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Urteil

1 A 282/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0420.1A282.07.00
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Leitsätze

Die Prüfung, ob die Anwendung einer durch das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß bestätigten Norm (hier: § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F.) in dem betroffenen Einzelfall zu einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Ergebnis führt, hat im Soldatenversorgungsrecht u. a. wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung nicht zu erfolgen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vorm Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Prüfung, ob die Anwendung einer durch das Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß bestätigten Norm (hier: § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F.) in dem betroffenen Einzelfall zu einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Ergebnis führt, hat im Soldatenversorgungsrecht u. a. wegen der für diesen Rechtsbereich geltenden strikten Rechtsbindung nicht zu erfolgen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vorm Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin ist Alleinerbin ihres im Jahr 2007 verstorbenen Ehemannes, eines im Rang eines Oberstleutnants mit Ablauf des Jahres 1992 in den Ruhestand versetzten Berufssoldaten. Sie führt die Klage fort, mit der ihr Ehemann eine Aufhebung bzw. Neuregelung des nach Maßgabe des § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 5. März 1987 (im Folgenden: SVG a. F.) erfolgten Ruhens seiner Versorgungsbezüge und die Auszahlung seitdem einbehaltener Teile des Ruhegehalts erreichen wollte. Vom 14. April 1975 bis zum 30. September 1984 war der Ehemann der Klägerin zur Dienstleistung an das NATO Hawk Management Office beurlaubt. Für diese Verwendung hatte er von der NATO anstelle einer laufenden Versorgung eine Kapitalabfindung in Höhe von 115.000,00 DM (= 58.798,60 Euro) erhalten. Durch Bescheid vom 4. Januar 1993 setzte die Versorgungsbehörde den Ruhegehaltssatz des Ehemanns auf 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest. Mit weiterem Bescheid vom 5. Januar 1993 stellte sie fest, dass die Versorgungsbezüge des Ehemanns mit Wirkung vom 1. Januar 1993 – gemessen an der Dauer der Beschäftigungszeit bei der NATO – gemäß § 55b Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. in Höhe von (9 volle Jahre x Minderungssatz von 2,14 pro Jahr =) 19,26 v. H. seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ruhten und nicht ausgezahlt würden. Der Ehemann legte gegen diesen Bescheid keine Rechtsbehelfe ein. Nach dessen Tod setzte die Beklagte – ohne Erlass eines neuen Ruhensbescheides – die Einbehaltungen nach § 55 SVG a. F. in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin fort. Mit Schreiben vom 15. Februar 2004 beantragte der Ehemann der Klägerin, die Kürzung seines Ruhegehalts aufzuheben, weil die Summe der einbehaltenen Beträge den empfangenen Kapitalbetrag inzwischen übersteige. Diesen Antrag lehnte die frühere Wehrbereichsverwaltung West (WBV West) mit Bescheid vom 8. März 2004 ab, weil § 55b SVG a. F. auch im Falle des Überschreitens des empfangenen Kapitalbetrages durch die Gesamtheit der einbehaltenen Beträge keine Begrenzung der Laufzeit des Ruhens der Versorgungsbezüge vorsehe. Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, den Kapitalbetrag an den Bund abzuführen, habe der Ehemann der Klägerin innerhalb der dafür geltenden Frist keinen Gebrauch gemacht. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die WBV West mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004 ergänzend auch deswegen zurück, weil die Voraussetzungen für ein Wideraufgreifen des Verfahrens nicht erfüllt seien. Am 3. September 2004 hat der Ehemann der Klägerin Klage erhoben und im Kern vorgetragen, die Nichtanwendung der Begrenzungsregelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a. F. auf den vorliegenden Fall sei offensichtlich fehlerhaft. Die angegriffene Ruhensregelung sei deshalb jedenfalls nach § 48 VwVfG zurückzunehmen. Das Rücknahmeermessen sei wegen der Schwere des Fehlers auf Null reduziert. Um die zu viel gezahlten Ruhensbeträge sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Diese seien somit auch zurückzuzahlen. Der Ehemann der Klägerin (frühere Kläger) hat beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der WBV West vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zukunft neu zu bescheiden und dabei eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 b SVG nicht mehr vorzunehmen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.062,91 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, in vollem Umfang abgewiesen. Der Senat hat auf entsprechenden Antrag die Berufung der während des Berufungszulassungsverfahrens an Stelle ihres verstorbenen Ehemannes in das Verfahren eingetretenen Klägerin zugelassen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2008 vor dem Senat hat die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge zur Klarstellung neu gefasst und beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge ihres verstorbenen Ehemannes unter entsprechend rückwirkender Aufhebung (Rücknahme) des Regelungsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 5. Januar 1993 über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 b SVG a.F. für die Zeit ab September 1999 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die Versorgung nicht weiter in Anwendung des § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. ruht, nachdem der dem verstorbenen Ehemann von Seiten der NATO zugeflossene Kapitalbetrag in Höhe von 115.000 DM (entspricht 58.798,57 Euro) durch die bisherigen Ruhensbeträge mit Ablauf des August 1999 in vollem Umfang ausgeglichen ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich der seit dem 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 einbehaltenen Ruhensbeträge an sie als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes einen Betrag in Höhe von 48.957,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. September 2004 zu zahlen. Die Klägerin hat weiter beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Durch Urteil vom 17. Dezember 2008 hat der Senat das erstinstanzliche Urteil geändert und der Klage antragsgemäß in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung seines Urteils hat der Senat damals im Kern ausgeführt: § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Ruhen ende, wenn die einbehaltenen Beträge den Kapitalbetrag aufgezehrt hätten. Das Ruhen von Versorgungsbezügen sei mit Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nur insoweit vereinbar, als dadurch die Auszahlung einer höheren als der erdienten Versorgung vermieden werde. Der Einbehalt eines Teils der Versorgungsbezüge sei nur gerechtfertigt, wenn und soweit die einbehaltenen Beträge durch eine andere Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse gedeckt seien. Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil durch Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Berufungsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 55 Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. überschreite die Grenzen zulässiger Interpretation. Der Wortlaut dieser hier anwendbaren Bestimmung sei einer Auslegung nicht zugänglich, die zu einer Anwendung der Begrenzungsregelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a. F. auch bei Erhalt eines Kapitalbetrages führe. Gegen die Auslegung des Berufungsgerichts spreche auch der systematische Zusammenhang von § 55 Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. mit Satz 2 bis 4 des Absatzes 3. Ergänzend ließen sich schließlich auch den Gesetzgebungsmaterialien keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber Härten der Ruhensregelung für Kapitalabfindungen durch eine Begrenzung der Summe der Ruhensbeträge habe begegnen wollen. In der danach allein möglichen Auslegung verstoße § 55 Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. gegen Art. 14 Abs. 1 GG (als Verortung der Gewährleistung der amtsangemessenen Alimentation der Berufssoldaten) und auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von laufenden Versorgungsleistungen). Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG sei derzeit nicht zulässig, weil nicht feststehe, dass es auf die Verfassungswidrigkeit der Norm in dem Verfahren entscheidungserheblich ankomme. Im Falle der Nichtigkeit des § 55b Abs. 3 a. F. SVG a. F. wäre über das Ruhen der Versorgungsbezüge in Anwendung des allgemeinen Ruhenstatbestandes gemäß § 55b Abs. 1 Satz 1 und 3 SVG a. F. zu entscheiden. Nach dem Satz 3 würde der Einbehalt eines Teilbetrages der Versorgungsbezüge enden, sobald der Gesamtruhensbetrag die Höhe der Versorgungsleistung der internationalen Einrichtung erreicht habe. Sei diese andere Versorgungsleistung ein Kapitalbetrag, so müsse dieser Betrag, um mit dem monatlichen Ruhensbetrag verglichen werden zu können, zunächst verrentet werden. Diese Verrentung müsse bestimmten – in dem Revisionsurteil näher bezeichneten – Aspekten Rechnung tragen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen habe nach der Zurückverweisung das Berufungsgericht zu treffen. Nach der Zurückverweisung hat der Senat das Berufungsverfahren fortgeführt. Durch Beschluss vom 17. September 2012 hat der Senat auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/11 abzuwarten, in dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b SVG in der hier maßgeblichen Fassung Prüfungsgegenstand gewesen ist. Durch Beschluss vom 23. Mai 2017 hat das Bundesverfassungsgericht in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 (zum Aktenzeichen 2 BvL 28/14 unter Verwerfung der Vorlage als unzulässig) entschieden, dass § 55b Absatz 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten vom Ausgang jenes Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Das Berufungsverfahren ist daraufhin (konkludent) wieder aufgenommen worden. Die Klägerin macht nunmehr insbesondere noch geltend: Zwar sei die im Blick stehende Vorschrift nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Daran müsse sich aber in den jeweils betroffenen Verfahren noch die Frage anschließen, ob die vorgesehene Rechtsfolge den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werde. Insbesondere bei Regelungen, die aufgrund ihrer typisierenden Betrachtung zwangsläufig nicht jeden im Einzelfall erheblichen Aspekt mit dem ihm gebührenden Gewicht erfassen könnten, würde deren rein schematische Anwendung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Feststellung der Verfassungskonformität der Norm als solche befreie von dieser, vom Bundesverfassungsgericht beispielsweise in seinem Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 –, juris, Rn. 19 und 26, ausdrücklich verlangten Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht. Eine solche auf die Lebenssituation des/der Betroffenen ausgerichtete Einzelfallprüfung sei gerade auch in Fällen der vorliegenden Art geboten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem zu § 55b SVG ergangenen Beschluss vom 23. Mai 2017, etwa in den Rn. 85 ff., stark typisierend argumentiert, indem es etwa das vielfältige Anlage- und Nutzungspotenzial eines dem § 55b SVG unterfallenden Kapitalbeitrages angesprochen und als Argument benutzt habe. Es müsse daher noch – erforderlichenfalls mittels Sachverständigengutachten – geprüft werden, ob die typisierenden Begründungselemente, die das Bundesverfassungsgericht in seiner der Entscheidung verwendet habe, auch in dem konkreten Fall der Klägerin zuträfen. Diesbezüglich spreche vieles dafür, dass die Grenze der Verhältnismäßigkeit schon vor einiger Zeit überschritten worden sei. Sie werde aber jedenfalls dann überschritten, wenn der Ruhensbetrag weiter einbehalten werde. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründe zudem eine Verpflichtung der Beklagten, den Ruhensbescheid auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (teilweise) aufzuheben bzw. abzuändern. In dem vorliegenden Fall bestehe im Übrigen noch die Besonderheit, dass die Klägerin nicht (mehr) die Möglichkeit gehabt habe, sich durch Auskehrung der Kapitalabfindung an den Dienstherrn einen ungekürzten Versorgungsanspruch zu sichern. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2008 vor dem Senat neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt weiter das angefochtene Urteil erster Instanz. Ergänzend teilt sie mit, dass die Klägerin gegen den die Festsetzung ihrer Witwenversorgung betreffenden Bescheid vom 29. August 2007, der eine Kürzung nach § 55b SVG nicht mit einschließt, keinen (eigenständigen) Rechtsbehelf eingelegt habe. Hinsichtlich der Kürzung nach § 55b SVG habe die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes nur ein formloses Schreiben vom 30 August 2007 erhalten. Darin sei ihr u. a. mitgeteilt worden, dass ihre Hinterbliebenenbezüge bis zu einer Entscheidung des Gerichts in dem zu § 55b SVG anhängigen Verfahren um– seinerzeit – (monatlich) 508,06 Euro gekürzt würden. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 20. April 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit beiden Klageanträgen zu Recht abgewiesen. I. Die dem Klageantrag zu 1. zugehörige Verpflichtungsklage bleibt erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Ruhensbescheid vom 5. Januar 1993 (teilweise) zurücknimmt. Der Bescheid der WBV West vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Vorgaben des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) sind nicht erfüllt. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Es liegt bereits kein rechtswidriger Verwaltungsakt vor. Der im Streit stehende Ruhensbescheid war im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig und er ist während seiner Geltungsdauer auch nicht nachträglich rechtswidrig geworden. Der Ruhensbescheid verstößt nicht gegen die ihn tragende einfach-gesetzliche Grundlage des § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. Das folgt aus der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Revisionsurteil, an die der Senat nach der Zurückverweisung der Sache aufgrund des § 144 Abs. 6 VwGO ohne verbleibenden eigenen Prüfungsspielraum gebunden ist (dazu 1.). Die Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das hat inzwischen das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft, mithin auch für den vorliegenden Rechtsstreit verbindlich, festgestellt. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils ist diesbezüglich entfallen (dazu 2.). Für die – unbeschadet der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes – von der Klägerin für erforderlich gehaltene zusätzliche Einzelfallprüfung anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist aufgrund der strikten Gesetzbindung im Versorgungsrecht der Beamten und – hier betroffen – der Soldaten kein Raum (dazu 3.). 1. Der Ruhensbescheid vom 5. Januar 1993 ist nach Maßgabe des einfachen Gesetzesrechts rechtmäßig. Er entspricht den Vorgaben der anzuwendenden Rechtsgrundlage des § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. a) Was die gebotene Auslegung dieser Rechtsnorm betrifft, ist der Senat in dem vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – getroffene rechtliche Beurteilung gebunden. Denn das Revisionsgericht hat die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat festgestellt, dass die Verweisung in § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. auf § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. sich schon dem Wortlaut nach nicht auch auf den Satz 3 des Absatzes 1 erstreckt (Hervorhebung nur hier). Eine entsprechende erweiternde, verfassungskonforme Auslegung sei im Ergebnis nicht möglich (Rn. 10 ff. des Urteils vom 27. Januar 2011). Davon ausgehend enthält das hier anzuwendende einfache Recht – anders als der Senat in seinem ersten, vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Berufungsurteil noch angenommen hat – insbesondere keine Begrenzung der Gesamtsumme der zum Ruhen gebrachten Beträge auf den (Nennwert des) anstelle einer laufenden Versorgung empfangenen Kapitalbetrag(s). Die Bindung des Senats an diese Rechtsauffassung ist auch nicht nachträglich wieder entfallen. Es hat sich insoweit weder die der Beurteilung als (weiterhin) maßgeblich zu Grunde zu legende Sach- und Rechtslage im Anschluss an das Revisionsurteil geändert noch hat nach diesem Zeitpunkt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der interessierenden Rechtsfrage eine beachtliche Änderung erfahren. Vgl. dazu allgemein etwa OVG NRW, Urteil vom 30. August 2001 – 1 A 1727/98 –, juris, Rn. 23; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 144 Rn. 75 bis 78, und Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 144 Rn. 13, m. w. N. Namentlich hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 L 10/11 u.a. – in diesem Zusammenhang nicht zu einer geänderten Rechtserkenntnis geführt (vgl. dort insb. die Rn. 74 f.). Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens war allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitbefangenen Gesetzesvorschrift auf der Grundlage einer deren Wortlaut entsprechenden Auslegung. Die Bindung nach § 144 Abs. 6 VwGO beschränkt sich des Weiteren nicht auf die unmittelbaren Zurückverweisungsgründe. Sie bezieht vielmehr auch die Gründe ein, die notwendige (logische) Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungs- und Zurückverweisungsgründe gewesen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012– 8 C 21.11 –, juris, Rn. 22. Unter diese Gründe fallen vorliegend die Rechtsausführungen des Revisionsgerichts zur Auslegung des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F., insbesondere auch dazu, dass eine verfassungskonforme Auslegung ausscheidet. b) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass den Berufungsurteilen des Senats aus der jüngeren Zeit, in denen die Rechtswidrigkeit der dort betroffenen Ruhensbescheide nach Maßgabe des einfachen Rechts angenommen wurde, vgl. OVG Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 24 ff., und vom 7. Dezember 2016 – 1 A 707/15 –, juris, Rn. 25 ff., andere (jüngere) Fassungen des § 55b SVG zugrunde gelegen haben, die beachtliche Unterschiede zu der hier maßgeblichen Fassung aufweisen. c) Fehler bei der Anwendung des maßgeblichen Gesetzesrechts auf den vorliegenden Streitfall sind – mit Ausnahme des nachstehend unter 3. gesondert behandelten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. ist mit dem Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar. Das steht im Ergebnis aufgrund des (Tenors des) Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u. a. – fest. Diese in einem Normenkontrollverfahren nach § 13 Nr. 11 BVerfGG ergangene Entscheidung hat nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft; sie bindet damit auch den erkennenden Senat. Diesem ist eine eigenständige (nochmalige) Prüfung der Norm auf ihre Verfassungsmäßigkeit verwehrt. Das bezieht die von der Klägerin gewünschte Überprüfung der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts auf ihre sachliche Überzeugungskraft ein. Mit Blick darauf ist inzwischen ohne Bedeutung, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem im vorliegenden Verfahren ergangenen Revisionsurteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.08 – noch einen Verstoß gegen die Verfassungsnormen der Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angenommen hatte. Diese Rechtsauffassung ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überholt. Sie kann damit auch keine Grundlage für eine Bindungswirkung an die Revisionsentscheidung nach § 144 Abs. 6 VwGO mehr sein. Nach der inzwischen vorliegenden verbindlichen allgemeinen Klärung der Frage der Verfassungskonformität des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. haben sich auch die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht enthaltenen Hinweise zur weiteren Behandlung der Rechtssache nach Zurückverweisung („Segelanweisungen“) erledigt. Denn diese beruhten (allein) darauf, dass es nach der dortigen Auffassung noch weiterer tatsächlicher Feststellungen in Richtung auf die Beantwortung der Frage der Entscheidungserheblichkeit der (seinerzeit noch ungeklärten) Verfassungsfrage in dem vorliegenden Verfahren bedurfte. 3. Die normgerechte Anwendung des seinerzeit geltenden, nach dem Vorstehenden verfassungskonformen Gesetzesrechts auf den vorliegenden Fall verletzt auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als übergeordnetes, allgemeines Rechtsprinzip. Die von der Klägerin verlangte Prüfung, ob die Anwendung des bereits als verfassungsgemäß bestätigten § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a. F. zusätzlich auch in dem jeweils betroffenen Einzelfall zu einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Ergebnis führt, kann in dem hier betroffenen Rechtsbereich, dem Soldatenversorgungsrecht, nicht erfolgen. a) Das folgt im Wesentlichen schon daraus, dass es sich bei dem Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten um eine strikt gesetzesgebundene Materie handelt (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtVG, § 1a Abs. 1 SVG). Die dort geregelten Ansprüche mitsamt ihren Einschränkungen (wie hier der Ruhensregelung) dürfen, auch wenn im Einzelfall Besonderheiten vorliegen sollten, prinzipiell nicht über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus gewährt werden. Deswegen verbietet sich in aller Regel auch eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus oder eine Analogie. Vgl. das in diesem Verfahren ergangene Revisionsurteil des BVerwG vom 27. Januar 2011– 2 C 25.09 –, Rn. 11, sowie BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18.10 –, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N. Die strikte Gesetzesbindung greift unabhängig davon, ob sich bei der praktischen Umsetzung des gesetzgeberischen Willens im Einzelfall Härten, Friktionen oder Unebenheiten ergeben mögen. Angesichts des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Besoldungs- und Versorgungssystems zukommenden weiten Gestaltungsspielraums, der namentlich die Befugnis zur Typisierung und Generalisierung einschließt, wird sich solches häufig nicht ausschließen lassen. Derartige, den gesetzlichen Regelungen immanente Mängel müssen von den Normadressaten vielmehr grundsätzlich in Kauf genommen werden, solange sich – wie für § 55b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 SVG a. F. vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 u.a. –, juris, Rn. 81, mit zahlreichen Nachweisen. Namentlich bei einer (wie hier) gesetzesgebundenen Ausgestaltung der anzuwendenden versorgungsrechtlichen Norm dürfen deshalb Rechtsanwender und Gerichte nicht dergestalt „korrigierend“ in die Rechtsfindung eingreifen, dass sie unter Einzelfallgesichtspunkten vom Inhalt des Gesetzes abweichen. Das gilt sogar dann, wenn sie das vom Gesetz vorgezeichnete Ergebnis bezogen auf die Umstände in dem konkreten Fall für unverhältnismäßig erachten sollten. Davon ausgehend ist vorliegend – anders als die Klägerin meint – beispielsweise nicht zu prüfen, ob das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 23. Mai 2017 (Rn. 86 f.) als Begründungselement für die Verfassungskonformität der Norm typisierend angenommene vielfältige Anlage- bzw. Nutzungspotenzial des Kapitalbetrages auch im konkreten Falle entsprechend gegeben war. Nur ergänzend sei hierzu darauf hingewiesen, dass der Ehemann der Klägerin den empfangenen Betrag nach eigenen Angaben (Schreiben vom 15. Februar 2004, Blatt 4 der Gerichtsakte) für die Anzahlung eines Eigenheims verwendet und sich damit exakt in dem Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht in dem betreffenden Begründungszusammenhang vorgezeichneten sinnvollen Anlagemöglichkeiten gehalten hat. b) Darüber hinaus erweist sich eine zur Prüfung der Tatbestandsmerkmale hinzutretende Verhältnismäßigkeitsprüfung – konkret bezogen auf die hier zur Anwendung kommende Norm – auch als der Sache nach nicht veranlasst. § 55b Abs. 3 SVG a. F. hatte bereits selbst eine Möglichkeit vorgesehen, dem Risiko der fortgesetzten Kürzung durch Ruhensregelungen, das bei den von internationalen Einrichtungen an Versorgungs statt empfangenen Kapitalbeträgen seinerzeit infolge der fehlenden Deckelung des Gesamtruhensbetrages bestand, und den damit verbundenen finanziellen Nachteilen wirksam zu begegnen. § 55b Abs. 3 Satz 2 SVG a. F. eröffnete insoweit die befristete Möglichkeit, den Teil des Kapitalbetrages an den Bund abzuführen, der die Rückzahlung der von dem Soldaten geleisteten eigenen Beiträgen zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen übersteigt. In einem solchen Falle wären sämtliche Ruhenseinbehaltungen unterblieben. Auch diese den Betroffenen eingeräumte Wahlmöglichkeit streitet für die Verhältnismäßigkeit und Sachgerechtigkeit der seinerzeit vom Gesetzgeber getroffenen Gesamtregelung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 C BvL 10/11 u.a. –, juris, Rn. 88 f., 94, 100; allgemein zu einem besonders großen Regelungsspielraum des Gesetzgebers, wenn betroffene Versorgungsempfänger den Eintritt negativer Folgen durch eine Wahlmöglichkeit selbst ausschließen oder jedenfalls beeinflussen können, BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 2 BvL 10/11 –, juris, Rn. 97; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 21. Die Klägerin kann dem nicht entgegen halten, dass ihr selbst diese Wahlmöglichkeit nicht mehr eröffnet war. Denn sie klagt hier als Rechtsnachfolgerin (Erbin) aus einem von ihrem verstorbenen Ehemann abgeleiteten Recht. Ihr Ehemann hatte insoweit aber die Wahl. Allein darauf kommt es – auch für die Hinterbliebenenversorgung – an. c) Soweit die Klägerin in ihrem Berufungsvorbringen auf Rechtsprechung verweist, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei typisierenden Gesetzesbestimmungen auch im Bereich gebundener Verwaltungsentscheidungen als ergänzendes, die Würdigung des Einzelfalles erst ermöglichendes Korrektiv angewandt hat, BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 –, juris, Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 13/08 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 – 19 B 870/08 –, juris, Rn. 11, und vom 26. Mai 2009 – 18 E 1230/08 –, juris, Rn. 11; zum Ganzen – zum Teil kritisch – auch Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, 96 ff., bezieht sich dies auf Rechtsmaterien (Ausländerrecht, Prüfungsrecht, öffentlich-rechtliche Geldforderung), die keine hinreichende Vergleichbarkeit mit dem hier zur Entscheidung stehenden Fall aufweisen und für die – anders als für das Versorgungsrecht der Beamten und Soldaten – insbesondere kein strikter Gesetzesvorbehalt gilt. Diese Rechtsprechung kann deswegen nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. II. Die mit dem Klageantrag zu 2. erhobene Leistungsklage ist ebenfalls unbegründet. Für den mit ihr geltend gemachten Erstattungs- sowie Zinsanspruch fehlt es wegen des Misserfolgs der Verpflichtungsklage auf Rücknahme bzw. Abänderung der Ruhensregelung ersichtlich an einer Grundlage. Der Ruhensbescheid vom 5. Januar 1993 bildet nach wie vor den Rechtsgrund für die einbehaltenen Ruhensbeträge, aus denen sich für den Antragszeitraum der geforderte Erstattungsbetrag zusammensetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.