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Urteil

7 A 2554/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0809.7A2554.16.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals zu einem Wettbüro. Der Kläger betreibt im Erdgeschoss des Gebäudes L.-straße 107 in E., Gemarkung E., Flur 31, Flurstück 280, eine Tipico-Filiale. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplanes 15. Es ist mit einem südlich an die L.-straße und östlich an die nach Süden abknickende E1. Straße grenzenden fünfgeschossigen Eckgebäude bebaut. Westlich des Vorhabengrundstücks schließen sich in geschlossener Bauweise mehrgeschossige Gebäude bis zur nach Südosten abknickenden S.-L1.-Straße an. Westlich davon befindet sich der B.-T.-F.-Platz, der im Westen von der nach Süden abknickenden H.-I.-Straße begrenzt wird. Nördlich - eingegrenzt von der L.-straße und der I1. Straße - und auch westlich dieses Platzes befinden sich weitere vier- bis fünfgeschossige Gebäude ebenfalls in geschlossener Bauweise. Die Bebauung nordöstlich der S.-L1.-Straße setzt sich Richtung Südosten als geschlossene Bebauung mit vier- bis fünfgeschossigen Gebäuden fort. Östlich des Vorhabengrundstücks jenseits der nach Süden verlaufenden E1. Straße schließen sich weitere mehrgeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise bis zu der nach Süden abknickenden G.-straße an. Die südlich der L.-straße zwischen der S. -L1.-Straße und der G.-straße gelegene Gebäudereihe (L.-straße 101-121) weist in den jeweiligen Erdgeschossen überwiegend gewerbliche Nutzungen auf. Gleiches gilt für die nördlich des B.-T.-F.-Platzes gelegenen Gebäude L.-straße 122-128 sowie die weiter westlich des B.-T.-F.-Platzes gelegenen Gebäude (L.-straße 102-120,93-99). Die darüber gelegenen Geschosse in den vorgenannten Bereichen werden überwiegend zum Wohnen genutzt. Die Bebauung zwischen der S.-L1.-Straße und der G.-straße, die südlich der direkt an die L.-straße angrenzenden Gebäudereihe gelegen ist, wird - auch in den Erdgeschossen - fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Am 17.6.2014 beantragte der Kläger die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides zu der Frage, ob auf dem Grundstück L.-straße 107 in E. die Errichtung einer Vergnügungsstätte (Wettbüro) mit einer Gastraumfläche von 52 m² planungsrechtlich zulässig sei, hilfsweise, ob auf dem oben genannten Grundstück die Errichtung einer Vergnügungsstätte (Wettbüro) mit einer Gastraumfläche von 52 m² ausnahmsweise zulässig sei. Mit Schreiben vom 15.7.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Der Kläger machte geltend, die Beklagte gehe zurecht davon aus, dass das Vorhabengrundstück in einem faktischen Mischgebiet liege. Es gebe auch einen gewerblich geprägten Teil des Mischgebietes. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das Vorhaben als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise in diesem Mischgebiet zulässig. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht erkennbar, insbesondere sei ein Trading down Effekt nicht zu befürchten. Mit Bescheid vom 29.9.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Das Vorhaben sei als Vergnügungsstätte im hier vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig. Als maßgebliche nähere Umgebung sei das Dreieck zwischen der L2.-, der G1.- und der S. L1.-Straße einzustufen. Dieses sei durch überwiegende Wohnnutzung und kleinere gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossbereichen geprägt. Hierbei handele es sich um Läden, die der Versorgung des Gebietes dienten sowie andere gastronomische Betriebe. Es befinde sich kein Betrieb in dem Bereich, der zu einer anderen Einstufung des Gebietes führen würde. Selbst bei einer Ausweitung der maßgeblichen Umgebung, hier z.B. nach Westen, führe dies nicht zu einer abweichenden Einstufung. Es handele sich auch um eine Vergnügungsstätte. Am 7.10.2014 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren verwiesen. Darüber hinaus hat er vorgetragen, es sei nicht richtig, dass in dem Gebiet nur gebietsversorgende Läden vorhanden seien und deshalb von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könne. Der Großteil der Läden diene aufgrund ihrer Spezialisierung nicht der bloßen Gebietsversorgung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.9.2014 zu verpflichten, ihm den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Vorbescheides für die beantragte Nutzungsänderung. Das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche der eines allgemeinen Wohngebietes. Die kleinteiligen gewerblichen Nutzungen, die sich überwiegend in den Erdgeschossen befänden, hätten kein solches Gewicht, dass sie das Gebiet prägend beeinflussen könnten. Die Vergnügungsstätte sei in dem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig. Bei der maßgeblichen näheren Umgebung handele es sich um ein faktisches Mischgebiet. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass insgesamt ein ausgeglichenes Nebeneinander von Wohnnutzung in den Obergeschossen und gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen bestehe. Das Vorhaben sei gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO auch ausnahmsweise zulässig. Insbesondere seien keine negativen Auswirkungen zu befürchten. Dem Vorhaben könne im Rahmen von § 15 Abs. 1 BauNVO kein Trading down Effekt entgegengehalten werden. Ein solcher sei bislang auch nicht eingetreten. In der Umgebung existiere kein Leerstand. Aus regulativen Gründen könnten sich auch keine weiteren Vergnügungsstätten ansiedeln. Das der Beklagten im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB eingeräumte Ermessen sei zu seinen Gunsten auf Null reduziert. Aber auch dann, wenn es sich bei der näheren Umgebung um eine Gemengelage handeln sollte, habe er einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids. Insbesondere gehe von seinem Vorhaben keine negative Vorbildwirkung aus. Die Ansiedlung eines weiteren Wettbüros sei unmöglich. Dagegen spreche bereits die Marktsituation. Die Konkurrenz traue sich regelmäßig nicht zu, in unmittelbarer Nähe eines Tipico-Wettbüros anzusiedeln. Zudem seien die sich aus der Regelung des § 22 Abs. 1 Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergebenden Abstände zu berücksichtigen. Auch die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten wie Diskotheken und Nachtklubs sei rechtlich nicht möglich und praxis- und lebensfremd. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29.9.2014 zu verpflichten, ihm den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid für ein Wettbüro (Vergnügungsstätte) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Der Berichterstatter des Senats hat am 16.5.2018 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll des Ortstermins Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage, weil diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben fügt sich entgegen § 34 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein. Dabei kann offen bleiben, ob § 34 BauGB direkt oder - wegen des Durchführungsplanes 15 - über die Verweisung in § 30 Abs. 3 BauGB Anwendung findet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Vergnügungsstätte in der Form eines Wettbüros. Eine solche ist regelmäßig u. a. dann anzunehmen, wenn sogenannte Live-Wetten angeboten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2018 - 7 A 85/17 -, juris, m. w. N. Nach der Betriebsbeschreibung soll das Publikum die Möglichkeit haben, über Monitore Sportveranstaltungen und Quoteninformationen zu verfolgen. In dem Lageplan sind zu diesem Zweck 7 Monitore eingezeichnet. Auch sollen Tische und Stühle aufgestellt werden. Das Konzept ist gerade auf Live-Wetten ausgerichtet. Dementsprechend ist auch der Antrag formuliert („Errichtung einer Vergnügungsstätte“). Das Wettbüro als Vergnügungsstätte fügt sich nach der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein. Die für die Beurteilung des Einfügens eines Bauvorhabens maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei wird die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der Regel weiter zu bemessen sein als z.B. bei der überbaubaren Grundstücksfläche oder beim Maß der baulichen Nutzung, weil bei den zuletzt genannten Merkmalen die Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art baulicher Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt. Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014- 4 B 38.13 -, BRS 82 Nr. 99; OVG NRW, Urteil vom 11.7.2017 - 2 A 471/15 -, juris, m.w.N. Nach den vorstehenden Maßstäben und dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, ist als maßgebliche nähere Umgebung lediglich die Riegelbebauung L.-straße Nrn. 93 – 121 und 114 – 128 in den Blick zu nehmen. Die in nördlicher Richtung an die I1. Straße anschließende Bebauung hat wegen der trennenden Wirkung der vierspurigen I1. Straße/L.-straße, in deren Mitte eine Straßenbahn verläuft, außer Betracht zu bleiben. Diese stellt eine deutliche Zäsur dar. Ebenso ist die Bebauung östlich der G.-straße wegen ihrer deutlich anderen Nutzungsstruktur (Bürogebäude und Gemeindehaus, katholisches Familienzentrum St. G2. mit Kita und Kirche) nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen. Westlich endet die nähere Umgebung nicht schon mit dem zwischen H.-I.-Straße und S.-L1.-Straße gelegenen B.-T.-F.-Platz. Vielmehr ist die westlich dieses Platzes gelegene Bebauung entlang der L.-straße bis einschließlich der L. Nr. 93 einzubeziehen. Dem B.-T.-F.-Platz kommt aufgrund seines Zuschnitts keine trennende Wirkung zu. Die sich südlich an die Riegelbebauung L.-straße Nrn. 93 – 121 anschließende Bebauung ist dagegen nicht mehr der näheren Umgebung zuzurechnen. Dies ergibt sich aus der Nutzungsstruktur dieses Bereichs, die sich von der Nutzung der Riegelbebauung an der L.-straße in erheblicher Weise unterscheidet. Innerhalb des sich anschließenden Gevierts befinden sich nahezu ausschließlich Wohnnutzungen, auch in den Erdgeschossen der jeweiligen Gebäude. Demgegenüber ist die Riegelbebauung L.--straße Nrn. 93 – 121 dadurch gekennzeichnet, dass sich in den Erdgeschossen ausnahmslos gewerbliche Nutzungen angesiedelt haben, derweil die darüber liegenden Stockwerke mit wenigen Ausnahmen zu Wohnzwecken genutzt werden. In den danach maßgeblichen Bereich fügt sich das Wettbüro als Vergnügungsstätte der Art der Nutzung nach nicht ein; dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO), als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) oder, was allein noch in Betracht gezogen werden könnte, als Gemengelage einzustufen ist. Sofern nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO der fragliche Bereich mit der Beklagten als faktisches allgemeines Wohngebiet beurteilt wird, sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Vergnügungsstätten werden nicht erwähnt. Aber auch dann, wenn man die maßgebliche Umgebung als faktisches Mischgebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO bewertet, ergibt sich keine für den Kläger günstigere Beurteilung. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, zulässig. Es kann offen bleiben, ob es sich bei dem Vorhaben um eine in diesem Sinne nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte oder um eine nur in Kerngebieten zulässige Vergnügungsstätte handelt. Denn ein solches überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägtes Teilgebiet, in dem eine nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte zulässig ist, existiert in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht. Die Frage der überwiegenden Prägung durch gewerbliche Nutzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO ist nicht stets dann schon zu verneinen, wenn der prozentuale Anteil der jeweils grundstücksbezogen ermittelten gewerblich genutzten Geschossflächen gegenüber dem Anteil der der Wohnnutzung dienenden Geschossflächen rechnerisch kein Übergewicht hat. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung aller gebietsprägenden Faktoren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.1994 - 4 B 179/93 -, UPR 1994, 262; Bay. VGH, Urteil vom 18.8.1995 - 26 B 94.952 -, juris. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt der Senat für die besondere Situation des hier in den Blick zu nehmenden Bereiches zu der Einschätzung, dass von einer überwiegenden gewerblichen Nutzung nicht ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus der vergleichenden Zusammenschau der von den Beteiligten vorgelegten Nutzungslisten, den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern und den im Ortstermin durch den Berichterstatter gewonnenen Eindrücken. Vor Ort gewonnen wurde der Eindruck eines maßgeblich dem Wohnen dienenden Gebietes. Die Wohnnutzung in den Obergeschossen tritt deutlich in Erscheinung und wird von der in erster Linie in den Erdgeschossen befindlichen gewerblichen Nutzung keineswegs in den Hintergrund gedrängt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zuschnitts der Gehsteige und der Außenwerbung. Eine überwiegend gewerbliche Prägung ist mithin nicht feststellbar. Dies entspricht im Übrigen auch den Einschätzungen der Beteiligten, die in der mündlichen Verhandlung des Senats zum Ausdruck gekommen sind. Auch eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 BauNVO i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB scheidet vorliegend aus. Gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden. Nach § 31 Abs. 1 BauGB können von den Festsetzungen des Bebauungsplanes solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Die Bauaufsichtsbehörde hat in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB nach pflichtgemäßem Ermessen unter Würdigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zu prüfen, ob die im Wege der Ausnahme zur Genehmigung gestellte Vergnügungsstätte nach ihrer Lage, ihrem Umfang und ihrer Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht. Vgl. Wahlhäuser in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 6 Rn. 80. Dabei hat sie zu prüfen, ob Besonderheiten hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung oder Besonderheiten des Vorhabens selbst vorliegen, die es rechtfertigen könnten, von der Regel, dass auch nicht kerngebietstypische Spielhallen nur in überwiegend gewerblich geprägten Teilen des Mischgebiets zulässig sein sollen, abzuweichen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.9.1990 - 1 L 8/90 -, juris. Das der Beklagten danach eingeräumte Ermessen ist hier durch den Masterplan Vergnügungsstätten der Stadt E. zulasten des Klägers auf Null reduziert. Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung entgegen, dem Masterplan komme keine Bindungswirkung zu und dieser könne die Festsetzung eines Vergnügungsstättenausschlusses in einem Bebauungsplan nicht ersetzen. Bei dem Masterplan Vergnügungsstätten handelt es sich um ein städtebauliches Konzept zum Umgang mit Vergnügungsstätten im gesamten Stadtgebiet der Beklagten. Diesem Masterplan kommt - vergleichbar einer Verwaltungsvorschrift - eine ermessenslenkende Funktion derart zu, dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis entsprechend den Regelungen im Masterplan über Genehmigungsanträge zu Vergnügungsstätten entscheidet, soweit ihr Ermessensspielräume eingeräumt sind. Damit ersetzt der Masterplan nicht die Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Er entfaltet auch nur Bindungswirkung insoweit, als damit eine einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet wird. Hier widerspricht die Ansiedlung einer Vergnügungsstätte dem Masterplan Vergnügungsstätten der Stadt E.. Nach den in Nr. 4.1.1 formulierten Zielen sollen Vergnügungsstätten u.a. nicht in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden (Seite 82). Das Vorhabengrundstück liegt nach dem Masterplan Einzelhandel der Stadt E. im Nahversorgungszentrum L.-straße und damit innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Vgl. zur Einstufung eines Nahversorgungszentrums als zentraler Versorgungsbereich Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rn. 155. Auf Seite 101 des Masterplans Vergnügungsstätten wird für das Nahversorgungszentrum L.-straße ausdrücklich festgelegt, dass Vergnügungsstätten aus dem Spiel- und Erotikbereich in diesem nicht zugelassen werden sollen. Dass die Beklagte abweichend von der durch den Masterplan Vergnügungsstätten geprägten Verwaltungspraxis im fraglichen Bereich Vergnügungsstätten genehmigt hatte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Danach sind im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt. Entsprechendes gilt im Ergebnis, wenn die maßgebliche nähere Umgebung als Gemengelage angesehen und allein nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt wird, wie es das Verwaltungsgericht getan hat. Denn dann fehlt es in dem durch diese Umgebung vorgegebenen Rahmen an dem erforderlichen Vorbild im Sinne einer prägenden Vergnügungsstätte. In der maßgeblichen näheren Umgebung befindet sich nach den Eindrücken aus dem Ortstermin, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, und den vorgelegten Nutzungslisten bislang keine Vergnügungsstätte. Dem ist der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht entgegen getreten. Das Vorhaben fügt sich nicht ausnahmsweise in der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne des Gesetzes ein. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.4.2018 - 7 A 165/16 -, juris. Ausgeschlossen ist danach ein Vorhaben (nur) dann, wenn es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht ist, hängt von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die bloß abstrakte oder entfernte Möglichkeit, dass ein Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die künftige Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, schließt die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB freilich nicht aus. Dagegen fügt sich ein Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es die Gefahr heraufbeschwört, dass der gegebene Zustand in negativer Richtung in Bewegung gebracht wird. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der von der Bebauung bisher eingehaltene Rahmen überschritten wird, ohne dass dies durch irgendeine Besonderheit begründet wäre, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet. Ob von dem Vorhaben eine solche negative Vorbildwirkung für Nachbargrundstücke ausgehen kann, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.7.2017 - 2 A 471/15 -, juris, m. w. N. Solche Spannungen sind hier schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die von ihm als Vergnügungsstätte ausgehen würden. Dabei kann es dahinstehen, ob - wie der Kläger geltend macht - wegen der glücksspielrechtlichen Abstandsregelungen ein weiteres Wettbüro im fraglichen Bereich nicht genehmigt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.7.2017 - 2 A 471/15 -, juris, m. w. N. Denn die Vorbildwirkung des Wettbüros als Vergnügungsstätte erstreckt sich auch auf andere Arten von Vergnügungsstätten. Dass derartige Vergnügungsstäten in der Umgebung wegen der baulichen Gegebenheiten keinen Platz finden können - wie der Kläger meint -, vermag der Senat nicht zu ersehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 und 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.