines Scoping-Termins unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises T3. das Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten mit Blick auf ihre Verbreitung, ihre Lebensraumansprüche und die Habitatausstattung des Plangebiets nicht zu erwarten waren. Das Fachbüro hat einen entsprechenden Artenschutzbeitrag zu Brutvögeln, Zauneidechsen und Fledermäusen unter dem 29. April 2015 vorgelegt. Unter der Überschrift Artenschutzrechtliche Prüfung stellt das Fachbüro darin fest, dass hinsichtlich der planungsrelevanten Vogelarten durch Vermeidungsmaßnahmen beziehungsweise vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen verhindert oder soweit minimiert werden kann, dass lokale Populationen nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich aller nicht planungsrelevanten Vogelarten kann die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen dadurch ausgeschlossen werden, dass Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach Abschluss der Brutsaison und vor Beginn der neuen Brutsaison in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und mit Unterstützung fachkundiger Personen durchgeführt werden. Es handelt sich um Arten, die ihre Nester am Ende der Brutsaison aufgeben und in der nächsten Saison nicht wieder besetzen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die betroffenen Vogelarten bleiben in der näheren und mittleren Umgebung des Plangebiets erhalten. Die im Artenschutzbeitrag formulierten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für die Arten Steinkauz, Feldsperling (A CEF1 ) und Kiebitz (A CEF2 ) müssen vor Beginn des Eingriffs wirksam sein und rechtzeitig vor der Umsetzung der geplanten Bebauung beziehungsweise der dafür notwendigen Erschließungsmaßnahmen umgesetzt werden. Für die beiden genannten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ist mit der Umsetzung bereits im Jahr 2014 begonnen worden. Die Kritik der Antragstellerin insbesondere an der Ermittlungstiefe der Untersuchungen verkennt den dargelegten rechtlichen Ansatz und stellt die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans damit nicht durchgreifend in Frage. Wenn die Antragstellerin die Verwirklichung verschiedener artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände befürchtet sowie die Geeignetheit der bereits realisierten CEF-Maßnahmen bezweifelt, wie etwa die Bereitstellung und Aufbereitung der Grünlandfläche für den Steinkauz und den Feldsperling im Rahmen der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme A CEF1 , bedürfen diese Einwände keiner abschließenden Prüfung. Mit den CEF-Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Rat selbst verpflichtet hat, sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht abschließend abgearbeitet. Wie bereits dargelegt, hat die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für das vorliegende Verfahren nur mittelbare Bedeutung. Sofern sich in nachfolgenden Genehmigungsverfahren beziehungsweise bei Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben herausstellen sollte, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz der – möglicherweise nicht ausreichenden – CEF-Maßnahmen verwirklicht werden, sind die zuständigen Behörden gehalten, die für die Bauvorhaben benötigten Genehmigungen zu versagen oder muss der jeweilige Bauherr die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ergreifen. Anhaltspunkte dafür, dass, falls erforderlich, andere oder zusätzliche Maßnahmen zur Abwendung der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht möglich wären, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Für die Annahme einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans reicht die von der Antragstellerin aufgezeigte Problematik nicht aus. Die zuständige Genehmigungsbehörde beziehungsweise der jeweilige Bauherr wird gegebenenfalls die in dem Bebauungsplan nicht abschließend bewältigten artenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren lösen müssen. Die Auffassung der Antragstellerin, Standortvarianten seien abwägungsfehlerhaft nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu. Die Verpflichtung des Plangebers, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsvarianten erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Varianten ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann der Plangeber stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Varianten, die ihm auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Varianten ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn er Varianten außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus seiner Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82. Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen des Rates nicht zu beanstanden. Er hat sich, dokumentiert in der Planbegründung, aufgrund der Anregungen im Aufstellungsverfahren intensiv mit möglichen Alternativstandorten befasst und sich letztlich aus sachlichen Gründen für den Standort am H.-weg entschieden. Im Baugebiet I1. seien von den insgesamt 140 Baugrundstücken bereits etwa 70 % bebaut sowie weitere vorgemerkt oder reserviert. Zudem sei das Baugebiet für viele Bauwillige grundsätzlich uninteressant, da sämtliche Grundstücke dort von der Evangelischen Kirchengemeinde nur in Erbpacht vergeben würden, sodass die von vielen Bauinteressenten gewünschte Eigentumsbildung auf eigenem Grund nicht möglich sei. Im Baugebiet C2.-weg sei nur noch ein Baugrundstück verfügbar. Das Baugebiet S.-weg sei ebenfalls vollständig vermarktet. Der Bereich südlich des L3. Wegs sei im Flächennutzungsplan etwa zur Hälfte als öffentliche Grünfläche dargestellt, sodass dort lediglich etwa 4 ha Wohnbaufläche entwickelt werden könne. Abgesehen von der relativ geringen Größe der Gesamtfläche stehe diese aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht für eine Wohnbebauung zur Verfügung. Der Bereich östlich der N2. sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und rage zudem aus dem Siedlungsgefüge in den Außenbereich hinein. Der Bereich südlich des H2. Wegs sei zwar im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt, stehe allerdings nicht für die konkrete Realisierung eines Baugebiets zur Verfügung. Außerdem sei der Bereich wesentlich kleiner als das Plangebiet und daher nicht geeignet, die Planungsziele im gewollten Umfang umzusetzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht zu erkennen, dass der Bebauungsplan das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung missachtet. Danach darf die Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, juris, Rn. 5. Allerdings darf der Plangeber von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss der Plangeber hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 – 4 BN 53.09 –, juris, Rn. 5. Ausgehend hiervon sind Mängel der Abwägung in Form mangelnder Konfliktbewältigung nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, der Rat hätte die Verkehrssituationen im Bereich der AWO-Kindertagesstätte, des niveaugleichen Bahnübergangs und des Knotens P. Straße/Straße Am L1. im Aufstellungsverfahren abschließend lösen müssen, irrt sie. Nicht jede nachteilige Veränderung in der näheren und weiteren Umgebung des Plangebiets infolge der Umsetzung eines Bebauungsplans ist ein planbedingter Konflikt, der durch den Bebauungsplan gelöst werden muss. Dies zu verlangen würde die Bauleitplanung überfordern. Die von der Antragstellerin angesprochenen Problemlagen bestanden und bestehen losgelöst von der Verwirklichung des Bebauungsplans. Der mit der Verwirklichung des Bebauungsplans zu erwartende zusätzliche Kraftfahrzeugverkehr ist nach Art und Umfang nicht dazu geeignet, die besagten Problemlagen signifikant zu verschärfen. Im Hinblick auf die verkehrliche Erschließung des Plangebiets stützt sich die Abwägungsentscheidung auf eine im Aufstellungsverfahren erstellte Verkehrsuntersuchung. Danach übernimmt die Straße Am L1. schon heute im innerörtlichen Verkehrsnetz der Gemeinde die Funktion einer (Wohn-)Sammelstraße und ist deshalb grundsätzlich dazu geeignet, auch den planbedingten Mehrverkehr aufzunehmen. Dagegen sind die das Plangebiet ebenfalls begrenzende T5.-straße und der H.-weg Wohn- und Anliegerstraßen, die in ihrem derzeitigen Ausbauzustand den planbedingten Mehrverkehr nicht aufnehmen könnten. Durch die zusätzlich zu erwartenden Verkehrsmengen wird die Straße Am L1. nicht überlastet. Nördlich der Kreuzung mit der I2.-straße und dem H.--weg liegt das Verkehrsaufkommen bei etwa 800 Kfz/24h, südlich davon bei bis zu 1.900 Kfz/24h. Einschließlich der zusätzlich angeschlossenen Wohnbauflächen bleibt die Gesamtverkehrsbelastung bei einem Lkw-Anteil von maximal 1 % unter dem im Verkehrsentwicklungsplan von 1998 definierten Grenzwert einer zumutbaren Verkehrsbelastung bei Sammelstraßen in Tempo-30-Zonen, die mit 6.000 Kfz/24h angegeben ist. Dass die Prognose des Rates hinsichtlich des planbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehrs auf der Straße Am L1. und/oder des daraus resultierenden gesamten Verkehrsaufkommens fehlerhaft wäre, ist nicht erkennbar. Diese Prognose ist gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der erheblichen Umstände sachgerecht erstellt wurde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 – 9 B 30.12 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 – 7 D 87/14.NE –, juris, Rn. 61, und vom 1. Dezember 2015 – 10 D 91/13.NE –, juris, Rn. 123; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2015 – 8 S 2322/12 –, juris, Rn. 101. Der Rat ist ausweislich der Planbegründung davon ausgegangen, dass planbedingt mit weiteren 420 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag auf der Straße Am L1. zu rechnen sei. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass der Rat von einer zu geringen Verkehrsbelastung ausgegangen sei, weil die Verkehrsuntersuchung bei der Berechnung des planbedingten Mehrverkehrs nicht den ungünstigsten Fall angenommen habe, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Die Kritik der Antragstellerin, bei einer Angebotsplanung sei in Rechnung zu stellen, dass von den Nutzungen, die sich im Rahmen der planerischen Festsetzung halten, auch tatsächlich vollen Umfangs Gebrauch gemacht werde, überzeugt den Senat nicht. Soweit sie sich dabei auf den Beschluss des Senats vom 15. Februar 2005 – 10 B 517/04.NE –, juris, Rn. 24, stützt, lag diesem eine andere Fallgestaltung zugrunde, nämlich eine Prognose, die allein auf ein konkret geplantes Vorhaben bezogen war, während die einschlägige Sondergebietsfestsetzung noch weitere Nutzungen zuließ. Eine Prognose darf niemals schematisch erfolgen, sondern hat sich immer an den jeweiligen konkreten Umständen zu orientieren, die für den vorherzusagenden Wert bedeutsam sind. Dies gilt auch für die Bestimmung des ungünstigsten Falles, den die Prognose abbilden soll. Anderenfalls wäre die Prognose als wesentliches Instrument in der Bauleitplanung unbrauchbar, denn sie zeigte nicht die bei Umsetzung der Planung tatsächlich zu erwartende Situation auf, auf die der Plangeber die Planung im Sinne städtebaulicher Erforderlichkeit ausrichten kann, sondern ein rein theoretisches Szenario, dessen Beachtung oftmals zu Fehlplanungen in Form von überdimensionierten Festsetzungen führen würde. Vor diesem Hintergrund ist die der Berechnung von zusätzlichen 420 Kraftfahrzeugbe-wegungen pro Tag zugrunde liegende Prognose einer durchschnittlichen Anzahl von 1,5 Wohneinheiten bei freistehenden Einfamilienhäusern und insgesamt 102 Wohnein-heiten nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat hierzu unter anderem vorge-tragen, dass nach den statistischen Werten im Kreis T3. pro Gebäude durchschnittlich nur 1,11 Wohneinheiten existierten. Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, dass die Straße Am L1. tatsächlich mit zusätzlichem Verkehr im Umfang von bis zu 1.124 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag belastet wird, liegt dieser Annahme die – wie dargelegt – nicht realistische Annahme zugrunde, im geplanten Wohngebiet würden bis zu 176 Wohneinheiten entstehen. Den weiteren Einwand der Antragstellerin, dass die Ermittlung der zusätzlichen Verkehrsbelastung nicht dem aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand entspreche, wird die Antragsgegnerin in einem ergänzenden Verfahren zu überprüfen haben. Die Antragstellerin trägt vor, dass als Kenngrößen der Verkehrserzeugung Erfahrungswerte zugrunde gelegt worden seien, die das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen im Jahre 2000 veröffentlicht habe. Die dort angegebenen Bemessungsgrundlagen seien wegen veralteter Erfahrungswerte seit 2007 zurückgezogen worden und hätten in einem neuen Rechenprogramm eine Fortschreibung und umfangreiche Ergänzung erfahren. Die Antragstellerin rügt insoweit eine mangelnde Berücksichtigung des darin zum Ausdruck kommenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisstandes und trägt vor, dass die Wegehäufigkeiten für neue Wohngebiete nach den Erkenntnissen der Verkehrsforschung bei 3,5 bis 4 Wegen und nicht nur bei 3,5 Wegen pro Einwohner und Tag lägen. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass je Wohneinheit etwa 1,5 Fahrzeuge vorhanden sind und dass jedes Fahrzeug circa 2,5 Mal am Tag bewegt wird, was 3,75 Fahrzeugbewegungen je Wohneinheit entspräche. Ferner wird ein motorisierter Besucherverkehr sowie ein Versorgungs- und Dienstleistungsverkehr von insgesamt 2 Fahrten pro Wohneinheit am Tag angenommen. Vgl. Hess VGH, Urteil vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485 –, juris, Rn. 24; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08.NE –, juris, Rn. 71, das die „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006, für die Ermittlung des Verkehrsaufkommens als Orientierungshilfe herangezogen hat. Welche Lärmbelastung den Bewohnern eines Wohngebiets unterhalb der Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Auch die DIN 18005 geht davon aus, dass sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen. Die in der Planbegründung angeführten Gründe für einen geringeren Schutzanspruch des betroffenen Wohngebiets, nämlich die bereits gegebene Überschreitung des Orientierungswertes der DIN 18005 und ihre (bisherige) Lage am Rande des Außenbereichs, rechtfertigen zusammen mit den städtebaulichen Erwägungen für die Planung des Wohngebiets im Grundsatz die Abwägungsentscheidung des Rates, die Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Kauf zu nehmen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung erlaubt wird. Geht die mit einer Nutzung verbundene Lärmbelastung der Umgebung nicht über das in einem Dorf- oder Mischgebiet zulässige Maß hinaus, ist sie nicht mit der Wohnnutzung unverträglich, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb auch eine Planung im Außenbereich zulässig sein, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebiets Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 – 10 D 84/13.NE –, juris, Rn. 127. Selbst wenn die Annahme des Rates, die errechnete Erhöhung des Dauerschallpegels liege bei 1,8 dB(A) wegen eines eher geringfügig höheren Verkaufsaufkommens nach oben zu korrigieren wäre, läge die Differenz vermutlich immer noch in einem Bereich von bis zu 2 dB(A), der nach allgemeinen Erkenntnis der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist. Die von der Antragstellerin befürchtete Erhöhung um bis zu 3,6 dB(A) geht, wie dargelegt, von falschen Annahmen aus. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgetragen hat, dass in der schalltechnischen Beurteilung die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h mit Aufpflasterung nicht berücksichtigt worden sei. Dass der Rat mit Blick auf die künftigen Bewohner des Plangebiets keine Festsetzungen zu ihrem Schutz vor Straßenverkehrslärm getroffen hat, wie etwa die Festsetzungen von Lärmpegelbereichen und Vorgaben zur Dämmung der Außenbauteile der Gebäude, ist unschädlich. Zu Recht weist die Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren darauf hin, dass jedenfalls ein passiver Schallschutz, der im Lärmpegelbereich II zu gewährleisten wäre, bereits durch die nach der Energiesparverordnung (EnEV) gebotenen Maßnahmen zur Wärmeisolierung erreicht wird. Für die Annahme, dass der Rat trotz der absehbaren Überschreitung der Orientierungswerte die Lärmverschonungsinteressen der künftigen Bewohner des Plangebiets nicht in den Blick genommen habe, fehlt jeder Anhalt. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass es sich geradezu aufdrängt, dass die neue Wohnbebauung auf der östlichen Seite der Straße Am L1. einer ähnlichen Lärmbelastung ausgesetzt sein wird, wie die vorhandene Bebauung auf der westlichen Seite. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Rat diesen Umstand übersehen haben könnte. Die Verkehrsqualität im Bereich des auch vom Rat als kritisch bewerteten Knotens P. Straße/Am L1. /H1. ist nach der Verkehrsuntersuchung trotz des zusätzlichen planbedingten Verkehrs ausreichend. Der Rat hat gleichwohl erwogen, das Plangebiet über eine neue Straße an die P. Straße anzubinden und zwei Varianten einer solchen Straße geprüft. Dazu müssten mindestens etwa 500 m Straße neu- beziehungsweise umgebaut werden. Da nach den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Bauflächen direkt an diese Straßentrasse angrenzen, wäre eine Finanzierung über Erschließungsbeiträge nicht möglich. Wegen der zusätzlichen mindestens 700.000 Euro Erschließungskosten hat der Rat die Erschließungsvarianten verworfen. Das ist nicht zu beanstanden. Stattdessen soll der kritische Knotenpunkt durch die Ergänzung einer Linksabbiegerspur von der P. Straße in die Straße Am L1. erweitert und mit einer Vollsignalisierung ausgestattet werden. Fußgänger und Radfahrer sollen eine gesicherte Führung im Verlauf des bestehenden Geh- und Radweges im Verlauf der P. Straße sowie für die Querung der P. Straße erhalten. Die Antragstellerin meint, es sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht absehbar gewesen, ob es die für eine wesentliche Änderung der L erforderliche Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung geben werde. Straßen NRW habe in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2014 betont, dass es einer Durchführungsvereinbarung bedürfe, in deren Rahmen geregelt werden solle, dass der Antragsgegnerin die Planung, Baurechtsbeschaffung und Baudurchführung obliege. Ob es zu einer solchen Vereinbarung kommen werde, sei nicht absehbar. Demgegenüber stellt die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass das Gebot der Konfliktbewältigung eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausschließe und die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst überschritten seien, wenn bereits im Planungsstadium absehbar sei, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht werde lösen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, juris, Rn. 5, und vom 20. April 2010 – 4 BN 17.10 –, juris, Rn. 3, Sie führt hierzu im Einzelnen in der Antragserwiderung aus, dass die Verkehrssituation am genannten Knotenpunkt nicht optimal, aber die Ertüchtigung des Verkehrsknotens nicht unbedingt notwendig sei, um die Verkehrsprobleme, die der Bebauungsplan aufwerfe, zu bewältigen, und es ausreiche, dass die mittelfristige Bewältigung des Konflikts in die Wege geleitet worden sei. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 31. Januar 2018: Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 5. Dezember 2017 – 10 D 97/15.NE – wird auf den Antrag der Antragsgegnerin gemäß § 118 VwGO wie folgt berichtigt: Im ersten Absatz wird das Wort „reines“ durch das Wort „allgemeines“ ersetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.