Beschluss
14 A 997/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1207.14A997.18A.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Der 1972 geborene Kläger zu 1., ein syrischer Schuldirektor arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, verließ 2015 Syrien, reiste im selben Jahr über die Balkanroute nach Deutschland ein und beantragte am 22.11.2016 Asyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte er zu seinen Ausreisegründen geltend: Wegen des Kriegszustands sei das Leben in Syrien nicht mehr ertragbar. Man könne seinen Lebensunterhalt nicht mehr verdienen, es fehle etwa an Lebensmitteln, Strom und Wasser. Es gebe keine Sicherheit. Die Kinder würden nicht mehr schulisch ausgebildet. Für sie gebe es keine Zukunft. Die Kläger zu 2. und 3. sind die Söhne des Klägers zu 1. und berufen sich auf die Asylgründe ihres Vaters. Mit Bescheid vom 29.11.2016 gewährte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Die Kläger haben gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie hätten unabhängig von einer Vorverfolgung Anspruch auf Flüchtlingsschutz, da ihnen wegen Asylantragstellung und Aufenthalts im Ausland vom syrischen Staat eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben werde und ihnen in Anknüpfung daran bei Rückkehr Verfolgungshandlungen drohten. Außerdem drohe ihnen Verfolgung durch die Terrorgruppe Islamischer Staat, die ihren Herkunftsort E. F. beherrsche. Die Kläger haben sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 29.11.2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe unverfolgt ausgereisten Syrern keine politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise, eines Asylantrags und des Aufenthalts im europäischen Ausland. Den Klägern drohe keine politische Verfolgung mit Blick auf mögliche Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung. Insoweit sei der Senatsrechtsprechung zu folgen, wonach das syrische Regime Desertion oder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft werte. Schließlich führe auch die Herkunft aus einem als oppositionell erachteten Gebiet (hier: E. F. ) zu keiner Gefahr politischer Verfolgung. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil und trägen ergänzend vor: Eine besondere Gefährdung des Klägers zu1. ergebe sich aus seiner Abstammung aus einem Oppositionsgebiet und dem Umstand, dass er als Lehrer in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Staat stand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑, dessen Voraussetzungen vorliegen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist hier eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht nur zulässig, sondern angezeigt. Die Kläger haben erstinstanzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Umstand, dass sie dies mit Rücksicht auf eine angekündigte stattgebende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht getan haben, garantiert keine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz. Vielmehr bemisst sich die Zulässigkeit einer Beschlussentscheidung nach den sachlichen Gesichtspunkten des Ertrags einer mündlichen Verhandlung im Interesse der Ergebnisrichtigkeit im konkreten Fall. Danach ist hier eine mündliche Verhandlung nicht angezeigt. Der Fall ist tatsächlich und rechtlich einfach gelagert und entspricht Hunderten vergleichbar gelagerter Fälle. Alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sind bereits entschieden worden, ohne dass neue Gesichtspunkte zu erörtern wären. Dies ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger auch aus mündlichen Verhandlungen vor dem Senat bekannt. Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht besteht nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Kläger und die Glaubhaftigkeit ihres bisherigen tatsächlichen Vorbringens. Danach würde sich hier eine mündliche Verhandlung geradezu als zeitraubende Förmelei darstellen, die nichts zu ihrer eigentlichen Funktion beitragen könnte. Vgl. zu den Anforderungen für eine Entscheidung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung BVerwG, Beschluss vom 27.4.2017 ‑ 1 B 55.17 ‑, juris, Rn. 12 ff. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich allein, dass die Kläger aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen das Land verlassen haben. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Auch soweit die Kläger, wie sie erstinstanzlich ausgeführt haben, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Terrorgruppe des Islamischen Staates in ihrem Herkunftsort E. F. befürchten, ist die Furcht unbegründet. Der Islamische Staat beherrscht diesen Ort nicht (mehr). Vgl. die Karte in Der Spiegel Nr. 8/2018 vom 17.2.2018, Krieg der fremden Mächte, S. 81. Der Umstand, dass die Kläger aus einem früher von Rebellen beherrschten Gebiet stammen, stellt für sich keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dar. Vgl. zur Bedeutung der Herkunft aus einem Rebellengebiet OVG NRW, Urteil vom 3.9.2018 ‑ 14 A 837/18.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. = juris, Rn. 34 ff. Schließlich kann auch aus der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Schuldirektor kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz abgeleitet werden. Es gibt keine Erkenntnisse, dass geflohene ehemalige Schuldirektoren bei Rückkehr einer erhöhten Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wären. Vgl. zu Lehrern allgemein OVG Saarl., Urteil vom 14.11.2018 ‑ 1 A 609/17 ‑, juris, Rn. 41 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 27.9.2018 ‑ 2 LB 72/18 ‑, juris, Rn. 44 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 60 f. Wenn die obergerichtliche Rechtsprechung geflohenen Staatsbediensteten überhaupt unter diesem Gesichtspunkt Flüchtlingsschutz gewährt, dann nur im Einzelfall Personen in deutlich hervorgehobenen Positionen im syrischen Verwaltungsapparat. Vgl. OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 12.4.2018 ‑ 1 A 10988/16 ‑, juris, Rn. 48. Eine solche deutlich hervorgehobene Position hatte der Kläger zu 1. als Schuldirektor nicht. Es gab und gibt eine Vielzahl solcher Schulleiter in Syrien, ohne dass Erkenntnisse vorlägen, dass der syrische Staat deren bürgerkriegsbedingte Flucht aus Syrien als Akt politischer Opposition wertete. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris Rn. 34 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass sich, wie das Verwaltungsgericht meint, die Kläger zu 1. und 2. durch ihre Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen haben und deshalb bei ihrer Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müssten. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung durch andere Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff.; Beschluss vom 26.9.2018 ‑ 14 A 722/18.A ‑, NRWE, Rn. 55-75 und juris, Rn. 52-72. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschluss vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 ‑, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 41 ff. und 104; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 25 ff., unter Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 162/18 ‑, Pressemitteilung des Gerichts, juris-Nachricht; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.