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Beschluss

13 A 343/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0313.13A343.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juli 2017 - 13 A 1519/17.A -, juris, Rn. 6, und vom 8. Juni 2016 - 13 A 1222/16.A -, juris, Rn. 4, m. w. N. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunfts-land des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Bezüglich der Frage, „ob ein junger, gesunder und alleinstehender afghanischer Mann, der vor seiner Flucht nach Deutschland Afghanistan im Kindesalter verlassen und 10 Jahre lang nicht mehr in Afghanistan gelebt hatte, wirksame und dauerhafte Sicherheit in Kabul erlangen kann und vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, dass er sich in Kabul niederlässt, somit er auf Kabul als interne Schutzalternative im Sinne von § 3e Abs. 1 AsylG verwiesen werden kann“, genügt das Vorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Mit der Frage soll geklärt werden, ob für die genannte Personengruppe ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG mit der Begründung abgelehnt werden darf, der Kläger könne internen Schutz in Kabul erlangen. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse – u. a. der Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes für Afghanistan nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017) – einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne mit Blick auf die dortige Sicherheits- und Versorgungslage internen Schutz (§ 4 Abs. 3 i. V. m. § 3 e AsylG) in Kabul erlangen. Es hat substantiiert unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Toten und Verletzten dargelegt, warum dort keine besondere Gefahrverdichtung vorliegt und vom Kläger als arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden Mann vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort aufhält. Der Kläger legt für die in der Frage genannte Personengruppe weder hinreichend dar, dass in Bezug auf Kabul die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen (a), noch, dass wegen der Versorgungslage vernünftigerweise nicht erwartet werden könne, dass sie sich in Kabul niederlässt (b). a) Tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation. Eine solche individuelle Bedrohung kann in erster Linie durch gefahrerhöhende persönliche Umstände begründet sein. Solche Umstände, die z. B. für Journalisten oder Konvertiten anzunehmen sind, sind für die genannte Personengruppe weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur ausnahmsweise kommt die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen in Betracht, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C 465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 35 und 39, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 (Diakité) -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 32, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 19. Die Gefahrverdichtung ist dabei konkret anhand der jedenfalls annäherungsweise quantitativ zu ermittelnden Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktpersonen gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24, sowie vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22 f., und 10 C 11.10, Rn. 20; das Bundesverwaltungsgericht sieht – bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres – ein Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für das vom Kläger behauptete Vorliegen einer besonderen Gefahrverdichtung in Kabul entnehmen. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Sicherheitssituation in Kabul setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Allein die Benennung verschiedener Anschläge aus jüngerer Zeit ist nicht ausreichend, zumal dies auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt und eine Verschlechterung der Sicherheitslage konstatiert wurde. Erkenntnisquellen für eine von den gerichtlichen Feststellungen abweichende Gefahrenlage benennt der Kläger nicht. Aus den von ihm in Bezug genommenen Berichten verschiedener Hilfsorganisationen, die zum Teil auch das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt hat, geht nicht hervor, dass das Risiko, in Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, trotz vermehrter Anschläge so hoch ist, dass eine besondere Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung angenommen werden kann. b) Von einem Ausländer kann nur dann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn am Ort des internen Schutzes seine Existenzsicherung gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 20, und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 190 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris, Rn. 83 ff. Der Kläger benennt keine Erkenntnisquellen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Einschätzungen des Verwaltungsgerichts – dieses hat für gesunde, arbeitsfähige und alleinstehende Afghanen auch ohne nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt die Möglichkeit der eigenständigen Sicherung des Existenzminimums in Kabul bejaht –, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, wonach die obige Personengruppe generell oder aber in sehr großer Zahl und unabhängig von weiteren Faktoren ihr Existenzminimum in Kabul nicht sichern kann, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. hierzu auch ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris; demnach besteht auch im Falle eines langjährigen Aufenthalts im Iran für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann ohne Unterhaltsverpflichtung, der keine familiären oder sozialen Unterstützungsnetzwerke hat, im Allgemeinen ‑ wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände hinzukommen - in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, trotz der schlechten humanitären Bedingungen und Sicherheitslage keine Gefahrenlage, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK und infolgedessen zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 ‑ 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26; BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 5 B 25.14 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 ‑ 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 - 13 A 949/15.A -, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 - 13 A 1019/14.A - juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Weiterhin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei insbesondere nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 ‑ 10 B 38.11 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 13 A 2371/17.A -, juris, Rn. 5 f. Gemessen hieran vermag der Einwand des Klägers, das Gericht habe bei der Bewertung seines Risikoprofils außer Acht gelassen, dass er als Kind Afghanistan verlassen und seitdem nicht mehr in Afghanistan gelebt habe, mithin von den Lebensumständen insbesondere in Kabul gänzlich entfremdet und deswegen auch nicht in der Lage sei, sich erfolgreich dem sehr harten Überlebenskampf in Kabul zu stellen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen. Der Aufenthalt in Pakistan wird im Tatbestand (s. Seite 2 des Urteils) ausdrücklich geschildert. Auch in den Urteilsgründen wird an verschiedenen Stellen sein Aufenthalt in Pakistan erwähnt (s. Seiten 6 und 10), u. a. im Zusammenhang mit seinem Risikoprofil. Dies lässt nur den Schluss zu, dass das entsprechende Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wurde, dem Umstand aber keine (besondere) Bedeutung für die Entscheidung beigemessen wurde und aus dem Grunde keine weitergehende Auseinandersetzung hiermit erfolgt ist. Da der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung problematisiert hat, dass er in Pakistan aufgewachsen ist, bestand für das Verwaltungsgericht auch kein Grund, hierauf gesondert einzugehen, zumal in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass ein leistungsfähiger erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen seine Existenz auch dann sichern kann, wenn er auf Grund eines langjährigen Aufenthalts im benachbarten Ausland, nicht mit den besonderen Verhältnissen in Afghanistan vertraut ist, sofern er die Landessprache beherrscht. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 525 f; BayVGH, Beschlüsse vom 12. April 2017 - 13a ZB 17.30230 -, juris, Rn. 7, und vom 4. Januar 2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).