Urteil
10 A 8/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0502.10A8.22.00
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Tenor
Der Bescheid vom 12. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Einsicht in den Verwaltungsvorgang zur Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Flurstücken 272/11, 272/12, 272/13 und 272/18, Flur 3, Gemarkung ... zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 12. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Einsicht in den Verwaltungsvorgang zur Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Flurstücken 272/11, 272/12, 272/13 und 272/18, Flur 3, Gemarkung ... zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Klage aus dem im Tenor ersichtlichem Umfang Erfolgt hat, ist sie zulässig. Soweit die Kläger die begehrte Einsicht in den streitbefangenen Verwaltungsvorgang durch Übermittlung einer Kopie begehrt, ist die Klage unzulässig. Statthaft ist vorliegend die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Der Antrag der Klägerin ist daher als entsprechender Verpflichtungsantrag auf den Erlass eines den Zugang zu den begehrten Informationen gewährenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen. Aus den voranstehenden Gründen ist der Antrag der Klägerin, soweit diese die Übermittlung des Verwaltungsvorgangs in Form einer Kopie begehrt, unzulässig. Die Frage, in welcher Form die grundsätzlich zu gewährende Akteneinsicht zu erfolgen hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern eine Frage der Vollziehung des nach Rechtskraft des Urteils zu erlassenden Verwaltungsaktes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH mehrere Formen der Auskunftserteilung vorsieht (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Übermittlung von Kopien). § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH bestimmt zwar, dass die Art des Informationszugangs in der Regel so erfolgen soll, wie sie beantragt wurde. Allerdings enthält diese Vorschrift einen Prüfungsvorbehalt der informationspflichtigen Stelle dahingehend, ob wichtige Gründe dafür bestehen, die Informationen auf andere Art zugänglich zu machen. Diesem Prüfungsvorbehalt würde widersprochen, wenn auch die Art der Informationsgewährung bereits Gegenstand des Verpflichtungsurteils wäre. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zugang zu Informationen zu dem im Tenor benannten Bauvorhaben der Beigeladenen. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12. Juni 2018 und 29. November 2018 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin auf Zurverfügungstellung der sog. Bauantragsunterlagen für den Lebensmittelmarkt folgt aus § 3 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Der Beklagte ist informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZGSH. Der klägerische Antrag ist auch im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH hinreichend bestimmt. Bei der Antragstellung müssen die gewünschten Informationen (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt) möglichst genau beschrieben werden. Dabei sind keine überhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, weil Antragstellende die sie interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht kennen. Ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 – juris, Rn. 33 m.w.N.). Aus den Erklärungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten ergibt sich unzweifelhaft, dass sie die Einsichtnahme in die Bauantragsunterlagen für die Errichtung des Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken der Beigeladenen begehrt. Dies ergibt schon aus der Bezugnahme zu dem Drittwiderspruch der Klägerin gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. Selbst der Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die Einsichtnahme in diese Unterlagen begehrt, da er die Beigeladene zur Frage der Herausgabe dieser Unterlagen konsultiert hat. Soweit die Klägerin und der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erörtert haben, ob und in welchem Umfang Schwärzungen des streitbefangenen Verwaltungsvorgangs wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen nach § 10 Satz 1 IZG-SH zulässig sind, hat diese keinen Einfluss auf die Bestimmtheit des klägerischen Antrags nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH. Der Antrag der Klägerin bezog sich von vornherein auf die vollständige Informationsgewährung bezüglich des streitbefangenen Bauvorhabens. Der Herausgabe der Bauantragsunterlagen stehen keine schutzwürdigen (privaten) Interessen im Sinne von § 10 Satz 1 IZG-SH entgegen. Für das Vorliegen von Gründen, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen können, liegt die Darlegungslast grundsätzlich bei der informationspflichtigen Stelle bzw. Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 7 B 47.15 – juris, Rn. 9; Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 – juris, Rn. 17; OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 52; VG Schleswig, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 8 A 1/14 –, juris Rn. 18). Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass durch eine Offenbarung der Bauantragsunterlagen personenbezogene Daten der Klägerin offenbart würden (§ 10 Satz 1 Nr. 1 IZGSH). Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO -) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der personenbezogenen Daten des IZG-SH mit dem des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) übereinstimme. Nach § 2 Abs. 1 LDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffene oder Betroffener). Die Beschränkung auf natürliche Personen habe zur Folge, dass juristische Personen nicht betroffen wären (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 1. Juni 2016 – 8 A 84/14 –, Rn. 26 ff., juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Die vorgenannten Erwägungen geltend vorliegend auch für die Beigeladene als Personengesellschaft nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung. Der Schutz der Datenschutz-Grundverordnung erstreckt sich nur auf personenbezogene Daten einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person, vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Angaben über juristische Personen und Personenmehrheiten, wie Personengesellschaften, Vereine und Gruppen, hat die Datenschutz-Grundverordnung wie auch schon das Bundesdatenschutzgesetz bewusst ausgenommen (vgl. Klar/ Kühling, in: Kühling/ Buchner, DS-GVO/ BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 4 Nr. 1 Rn 4; Schaffland/ Wiltfang, DS-GVO/ BDSG, 5. EL 2022, Art. 4 Rn 33 m.w.N.). Diese Wertung ist im Sinne der Einheit der Rechtsordnung auch bei der Anwendung des Begriffs der personenbezogenen Daten in § 10 Nr. 1 IZG-SH zu beachten. Ob durch die Einsichtnahme in die Bauantragsunterlagen gegebenenfalls andere personenbezogene Daten betroffen wären, haben weder der Beklagte noch die Beigeladene vorgetragen. Der Beklagte und die Beigeladene können sich ferner nicht darauf berufen, dass durch eine Einsichtnahme in die Baugenehmigungsunterlagen unzulässigerweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH. Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben hinreichend dargelegt, dass bei einer Einsichtnahme in die streitbefangenen Bauantragsunterlagen schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Als „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“ (so BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205, 230). Diese verfassungsgerichtliche Begriffsbestimmung gilt auch für § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris, Rn. 50 m.w.N.) und für das identische Landesrecht. Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. umfassend BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03 -, juris Rn. 87; OVG Münster, Urteil vom 17. Mai 2006 – 8 A 1642/05 –, juris Rn. 64). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aber nur solche Informationen schutzwürdig sind, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägen. Eine Offenbarung muss daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen (OVG Münster, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11 – juris, Rn. 131; OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 – 8 A 10096/12 – juris, Rn. 43 ff.; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 6 Rn. 92 m.w.N.). Das „berechtigte Interesse“ des Unternehmens an der Nichtverbreitung der begehrten Information setzt voraus, dass die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 a. a. O. Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2016 - OVG 12 N 20/15 - BeckRS 2016, 51156 Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855, 857). Dabei muss die offengelegte Information nicht schon für sich genommen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbaren; es genügt, wenn die Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zulässt (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 376, 377; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 42, juris). Für die schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes bedarf es hinreichend konkreter Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Macht etwa eine auskunftspflichtige Stelle oder ein betroffenes Unternehmen geltend, dass die Offenlegung eines bestimmten Dokuments Rückschlüsse auf ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ermögliche, bedürfen – soweit dies unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist – sowohl das zu schützende Geheimnis wie auch die zu offenbarende Information einer so präzisen Umschreibung, dass der Kläger und das Gericht in die Lage versetzt werden, die Behauptungen der informationspflichtigen Stelle schlüssig nachzuvollziehen (vgl. OVG A-Stadt, Urteil vom 2. Juli 2018 – 3 Bf 153/15 – juris, Rn 51 f. m.w.N.) Will eine informationspflichtige Behörde dem Antrag eines Bürgers auf Informationszugang stattgeben, ist es Sache des betroffenen Unternehmens, substantiiert darzulegen, dass durch das Bekanntgeben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden (vgl. u.a. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Juli 2020 – 4 LB 45/17 – juris, Rn. 52; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, juris). Ein Unternehmen, das von einem Begehren auf Zugang zu (Umwelt)Informationen betroffen ist, muss zur Abwehr des Anspruchs nachvollziehbar und plausibel darlegen, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Angaben geeignet ist, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren; das gilt insbesondere in Bezug auf Rückschlüsse zu derartigen Geheimnissen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. September 2012 a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 21. März 2017 – 10 S 413/15 –, Rn. 44, juris). Die Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen zum Vorliegen von schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die im Fall einer Einsichtnahme in die streitbefangenen Bauantragsunterlagen offenbart würden, werden den soeben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Im Einzelnen: Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben dargelegt, dass die streitbefangenen Genehmigungsunterlagen für den Lebensmitteleinzelhandelsmarkt schützenswerte Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen enthalten. Entgegen den Formulierungen im schriftlichen Verfahren lassen die Äußerungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen nicht den Rückschluss zu, dass sich in den Unterlagen Angaben über die tatsächlichen Gesamtinvestitionen der Beigeladenen für die Errichtung des Lebensmitteleinzelhandelsmarktes befinden. Die für die Berechnung der Baugebühren notwendigen Angaben zum Umfang der Baumaßnahmen (Flächen- und Kubaturberechnung) enthaltenen demnach keine Informationen darüber, wie hoch die konkreten Gesamt(bau)kosten für das Vorhaben gewesen sind. Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die (äußeren) Dimensionen des Gebäudes (umbauter Raum und Gesamtfläche) sowie die eingesetzten Baumaterialen ganz oder überwiegend für jede Person wahrnehmbar sind. Die äußeren Abmessungen und die verbauten Materialien sind überwiegend offensichtlich oder lassen sich durch hinreichend fachkundige Personen (Architekten, Bauingenieure etc.) nachvollziehen. Gleiches gilt für die öffentlich zugänglichen Bereiche im Inneren des Lebensmittelmarktes. Es ist somit nicht offensichtlich, dass in den Bauantragsunterlagen insoweit exklusive Informationen enthalten wären. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben zudem vorgetragen, dass bei der Errichtung und Ausstattung des Lebensmittelmarktes beispielsweise derart exklusive Baumaterialen verwendet wurden oder dass besondere (exklusive) Verfahrensweisen eingesetzt wurden, die derart über von standardisierten Verfahrensweisen abweichen, so dass es zu besonderen Kostenansätzen gekommen wäre. Demzufolge ist die Annahme der Klägerin plausibel, dass die ungefähre Größenordnung der Gesamtinvestitionen für die Errichtung des Lebensmitteleinzelhandelsmarktes durch fachkundige Personen allein anhand der für jeden erkennbaren Determinanten ermittelbar ist. Dieser Annahme sind weder der Beklagte noch die Beigeladene hinreichend substantiiert entgegengetreten. Ferner ergeben sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus den Ausführungen der Beigeladenen, dass im Baugenehmigungsverfahren Angaben darüber getätigt wurden, ob die Beigeladene die Gesamtinvestitionen – teilweise oder vollständig – eigen- oder fremdfinanziert hat. Demnach ist nicht ersichtlich, dass sich aus sich den streitbefangenen Unterlagen ergibt, ob und gegebenenfalls zu welchen Konditionen die Beigeladene für die Finanzierung des Vorhabens (ein) Darlehen aufnehmen musste. Demzufolge sind entsprechende Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen gerade nicht möglich. Letztlich ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Angaben der Beigeladenen, die zur Berechnung der Baugebühren erforderlich waren, aber auch die Angaben, die Rückschlüsse auf die Dimensionierung des Bauvorhabens (umbauter Raum etc.) und damit gegebenenfalls mittelbar auf die tatsächlichen Baukosten zulassen, mittlerweile über fünf Jahre alt sind. Zwar kann nicht allein aus dem Zeitablauf eines Vorgangs automatisch oder generell auf das Fehlen schutzwürdiger Interessen geschlossen werden. Allerdings begründen Informationen, die längst abgeschlossene Geschäftsvorgänge betreffen und weit in die Vergangenheit zurückreichen, eine spezifische Darlegungslast der informationspflichtigen Behörde. Diese Darlegungslast verdichtet sich, je länger ein Vorgang abgeschlossen ist und zurückliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. März 2016 – OVG 12 N 88.14 – juris, Rn 18). Einen "Ewigkeitsschutz" für unternehmensbezogene Daten kennt das Informationszugangsgesetz des Landes ebenso wenig wie das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2021 – 4 LB 3/19 –, Rn. 113, juris). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäische Union geht das Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind, sofern nicht die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, nach weist, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentlich für die wirtschaftliche Stellung des Unternehmens oder eines Dritten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 22/18 – juris, Rn 45 ff; VGH Kassel, Beschluss vom 15. April 2020 – 6 A 1293/13 – juris, Rn 37). Für den erkennenden Einzelrichter ist angesichts der vorgenannten Erwägungen nicht ersichtlich, inwieweit die Kenntnis von den in den streitbefangenen Unterlagen vorhandenen Informationen auch und gerade angesichts der allgemein bekannten Zins- und Kostenentwicklung im Bereich der Realisierung von Bauprojekten noch heute Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zulassen, welche wiederum deren Wettbewerbsposition nachhaltig nachteilig beeinflussen könnte. Einen solchen Zusammenhang haben auch weder die Beklagte noch die Beigeladenen hinreichend dargelegt. Nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters sind zudem weder die Ausführungen des Beklagten noch die der Beigeladenen zu dem weiteren Inhalt der Unterlagen für das streitbefangene Bauvorhaben geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass durch deren Offenbarung schützenswerte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden. Dies gilt für das insbesondere für das Brandschutzkonzept mit Flucht- und Rettungsplänen sowie das Sicherheitskonzept und die Angaben zu den Sicherheitskennzeichen und zu der Sicherheitsbeleuchtung. Insoweit lässt sich den Angaben der Beklagten und der Beigeladenen nicht entnehmen, dass es sich insoweit um exklusive Informationen handelt, die geeignet sind, bei deren Bekanntwerden die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig und spürbar zu beeinträchtigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei diversen der soeben benannten Informationen um die Umsetzung von öffentlich-rechtlichen bzw. allgemein zugänglichen rechtlichen Vorgaben handelt. Dies gilt beispielsweise für die Vorgaben zum Brandschutz oder zur Sicherheitsbeleuchtung (z.B. DIN-Vorschriften, berufsgenossenschaftliche Vorschriften oder Vorgaben zum Brandschutz nach der Landesbauordnung). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass der Bauherr im Bereich der eingesetzten Baustoffe auch im Hinblick auf den Brandschutz Auswahlmöglichkeiten hat, mag dies zutreffen, rechtfertigt vorliegend aber keine andere Entscheidung. Insofern fehlt es an entsprechendem Vortrag, ob und inwiefern die Beigeladene als Bauherrin in diesem Zusammenhang derart von ihren Auswahlmöglichkeiten Gebrauch gemacht hat, dass die konkrete Bauweise oder die eingesetzten Baumaterialien insofern exklusiv sind und dass deren Bekanntwerden die Wettbewerbsmöglichkeiten der Beigeladenen negativ beeinflussen könnte (vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. September 2015 – 4 K 146/15.NW –, Rn. 52, juris mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 23. Mai 2011 – 8 B 1729/10 –, NVwZ-RR 2011, 855, wonach u.a. Angaben über Grundstückspläne und regelmäßig keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellten, deren Offenbarung die Wettbewerbssituation nachteilig beeinflussen würde und es dabei keinen Unterschied mache, ob es sich um schematische, bildliche oder textliche Darstellungen handele.). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Offenbarung der Lage der Sozialräume oder des Verhältnisses zwischen den Verkaufsräumen, Verwaltungsräumen, Sozialräumen und Vorratsräumen dazu führen, dass die Wettbewerbsposition der Beigeladenen spürbar und nachteilig beeinflusst wird. Der Beklagte und die Beigeladene haben insoweit auch nicht darleget, dass es sich insoweit um exklusive betriebliche Informationen handeln würde. In diesem Zusammenhang sind auch die Angaben der Beigeladenen, wonach sich aus der Flächen- und Kubaturberechnung die Betriebsabläufe der Beigeladenen erkennen ließen nicht schlüssig. Die Beigeladenen hat auch nicht näher ausgeführt, warum es sich bei den (vermeintlich) dargestellten Betriebsabläufen um schützenswerte Betriebsgeheimnisse handeln soll und dass die Offenbarung dieser Informationen ihre Wettbewerbsposition in relevanten Weise beeinträchtigen würde. Soweit sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene im Übrigen zu pauschal ausführen, dass sich in den Bauantragsunterlagen exklusive und damit schützenswerte Informationen befinden, ist der Aussagegehalt dieser Erklärung zumindest zweifelhaft. Im schriftlichen Verfahren haben diese Beteiligten etwa vorgetragen, dass sich aus den Bauantragsunterlagen auch der Standort des Tresors ergeben würden. Die Informationen über den Standort des Tresors könnte im Hinblick deren Sicherheitsrelevanz (Einbruchsschutz, Schutz der Mitarbeiter) durchaus ein schützenswertes Betriebsgeheimnis darstellen. Allerdings hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der (etwaige) Standort eines Tresors in den vorhandenen Unterlagen nicht eingezeichnet wäre. Die Beigeladene konnte diese Angabe in der mündlichen Verhandlung auch nicht widerlegen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die fehlende bzw. abgeschwächte Schutzbedürftigkeit der in den Bauantragsunterlagen enthaltenen Informationen auch daraus ergibt, dass im Fall eines Nachbarwiderspruchs oder einer sog. Nachbarklage vor dem Verwaltungsgericht dem – die Baugenehmigung anfechtenden – Nachbarn voraussichtlich Einsichtnahme in die gesamte Baugenehmigungsakte gewährt würde. Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit der in der Baugenehmigungsakte enthaltenen Informationen ist es zumindest fraglich, ob ein entscheidungserheblicher Unterschied darin besteht, ob ein Widerspruch zulässig oder unzulässig ist. Sofern die Baugenehmigungsbehörde davon ausgeht, dass in den Antragsunterlagen Informationen enthalten sind, die im Sinne von § 10 Satz 1 IZG-SH (absolut) geheimhaltungsbedürftig sind, müsste sie diese Informationen wohl auch im Rahmen der Akteneinsicht des (zulässigerweise) widersprechenden oder klagenden Nachbarin gegebenenfalls nach den Vorgaben des § 88a LVwG zurückhalten. Ob dies auch der tatsächlichen Verwaltungspraxis entspricht, dürfte zweifelhaft sein, bedarf angesichts der obigen Ausführungen jedoch keiner weitergehenden Erörterung. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die die Offenlegung des streitbefangenen Verwaltungsvorgangs Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden, § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH. Der Vertreter des Beklagten hat erstmals in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei der Prüfung von Ablehnungsgründen auch schutzwürdige Urheberrechte zu berücksichtigen wären. Dies gelte zum Beispiel für die in dem Vorgang enthaltenen Planzeichnungen. Das Urheberrecht schützt nach § 1 und § 2 UrhG jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) (vgl. OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 77 ff. zum UIG und VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris Rn. 36 ff. zum IFG). Werke im Sinne dieses Gesetzes sind jedoch nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Eine persönliche geistige Schöpfung kann einerseits in der Gedankenformung und -führung liegen, andererseits aber auch in der Form und Art der Sammlung, der Einteilung und Anordnung des Dargebotenen (vgl. OVG Münster, a. a. O., juris Rn. 80; KG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 24 U 28/11 -, juris Rn. 4). Entscheidend ist, dass sie einen geistigen Gehalt aufweist, eine wahrnehmbare Form gefunden hat und durch eine gewisse Gestaltungshöhe Ausdruck der individuellen Leistung des Urhebers ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21. April 2016 - 3 K 1371/12 -, juris Rn. 77). Auch ein gestalterisch minderwertiges Werk genießt grundsätzlich Urheberrechtsschutz; Voraussetzung ist aber ein „Werk", das heißt etwas Geschaffenes, bei dem ein Schöpfungsanspruch des Urhebers spürbar ist. Anwaltsschriftsätze, behördliche Prüfungsvermerke und Ähnliches sind danach regelmäßig nicht ausreichend, um den Schutz als geistiges Eigentum auszulösen, ebenso wenig allgemeine Antragsunterlagen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens, welche die bloße Wiedergabe von Prüfungs- und Untersuchungsergebnissen beinhalten. Schutz genießen dagegen Architektenpläne oder auch wissenschaftliche, zum Beispiel medizinische oder juristische Gutachten oder Werke mit künstlerischem Anspruch. Insoweit ist von Bedeutung, ob das „Werk" für sich selbst stehen kann und von einem neutralen Betrachter als Ergebnis eines Schöpfungsakts angesehen würde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 2008 - 10 S 2702/06 -, juris Rn. 30; VG Dresden, a. a. O., juris Rn. 75 ff.; VG Aachen, Urteil vom 28. November 2012 – 8 K 2366/10 -, juris Rn. 58 ff.; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 2 K 89.09 -, juris 18 Rn. 36; VG Braunschweig, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 5 A 188/06 -, juris Rn. 21; KG Berlin, a. a. O., juris Rn. 5 ff.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, a. a. O., § 9 UIG Rn. 17). Relevant ist der geistig-schöpferische Gesamteindruck der konkreten Gestaltung im Vergleich zu vorbestehenden Gestaltungen. Es ist ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials zu verlangen (vgl. KG Berlin, a. a. O., juris Rn. 6 f.). Gerade bei Zweifeln an der Schutzfähigkeit eines Werkes ist jedoch festzustellen, ob im konkreten Fall ein Gestaltungsspielraum für Formen besteht, die nicht bekannt, naheliegend, technisch-bedingt oder sonstig vorgegeben sind, wie groß der Gestaltungsspielraum ist und ob hiervon auf individuelle Weise Gebrauch gemacht wurde. Wer die Schutzfähigkeit eines Werkes für sich beansprucht, muss deshalb konkret darlegen und beweisen, dass gerade dieses Werk nicht schon anderweitig identisch oder nahezu identisch existiert oder aus anderem Grunde vorgegeben und bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - I ZR 102/79 - GRUR 1981, 820, 822). Bei Gebrauchszwecken dienenden Sprachwerken ist davon auszugehen, dass sie nur dann einen hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad besitzen und folglich schutzfähig sind, wenn sie nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material deutlich überragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1/18 –, Rn. 15 - 35, juris). Das Bundesverwaltungsgericht führt unter Bezugnahme zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ferner aus, dass der unionsrechtliche Werkbegriff zwei Tatbestandsmerkmale enthalte. Zum einen müsse es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität sei dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehle es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügten demnach nicht. Weise ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, müsse er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hänge der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 1/18 –, Rn. 15 - 35, juris m.w.N.) Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigen die unspezifischen und unsubstantiierten Ausführungen des insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht die Annahme, dass in dem streitbefangenen Verwaltungsvorgang Dokumente bzw. Unterlagen vorhanden sind, die schützenswerte geistige Schöpfungen nach § 2 Abs. 1 Nr.1, 7, Abs. 2 UrhG darstellen. Die Angaben des Beklagten lassen nicht ansatzweise den Rückschluss zu, dass bestimmte Teile der Bauantragsunterlagen oder sonstige Bestandteile des Baugenehmigungsvorgangs die dargestellte erforderliche (Mindest-)Schöpfungshöhe erreichen. Angesichts der voranstehenden Ausführungen bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob das Vorbringen des Beklagtenvertreters zum Vorhandensein von schutzwürdigen Urheberrechten in der mündlichen Verhandlung nach § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Klage unzulässig ist, handelt es um ein geringfügiges Unterliegen der Klägerin im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist damit auch kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen. Daher entspricht es der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Einsichtnahme in die Verfahrensakte für ein Bauvorhaben der Beigeladenen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 5. April 2017 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Flurstücken 272/11, 272/12, 272/13 und 272/18, Flur 3, Gemarkung .... Der entsprechende Bauantrag ist bei dem Beklagten am 16. November 2016 eingegangen. Mit Schreiben vom 4. April 2018 hat die Klägerin gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Gemeinde .... Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 begehrte sie vom Beklagten Gewährung des Zugangs zu Informationen in Form der Einsichtnahme in eine sog. Bauakte für die Liegenschaft ...-Weg in der Gemeinde ..., welche im Eigentum der Beigeladenen steht. Auf entsprechende Nachfrage durch den Beklagten hat die Beigeladene einer Herausgabe der beanspruchten Informationen mit Schreiben vom 8. Juni 2018 widersprochen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2018 hat der Beklagte den Antrag auf Informationszugang abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin die Informationen über die Genehmigungssituation benötige, um den erhobenen Drittwiderspruch gegen die Baugenehmigung weiter begründen zu können. Weitere abwägungserhebliche Belange seien nicht vorgetragen worden. Ferner wären der Sinn und Zweck des Informationszugangsgesetzes und der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes berücksichtigt worden. Demgegenüber überwiege das Interesse der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Wunsch am Erhalt der Informationen sei nur auf persönliche, wirtschaftliche bzw. rechtliche Interessen gestützt worden. Diese Motive müssten gegenüber dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zurückstehen. Die Klägerin hat gegen die Ablehnung ihres Antrags mit Schreiben vom 13. Juli 2018 Widerspruch eingelegt und unter anderem ausgeführt, dass die Kenntnis vom Akteninhalt zur Begründung des Widerspruchs erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Transparenzgebot des IZG-SH stünden das Interesse des Bauherrn der betroffenen Liegenschaft hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Schutzrecht hinsichtlich der Betrieb- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber. Eine Einsicht in die Bauakten könne nicht gewährt werden, da dort Daten enthalten wären, die Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn ermöglichten und deshalb Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellten. Lediglich das Rechtschutzinteresse der Klägerin stelle einen Belang des öffentlichen Interesses dar, der in der Abwägung berücksichtigt werden könne. Hinsichtlich der deshalb nur maßgeblichen drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts würden vorliegend nur Emissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr in Betracht kommen. Für das konkrete Bauvorhaben sei keine schalltechnische Untersuchung vorgenommen worden. Vielmehr sei dieser Belang im Aufstellungsverfahren zum (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan Nr. 20, 6. Änderung der Gemeinde ... abgearbeitet und im Textteil des Bebauungsplanes unter Ziffer 5 Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen worden. Diese Unterlagen seien für jedermann einsehbar. Ergänzend sei zu beachten, dass die Klägerin ihre subjektiv-öffentlichen Abwehrrechte verwirkt haben dürfte. Daher sei eine Einsichtnahme in die Baugenehmigungsakten unter diesem Aspekt nicht angezeigt. Die Klägerin hat am 10. Dezember 2018 Klage erhoben und führt zur Begründung Folgendes aus: Der Versagungsgrund aus § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG liege nicht vor. Etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen würden allenfalls punktuelle Schwärzungen der Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Informationen rechtfertigen können. Dies gelte allerdings auch nur dann, wenn eine Abwägung dazu führte, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beigeladenen an einer Geheimhaltung gegenüber das Bekanntgabeinteresse überwiege. Eine solche Abwägung habe hier nicht stattgefunden. Der Beklagte gehe von unrichtigen Abwägungsgrundlagen aus. Wäre die im Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsmeinung richtig, fiele die Abwägung immer zu Lasten des privaten Antragstellers aus. Einem IZG-Antrag sei vielmehr im öffentlichen Interesse in der Regel stattzugeben. Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten zu dem Lebensmittelmarkt enthielten zudem Informationen über Emissionen im Sinne von § 10 Satz 2 IZG-SH, so dass der Antrag von vornherein nicht wegen behaupteter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgelehnt werden könne. Die Behauptung im Widerspruchsbescheid, die streitgegenständlichen Verwaltungsvorgänge würden keine schalltechnische Untersuchung enthalten, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Vortrag sei auch nicht glaubhaft, weil sich Bauantragsunterlagen selbstverständlich zu bauplanerischen Festsetzungen zu Emissionen, von denen im Widerspruchsbescheid berichtet werde, verhielten. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2018 zu verpflichten, der Kläger eine Kopie der vollständigen Verwaltungsvorgänge zu dem Lebensmittelmarkt im ...-Weg in ... zu übermitteln. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend Folgendes aus: Der Antrag der Klägerin beziehe sich nicht ausschließlich auf Informationen über Emissionen. Die Klägerin habe ausdrücklich um eine Kopie der vollständigen Verwaltungsvorgänge bzw. vollständige Kopie der Baugenehmigung gebeten. Damit begehre sie neben dem Zugang zu Informationen über Emissionen (z.B. erwarteter Zu- und Abfahrtsverkehr) auch Zugang zu anderen Daten (z. B. Grundfläche, Garage, Baubeschreibung, Entwässerung), sodass die Ausschlussgründe des § 10 IZG-SH insoweit zu berücksichtigen wären. Das Begehren nach „vollständigen“ Unterlagen und der Verweis, ggf. Teile der Unterlagen zu schwärzen, stünden in Widerspruch zueinander und seien mit der Wertung des § 4 IZGSH nach einem „präzisen“ Antrag nicht vereinbar. Aus § 6 Abs. 1 und Abs. 3 IZG-SH ergebe sich, dass auch die Teilgewährung von Informationen in Betracht komme. Im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren habe die Klägerin jeweils eine vollständige Gewährung des Informationszugangs zu den Bauvorlagen begehrt. Die Klägerin habe ihren Antrag nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 IZG-SH auf einen Teilzugang beschränkt. Damit sei auch bloß die Ablehnung des vollständigen Akteneinsichtsgesuchs Klagegegenstand. Die Mitteilung der Beigeladenen, die Bauakte enthalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sei angesichts der Größe des Vorhabens (Neuerrichtung eines großflächigen Verbrauchermarktes) nachvollziehbar und plausibel. Durch die Kennzeichnung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bestehe gem. § 10 Satz 4 IZG-SH die gesetzliche Vermutung der Betroffenheit dieses Belanges. Diese gesetzgeberische Entscheidung sei bei der Abwägung der Interessen zu berücksichtigen. Private und persönliche Interessen seien nicht vom IZG-SH erfasst. Die Klägerin habe ihr Einsichtsbegehren von Beginn an auf das Motiv gestützt, zunächst Akteneinsicht zu erhalten, um den Widerspruch gegen die Baugenehmigung begründen zu können. Sie habe damit dargelegt, dass sie gerade nicht als Sachwalterin der Allgemeinheit, sondern im höchstpersönlichen, eigenen Interesse auftrete. Das Einsichtsbegehren sei allein durch rein private Interessen der Klägerin motiviert. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 19. August 2019 vorgetragen, dass sich aus den Bauakten nicht nur die Gesamtinvestitionen des Bauherrn (Kostenberechnung), sondern auch das Brandschutzkonzept mit Flucht- und Rettungsplänen sowie das Sicherheitskonzept ergeben. Es seien unmittelbare Belange des Bauherrn betroffen, wenn in diese Unterlagen Einsicht genommen werde. Dies gelte auch für die Sicherheitskennzeichen und die Sicherheitsbeleuchtung. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 hat die Beigeladene ergänzend ausgeführt, dass für die Bauvorlage – auch zur Festsetzung der Kosten – eine Flächen- und Kubaturberechnung vorzulegen gewesen sei. Aus diesen Berechnungen ließen sich Betriebsabläufe, das Verhältnis zwischen Verkaufsräumen, Verwaltungsräumen, Sozialräumen und Vorratsräumen erkennen. Damit könne auch auf die Kalkulation erschlossen werden. Die dargestellten betrieblichen Abläufe unterfielen dem Betriebsgeheimnis. In der Bauakte würde sich auch die Berechnung für die Kosten der Baugenehmigung befinden. Diese liste im Einzelnen die Kosten auf, welche die Kubatur betreffen und enthalte damit weitere Grundlagen für die Kalkulation. Die Baugenehmigung enthalte auch Ausführungen zu den Brandwänden und zum Brandschutz, insbesondere auch die Absicherung von Brettschichtbinder über der Wand. Dies gelte auch für unterirdische Großgarage und den dadurch bedingten Brandschutz sowie für die Zuwegungen zum Verwaltungsbereich des Marktes. Aus den Bauzeichnungen ergebe sich auch der Standort des Tresors. In der Bauteileplanung seien ferner die Baustoffe, Bauarten für die Brandwände und die Außenwände im Einzelnen aufgeführt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4. März 2022 wie folgt ergänzend Stellung genommen: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BauVorlVO seien in Bauanträgen die sog. anrechenbaren Bauwerte anzugeben. Diese seien Grundlage für die Berechnung der Genehmigungsgebühr nach § 2 BauGebVO. In der Berechnung würden sodann u.a. die sog. anrechenbaren Baukosten ermittelt. Diese ließen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die kalkulatorischen Grundlagen für die Errichtung des Betriebes und auf die künftige Wettbewerbsfähigkeit zu. Bei Baukosten in dieser Größenordnung sei von einer betriebswirtschaftlichen Auswirkung über etliche Jahre (z.B. im Rahmen von steuerlichen Abschreibungen von Investitionen, Bedienung von Krediten, Planung von Renovierungen und Umbauten) auszugehen. Der umbaute Raum könne ohne weiteres aus den Planunterlagen und den dazu vorzulegenden Berechnungen herausgelesen werden. Daher handele es sich bei den Bauvorlagen um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Es sei möglich, hieraus Rückschlüsse über betriebsexklusives kaufmännisches Wissen zu ziehen. Auch die Angaben für die Vorkehrungen zum Brandschutz sei für die Bewertung relevant, ob schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Zwar würden die Bauprodukte bestimmten öffentlich bekannten Zulassungsregelungen (vgl. § 18 ff LBO) unterliegen. Gleichwohl habe der Bauherr eine Auswahlmöglichkeit an Bauprodukten, die verbaut werden dürfen. Alleine dies stelle bereits exklusives technisches Wissen dar. Dieses sei besonders für die Sicherheit des Gebäudes und des Betriebes relevant. Würden diese Informationen zugänglich gemacht, könnten Dritte ermitteln, wo sich „Schwachstellen“ im Gebäude und im Betriebsablauf – auch im Brandfall – befinden, um sich unberechtigten Zutritt zu verschaffen. Bei den Angaben zum technischen und organisatorischen Brandschutz handele es sich demnach um schützenswerte Betriebsgeheimnisse. Zudem betreffe der Brandschutz auch die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die der Bauherr und Betreiber des Marktes die Verantwortung für den Arbeitsschutz trage. Dies gelte auch für die Lage des Geldtresors. Diese stelle einen besonders sensiblen Bereich innerhalb der für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereiche dar, vor allem im Hinblick auf den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es sei auch nicht möglich, die Lage zu schwärzen, da aus der geschwärzten Stelle die konkrete Lage ersichtlich wäre. Mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2022 und vom 13. April 2022 hat die Klägerin ergänzend Folgendes ausgeführt: Weder der Beklagte noch die Beigeladene hätten plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass durch eine Einsichtnahme in die Baugenehmigungsunterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Es fehle an hinreichend konkreten Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Der Beklagte oder die Beigeladene hätten im Einzelnen nach Blattzahl und Zeile darlegen müssen, welche Aktenbestandteile aufgrund behaupteter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vom Informationszugang ausgenommen werden sollen. Die Behauptungen der Beigeladenen zum Inhalt der streitgegenständlichen Akten würden mit Nichtwissen bestritten. Die Beigeladene genüge nicht ihrer Darlegungslast hinsichtlich der behaupteten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Informationen zu Kalkulationen, Flächen oder Wänden im Supermarkt wären selbst dann, wenn sie aus der Bauakte ersichtlich oder ableitbar wären, seien keine schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH. Jeder vergleichbare Marktteilnehmer könnte die Größe des Marktes schätzen und bei Baufirmen Vergleichsangebote für einen derartigen Neubau einholen. Der Flächenzuschnitt des Verbrauchermarkts, um den es in den Bauakten möglicherweise geht, sei für jedermann offenkundig. Ferner sei nicht erkennbar, wie sich Informationen über eine Kostenkalkulation bei Bekanntwerden negativ auf die Wettbewerbssituation der Beigeladenen auswirken könnte. Unabhängig von der Frage, ob einzelne Informationen zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2016 als „Geheimnisse“ anzusehen waren, stellten sie aber mehr als fünf Jahre später keine schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mehr dar. Ihnen fehle aufgrund des Zeitablaufs die Wettbewerbsrelevanz. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Januar 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.