Urteil
14 A 667/18.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1212.14A667.18A.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1984 in Damaskus geborene Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, verließ 2015 Syrien, reiste im selben Jahr über die Balkanroute nach Deutschland ein und beantragte am 5.4.2016 die Gewährung von Asyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte er zu seinen Ausreisegründen geltend: Er habe Syrien aus Angst und wegen des Krieges verlassen, sowie um seinen drei Töchtern eine bessere Zukunft zu sichern. Seiner Arbeit als Taxifahrer habe er nicht mehr nachgehen können. Es habe viele Vorfälle mit kriminellen Gruppierungen gegeben, etwa Entführungen wegen Geldes, Taxifahrer seien nicht mehr zurückgekommen. Er selbst sei im Juni 2014 bei einer Kontrolle auf Grund eines Missverständnisses festgenommen worden, weil sein Name dem einer anderen Person geähnelt habe. Sein Vater habe ihn durch eine Lösegeldzahlung befreit. Das Lösegeld habe gezahlt werden müssen, obwohl man gewusst habe, dass er nicht die gesuchte Person gewesen sei. Auf das Recht habe man sich in Syrien nicht verlassen können. Er selbst habe keine Probleme mit einer Rückkehr, aber für seine Töchter sei dort kein Platz für ein normales Leben. Weil er ein besseres Leben für seine Töchter wolle, habe er den gefährlichen Weg auf sich genommen. Natürlich werde er bei seiner Rückkehr Schwierigkeiten bekommen. Er werde wie alle seine Kameraden einberufen werden. Das wolle er nicht. Er wolle kein Mitglied irgendeiner Gruppe werden, sondern nur in Frieden leben. Mit Bescheid vom 16.6.2016 gewährte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab. Der Kläger hat gegen die Verweigerung der Flüchtlingsanerkennung rechtzeitig Klage erhoben und geltend gemacht: In seinem Heimatort Jdaydet Artooz, einem Vorort von Damaskus, habe es mehrere regimefeindliche Aufstände gegeben, an denen er, der Kläger, sich beteiligt habe. In der ersten Jahreshälfte 2013 habe das Regime die Stadt erobert und ein Massaker mit hunderten Toten angerichtet. Er habe sich verstecken können, bis er Mitte 2014 an einem Checkpoint festgenommen und zweieinhalb Monate unter schlimmsten Bedingungen und Folter inhaftiert worden sei. Erst gegen ein Bestechungsgeld in Höhe von 6.000 US-Dollar habe ein Geheimdienstmitarbeiter die Akten des Klägers dahin geändert, dass er wegen einer Namensverwechslung freizulassen sei. Über Kuneitra, wo zuerst die Freie Syrische Armee, dann aber die Al-Nusra-Brigaden geherrscht hätten, sei er in den Libanon und dann nach Deutschland geflohen. Dieses Verhalten des illegalen Verlassens des Landes, die Asylantragstellung und der lange Aufenthalt im Ausland werte der syrische Staat als illoyales Verhalten und nehme es zum Anlass von Verfolgungsmaßnahmen. Er hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.6.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt vor: Nach zutreffender Rechtsprechung des erkennenden Senats drohe dem Kläger keine politische Verfolgung mit Blick auf die ihm drohenden Sanktionen wegen seiner Wehrdienstentziehung. Insoweit sei der Senatsrechtsprechung zu folgen, wonach das syrische Regime Desertion oder Wehrdienstentziehung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Ausdruck politischer Gegnerschaft werte. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Als Reservist werde er voraussichtlich zum aktiven Militärdienst herangezogen, so dass die konkrete Gefahr bestehe, sich im Fronteinsatz an Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Damit sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.12.2018, und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 ‑ 10 C 52.07 ‑, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine ‑ hypothetische ‑ Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 12.10.2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.3.2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den individuellen vor dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich zum einen, dass der Kläger aus Furcht vor den Kriegseinwirkungen und krimineller Bedrohung, zum anderen vor erzwungenem Dienst für die syrische Armee das Land verlassen hat. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Die Inhaftierung 2014 begründet ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgungsmaßnahmen. Das gilt von vorneherein, wenn der Vortrag vor dem Bundesamt wörtlich dahin zu verstehen ist, dass der Verhaftung eine ‑ später erkannte ‑ Namensverwechselung zugrunde lag. Die Inhaftierung wurde dann von Geheimdienstmitarbeitern lediglich zum Anlass für eine kriminelle Erpressung genommen. Insofern besteht zwar auch jetzt noch die ‑ in Syrien verbreitete ‑ Gefahr, Opfer krimineller Machenschaften von Staatsbediensteten zu werden. Das begründet aber keine Anspruch auf Flüchtlingsschutz wegen Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen. Vor dem Senat hat der Kläger seine Aussage vor dem Bundesamt allerdings dahingehend korrigiert, dass der Verhaftung keine Namensverwechselung zugrunde gelegen habe, sondern dass er wegen des Verdachts der Teilnahme an Demonstrationen verhaftet worden sei, dann aber durch Bestechung die Akten dahingehend verändert worden seien, dass eine Namensverwechselung vorliege. Das ist zwar eine Veränderung des vor dem Bundesamt protokollierten Vortrags, jedoch glaubt der Senat ihm. Es handelt sich eher um eine subtile Veränderung eines im Kern konsistenten Vortrags (tatsächlicher Verhaftungsgrund oder nur später vorgetäuschter Verhaftungsgrund), die ihren Grund in unpräziser oder auch nur missverstandener Wiedergabe haben kann. Auch ist die alternativ angebotene Deutung selbst durchaus lebensnah: Dem Senat ist bekannt, dass insbesondere nach Eroberung von Rebellengebieten umfassende Verhaftungen unter dem pauschalen Verdacht oppositioneller Tätigkeit vorgenommen wurden. Das wird auch so nach der Eroberung des vom Kläger bewohnten Vororts von Damaskus gewesen sein. Dies zugrunde gelegt, läge in der Verhaftung eine Verfolgungshandlung aus politischen Gründen, so dass von einer Vorverfolgung auszugehen ist. Jedoch stellt der Lauf der weiteren Entwicklung einen stichhaltigen Grund dar, der dagegen spricht, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Zum einen spricht nichts dafür, dass der Kläger herausgehobenes Objekt syrischer Verfolgung war, vielmehr war er, wie er selbst vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen einer chaotischen Festnahmeaktion als potentieller Demonstrationsteilnehmer in die Hand des Sicherheitsapparats gelangt. Dass diese Verhaftung schließlich ohne weitere Konsequenzen beendet werden konnte, liegt an der Bestechung des Sicherheitsbeamten, der keine weitere Untersuchung betrieben hat, sondern den Vorfall gleichsam "sicherheitstechnisch bereinigt" hat, indem die Entlassung wegen Namensverwechselung verfügt wurde. Es ist praktisch ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger heute noch wegen eines nunmehr über vier Jahre zurückliegenden Verdachts einer massenhaft vorgekommenen, eher harmlosen oppositionellen Tätigkeit wie Demonstrationsteilnahme verfolgt würde, indem das seinerzeit abgeschlossene Verfahren wiederaufgegriffen wird. Der Kläger wird nicht mehr vom syrischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als Oppositioneller verdächtigt. Gestützt wird diese Bewertung durch die subjektive Einschätzung des Klägers selbst, die er vor dem Bundesamt gegeben hatte. Nicht die Furcht, als Oppositioneller erneut verfolgt zu werden, war der fluchtauslösende Grund, sondern die kriegsbedingten Lebensumstände, die er insbesondere seinen Töchtern ersparen wollte. Für sich selbst befürchtete der Kläger bei Rückkehr an Schwierigkeiten lediglich, als Reservist einberufen zu werden. Der Senat hat die tatsächliche Situation in Syrien dahin bewertet, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, NRWE, Rn. 30 ff. und juris, Rn. 28 ff., vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 32 ff. und juris, Rn. 30 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 36 ff. und juris Rn. 34 ff. Daran hält der Senat fest. Politische Verfolgung aus diesen Gründen verneinend ebenso Schl.-H. OVG, Urteile vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 35 ff. und 104; OVG Rh.‑Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff., und Beschluss vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 18 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018, ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 13. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müsste. Der Senat hält nämlich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die einen Wehrdienstentzieher erwartende Bestrafung durch den syrischen Staat nicht nach § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für eine Anknüpfung an eine dem Wehrdienstentzieher unterstellte regimefeindliche Gesinnung gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Vgl. zu den Gründen im Einzelnen und zur Bewertung abweichender Rechtsprechung durch andere Obergerichte OVG NRW, Urteile vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑, NRWE, Rn. 39 ff. und juris, Rn. 37 ff., und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, NRWE, Rn. 43 ff. und juris Rn. 41 ff.; Beschluss vom 26.9.2018 ‑ 14 A 722/18.A ‑, NRWE, Rn. 55-75 und juris, Rn. 52-72. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Asylbewerbern, die sich durch Flucht dem Wehrdienst entzogen haben, anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Ebenso politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschlüsse vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff., und vom 5.12.2018 ‑ 2 LB 570/18 ‑, juris, Rn. 32 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 3 B 28.17 ‑, juris, Rn. 25 ff.; Schl.-H. OVG, Urteile vom 4.5.2018 ‑ 2 LB 17/18 ‑, juris, Rn. 88 ff. und 127 ff., und vom 17.8.2018 ‑ 2 LB 30/18 ‑, juris, Rn. 41 ff. und 104; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2018 ‑ A 3 S 791/18 ‑, juris, Rn. 25 ff., unter Aufgabe der in der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG M.-V., Urteil vom 21.3.2018 ‑ 2 L 238/13 ‑, juris; Thür. OVG, Urteil vom 15.6.2018 ‑ 3 KO 162/18 ‑, Pressemitteilung des Gerichts, juris-Nachricht; Hess. VGH, Urteil vom 26.7.2018 ‑ 3 A 403/18.A ‑, juris, Rn. 16 ff. Diese Bewertung wird auch nicht durch den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in Syrien in Frage gestellt. Dieser führt im Wesentlichen aus, dass trotz Abflauen der Bürgerkriegskämpfe und Stabilisierung der militärischen Lage zugunsten der syrischen Regierung nach wie vor noch eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehe. Hinsichtlich der Repressionen durch den syrischen Staat bestätigt der Lagebericht die schon bislang vorliegende Erkenntnis, dass jener gegen Oppositionelle und für solche gehaltene mit unumschränkter Gewalt vorgeht. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Asylantragsteller und Wehrdienstentzieher bringt der Lagebericht nichts Neues. Er stützt die Auffassung des Senats, dass sich für Rückkehrer (S. 23 unter Punkt IV.1.3) und Wehrdienstentzieher (S. 12 unter Punkt II.1.3) die Gefahr politischer Verfolgung dann beachtlich wahrscheinlich zeigt, wenn der Betreffende als oppositionell oder regimekritisch erachtet wird. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung jedweden aus dem Ausland rückkehrenden Asylbewerbers oder Wehrdienstentziehers kann nach wie vor keine Rede sein. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die "Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen". § 3 Abs. 2 AsylG schließt Personen von der Flüchtlingsanerkennung trotz Vorliegens einer grundsätzlich asylrelevanten Verfolgung aus, wenn es sich ‑ verkürzt gesagt ‑ um ‑ vor allem unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten ‑ Schwerkriminelle handelt. Selbst wenn hier eine hinreichend unmittelbare Beteiligung an den inkriminierten Handlungen und eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung in Rede stünden, erfordert § 3a Abs. 3 AsylG, dass die dann drohende Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG verknüpft ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.12.2017 ‑ 1 B 131.17 ‑, juris, Rn. 9 f. Wenn die Vorschrift auf Fälle bloßer Wehrdienstentziehung durch Flucht anwendbar sein sollte, lässt sich auch insoweit die notwendige Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht feststellen, wie oben bereits ausgeführt wurde. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat, dem Kläger stehe Flüchtlingsschutz zu, wenn er nach Rückkehr den Wehrdienst verweigere und deshalb bestraft werde, kann ein solcher Sachverhalt nicht als beachtlich wahrscheinlich angenommen werden. Bislang hat sich der Kläger einem Reservedienst lediglich durch Flucht entzogen. Ob der Kläger nach einer hypothetischen Rückkehr und Einberufung den Wehrdienst unter Inkaufnahme einer Bestrafung gesetzeswidrig verweigern würde, hält der Senat für unwahrscheinlich, kann jedenfalls nicht als beachtlich wahrscheinlich einer Flüchtlingsanerkennung zugrunde gelegt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die hier allein ‑ erneut ‑ entschiedenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind die Tatsachenfragen, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG für nach Syrien rückkehrende Asylbewerber wegen der Asylantragstellung hier oder wegen Wehrdienstentziehung besteht. Das unterliegt nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO). Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 ‑ 1 B 22.17 ‑, juris.