Urteil
2 D 22/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1009.2D22.17NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer der zur Zeit als Grünland landwirtschaftlich genutzten Flächen Gemarkung F. , Flur 3, Flurstücke 365, 394 und 363 mit zusammen ca. 2,2 ha, die östlich des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplanes Nr. „An der O.------straße /M. Straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan) liegen und in der Planurkunde teilweise als Wasser(wirtschafts)flächen mit dem Zusatz „Überschwemmungsgebiet HQ 100 (des weiter östlich verlaufenden) H. Bach(s)“ markiert sind. Der Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,7 ha großes bisher unbebautes Gebiet, das westlich an die O.------straße und bereits bestehende Gewerbegebiete angrenzt. Im Süden wird das Plangebiet von der M1. Straße und im Norden von bestehender Bebauung an der Straße X. begrenzt. Der Bebauungsplan setzt für den durch das unter Nr. 15 der Legende definierte Planzeichen umgrenzte Plangebiet nach näherer Bestimmung in den textlichen Festsetzungen im Wesentlichen durch Lärmemissionskontingente gegliederte Gewerbegebiete und nach Norden eine öffentliche Grünfläche fest. In den festgesetzten Gewerbegebieten sind Gebäude mit drei Vollgeschossen und einer max. Höhe von 12 m bei einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 zulässig. Die bereits angesprochene, außerhalb der durch das Planzeichen 15 gekennzeichneten Grenze des Bebauungsplans liegende „Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft“ ist nach der Legende nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB aufgenommen worden. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans findet diese Darstellung keine Erwähnung. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 6 „Beseitigung von Niederschlagswasser (Festsetzung gemäß § 44 LWG NRW)“ gilt Folgendes: 6.1 Gemäß § 44 Landeswassergesetz ist das auf den Grundstücken anfallende Regenwasser zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Für die ortsnahe Versickerung gem. § 44 Landeswassergesetz des auf den Dachflächen bzw. befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswassers durch Rigolen- bzw. Rohrsysteme in das Grundwasser ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Unabhängig davon, ob in ein Gewässer oder in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet wird, ist das auf den einzelnen Grundstücken anfallende Regenwasser zurückzuhalten und gedrosselt auf 7,5 l/(s x ha) in das Gewässer bzw. in den Regenwasserkanal einzuleiten. Ausweislich seiner Begründung soll der Bebauungsplan den in der Stadt C. bestehenden Bedarf an gewerblichen Bauflächen sichern. Der Standort liege verkehrstechnisch günstig und hinsichtlich der Umweltverträglichkeit sei nur ein geringes bzw. sehr geringes Konfliktpotential vorhanden. Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes sei es, die regionale Wirtschaftsstruktur zu stärken und das Arbeitsplatzangebot in der Stadt C. langfristig zu sichern und zu erweitern. Als Art der baulichen Nutzung werde vor diesem Hintergrund ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO sowie Einzelhandelsbetriebe würden ausgeschlossen, da das neue Angebot an Gewerbegebietsflächen im Wesentlichen den allgemein zulässigen Nutzungen für produzierendes Gewerbe, Handwerk oder Dienstleistung vorbehalten sein solle. Die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebietes bleibe gewahrt. Hinsichtlich des Wasserschutzes sei festzuhalten, dass im Bebauungsplangebiet keine Gewässer vorhanden seien. Östlich verlaufe in ca. 100 m Entfernung der H. Bach parallel zu dem Bebauungsplangebiet. Aufgrund eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens vom 7. Juni 2011 sei zu erwarten, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht für das Gewässer durch die Ausweisung des Gewerbegebietes keine Abflusshindernisse oder Einengungen entstünden. Die beim 100-jährigen Ereignis zu erwartenden Abflüsse führten nicht zu einer Überflutung des Gewerbegebietes. Die Belange des Wasserschutzes würden bei der Erschließung und Bebauung des Gebietes beachtet. Hinsichtlich der Entwässerung bestehe für die Grundstücke im Gewerbegebiet die Möglichkeit, an den vorhandenen Regenwasserkanal in der M1. Straße und hinsichtlich des Schmutzwassers in den Schmutzwasserkanal in der J.-------straße anzuschließen. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 27. Mai 2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. „An der O.------straße /M. Straße“ aufzustellen. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung erfolgte im Zeitraum vom 2. Februar bis 4. März 2015. In seiner Sitzung vom 5. Juli 2016 beschloss der Rat, den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung, Umweltbericht und umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte aufgrund einer Bekanntmachung vom 15. August 2016 (veröffentlich im Amtlichen Kreisblatt des Kreises I. am 17. August 2016) in der Zeit vom 29. August 2016 bis 4. Oktober 2016. Parallel wurde die förmliche Trägerbeteiligung durchgeführt. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 2. und 11. Juli 2016 sowie vom 1. Oktober 2016 Anregungen und Bedenken. Als direkter Grundstücksnachbar befürchte er, dass die zur Bebauung ausgewiesene Fläche zukünftig seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Nachbarflächen in erheblichem Maße negativ beeinflussen werde. Insbesondere sei zu befürchten, dass infolge der Bebauungsplanung vermehrt Regenwasser oder Oberflächenwasser auf seine angrenzenden Felder abgeführt werde. Bereits heute stünden diese Flächen bei starken Regenfällen, beispielsweise nach dem Starkregenereignis vom 23. Juni 2016, tagelang unter Wasser. Vor diesem Hintergrund sei etwa durch Auffanggräben sicherzustellen, dass seine bis zu 2,50 m unterhalb des Plangebiets liegenden Flächen auch bei einem Jahrhundertregenereignis nicht überflutet würden. Die im Bebauungsplan vorgesehene Versickerung sei abzulehnen. Es liege kein Bodengutachten vor, so dass keine Aussagen über die Eignung des Untergrundes zur gezielten und zentralen Versickerung von Niederschlagswasser getroffen werden könnten. Zudem sei eine Regenwasserrückhaltung im Gewerbegebiet selbst zu realisieren. Hierbei sei ein Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Hinsichtlich der öffentlichen Grünfläche im Norden des Gewerbegebietes sei darauf zu achten, dass sämtliche bauliche Maßnahmen einen ausreichenden Grenzabstand einhielten. Das gelte auch für Zäune und Bäume. Sonst könne eine Beeinträchtigung seiner Flurstücke nicht ausgeschlossen werden. Der dort vorgesehene, nur einmal im Jahr durchzuführende Pflegeschnitt sei nicht hinnehmbar. Aufgrund der verwendeten Saatgutmischungen seien Belastungen seiner Grünflächen mit nicht erwünschten Gräser- und Kräuterarten sonst nicht zu verhindern. Im Hinblick auf die Haltung von Weidetieren auf diesen Flächen seien die Art der geplanten Ansaat der Ruderalflächen und das Schallschutzgutachten nicht sachgerecht. Im Übrigen bestehe der Verdacht, dass es sich um Altlastenflächen handele. Die im Entwurf des Bebauungsplanes vorgesehene gedrosselte Regenwasserabgabe von 10 l/(s x ha) sei zu hoch, der H. Bach könne diese Mengen nicht aufnehmen. Am 13. Dezember 2016 entschied der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der Beschlussvorlage 261/2016 über die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Den Anregungen des Antragstellers zu der Ableitung des Regenwassers werde gefolgt. Zwar sei die ursprünglich vorgesehene Drosselung fachlich vertretbar. Da im Gewerbebereich eine Reduzierung der Drosselung der Wassermenge aufgrund der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen vertretbar und damit ein höherer Schutz von Gewässerorganismen verbunden sei, solle der Anregung des Antragstellers gleichwohl gefolgt werden. Die maximal zulässige Einleitungsmenge werde entsprechend auf 7,5 l/(s x ha) festgelegt. Im Übrigen wurden Kritik und Bedenken des Antragstellers zurückgewiesen. Durch die vorgesehene Rückhaltung des Niederschlagswassers werde die Abflusssituation insgesamt nicht verschärft. Die Art und Weise der Rückhaltung werde dann im Baugenehmigungsverfahren im Rahmen der notwendigen Entwässerungsgenehmigung verbindlich geregelt. Die Ableitung von Niederschlagswasser von versiegelten Flächen zu unterliegenden Grundstücken sei im Bebauungsplan nicht vorgesehen. Eine Beeinträchtigung des Grundstückes des Antragstellers sei insoweit durch die geplante Bebauung nicht zu befürchten. Die Ansaat des Ruderalstreifens werde fachgerecht mit spezifischen Saatgutmischungen erfolgen, in denen keine giftigen bzw. stark expansiven Pflanzenarten enthalten seien. Der vorgesehene jährliche Pflegeschnitt sei fachlich angemessen. Im Übrigen seien die Kontaktpunkte zu dem östlich angrenzenden Weidegrundstück mit 3 m Länge so gering bemessen, dass ein nennenswerter „Unkrautdruck“ nicht zu erwarten sei. Der angemahnte Schutz von Weidetieren gegen Lärm sei nach den Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass auf den Grundstücken Altlasten vorhanden seien, lägen nach den Erkenntnissen auch der Unteren Bodenschutzbehörde nicht vor. Der Antragsgegnerin sei hierzu ebenfalls nichts bekannt. Die Planurkunde wurde am 19. März 2017 durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 9. Januar 2017 am 11. Januar 2017 im Amtsblatt des Kreises I. ortsüblich bekannt gemacht. Ausgefertigt wurden dabei sowohl das Offenlegungsexemplar als auch die dem Satzungsbeschluss vom 13. Dezember 2016 zugrunde liegende geänderte Fassung jeweils mit der Formulierung, der Rat der Stadt C. habe „den Bebauungsplan“ in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2016 beschlossen. Beide Blätter sind im Original zusammengeschlossen (verklebt) worden. Gegen den Bebauungsplan hat der Antragsteller am 22. März 2017 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, den er nach mehrfachen Erinnerungen des erkennenden Gerichts schließlich mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 wie folgt begründet hat: Zwar lägen seine Grundstücke außerhalb des eigentlichen Plangebietes. Der Bebauungsplan enthalte aber auch Festsetzungen für diese Grundstücke in Form einer blauen, vorspringenden Linie, die in der Legende erläutert sei als „Umgrenzung von Flächen für die Wasserwirtschaft“. Hier sei ein Überschwemmungsgebiet eingetragen, das tatsächlich nicht existiere. Er, der Kläger, befürchte, dass das Niederschlagswasser, das in dem Gewerbegebiet anfalle, nicht ordnungsgemäß abgeleitet oder versickert werde, sondern in seine Grünflächen wild abfließen solle. Dem diene offenbar die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes im Bebauungsplan, „woraus möglicherweise der Plangeber eine irgendwie geartete rechtliche Verpflichtung des Klägers ableiten“ wolle, dort Überschwemmungen zu dulden, die durch im Plangebiet anfallendes Niederschlagswasser entstünden. Durch die im Bebauungsplan erfolgte Festsetzung als Überschwemmungsgebiet hätten diese von ihm erst im Jahr 2016 erworbenen Grundstücke einen mehr als 50%igen Wertverlust erfahren. Eine Überschwemmung seiner Grundstücke sei angesichts der so offenbar vorgesehenen „wilden“ Entwässerung bei einer versiegelten Fläche von mehr als 1 ha auch mehr als naheliegend und erheblich. Zudem habe der Plangeber offenbar versucht, von der Option des § 44 LWG Gebrauch zu machen. Die getroffene Regelung genüge indes nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach dieser Norm sei vielmehr zwingend eine entsprechende Satzung erforderlich, die dann in den Bebauungsplan aufgenommen werden könne. Eine isolierte Regelung im Bebauungsplan sei hingegen nicht zulässig. Zudem erlaube die textliche Festsetzung Nr. 6.1 eine Einleitung in den städtischen Regenwasserkanal, die in § 44 LWG nicht vorgesehen sei. Im Übrigen lasse das recht großzügig bemessene Überschwemmungsgebiet, das der Bebauungsplan festsetze, nur den Schluss zu, dass auch nach Auffassung des Plangebers erhebliche Regenwassermengen zu erwarten stünden, deren Beseitigung der Bebauungsplan nicht selbst regele, sondern offenbar einem wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren im Zusammenhang mit einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten wolle. Dies stelle keinen zulässigen Konflikttransfer (mehr) dar. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. „An der O.------straße /M. Straße“ der Stadt C. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers setze der Bebauungsplan kein Überschwemmungsgebiet fest. Solche Festsetzungen seien in einem Bebauungsplanverfahren auch gar nicht vorgesehen. Vielmehr zeichne der Bebauungsplan das im Jahr 2011 von der Antragsgegnerin gutachterlich ermittelte Überschwemmungsgebiet HQ 100 für den H. Bach nach. Es handele sich um eine rein informatorische Darstellung außerhalb der Grenzen des Bebauungsplangebiets. Ein Verstoß gegen die Regelungen des § 44 LWG sei ebenfalls nicht zu erkennen. Nach § 44 Abs. 2 LWG könne die Gemeinde die erforderlichen Regelungen entweder durch Satzung treffen oder alternativ auf Festsetzungen in einem Bebauungsplan zurückgreifen. Solche Festsetzungen bedürften nicht einer vorherigen Regelung in einer weiteren Satzung. Die konkrete Festsetzung sei auch nicht misslungen, unklar oder unbestimmt. Nach § 55 WHG solle Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation in ein Gewässer eingeleitet werden. Wenn das Plangebiet – wie hier – jedoch nicht unmittelbar an ein Gewässer angrenze, könne auch eine ortsnahe Einleitung über einen Regenwasserkanal erfolgen. Abwägungsfehler seien ihr ebenfalls nicht unterlaufen. Die aufgeworfenen Fragen der Entwässerung hätten ohne weiteres dem Baugenehmigungsverfahren überantwortet werden können. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass Regelungen zur Beseitigung des Niederschlagswassers im Rahmen der Erschließungs- und Entwässerungsplanung im Baugenehmigungsverfahren nicht hinreichend effektiv sein könnten. Im Übrigen stehe die Ableitung des Regenwassers in keinem Zusammenhang mit der informatorischen Darstellung eines Überschwemmungsgebietes am H. Bach. Zudem sei zu berücksichtigen, dass derzeit das Niederschlagswasser völlig unkontrolliert über das Grundstück des Klägers abfließe, da das Plangebiet von West nach Ost hin abfalle. Erst durch eine Bebauung des Plangebietes werde eine kontrollierte Ableitung des Regenwassers erfolgen. Selbst wenn jedoch dem Rat tatsächlich Abwägungsfehler unterlaufen sein sollten, sei dies inzwischen unbeachtlich geworden. Der Antragsteller habe die von ihm gesehenen Mängel nicht rechtzeitig nach der Bekanntmachung des Bebauungsplanes am 11. Januar 2017 innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Der Begründungsschriftsatz vom 19. Februar 2018 im vorliegenden Normenkontrollverfahren sei erst am 20. Februar 2018 bei ihr eingegangen. Einwände bzw. Rügen Dritter seien nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin ebenfalls nicht vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht mit Erfolg die Betroffenheit in bei der Planung zu berücksichtigenden eigenen Belangen geltend gemacht hat. Aus diesem Grund fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder ‑ objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 3. Dezember 2015 ‑ 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris, und vom 27. September 2016 - 2 D 8/15.NE -, BauR 2017, 833. Ausgehend hiervon kann sich der der Antragsteller vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles nicht auf einen solchen eigenen abwägungserheblichen Belang stützen. 1. Der Antragsteller beruft sich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal deutlich klargestellt wurde, zur Begründung seines Normenkontrollantrages und damit auch seiner Antragsbefugnis im Kern (allein) darauf, dass der Bebauungsplan Nr. für seine landwirtschaftlichen Flächen ein Überschwemmungsgebiet festsetze und damit zum einen unmittelbar einen erheblichen Wertverlust begründe und zum anderen sein Eigentum rechtswidrig in den Dienst einer (wilden) Oberflächenentwässerung des Plangebietes stelle. Beides trifft indes offensichtlich nicht zu. Die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen sind offensichtlich nicht vom Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans erfasst; dieser enthält damit ebenso offenkundig keine (verbindliche) Festsetzung, die unmittelbar diesen Bereich beträfe, namentlich setzt er insoweit kein Überschwemmungsgebiet mit eventuellen Rechtsfolgen für den Antragsteller fest. Das Bebauungsplangebiet ist durch die zeichnerischen Festsetzungen eindeutig mit der unter Nr. 15 der Legende definierten grauen Linie gekennzeichnet und begrenzt. Die vorgenannten Flächen des Antragstellers liegen jedoch ebenso eindeutig außerhalb dieses Geltungsbereiches. Dieser für sich genommen bereits keiner Auslegung zugängliche Befund wird dadurch bestätigt, dass die in der Legende – unter Bezugnahme unter anderem auf § 9 Abs. 6 BauGB – ebenfalls definierte Darstellung einer Fläche für die Wasserwirtschaft außerhalb des Plangebietes in den textlichen Festsetzungen keine Erwähnung findet, was jedenfalls im Hinblick auf den offenen Charakter der Darstellung bei einer verbindlichen Festsetzung erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen ist den Ausführungen zum Wasserschutz in der Planbegründung klar zu entnehmen, dass dieser Bereich nicht (verbindlich) überplant wird. Unter Nr. 6 der Planbegründung (Wasserschutz) heißt es vielmehr, dass im Bebauungsplangebiet keine Gewässer vorhanden seien. Östlich verlaufe in ca. 100 m Entfernung der H. Bach parallel zu dem Bebauungsplangebiet. Aufgrund eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens vom 7. Juni 2011 sei zu erwarten, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht für das Gewässer durch die Ausweisung des Gewerbegebietes keine Abflusshindernisse oder Einengungen entstünden. Die beim 100-jährigen Ereignis zu erwartenden Abflüsse führten nicht zu einer Überflutung des Plangebietes. Sollten nach den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen noch Zweifel bestehen, werden sie durch diese eindeutige Formulierung der Planbegründung jedenfalls beseitigt. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abgesehen von der Kennzeichnung eines Überschwemmungsgebietes etwa Verkehrsflächen farbig markiert, die ebenfalls zweifelsfrei nicht zu dem festgesetzten Plangebiet gehören. Angesichts dessen mag mit dem Antragsteller die – berechtigte – Frage gestellt werden, warum der Plangeber eine solche Darstellung jenseits der Plangebietsgrenzen für notwendig befunden hat. Dies ändert aber an der offenkundigen Tatsache, dass der angefochtene Bebauungsplan keine (verbindlichen) Festsetzungen für das Eigentum des Antragstellers enthält, ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass sich der Plangeber für die (nachrichtliche) Kennzeichnung wohl nicht auf § 9 Abs. 6 BauGB stützen kann, weil das Überschwemmungsgebiet des H. Baches gerade nicht nach anderen Vorschriften festgelegt ist. 2. Angesichts dessen geht auch die auf dieser unzutreffenden Annahme beruhende weitere Annahme des Antragstellers offenkundig fehl, die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes auf seinen Grundstücken lasse erkennen, dass dieses für die Entwässerung des Plangebietes in Anspruch genommen werden solle. Dies ergibt sich bereits klar aus der vorstehend zitierten Passage der Planbegründung, die Auswirkungen auf den H. Bach mangels Planbetroffenheit ausschließt. Für die (nachrichtliche) Darstellung des Überschwemmungsgebietes „H. Bach“ ist eine Verbindung zu der hier in Rede stehenden Planung auch unabhängig davon nicht ansatzweise zu erkennen. Diese Darstellung beruht vielmehr auf einem bereits im Jahr 2011 – und damit ersichtlich planunabhängigen – erstellten Gutachten. Die hieran anknüpfenden Ausführungen in der Antragsbegründung gehen vor diesem Hintergrund über Spekulationen nicht hinaus, werden insbesondere nicht weiter plausibilisiert. Dass im Übrigen durch die Bebauung eine größere Belastung der anliegenden Flächen des Antragstellers mit Niederschlagswasser mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und in einem mehr als geringfügigem Umfang zu erwarten stünde, ist ebenfalls nicht zu erkennen, insbesondere lässt der Vortrag des Antragstellers solches nicht hervortreten. Vgl. zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrages in einer vergleichbaren Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667; zur grundsätzlich möglichen Abwägungsbeachtlichkeit der Niederschlagswasserbeseitigung allgemein BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 13, und vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2017 - 7 D 92/15.NE -, juris Rn. 24, und vom 8. März 2017 - 10 D 6.16.NE -, juris Rn. 18. Dies gilt schon deshalb, weil dieser - wie ausgeführt - auf unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der planungsrechtlichen Festsetzungen und der Funktion des Gewässers basiert. Angesichts des Umstandes, dass die Entwässerung im Plangebiet nicht etwa - wie der Antragsteller ohne Auseinandersetzung mit den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans allein aufgrund der von ihm angenommenen Festlegung eines Überschwemmungsgebietes meint - ungeregelt bleibt, sondern der Bebauungsplan Vorkehrungen für die Versickerung und/oder Ableitung des Oberflächenwassers enthält, wäre insoweit zumindest anzusprechen gewesen, dass diese Regelungen derart ungeeignet sein könnten, dass dies zu einer mehr als geringfügigen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung als Weideland führen könnte. Dies lässt sich der Antragsbegründung aber nicht einmal im Ansatz entnehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller selbst darauf hingewiesen, dass es in der derzeitigen Situation aufgrund des hängigen Geländes bereits zu Überschwemmungen seiner Weideflächen kommt. Angesichts dessen hat die Antragsgegnerin aber mit einer gewissen Plausibilität darauf hingewiesen, dass dies nicht zuletzt dem bisher völlig ungeregelten Abfluss über das Plangebiet geschuldet ist und der Bebauungsplan diese „Unordnung“ erstmals regelt. Die darin liegende Verbesserung steht der Annahme einer planbedingten Betroffenheit von schützenswerten Belangen des Antragstellers indes im Grundsatz entgegen, zumal die ausdrücklich vorgesehene Entwässerung über den vorhandenen Regenwasserkanal in ein weiter südlich gelegenes Rückhaltebecken und nicht in den H. Bach führt und auch insoweit Flächen des Antragstellers offensichtlich unberührt lässt. Vor diesem Hintergrund lässt auch das vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung überreichte Foto eine planbedingte Beeinträchtigung nicht erkennen. Selbst wenn die dort während der Bauphase des das Plangebiet offenbar erschöpfenden, genehmigten und fertiggestellten Vorhabens gemachte Aufnahme einen ungeregelten Abfluss von Oberflächenwasser durch die erkennbaren Furchen dokumentieren sollte, erschließt sich weder eine nennenswerte Beeinträchtigung des Antragstellers - die Abflüsse enden nach seinen Erläuterungen jedenfalls vor seiner Grundstücksgrenze - noch deren Planbedingtheit. Im Gegenteil begründet der Umstand, dass das Plangebiet offenbar bereits vollständig mit einem genehmigten und ausgeführten Vorhaben belegt ist, zusätzlich nachhaltige Zweifel am Fortbestand eines Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers. 4. Selbst wenn man indes - entgegen der Überzeugung des Senats – grundsätzlich eine Antragsbefugnis des Antragstellers annähme, bliebe es indes bei der Unzulässigkeit seines Normenkontrollantrages. Denn der Antragsteller kann nicht mehr geltend machen, dass eine unterstellt fehlerhafte Behandlung dieses Belanges die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes begründen könnte. Denn die von dem Antragsteller geltend gemachten Fehler betreffen allein den Abwägungsvorgang und sind aufgrund einer nicht fristgerechten Rüge nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zwischenzeitlich jedenfalls unbeachtlich geworden. a) Nach dieser Vorschrift werden nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Diese Frist hat der Antragsteller vorliegend nicht gewahrt. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte hier am 11. Januar 2017. Die eine entsprechende Rüge enthaltende Antragsbegründung des Antragstellers vom 19. Februar 2018, der eine gerichtliche Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO vorausgegangen war, ist bei der Antragsgegnerin erst am 20. Februar 2018 und damit nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen. Vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB‑Kommentar, Stand Februar 2016, § 215 Rn. 38. Zur Wahrung der Frist ungeeignet sind von vornherein die im Aufstellungsverfahren eingegangenen Rügeschreiben des Antragstellers. Denn nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist Fristbeginn die Bekanntmachung der Satzung, hier also der 11. Januar 2017. Eine wirksame Rüge kann auch erst nach Fristbeginn erhoben werden. Würde man verfrühte Rügen entgegen dem Wortlaut des Abs. 1 akzeptieren, könnte letztlich die Grenze zwischen der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Phase der Planerhaltung verwischt werden; die Gemeinde wäre gehalten, vorsorglich auch verfrühte Rügen aufzunehmen, ohne dass klar wäre, ab welchem Zeitpunkt eingehende Hinweise und Beanstandungen für die Beachtlichkeit etwaiger Mängel rechtlich von Bedeutung sind. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 D 17/14.NE -, juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB‑Kommentar, Stand Februar 2016, § 215 Rn. 38. An dem damit offensichtlich gegebenen Fristablauf ändert auch der Umstand nichts, dass der vorliegende Bebauungsplan ebenso offensichtlich an durchgreifenden Bekanntmachungs- und Ausfertigungsmängeln leidet, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan weder ordnungsgemäß ausgefertigt noch bekanntgemacht hat. Durch eine allfällige Heilung dieser formellen Mängel in einem Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB lebte ein Rügerecht des Antragstellers hinsichtlich seiner als missachtet angesehenen Belange nicht wieder auf. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 10.14 -, BVerwGE 152, 379 = juris Rn. 9. In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat gleichwohl zu folgenden Hinweisen veranlasst: Durch die - rechtsstaatlich gebotene - Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 ‑ 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 8. März 2017 - 10 D 6/16.NE -, juris Rn. 26. Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 36, und vom 10. Juni 2009 - 7 D 107/07.NE -. Vorliegend findet sich auf der Originalurkunde, die dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist, ein entsprechender Beglaubigungsvermerk aber sowohl auf der tatsächlich beschlossenen Planurkunde, die handschriftliche Änderungen enthält, als auch auf der (unveränderten) Offenlegungsfassung - insofern wird auch fehlerhaft bestätigt, dass (auch) diese Fassung am 13. Dezember 2016 beschlossen worden sein soll. Auch wenn (nachfolgend?) beide Fassungen zusammengeklebt wurden, lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine zweifelsfreie Zuordnung zum beschlossenen Satzungsinhalt treffen. Dass dies nicht nur ein theoretisches Problem ist, zeigt sich hier daran, dass ausweislich der übersandten Verwaltungsvorgänge dem Bauamt ursprünglich eine Kopie der tatsächlich nicht beschlossene Planurkunde übersandt wurde, die aber für sich genommen vollständig ausgefertigt ist und deshalb ohne Weiteres als Original hätte Verwendung finden können. Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses. Dies beruht zum einen darauf, dass die Bekanntmachung am 11. Januar 2017 und damit zeitlich vor der am 19. März 2017 vorgenommenen Ausfertigung erfolgt ist. Die - rechtsstaatlich gebotene - zeitliche Abfolge Satzungsbeschluss, Ausfertigung und Bekanntmachung, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 ‑ 2 A 371/09 -, juris Rdnr. 36; Urteil vom 10. Juni 2009 - 7 D 107/07.NE -, ist vorliegend zweifelsfrei nicht beachtet. Darüber hinaus liegt ein Bekanntmachungsmangel darin, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der festgesetzten Emissionskontingente in Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen zwar auf die DIN 45691 Bezug nimmt, diese aber nicht ordnungsgemäß mitbekanntgemacht hat. Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Verweist eine Festsetzung aber auf eine solche Vorschrift und ergibt sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde nur dann, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 4 BN 24.16 -, BRS 84 Nr. 27 = juris Rn. 7 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2017 - 7 D 92/15.NE -, juris Rn. 49 ff. Die von der Antragsgegnerin aufgrund einer entsprechenden Anregung des Landrates des Kreises I. vom 6. Oktober 2016 gewählte Form, auf die Bereithaltung der DIN lediglich in der Planbegründung hinzuweisen, reicht danach nicht aus, schon weil diese nicht (ersatz-)bekanntgemacht wird. b) In der gegebenen Ausgangslage ist schließlich auch ausgeschlossen, dass die verspäteten Einwände des Antragstellers möglicherweise das Abwägungsergebnis selbst in Frage stellen könnten, insbesondere ist die einschlägige textliche Festsetzung Nr. 6.1 offensichtlich von § 44 LWG NRW gedeckt und konnten in der konkreten Situation die Einzelheiten der Konfliktbewältigung ohne weiteres dem nachfolgenden (Bau-)Genehmigungsverfahren überlassen bleiben. Nach § 44 Abs. 2 LWG kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach S. 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei in diesem Fall die §§ 1-13 und 214-216 BauGB in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Daraus ergibt sich letztlich unmittelbar, dass die Regelungen alternativ getroffen werden können und die Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht von dem Bestand einer gesonderten Entwässerungssatzung abhängig sind. Anderenfalls machte der Verweis auf die Regelungen der §§ 1-13 und 214-216 BauGB keinen Sinn. Auf bloße Übernahmen von in anderen Satzungen getroffenen Regelungen können diese ersichtlich mangels Festsetzungscharakters nicht angewandt werden. So im Ergebnis auch Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land NRW - Kommentar, Stand Oktober 2017, § 44 Rn. 35 f. Hierfür spricht zudem neben der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung. Bedürfte es stets einer Entwässerungssatzung, wäre eine eigenständige Regelung im Bebauungsplan zumindest überflüssig, so dass sich nicht erklärte, warum der Gesetzestext hierauf überhaupt abstellte. Dass auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Regelungen nachrichtlich in einen Bebauungsplan übernommen werden können, ergibt sich bereits aus § 9 Abs. 6 BauGB und bedürfte keiner landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage. Ausgehend hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin gehindert gewesen sein könnte, wie hier eine ortsnahe Einleitung über einen Regenwasserkanal festzusetzen. Wie sich aus § 44 Abs. 1 LWG mit seinem Verweis auf die bundesrechtliche Vorschrift des § 55 Abs. 2 WHG ergibt, bestehen die zulässigen Möglichkeiten der Niederschlagswasserbeseitigung, nämlich Versickerung, Verrieselung, direkte ortsnahe Einleitung in ein Gewässer oder indirekte Einleitung über eine Kanalisation (Regenwasserkanal), gleichberechtigt nebeneinander. Queitsch, a. a. O., § 44 Rn. 4. Damit ist es Aufgabe der Gemeinde, in diesem Rahmen nach Abs. 2 eine Regelung im Bebauungsplan oder in einer Entwässerungssatzung zu treffen. Dass dies die 4. Variante nicht einschließen könnte, ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen noch ergäbe dies irgendeinen Sinn. Nach dem Wortlaut kann die Gemeinde insbesondere festlegen, „auf welche Weise“ das Niederschlagswasser in ein Gewässer einzuleiten ist. Dies umfasst zwanglos auch die „Zwischenleitung“ über einen Regenwasserkanal. In diesem Sinne auch Queitsch, a. a. O., § 44 Rn. 4. Etwas anderes dürfte jedenfalls in Gebieten, die wie hier nicht unmittelbar an ein Gewässer angrenzen, gar nicht möglich sein. Ausgehend hiervon liegt auf der Hand, dass die Einzelheiten der konkreten Konfliktbewältigung auf der Basis der (textlichen) Festsetzungen des Bebauungsplans dem nachfolgenden (Bau-)Genehmigungsverfahren überlassen bleiben konnte. In diesem Rahmen gehört eine Entwässerungsplanung jedenfalls zu den notwendigen Bauvorlagen. Die Versickerung selbst bedarf wiederum einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die u. a. die entsprechende Eignung des vorhandenen Bodens voraussetzt. Sollte diese nicht bestehen, steht für die nach dem Bebauungsplan geforderte geordnete Entwässerung ein funktionsfähiges Kanalnetz zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.