Beschluss
12 B 1369/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1115.12B1369.21.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Kosten für den Besuch des Internats Landschulheim Schloss I. in I1. sowie die Kosten für die dortige pädagogisch-psychologische Unterstützung ab dem 1. August 2021 zu tragen, zu Unrecht abgelehnt hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der - wie hier - im Falle der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruchs liege nicht vor. Vorliegend sei unstreitig, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung nach § 41 Abs. 1 und 2 i. V. m. §§ 34 ff. SGB VIII erfüllt seien. Aus den vorgelegten Unterlagen - etwa der Stellungnahme der Klinik X. vom 19. Februar 2021 und der Stellungnahme der Praxis W. vom 28. April 2021 - gehe mit hinreichender Sicherheit hervor, dass die Antragstellerin erhebliche Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und der Befähigung zur eigenständigen Lebensführung aufweise. Trotz der angesichts des Alters und des vorhandenen Realschulabschlusses fehlenden Schulpflicht bestehe ein Hilfebedarf der Antragstellerin im Bereich der schulischen und beruflichen Weiterentwicklung als Teilaspekt ihrer Verselbständigung. Soweit die Beteiligten im Wesentlichen über die erforderliche und geeignete Hilfeart stritten, sei ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Internatsunterbringung angesichts des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners nicht ersichtlich. Dieser habe eine Unterbringung in einem ambulant oder stationär betreuten Wohnen als geeignete Hilfemaßnahme angeboten. So sei gewährleistet, dass die Antragstellerin nicht mehr im elterlichen Haushalt lebe und sie könne die erforderliche Unterstützung durch Fachkräfte erhalten. In diesem Rahmen könne mit ihr auch die weitere schulische oder berufliche Perspektive geklärt werden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ließen die Stellungnahmen der Klinik X. nicht auf eine mangelnde Eignung der angebotenen Hilfemaßnahmen schließen. Die für die empfohlene Internatsunterbringung vorgebrachte erforderliche Distanz zum Elternhaus sowie die intensive Begleitung in Bezug auf die traumabedingte Schulhinführungsproblematik seien auch in einem betreuten Wohnangebot gewährleistet bzw. möglich. Gleiches gelte für die als erforderlich dargestellte konkrete Perspektive für das schulische und berufliche Fortkommen. Eine entsprechende Perspektivklärung sei vom Antragsgegner im Gespräch am 17. Juni 2021 als möglicher Gegenstand der Beratung mit einem Betreuer benannt worden. Soweit eine Wohngruppe wegen der "Empfänglichkeit für seelische Fehlentwicklungen und Fehlverhaltensweisen" nicht, eine Internatsunterbringung dagegen empfohlen werde, sei der substanzielle Unterschied nicht ersichtlich. Auch die im Gutachten weiter benannte engmaschige Betreuung durch niederschwellig erreichbare Bezugspersonen könne im betreuten Wohnen gewährleistet werden. Dort seien die qualifizierten (sozial-)pädagogischen Fachkräfte durchgehend erreichbar. Auch im Internat stehe die Fachkraft nicht rund um die Uhr neben der Antragstellerin, sondern sei jederzeit für diese erreichbar. Soweit in der ärztlichen Stellungnahme an mehreren Stellen ausgeführt werde, dass die Antragstellerin ihr Schultrauma und ihre soziale Phobie überwinden müsse, seien dies keine Aufgaben der Volljährigenhilfe im Rahmen des § 41 SGB VIII. Diese Erkrankungen seien vielmehr durch eine geeignete ärztliche Behandlung und Therapie zu bewältigen. Sei die angebotene Hilfemaßnahme geeignet zur Deckung des Bedarfs, so komme es auf das Vorhandensein anderer, ebenfalls geeigneter Hilfemaßnahmen nicht an. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Es fehlt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer - wie hier - in Rede stehenden Vorwegnahme der Hauptsache ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. I. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin zunächst keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - der angesichts des Alters der am 22. April 2003 geborenen Antragstellerin allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt - erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten gemäß § 41 Abs. 2 SGB VIII § 27 Abs. 3 und 4 SGB VIII sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorge-berechtigten oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften - hier insbesondere des § 35a SGB VIII, der von der Beklagten herangezogen wurde und an dem sich auch im Beschwerdeverfahren die beidseitigen Argumentationen bisweilen zu orientieren scheinen - kommt es indes nicht an. Dass jemand die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII erfüllt, bedeutet insofern lediglich, dass die nach dieser Regelung möglichen Eingliederungsmaßnahmen überhaupt als geeignete Mittel in Betracht zu ziehen sind, um dem jungen Volljährigen die seiner individuellen Situation nach erforderliche Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Befähigung zur eigenverantwortlichen Lebensführung angedeihen zu lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 12 B 1613/17 -, juris Rn. 5 und 10, sowie vom 11. März 2014 ‑ 12 A 2751/13 -, juris Rn. 4. Im Hinblick auf die Ziele der Volljährigenhilfe (Persönlichkeitsentwicklung, eigenverantwortliche Lebensführung) dürfte zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Bedarf der Antragstellerin bestehen. Dass sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört, wird auch vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Auch kann die im Sinne der Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung angestrebte Loslösung von den Eltern sicherlich mit einer auswärtigen "Unterbrin-gung", etwa in einem Internat gefördert werden. Das Beschwerdevorbringen zeigt jedoch nicht auf, dass sich der mit der Internatsunterbringung verbundene Schulbesuch im Rahmen der Zielrichtungen der Volljährigenhilfe hält und die dortige Unterbringung insbesondere die einzige geeignete Hilfemaßnahme darstellt. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und die Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2014 ‑ 5 C 32.13 -, juris Rn. 30, und vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39. In Ansehung dessen besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme nur, wenn der bestehende Spielraum entsprechend eingeschränkt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2018 ‑ 12 B 1613/17 -, juris Rn. 19. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller im Hinblick auf diesen Beurteilungsspielraum darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist. Richtet sich der Anspruch darüber hinaus - wie im vorliegenden Fall - auf die Übernahme der Kosten einer Privatschule, setzt die Hilfegewährung aufgrund des Nachrangs der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraus, dass keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Volljährigen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2021 - 12 A 4092/19 -, juris Rn. 6 f., m. w. N. (zu § 35a SGB VIII); BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 AE 15.1691 -, juris Rn. 32. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat vorliegend nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch zwingend auf Beschulung und Unterbringung sowie pädagogisch-psychologische Unterstützung im Internat Schloss I. hat. Vielmehr hat der Antragsgegner ihr mit der Unterbringung in einem ambulant oder stationär betreuten Wohnangebot eine geeignete Hilfemaßnahme zur Deckung ihres Bedarfs angeboten. Unabhängig davon, ob sich die Förderung des weiteren Schulbesuchs grundsätzlich im Rahmen der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Hilfeziele bewegt, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass nur diese Maßnahme vorliegend geeignet wäre, die Ziele der Hilfe für junge Volljährige zu fördern. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Hinsichtlich des von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren besonders betonten Schultraumas, dessen Überwindung nach Auffassung des behandelnden Arztes Grundvoraussetzung einer etwaigen Verselbständigung sein soll, kann sowohl offen bleiben, ob die ärztlichen Stellungnahmen, in denen teilweise explizit berichtet wird, dass es für eine Verselbständigung der Antragstellerin zu früh sei, schon gegen die Anspruchsberechtigung der Antragstellerin im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sprechen und ob die Überwindung dieses Traumas überhaupt Aufgabe der Hilfe für junge Volljährige sein kann. Denn es ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das Schultrauma nur im Internat Schloss I. überwunden werden könnte. Zwar mag die dortige Unterbringung insbesondere wegen der Anbindung an die Klinik X. , in der die Antragstellerin bereits behandelt wurde, sowie der geringen Klassengrößen und der inzwischen eingetretenen Vertrautheit mit den dortigen Begebenheiten besonders komfortabel sein. Es ist jedoch weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass eine Überwindung des Traumas nicht auch ‑ gegebenenfalls mit ergänzender Unterstützung - an einer anderen (öffentlichen) Schule erfolgen könnte. Alleine der Umstand, dass eine Aufnahme an einem einzelnen Berufskolleg ‑ nach Angaben der Antragstellerin wegen ihres hohen Betreuungsbedarfs - gescheitert ist, gibt dafür angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des (Berufs‑)Bildungs-systems keine ausreichenden Anhaltspunkte her. Auch ist weder hinreichend dargelegt noch anderweitig erkennbar, dass nicht auch an einer (öffentlichen) (Berufs-)Schule eine - ausweislich der ärztlichen Stellungnahmen wesentliche - zeitnahe Integration bzw. Perspektivklärung für die Antragstellerin erfolgen könnte. Ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird darauf hingewiesen, dass schon im Abschlussbericht der Klinik vom 19. März 2021 explizit festgehalten wird, dass die familiäre Dynamik bezogen auf die psychische Erkrankung höher wiegt als die negativen Erfahrungen in der Schule. Das spricht dafür, dass der Antragsgegner im Hinblick auf die im Rahmen der Hilfe nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angestrebte Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die anderweitige Unterbringung vordringlich ist und die weiteren Probleme im Rahmen des ambulanten oder stationär betreuten Wohnens angegangen werden können. Die Wichtigkeit der räumlichen Distanzierung vom häuslichen Umfeld wurde darüber hinaus auch im Bericht der Praxis W. vom 28. April 2021 sowie in den Folgeberichten der Klinik betont. Ferner heißt es im Abschlussbericht vom 19. März 2021 (Seite 33), dass über verschiedene (näher benannte) Möglichkeiten der Beschulung gesprochen worden und die Möglichkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Möglichkeit gesehen worden sei, Struktur zu haben und gleichzeitig etwas Positives zu tun. Hinsichtlich der Wichtigkeit eines strukturierten Tagesablaufs wurden verschiedene Möglichkeiten, etwa durch Aufnahme eines Nebenjobs, Mithilfe im Haushalt oder den Besuch der Klinikschule gesehen. Dass eine entsprechende Tagesstruktur nicht auch im betreuten Wohnen erarbeitet und gelebt werden könnte, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere gibt es keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass die erforderliche Betreuung dort nicht erfolgen könnte. Dass der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, im betreuten Wohnen erfolge eine engmaschige Betreuung, die bis zu einem täglichen Kontakt ausgebaut werden könne, steht dem nicht entgegen. Das gilt selbst dann, wenn die Aussage dahingehend zu verstehen gewesen sein sollte, dass es sich lediglich um einen einmaligen und/oder kurzen Kontakt pro Tag handeln solle. Zum einen stellte sich der aus den Verwaltungsvorgängen insgesamt hervorgehende Betreuungsbedarf der Antragstellerin, die sich im Kontakt mit dem Jugendamt selbständig und zuverlässig gezeigt hat, ihre Klinikbesuche eigenständig geplant und durchgeführt hat und die u. a. erklärt hat, im Alltag bestehe kein engmaschiger Betreuungsbedarf, nicht zwingend umfassender dar. Zum anderen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. September 2021 erklärt, dass der konkrete Betreuungsschlüssel sowie die Kontaktmöglichkeiten sich nach dem Bedarf der Antragstellerin richten würden. Die betreuenden Fachkräfte hätten Erfahrungen im Umgang mit psychisch erkrankten Personen sowie hinsichtlich etwaiger Terminsbegleitung, beruflicher Orientierung, nächtlicher Betreuung sowie kleinschrittiger Verselbständigung. Gründe, an dieser Aussage zu zweifeln, sieht der Senat im derzeitigen Verfahrensstand nicht. Soweit in der ärztlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2021 ausgeführt wird, dass insbesondere in Akutsituationen ein nur einmal täglich stattfindender Kontakt, der möglicherweise auch noch telefonisch initiiert werden müsste, nicht ausreichend sei, ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die Verhinderung suizidaler Krisen vorrangig eine therapeutische Aufgabe und keine der Hilfe für junge Volljährige ist. Im Übrigen bestehen - wie dargelegt - gegenwärtig keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner den Bedarf der Betreuung auf die Person der Antragstellerin konkret zuschneiden wird, zumal er für diese zunächst auch ein stationär betreutes Wohnen, also eine durchaus engmaschige Betreuung, in Erwägung zieht. Dass der Antragsgegner insofern noch keinen konkreteren Vorschlag unterbreitet hat, sondern bisher lediglich darauf hingewiesen hat, dass die weitere schulische bzw. berufliche Ausbildung ein Thema sein könne, das mit einem Betreuer im Rahmen des angebotenen betreuten Wohnens angegangen werden könne, führt zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts der durch das vorliegende Verfahren zutage getretenen Versteifung auf das Internat Schloss I. und der damit einhergehenden fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin bei der Erarbeitung des Hilfeplans war der Antragsgegner nicht gehalten, sein Hilfeangebot weiter zu konkretisieren, zumal er jedenfalls konkret die Jugendhilfeeinrichtung D. benannt hat Soweit in der ärztlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2021 weiter ausgeführt wird, eine Wohnform, in der die Antragstellerin auf andere Jugendliche bzw. Heranwachsende mit seelischen Erkrankungen treffe, sei wegen ihrer Anfälligkeit für seelische Fehlentwicklungen bzw. die Übernahme von Fehlverhaltensweisen ungeeignet, weckt dies keine durchgreifenden Bedenken an der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahme. Ungeachtet der schon vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Zweifel, ob entsprechende Fehlverhaltensweisen nicht auch im Internat anzutreffen sind, kommt nach den Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 21. Juli 2021 auch eine Einzelunterbringung in Betracht. Mithin bedingt eine Unterbringung im ambulanten bzw. stationär betreuten Wohnen nicht zwingend den Kontakt zu anderen seelisch erkrankten Personen. Wieso nicht auch ein betreutes Wohnen einen geschützten Raum darstellen können soll, erschließt sich nicht. Es ist auch nicht plausibel dargelegt, wieso die Antragstellerin nicht - mit entsprechender Unterstützung - in der Lage sein sollte, ihren Alltag zu bewältigen. Im Vorfeld der stationären Aufnahme gelang es der Antragstellerin immerhin, aus dem häuslichen Umfeld heraus ihre Klinikbesuche selbständig zu organisieren und anzutreten sowie den Kontakt mit dem Jugendamt des Antragsgegners zu pflegen. Soweit die Antragstellerin ferner ausführt, der Antragsgegner habe bisher noch kein konkretes Hilfeangebot unterbreitet, das alle Besonderheiten ihres Falles berücksichtige, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entwicklung des Hilfeplanes gemäß § 36 Abs. 1 und 2 SGB VIII um einen kooperativen Prozess handelt, der die Mitwirkung des Hilfeberechtigten voraussetzt. Nachdem der Antragstellerin am 17. Juni 2021 durch das Jugendamt des Antragsgegners die Angebote des ambulanten und stationär betreuten Wohnens erläutert sowie Beispielsträger benannt wurden, war zunächst vereinbart worden, dass sie sich im Nachgang des Gesprächs online weiter informiert und anschließend mitteilt, ob sie zu einem Informationsgespräch bereit ist. Die Antragstellerin teilte jedoch unter dem 21. Juni 2021 mit, dass sie dies nicht als geeignete Hilfe ansehe und bat um Bescheidung ihres Antrags. Inwieweit der Antragsgegner vor diesem Hintergrund veranlasst bzw. in der Lage gewesen sein sollte, sein Hilfeangebot weiter zu konkretisieren, erschließt sich nicht. Auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. § 41 i. V. m. § 36 Abs. 1 SGB VIII verhilft der Antragstellerin nicht zu einem Anspruch auf die begehrte Maßnahme, da es sich auf die Wahl zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger, nicht aber auf die Wahl der Hilfeart selbst bezieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2007 ‑ 12 A 2854/06 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N. II. Darüber hinaus ist auch der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage, ob der Verlust effektiver Schulzeit für die nicht mehr schulpflichtige Antragstellerin, die bereits über einen Schulabschluss verfügt, überhaupt einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteil darstellt, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - 12 B 499/12 -, juris Rn. 12, und vom 19. September 2011 - 12 B 1040/11 -, juris Rn. 20, (jeweils im Bereich der Eingliederungshilfe), wonach dies grundsätzlich der Fall sein kann, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht dargelegt, dass sie befürchten muss, ihre Schullaufbahn im Internat Schloss I. ohne zeitnahe Kostenübernahme durch den Antragsgegner nicht fortsetzen zu können. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass es der Antragstellerin ‑ gegebenenfalls mit der Unterstützung ihrer Eltern - nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und in der Zwischenzeit die Kosten selbst zutragen (und gegebenenfalls im Klagewege vom Beklagten zurückzufordern), Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BayVGH, Beschluss vom 17. August 2015 - 12 AE 15.1691 -, juris Rn. 26, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2019 - 12 B 1163/19 -, juris Rn. 3. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Antragstellerin nicht, sie bedürfe (aus medizinischer Sicht) einer schnellstmöglichen Klärung ihrer schulischen bzw. beruflichen Perspektive. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zu alternativen Möglichkeiten der Perspektivklärung und den Zweifeln an der Prämisse der Antragstellerin, die Klärung könne nur durch den Internatsbesuch erfolgen, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass ihr diese Perspektive ohne die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten genommen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.