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Beschluss

1 A 1712/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1207.1A1712.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.256,31 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.256,31 Euro festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zusage einer Umzugskostenvergütung. Die Voraussetzungen der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Antragstellung noch bevorstehenden Geburt des dritten Kindes des Klägers hätten insgesamt fünf Personen zur häuslichen Gemeinschaft des Klägers gehört. Dem habe in der alten Wohnung eine Anzahl von vier Zimmern gegenüber gestanden, so dass die Zahl der Zimmer nur um eins hinter der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen zurück geblieben sei. Die Zahl der Zimmer sei auch nicht um den von seiner Ehefrau als Arbeitszimmer genutzten Raum auf drei Zimmer zu reduzieren gewesen. Bei dem in § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG geregelten Fall knüpfe die Zusage der Umzugskostenvergütung – anders als in allen weiteren Fällen der Zusage der Umzugskostenvergütung – nicht an eine dienstliche Maßnahme, die Anlass zum Umzug gebe, an. Vielmehr erfolge die Zusage alleine aus Fürsorgegründen. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut und vom Zweck der Regelung griffen die Gründe der Fürsorge des Dienstherren dabei nur dann, wenn die Wohnung alleine durch die Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörenden und berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden sei. Alle anderen Umstände, wie die Berufstätigkeit der Ehefrau oder auch die Zubilligung eines Arbeitszimmers, müssten hingegen unberücksichtigt bleiben. Dies folge schon daraus, dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG als Ausnahmevorschrift grundsätzlich restriktiv auszulegen sei. Hinzu komme, dass nach dem Gesetzeswortlaut alleine die Zunahme der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zum Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung führen könne. Hätte der Gesetzgeber noch weitere Umstände, die in die Sphäre des Soldaten fallen, berücksichtigen wollen – wie etwa den Raumbedarf für eine Berufstätigkeit des Partners des Soldaten –, so hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Norm sei auch nicht mit Blick auf andere Rechtspositionen des Klägers und seiner Ehefrau geboten. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung freiwilliger Leistungen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Zudem widerspreche die von der Beklagten vorgenommene enge Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG nicht dem Gedanken der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG sei. Dieser Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht sei vorliegend jedoch nicht betroffen. Soweit der Kläger vortrage, das Arbeitszimmer seiner Ehefrau hätte im Haus eingerichtet werden müssen, damit gleichzeitig die Kinder betreut und beaufsichtigt werden könnten, betreffe dies alleine die Vereinbarkeit der Berufstätigkeit der Ehefrau mit der durch sie ausgeübten Kinderbetreuung. Ein Bezug zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn und erst Recht zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG sei hingegen nicht gegeben. Die Überlegung des Klägers, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG müsse mit Blick auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau wegen Art. 12 GG verfassungskonform erweiternd ausgelegt werden, sei fernliegend. § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG habe offenkundig keine berufsregelnde Tendenz, weil diese Regelung alle Familienangehörigen des Soldaten gleichermaßen betreffe, unabhängig davon, ob und welche Berufstätigkeit sie ausübten. a) Zunächst rechtfertigt das Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es sich auch bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG wie in allen anderen Fällen der Zusage von Umzugskostenvergütung um eine dienstlich veranlasste Maßnahme handele. Die vom Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung, der von der Ehefrau des Klägers als Arbeitszimmer genutzte Raum sei nicht von den in der Wohnung zur Verfügung stehenden Räumen in Abzug zu bringen, weil die Norm des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG die Zusage von Umzugskostenvergütung lediglich aus Fürsorgegründen ermögliche, überzeuge nicht. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts , dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG eine Ausnahmevorschrift sei und dass die Berufstätigkeit der Ehefrau des Klägers sowie der Zubilligung eines Arbeitszimmers keine Rolle spielten, gäben weder der Gesetzeswortlaut und der Zweck der Vorschrift noch die zum BUKG erlassenen Verwaltungsvorschriften etwas her. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, woraus sich die von ihm vertretene Rechtsauffassung, dass der von seiner Ehefrau als Arbeitszimmer genutzte Raum bei der Berechnung der Räume, die als zumutbar im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG gelten, in Abzug zu bringen sein soll, ergeben sollte. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG gibt für dieses Verständnis nichts her. Im Gegenteil normiert Satz 3 dieser Vorschrift ausdrücklich, dass für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person nur ein Zimmer zugebilligt werden darf. Aus dem Vortrag des Klägers, auch bei einem Umzug nach der Fallgruppe des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG handele es sich um eine „dienstlich veranlasste Maßnahme“, wird bereits nicht deutlich, was sich daraus für den von ihm geltend gemachten Anspruch ergeben soll. Dessen ungeachtet ist diese Rechtsauffassung aber auch unzutreffend. Aus einer Zusammenschau der in den §§ 3 und 4 BUKG geregelten Fallgruppen, in denen die Zusage von Umzugskostenvergütung ermöglicht wird, ist zu entnehmen, dass neben § 4 Abs. 2 Nr. 4 lediglich noch § 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG (Umzug wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten oder eines Familienangehörigen) keinen unmittelbaren Bezug zur Dienstausübung des Berechtigten aufweist. Aus diesem Grunde ist gegen die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil vertretene Argumentation, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG sei wegen seines Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen, nichts zu erinnern. b) Ebenfalls greift die Rüge des Klägers nicht durch, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG in Fällen wie dem vorliegenden sehr wohl berufsregelnde Tendenz und greife somit in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG führe dazu, dass die Berufsausübung von Familienangehörigen von Soldaten und anderen Berechtigten in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt werde. Das Verwaltungsgericht hätte dementsprechend die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG prüfen müssen. Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger sich bereits nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 zweiter Absatz) auseinander, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG habe offenkundig keine berufsregelnde Tendenz, weil diese Vorschrift alle Familienangehörigen des Soldaten gleichermaßen betreffe, unabhängig davon, ob und welche Berufstätigkeit sie ausübten. Dessen ungeachtet würde die Argumentation des Klägers nicht dazu führen, ihm einen Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung zu vermitteln. Selbst wenn man, was schon fernliegt, annähme, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG könne in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG als Grundrecht des Klägers eingreifen oder der Kläger könne sich mit Erfolg auf das betreffende Grundrecht seiner Ehefrau berufen, käme allenfalls eine Verfassungswidrigkeit der Norm in Betracht. Diese würde dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Umzugskostenvergütung vermitteln. Hierzu wäre vielmehr eine erweiternde Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG erforderlich. Dem steht jedoch – wie ausgeführt – bereits der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. c) Auch das weitere Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht wurde. Dem Kläger ist insoweit auch nicht die (hilfsweise) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden verhindert war, die neuen Einwände schon innerhalb der gesetzlichen Frist der Zulassungsbegründung geltend zu machen. Dessen ungeachtet greifen die Einwände aber auch nicht durch. Die Annahme des Klägers, wegen Art. 3 GG könne sich im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG auch seine Ehefrau auf den Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf berufen, liegt ebenso neben der Sache wie seine Annahme, es sei nicht mit Art. 6 GG vereinbar, wenn seine Ehefrau die auf sie entfallenden Umzugskosten selbst zu tragen habe. Nach § 1 BUKG gilt dieses Gesetz nur für aktive und ehemalige Bundesbeamte, Richter und Soldaten sowie für Hinterbliebene dieser Personengruppen. Die Ehefrau des Klägers gehört nicht zu diesem Personenkreis. Sollte der Kläger mit diesem Vorbringen sinngemäß geltend machen, das von seiner Ehefrau aufgrund ihrer Berufstätigkeit genutzte Arbeitszimmer müsse bei der Berechnung der Räume unberücksichtigt bleiben, ist oben bereits ausgeführt worden, dass weder der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG noch andere Erwägungen etwas hierfür hergeben. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich nicht verletzt. Die Behauptung des Klägers, die Entscheidung der Beklagten verletze seine Ehefrau in ihrem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. 2. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28, m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Hierzu beruft er sich auf dieselben Argumente, die seiner Auffassung nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Er meint, aus dem Vorliegen von Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils folge auch das Bestehen des Zulassungsgrundes der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Unabhängig davon, dass diese Rechtsbehauptung des Klägers jedenfalls in dieser Pauschalität nicht zutrifft, rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Annahme, der Ausgang des Rechtsstreits sei – auch bei summarischer Prüfung – offen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses verwiesen. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die Beantwortung der vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfragen „1. Hat die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG berufsregelnde Tendenz (Art. 12 GG) hinsichtlich Familienangehörigen von Soldaten/-innen und Beamten/-innen, denen zu Berufsausübung lediglich über ein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht? 2. Sollte die vorgenannte Frage zu 1. bejaht werden: Ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG in den zu 1. genannten Fällen dahingehend im Lichte des Art. 12 GG verfassungskonform auszulegen, dass das häusliche Arbeitszimmer von Familienangehörigen von Soldaten/-innen und Beamten/-innen in die Raumbedarfsermittlung einzubeziehen sind ?“ sind nach den Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses nicht klärungsbedürftig und entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt die vom Kläger in der Klageschrift angegebene Höhe der von ihm begehrten Umzugskostenvergütung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).