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Beschluss

4 B 1486/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0123.4B1486.17.00
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Leitsätze

Einzelfall einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Verletzung steuerrechtlicher und sonstiger Pflichten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.11.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Verletzung steuerrechtlicher und sonstiger Pflichten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8.11.2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.8.2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der von der Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen unerlaubten Besitzes bzw. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, begangen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte, sowie eine erhebliche Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten begründeten jeweils selbständig die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Darüber hinaus bestätigten wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes, Sperrzeitverstöße und damit einhergehende Ruhestörungen sowie eine Verletzung der Pflicht zur Ummeldung der Gaststätte den Gesamteindruck, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür biete, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der zugleich verfügten Betriebsschließung. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei nicht zu beanstanden, insbesondere weil ein Zwangsgeld angesichts der in den Steuerschulden zum Ausdruck kommenden finanziellen Situation des Antragstellers keinen Erfolg verspreche. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihn wegen erheblicher Verletzung seiner steuerlichen Zahlungspflichten als gaststättenrechtlich unzuverlässig angesehen hat. Steuerrückstände tragen die Annahme einer gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch ist die Zeitdauer von Bedeutung, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. In dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.7.2016 – 4 B 519/16 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., beliefen sich ausweislich einer von der Antragsgegnerin am 21.8.2017 eingeholten Auskunft des Finanzamts E. -P. die dortigen Zahlungsrückstände des Antragstellers auf über 19.700,00 EUR. Seine letzte freiwillige Zahlung erfolgte am 4.5.2016. Abgesehen von diesen als erheblich zu bewertenden Zahlungsrückständen hat der Antragsteller seine steuerlichen Pflichten auch dadurch verletzt, dass er Umsatzsteuer-Voranmeldungen wiederholt verspätet oder gar nicht übermittelt und ab 2013 keine Jahreserklärungen abgegeben hat, sodass Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es habe „Probleme“ mit seinem bisherigen Steuerberater gegeben, die nicht in seiner, des Antragstellers Sphäre ihren Ursprung hätten. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 – 4 A 544/15 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. So liegt es hier. Umstände, die trotz der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten im maßgeblichen Widerrufszeitpunkt eine positive Prognose in Bezug auf die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigen konnten, wie etwa Anzeichen für eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation oder die Existenz eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 29, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht zu erkennen vermocht. Der dagegen in Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens erhobene Einwand des Antragstellers, ein neuer Steuerberater beschäftige sich seit Ende 2016 intensiv mit der Aufarbeitung des Sachverhalts und der Begleichung der Steuerschuld, greift nicht durch. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, in der bloßen Behauptung, seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen künftig nachkommen zu wollen, liege noch kein tragfähiges Sanierungskonzept. Das gilt auch für die bloße Einschaltung eines Steuerberaters, die sich – im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – nicht in einem geänderten Erklärungs- und Zahlungsverhalten niederschlägt. Im Übrigen hatte der Antragsteller hierzu im Verwaltungsverfahren nichts vorgetragen. Soweit er geltend macht, ausstehende Umsatzsteuer-Voranmeldungen mittlerweile abgegeben und zur Tilgung der Steuerschuld am 5.9.2017 einen Betrag von 1.500,00 EUR an das Finanzamt E. -P. überwiesen zu haben, sind diese jeweils erst nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetretene Umstände für die Zuverlässigkeitsprognose unerheblich. Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus auf zwischen Dezember 2015 und Dezember 2016 an das Finanzamt N. erbrachte Einkommensteuer-Vorauszahlungen in Höhe von knapp 6.000,00 EUR beruft, lassen seine Darlegungen nicht erkennen, welcher relevante Zusammenhang bestehen soll zwischen diesen – im Übrigen überwiegend nicht freiwillig erbrachten, sondern auf Forderungspfändungen beruhenden – Zahlungen und den der angefochtenen Ordnungsverfügung zugrunde liegenden Abgabenforderungen des Finanzamts E. -P. , bei denen es sich zumindest im Wesentlichen um Umsatzsteuerforderungen einschließlich Zinsen und Verspätungszuschlägen handelt. Zutreffend ist die Ordnungsverfügung auch auf die Vorstrafen des Antragstellers wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie darauf gestützt, dass er wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen zum Nichtraucherschutz verstoßen, mehrfach die in der Gaststättenerlaubnis geregelt Sperrzeit missachtet sowie seine Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung verletzt hat. Dahinstehen kann, ob die den Vorstrafen des Antragstellers wegen unerlaubten Handeltreibens bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln zugrunde liegenden, in den Jahren 2014 bzw. 2015 begangenen Straftaten schon für sich genommen seine gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Jedenfalls in einer Gesamtschau mit den steuerrechtlichen und sonstigen Gesetzesverstößen des Antragstellers tragen sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung zu dem Eindruck bei, dass er zu einem rechtstreuen Verhalten im Allgemeinen und einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung im Besonderen nicht uneingeschränkt willens oder in der Lage ist. Hierfür ist es unerheblich, dass die Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nicht in den Räumen der Gaststätte, sondern in der Wohnung des Antragstellers begangen wurde, und dass die Antragsgegnerin seit März 2015 über strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller informiert war. Auch die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit spricht nicht gegen deren Berücksichtigung. Die Taten unterliegen nicht dem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.9.1992 – 1 B 152/92 –, GewArch 1995, 115 = juris, Rn. 5, und sind in ihrer negativen Aussagekraft für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeitsbeurteilung in Anbetracht der zahlreichen weiteren Gesetzesverstöße des Antragstellers nicht schon dadurch entkräftet, dass er – so seine Behauptung – nicht erneut straffällig geworden ist. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berücksichtigung sonstiger von ihm begangener Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb greifen nicht durch. Er hat jeweils mehrfach und auch noch in Ansehung entsprechender Bußgeldbescheide gegen Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes verstoßen und die in einer Auflage zur Gaststättenerlaubnis geregelte Sperrzeit nicht eingehalten. Dass, wie der Antragsteller geltend macht, derartige Verstöße nicht bei sämtlichen von der Antragsgegnerin durchgeführten Kontrollen und nicht mehr in den letzten Monaten vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung festgestellt wurden, rechtfertigt in Anbetracht der Vielzahl und Hartnäckigkeit der Verstöße in der Vergangenheit nicht den Schluss auf einen grundlegenden Einstellungswandel des Antragtellers. Es vermag deshalb die Erwartung künftiger vergleichbarer Verstöße nicht zu zerstreuen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass auch noch am 21.8.2017 und mithin wenige Tage vor dem Erlaubniswiderruf in der Gaststätte des Antragstellers verbotswidrig geraucht wurde. Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Pflicht zur Anzeige des erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes gemäß § 31 GastG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO hartnäckig verletzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beruhte dies nicht lediglich auf einem als geringfügig anzusehenden Rechtsirrtum. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mehrfach auf seine Verpflichtung hingewiesen, was ebenso fruchtlos blieb wie zwei in diesem Zusammenhang erlassene Bußgeldbescheide. Dies bestätigt den in der Gesamtschau mit den anderen Verstößen entstehenden Gesamteindruck, dass der Antragsteller zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht willens oder nicht in der Lage ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der Ordnungsverfügung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2016 – 4 B 852/16 –, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Gleichwohl steht hier aber aufgrund der geschilderten Gesamtbetrachtung der vielfältigen Gesetzesverstöße des Antragstellers zu befürchten, dass es bereits vor Abschluss des Hauptsachverfahrens zu weiteren Verstößen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaststätte kommen würde. In Bezug auf den gesetzlichen Nichtraucherschutz sieht sich diese Befürchtung bereits bestätigt: Bei Kontrollen am 11. und 16.9.2017 wurde festgestellt, dass in der Gaststätte verbotswidrig geraucht wurde. Auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.1.2018 mitgeteilten Umstände kommt es danach nicht mehr an. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Anordnung seiner sofortigen Vollziehung stellen auch dann keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe dar, wenn damit für den Antragsteller und seine Familie der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage verbunden sein sollte. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2017 – 4 B 1508/17 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).