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Beschluss

2 A 393/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0514.2A393.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 29. September 2015 ihren Antrag vom 20. Juli 2015 auf bauordnungsrechtliches Einschreiten positiv zu bescheiden, hilfsweise, festzustellen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2014 erloschen ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer Ordnungsverfügung nicht zu, durch die der Beigeladenen jegliche Nutzung des auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 2, Flurstück 804 errichteten Mehrfamilienwohnhauses durch deren Mieter untersagt und ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes von mindestens 100.000,00 EUR der vollständige Abriss des Gebäudes sowie die fach- und umweltgerechte Abfuhr und Entsorgung des durch den Abriss entstehenden Bauschutts aufgegeben würde. Die Voraussetzungen der für das Begehren allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 61 Abs. 1 BauO NRW lägen nicht vor. Zwar weiche die tatsächliche Bauausführung des durch die Beigeladene errichteten Mehrfamilienwohnhauses von der hierfür erteilten Baugenehmigung ab. Die vorliegend allein relevante abweichende Bauausführung im nördlichen Grundstücksbereich verletze jedoch keine nachbarschützenden Rechte der Kläger. Insbesondere würden dadurch, dass die Wände im vorderen und hinteren Gebäudeteil um 0,42 Meter bzw. 0,48 Meter erhöht errichtet worden seien, die zur Grenze des Grundstücks der Kläger gemäß § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstandflächen nicht verletzt. Die abweichende Bauausführung verstoße auch nicht zu Lasten der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Mit dem Hilfsantrag bleibe die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO könne die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könnte oder hätte verfolgen können. Es sei hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich, woraus sich vorliegend das rechtlich schutzwürdige Interesse der Kläger an der Überprüfung von Erlöschensgründen unabhängig von ihrer nachbarrechtlichen Relevanz und an der Feststellung des Erlöschens der Genehmigung unabhängig von der Möglichkeit, durch ordnungsbehördliches Einschreiten eine Beseitigung der geltend gemachten Nachbarrechtsverletzungen erreichen zu können, ableiten sollte. Dieser im Einzelnen eingehend begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts setzen die Kläger nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte. a) Im Hinblick auf die Ablehnung des Hauptantrages mag dabei dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser in einem Berufungsverfahren überhaupt noch zulässigerweise verfolgt werden könnte, nachdem die Beklagte der Beigeladenen unter dem 26. April 2017 zur Legalisierung des bereits verwirklichten streitgegenständlichen Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten und eingebauten Pkw-Garagen eine Baugenehmigung erteilt hat, deren (erfolgreiche) Anfechtung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Dem ist hier ebenso wenig weiter nachzugehen, wie der Frage, ob im Falle der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens die Zulassung der Berufung rechtlich schutzwürdig jedenfalls mit dem Ziel weiter verfolgt werden könnte, die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzusetzen. Denn dessen unbeschadet sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Anspruch der Kläger auf Einschreiten der Beklagten nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Bewertung von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts, dass ein auf die Eingriffsermächtigung des § 61 Abs. 1 BauO NRW gestützter Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen eine bauliche Anlage tatbestandlich voraussetzt, dass das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und zu Lasten des Nachbarn gegen Nachbarrechte verstößt. Die bloße Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage reicht nicht aus. Insbesondere kann der Nachbar aus einer formellen Illegalität allein nachbarliche Abwehrrechte nicht herleiten. Es muss zudem ein zu seinen Lasten gehender Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 214/10 -, juris Rn. 35, und Beschlüsse vom 21. September 2015 - 2 A 1403/15 -, juris Rn. 10, und vom 10. März 1997 - 7 B 192/97 -, juris, jeweils m. w. N. Im Weiteren darf der Nachbar seine Abwehrrechte nicht verwirkt haben, und es muss das Ermessen der Behörde zugunsten des Nachbarn auf Null reduziert sein. Aus dem Zweck der bauordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung folgt allein, dass die Behörde – wenn eine bauliche Anlage gegen Nachbarrechte verstößt – regelmäßig, d. h. vorbehaltlich des Vorliegens eines besonders gelagerten Einzelfalls, zugunsten des in seinen Rechten verletzten Nachbarn einschreiten muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 2 A 2463/11 -, juris Rn. 11. All das gilt gleichermaßen für den Fall einer von Anfang an ohne Genehmigung errichteten baulichen Anlage wie auch für die Fälle der Aufhebung der Baugenehmigung oder ihres Erlöschens wegen Errichtung eines anderen als des genehmigten Vorhabens (sog. aliud). Vgl. zur Fortgeltung einer Verwirkung eines Einschreitensanspruchs nach Aufhebung einer reinen Legalisierungsgenehmigung: OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2015 - 2 A 1403/15 - juris Rn. 10. Daraus folgt zugleich, dass weder der Umfang noch die „Schwere“ möglicher Abweichungen von einer Baugenehmigung schon für sich einen Anspruch eines Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten begründet. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts in der Sache unterliegt ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Der Befund des Zulassungsantrags, dass eine (Neu-)Berechnung der Abstandflächen erforderlich geworden sei, weil das Gebäude in Abweichung zu der Baugenehmigung vom 28. April 2014 errichtet worden sei, ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beklagten eine entsprechende Neuberechnung inzwischen vorliegt. Diese ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts valide. Eine Abstandflächenverletzung zu Lasten der Kläger scheidet danach aus. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Bewertung lässt der Zulassungsantrag auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zu den übrigen Zulassungsgründen nicht hervortreten. Die Bewertung beruht auf den Ergebnissen der Vermessungen der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin Stahl vom 18. November 2016, wie sie auf der Maßskizze festgehalten und in dem von ihr erstellten Lageplan vom 29. November 2016 und den anliegenden unter dem 28.November 2016 datierenden Bauzeichnungen (Ansichten) ausgewiesen sind, die unterschieden nach Nord-, Süd-, West- und Ostansicht jeweils eine detaillierte Abstandflächenberechnung enthalten. Konkretisierte Einwände gegen die Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen und das Rechenwerk der Abstandflächen sind dem Zulassungsantrag nicht zu entnehmen. Letztlich belässt er es im Kern dabei, die Validität der Sachverständigenaussagen wegen der im Lageplan erfolgten Bemerkung zu den eingezeichneten Abstandflächen: „Abstandflächen nachrichtlich übernommen am 01.12.2016“ anzuzweifeln. Die Schlussfolgerung, dass danach die Einhaltung von Abstandflächen nicht verlässlich nachgewiesen sei, entbehrt indes jeder Grundlage. Entscheidend für den Befund des Verwaltungsgerichts sind - wie gesagt - die erfolgten Messungen der Ingenieurin laut Maßskizze und die entsprechenden Eintragungen im Lageplan. Aus dem Ergebnis dieser Messungen resultieren und leiten sich die weiteren Maßangaben in den unter dem 28. November 2016 datierenden Bauzeichnungen (Ansichten) zwanglos ab. Diese wiederum sind Grundlage für die auf jener Zeichnung dezidiert wiedergegebenen Berechnungen der Abstandflächen für die jeweilige Ansicht, die ihrerseits Niederschlag in dem Lageplan der Vermessungsingenieurin gefunden haben. Davon, dass die Berechnungen auf den Bauzeichnungen wiederum nur „nachrichtlich“ aus anderen Unterlagen übernommen sind, ist nicht auszugehen, wäre aber aus vorgenannten Gründen auch nicht erheblich. Schließlich lassen sich die Berechnungen, insbesondere auf der hier allein interessierenden Nordansicht, ohne weiteres aus den dargestellten Messergebnissen ableiten, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. Zugleich rechtfertigt der Vergleich mit den Ergebnissen der Maßskizze der Vermessungsingenieurin den auch von der Beklagten gezogenen Schluss, dass die Anforderungen an die Abstandflächen hier eingehalten sind. Das gilt namentlich auch unter Einbeziehung des Umstandes, dass die Halbierungsregelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW auch für Teile von Außenwänden gilt und die Lage des Wandanteils, für den die jeweilige Halbierungsregelung gelten soll, nicht festgelegt ist, sondern vom Bauherrn nach den Bedingungen des Einzelfalls gewählt werden kann. Der Wandteil darf sich auch über mehrere Wandabschnitte erstrecken oder nur Teile einer Wand bzw. eines Wandabschnitts umfassen. Vgl. Kamp/Schmickler, in: Schönbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, § 6 Rn. 224, m. w. N. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass nach allem auch die unterschwellig angeführte Unterstellung des Zulassungsantrags, die Beklagte könnte aus einem starken Eigeninteresse, sich keinen Regressansprüchen auszusetzen, die Prüfung der Abstandflächen nicht bzw. ungenau vorgenommen haben, haltlos erscheint. Eine weitere Verifizierung, ob die im Lageplan der Vermessungsingenieurin dargestellten Abstandflächen von dieser im Einzelnen nachvollzogen worden sind, bedarf es nach allem nicht. Entsprechend musste sich also auch dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur „übernommenen“ Autorenschaft der Gutachterin und zur Frage, wer die Berechnungen in den Anlagen verantwortet, nicht etwa aufdrängen, so dass ernstliche Zweifel sich hier auch nicht etwa aus einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. VwGO ableiten lassen. Soweit der Zulassungsantrag einen Verstoß gegen die Vorgaben aus § 6 Abs. 7 Nr. 1 VwGO im Zusammenhang mit der Eingangstreppenanlage geltend macht, die anders als in der Baugenehmigung vom 28. April 2014 vorgesehen keinen einheitlichen Grenzabstand von 0,50 m einhalte, sondern mit wechselnden Grenzabständen von teilweise nur wenigen Dezimetern ausgebaut worden sei, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, die Treppe löse keine Abstandfläche im Sinne des § 6 BauO NRW aus. Dies wäre aber unabdingbar gewesen, weil danach auch ein Abstand von „wenigen Dezimetern“ oder Zentimetern irrelevant ist. Das Verwaltungsgericht nimmt Bezug auf die gerichtlichen Entscheidungen, die die Drittanfechtung der Klägerin der Baugenehmigung zum Gegenstand hatten. Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem klageabweisendenen Urteil vom 23. Februar 2015 - 8 K 1398/14 - und dessen Bezugnahme auf die Begründung des in dem zugehörigen Eilverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 10. September 2014 - 2 B 918/14 -. Auf diese Argumentation geht das Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz ein. Es zeigt insbesondere nicht auf, weshalb jene Ausführungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für die abweichende tatsächliche Bauausführung nicht gelten sollten. Die entscheidende Feststellung, dass die Treppenanlage in ihrer tatsächlichen Ausführung auf dem Gelände verläuft, wird nicht in Abrede gestellt. Weshalb bei dieser Ausgangslage eine von den genannten Entscheidungen abweichende abstandflächenrechtliche Beurteilung daraus folgen sollte, dass - wie der Zulassungsantrag hervorhebt - das gesamte Wohngebäude ohne Treppenanlage nicht zugänglich bzw. benutzbar wäre und die Treppenanlage „zum mittleren Gebäudeteil und zu dem dort befindlichen Treppenhaus und zum Aufzugsbereich führt, über das bzw. den die einzelnen Geschosse des gesamten Gebäudes zugänglich sind“, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude der Beigeladenen zu Lasten der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Der Hinweis darauf, dass in Folge der erreichten Höhe des Gebäudes die Verschattungswirkung stärker sei als ursprünglich geplant - was im Übrigen das Verwaltungsgericht ohne weiteres überzeugend gewürdigt hat -, die südöstliche Verschiebung des Gebäudes um 60 cm den Gartenbereich stärker belaste und anders als geplant zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Toilettenraum eingerichtet worden sei, reicht dazu nicht aus. Dies gilt gerade auch in Ansehung der Einhaltung der Abstandflächen. Denn die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel - wie auch hier - die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers, Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 - 4 B 50.17 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 43. Schließlich ist auch die Befürchtung „nicht zumutbarer Folgen“ wegen fehlender Eignung der Feuerwehraufstellfläche, welche auf der Südansicht der Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 28. April 2014 ausgewiesen ist, nicht zielführend. Dabei ist insbesondere einzustellen, dass Regelungen zum Brandschutz nachbarschützenden Charakter nur aufweisen, wenn sie auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. Nicht erfasst sind Regelungen, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen, etwa die Anforderungen an die Rettungswege für die Nutzer des Gebäudes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 7 B 583/02 -, juris Rn. 15. Auf nichts anderes aber zielte die Vorgabe in den Bauzeichnungen zur Vorhaltung der Feuerwehraufstellfläche hier. Die Vorstellung, die Gefahr einer Brandübertragung auf das Haus der Kläger erhöhe sich signifikant, wenn diese an der abgewandten Gebäudeseite befindliche Fläche von der Feuerwehr nicht genutzt werden könne, liegt neben der Sache. Die Fläche dient ersichtlich der Absicherung des auf der Bauvorlage gekennzeichneten 2. Rettungsweges über ein Fenster. Darauf deuten schon die Lage der Fläche und die Bezeichnung hin. Als (Feuerwehr-)Aufstellflächen werden Flächen bezeichnet, die für die Aufstellung von Hubrettungsfahrzeugen vorgesehen sind. Dafür, dass die gekennzeichnete Fläche zur Brandbekämpfung im Übrigen und namentlich zur ausreichenden Sicherung gegen eine Brandübertragung auf das Haus der Kläger notwendig wäre, fehlt jeder Anhalt. Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Fläche zusätzlich als Feuerwehrbewegungsfläche erforderlich wäre, die dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten und der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen dient. Dass solche Flächen nicht anderweitig in ausreichendem Maße zur Verfügung stünden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen bleibt auch die Annahme des Zulassungsvortrages spekulativ, dass die Fläche für den vorgestellten Zweck ungeeignet sein soll, nachdem - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - die Beklagte inzwischen durch Vorlage von Lichtbildern glaubhaft gemacht hat, dass Auf- und Anschüttungen auf dem Dach des Garagengeschosses inzwischen vorgenommen worden seien. b) Hinsichtlich der Abweisung des Hilfsantrages sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils ebenfalls nicht veranlasst. Es ist schon nicht ersichtlich, woraus sich ein schutzwürdiges Interesse der Kläger an der beantragten Feststellung des Erlöschens der Baugenehmigung vom 28. April 2014 (noch) ergeben sollte, nachdem die Beklagte der Beigeladenen zur Legalisierung des errichteten Wohngebäudes unter dem 26. April 2017 eine (neue) Baugenehmigung unter Berücksichtigung der abweichenden Bauausführung erteilt hat. Diese erging auf einen ausdrücklich als Neuantrag gestellten Antrag und stellt sich also auch aus Sicht der Beigeladenen und der Beklagten als eigenständige neue Baugenehmigung dar, die das Gebäude in seiner heutigen tatsächlichen Ausgestaltung legalisieren soll. Dass die Beklagte oder die Beigeladene aus der Baugenehmigung vom 28. April 2014 weitere Rechte - insbesondere den Klägern gegenüber - ableiten wollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Änderungen nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist: OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 2 A 2747/15 -, juris Rn. 13. Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Es ist weiterhin weder dargelegt noch ersichtlich, woraus sich vorliegend das rechtlich schutzwürdige Interesse der Kläger an der Überprüfung von Erlöschensgründen ableiten sollte, nachdem mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2015 - 8 K 1398/14 - feststeht, dass das Vorhaben in der Ausführung der Baugenehmigung vom 28. April 2014 Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum vorliegenden Hauptantrag, die mit dem Zulassungsantrag nicht erfolgreich angegriffen werden, auch unter Einbeziehung der abweichenden Bauausführung Nachbarrechte des Klägers nicht verletzt werden. In Folge dessen besteht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Möglichkeit, durch ordnungsbehördliches Einschreiten eine Beseitigung der bereits errichteten als (jedenfalls formell) rechtswidrig erachteten Anlage erreichen zu können. Vgl. dazu allgemein: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2015 - 2 A 820/15 -, und vom 20. Mai 2014 - 2 A 1690/13 - , juris Rn. 31. Ohne Erfolg beruft sich der Zulassungsantrag auf ein Interesse an Rechtssicherheit. Dieses ist in Bezug auf die eigene Rechtsposition der Kläger durch die im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinlänglich erreicht, dass das Vorhaben, wie es nunmehr verwirklicht und genutzt werden soll, Rechte der Kläger nicht verletzt. Entsprechendes gilt für das geltend gemachte Informationsbedürfnis eines Rechtsnachfolgers im Falle des vom Zulassungsantrag angeführten „- unfallbedingt auch kurzfristig vorstellbaren - Erbfalles“. Auch hier reichen - auch aus „Klarstellungsgründen“ - die Ergebnisse der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 28. April 2014 und der vorliegend als Hauptantrag verfolgten Verpflichtungsklage aus. Die danach bestehende Subsidiarität der Feststellungsklage wird schließlich nicht allein dadurch hinfällig, dass die vorrangige Verpflichtungsklage keinen Erfolg hatte. Einer weitergehenden Vertiefung der vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seiner vom Zulassungsantrag angeführten Entscheidung vom 3. März 2016 - 9 K 2050/16 -, juris Rn. 27, aufgeworfenen Frage, ob ein Feststellungsinteresse eines Nachbarn nur dann anzunehmen ist, wenn dieser im Falle der Ausnutzung der Baugenehmigung auf jeden Fall in seinen Rechten verletzt wäre, dies jedenfalls möglich erscheinen müsse oder es einer solchen Einschränkung nicht bedürfe, bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Die Notwendigkeit eines eigenen berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung ergibt sich schon aus dem Gesetz. Entsprechendes gilt für das Erfordernis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, dass es dem Rechtsschutzsuchenden um die Verwirklichung seiner Rechte gehen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 - 7 A 3644/04 -, juris Rn. 48 ff., zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Baugenehmigung. 2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in dem vorgenannten Sinn offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten wirft die Rechtssache auch ansonsten nicht auf. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einschreiten gegen eine Bebauung des Nachbargrundstücks sind geklärt, sie ergeben sich - soweit verallgemeinerungs- fähig - unmittelbar aus § 61 Abs. BauO NRW und der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung. Auch gehen die im vorliegenden Fall zu treffenden öffentlich-rechtlichen Wertungen des Einzelfalls nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vergleichbarer Verfahren hinaus. 3. Der Zulassungsantrag legt keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO verstoßen, indem es keine weiteren Ermittlungen, insbesondere zu dem auf dem Lageplan der öffentlich-bestellten Vermessungsingenieurin angebrachten Vermerk: „Abstandflächen nachrichtlich übernommen am 1. Dezember 2016“ vorgenommen hat. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist - bei anwaltlich vertretenen Beteiligten bedarf es hierfür regelmäßig eines förmlichen Beweisantrages - oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch die Stellung eines Beweisantrags auf weitere Sachverhaltsermittlungen in ihrem Sinne hingewirkt, noch - und das ist hier das Entscheidende - mussten sich dem Verwaltungsgericht eine solche Sachverhaltsermittlung aufdrängen, wie bereits vorstehend unter 1. und im Übrigen bereits in der einschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils (S. 17 ff des amtlichen Abdrucks) erschöpfend ausgeführt ist. 4. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die Begründung der Kläger für ihre Annahme, die aufgeworfenen Fragen, 1. Ist Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Klage eines Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten im Falle eines (bau-)genehmigungspflichtigen Bauvorhabens allein, ob bei der Bauausführung in wesentlicher Hinsicht von der erteilten Baugenehmigung abgewichen worden ist und reicht es für eine stattgebende Entscheidung über eine solche Klage aus, dass baurechtliche Normen, die dem klagenden Nachbarn Drittschutz gewähren, weitreichender als baurechtlich genehmigt in Anspruch genommen worden sind oder ist stattdessen Maßstab einer solchen nachbarlichen Klage und ausschlaggebend für einen Klageerfolg des drittbetroffenen Nachbarn, eine allumfassende baurechtliche Prüfung durch das angerufene Verwaltungsgericht, ob das errichtete, von der erteilten Baugenehmigung erheblich abweichende Bauvorhaben drittschützende Normen, auf die sich der jeweilige Kläger berufen kann, verletzt? 2. Ist einem klagenden Nachbarn, der über ein unmittelbar an ein Vorhabengrundstück angrenzendes Grundstück verfügt, regelmäßig und unabhängig von einem schon gestellten Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber dem erheblich abweichend bauenden Bauherren grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf gerichtliche Feststellung des Erlöschens der erteilten Baugenehmigung zuzugestehen und demzufolge eine auf entsprechende Erlöschensfeststellung gerichtete Feststellungsklage des drittbetroffenen Nachbarn regelmäßig als zulässig anzusehen? seien grundsätzlich bedeutsam, lässt auch im Zusammenhang mit den zu anderen Zulassungsgründen gemachten Ausführungen einen über das oben zu 1. Ausgeführte hinausgehenden Klärungsbedarf nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.