Beschluss
1 B 535/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0822.1B535.19.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat bei der hier veranlassten Überprüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2018 einer sozialmedizinischen Untersuchung zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit und seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen, ist, wie sich aus § 44a Satz 1 VwGO ergibt wie und wie die Antragsgegnerin dem stattgebenden Beschluss mit ihrem Schriftsatz vom 17. April 2019 auch fristgerecht entgegengehalten hat, bereits unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019– 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 16 ff., und – dem BVerwG folgend – Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2019– 6 CE 19.942 –, juris, Rn. 6 bis 11, und OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2019 – 6 B 1800/18 –, juris, Rn. 4; kritisch zu dieser Rechtsprechung des BVerwG: v. Roetteken, jurisPR-ArbR 21/2019 Anm. 5. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – zuletzt Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der o. a. Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit nach Maßgabe der folgenden Ausführungen an. Nach § 44a Satz 1 können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Voraussetzungen des § 44a Satz 1 VwGO sind erfüllt; eine Ausnahme des § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor (dazu 1.). Die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO ist für den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 6 BBG nicht aus Gründen des effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG einschränkend auszulegen. Die betroffenen Beamtinnen und Beamten sind zumutbar auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren, hier im Zurruhesetzungsverfahren, verwiesen (dazu 2.). 1. Die Vorgaben des § 44a Satz 1 VwGO liegen vor. Unproblematisch handelt es sich bei der Untersuchungsanordnung im Sinne des § 44 Abs. 6 BBG um eine die Versetzung der betroffenen Beamten in den Ruhestand vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung. Nach dieser Vorschrift besteht die Verpflichtung (des Beamten oder der Beamtin), sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen, und falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen, wenn Zweifel über die Dienstunfähigkeit bestehen. Ist der Beamte oder die Beamtin wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig, ist er oder sie in den Ruhestand zu versetzen, vgl. § 44 Abs. 1 BBG. Die Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG, die als gemischte dienstlich-persönliche Weisung einzuordnen ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris, Rn. 8, ist auch dann eine unselbstständige Verfahrenshandlung, wenn sie als Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre. § 44a VwGO gilt nämlich grundsätzlich auch für Verfahrenshandlungen, die Verwaltungsakte sind. Vgl. z. B. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 39, und Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 44a Rn. 5, jeweils m. w. N. Ebenfalls unstreitig ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ein Rechtsbehelf im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO. Eine der Ausnahmen nach § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Einer erweiternden Auslegung des Begriffs der Vollstreckbarkeit auf Fälle des in einem weiten Sinne mittelbaren Zwangs, wie sie in der Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird – allg. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 44a Rn. 61 und 73 speziell für Untersuchungsanordnungen nach § 44 BBG etwa Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2019, BBG 2009 § 44 Rn. 97a, m. w. N.: Erstreckung des Begriffs Vollstreckbarkeit auch auf Fälle, in denen auf die Befolgung einer Verfahrenshandlung mittels disziplinarischer Maßnahmen hingewirkt werden kann – und das Bundesverwaltungsgericht in seinem o. a. Beschluss vom 14. März 2019 stillschweigend zugrunde gelegt hat, bedarf es nicht. Die in diesem Zusammenhang erörterten Fälle können nämlich im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden, ob eine einschränkende Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten ist. 2. Bei der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO ist die nähere Prüfung unverzichtbar, ob bei einem Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung der vorbereitenden Verfahrenshandlung der in dem späteren Hauptsacheverfahren mögliche Rechtsschutz noch hinreichend effektiv im Sinne der Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG ist (dazu a)). Diese Prüfung geht hier zulasten der von einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG betroffenen Beamten und Beamtinnen aus (dazu b)). a) Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht der Rechtsweg demjenigen offen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Dieses Verfahrensgrundrecht gewährleistet dem Bürger nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern ein Recht auf die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle aller Akte der öffentlichen Gewalt, die tatsächlich und rechtlich vollständig und möglichst lückenlos einer richterlichen Prüfung zu unterstellen sind. Der Gesetzgeber hat zwar einen beträchtlichen Spielraum, wenn er von seiner Möglichkeit Gebrauch macht, den Rechtsschutz einschränkende Regelungen zu treffen. Dieser Spielraum darf die Notwendigkeit einer umfassenden Nachprüfung des Verwaltungshandelns in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie einer angemessenen Entscheidungsart und -wirkung aber nicht verfehlen. Der Rechtsschutz darf weder ausgeschlossen bzw. vereitelt werden noch darf er unzumutbar, d. h. in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise, erschwert oder eingeschränkt werden. Die (völlige) Freistellung der behördlichen Rechtsanwendung von gerichtlicher Kontrolle bei – auch nur auf gesetzlicher Grundlage möglichen – behördlichen Letztentscheidungsbefugnissen bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes. Ein solcher tragfähiger Sachgrund kann etwa vorliegen, wenn die Rechtsprechung oder die Verwaltung infolge der Inanspruchnahme von Rechtsschutz an die Grenzen ihrer Funktionsfähigkeit gelangen. Einschränkungen müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Bei der gebotenen Auflösung des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Widerspruchs zwischen dem allgemeinen Interesse an der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz sind die betroffenen Belange in ihrer Bedeutung angemessen zu gewichten und auszugleichen. Die Effektivität der Rechtsschutzgewährung durch den Weg zu den Gerichten ist dabei (auch) anhand der Frage der Zumutbarkeit für den Einzelnen zu beurteilen. Ist der Rechtsweg für den Betroffenen nur im Zusammenhang mit möglicherweise erheblichen Sanktionen zu erreichen, ist dies nicht zumutbar und keine wirksame gerichtliche Kontrolle. Irreparable Entscheidungen, etwa aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit einer Maßnahme oder bei Maßnahmen, die auf andere Weise Tatsachen schaffen, die auch, wenn sich die Maßnahme bei richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sind soweit als möglich auszuschließen. Auch Verfahrenshandlungen, die in materielle Rechtspositionen des Betroffenen eingreifen und dadurch eine selbstständige, im Verhältnis zur abschließenden Entscheidung andersartige, nachträglich nicht mehr rückgängig zu machende Beschwer enthält, müssen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes selbständig angreifbar sein. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 – 1 BvL 39/69 u.a. –, juris, Rn 36 ff., vom 24. April 1974– 2 BvR 236/74 u.a. –, juris, Rn. 9 f., vom 29. Oktober 1975 – 2 BvR 630/73 –, juris, Rn. 10 f., vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 –, juris, Rn. 33 und 34, vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, juris, Rn. 144, vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 –, juris, Rn. 22, vom 2. März 1993 – 1 BvR 249/92 –, juris, Rn. 21, vom 27. Oktober 1999 – 1 BvR 385/90 –, juris, Rn. 66, 69 und 73, vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 –, juris, Rn. 12 ff., 14, vom 8. Oktober 2003 – 2 BvR 1465/01 –, juris, Rn. 11, und vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, juris, Rn. 99. Dem entsprechend muss die Vorschrift des § 44a VwGO in den Fällen einschränkend ausgelegt werden, in denen bei einer Abwägung zwischen dem gesetzgeberischen Zweck, ein effektives Verwaltungshandeln zu gewährleisten, und den Belangen des Betroffenen diesen eindeutig der Vorrang einzuräumen ist, insbesondere deshalb, weil die negativen Folgen für den Betroffenen besonders schwer wiegen. Effektiver Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass das Gericht jedenfalls im Hauptsacheverfahren die Befugnis hat, bezüglich der Verfahrenshandlung Abhilfe zu leisten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 – 11 VR 2.97 –, juris, Rn. 19, sowie Urteile vom 24. November 2011 – 7 C 12.10 –, juris, Rn. 32, und vom 22. September 2016 – 2 C 16.15 –, juris, Rn. 19; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910 vom 18. Juli 1973, S. 97 (Begründung zu § 92 Nr. 2 des Gesetzentwurfs, der die Einfügung des § 44a in die VwGO zum Inhalt hatte). b) Gemessen an diesen Vorgaben entspricht der Ausschluss der selbständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit einer Untersuchungsanordnung nach § 44 Abs. 6 BBG den Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG. Grundlage für diese Annahme ist eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung einerseits des in § 44a VwGO verfolgten öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verzögerung sachlicher Verwaltungsentscheidungen und andererseits des privaten Interesses der Beamten und Beamtinnen an umfassendem und effektivem Rechtsschutz. Die Beamten und Beamtinnen können effektiven Rechtsschutz im Zurruhesetzungsverfahren erreichen. Eine mit einer wirksamen Abhilfemöglichkeit verbundene Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung findet im Hauptsacheverfahren allerdings nur statt, wenn der Beamte oder die Beamtin der Untersuchungsanordnung nicht nachgekommen ist. War die Weigerung unberechtigt, weil die Anordnung rechtmäßig war, besteht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO ein erhebliches, allerdings widerlegbares Indiz für die Dienstunfähigkeit des Beamten oder der Beamtin. Einer rechtswidrigen Untersuchungsaufforderung muss der Beamte oder die Beamtin dagegen keine Folge leisten; ihr kommt auch keine Indizwirkung zu. Kommt der Beamte oder die Beamtin der Untersuchungsanordnung dagegen weisungsgemäß nach, kann das Ergebnis der Untersuchung nach der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann verwertet werden, wenn die Weisung rechtswidrig war. Auch ein mit der angeordneten Untersuchung verbundener – möglicher und ggf. unverhältnismäßiger – Grundrechtseingriff kann im Zurruhesetzungsverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019– 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 28 und 34 m. w. N. In diesem Fall wird eine gerichtliche Überprüfung der Untersuchungsanordnung nicht nur erschwert, sondern der Sache nach (ohne erforderliche gesetzliche Grundlage und ohne erkennbaren hinreichend tragfähigen Sachgrund) völlig vereitelt, was ersichtlich gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. Der Beamte oder die Beamtin kann diese verfahrensgrundrechtswidrigen Folgen vermeiden, indem er oder sie einer für rechtswidrig erachteten Weisung nicht nachkommt, und sich so die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren erhalten. Diese Vorgehensweise ist zumutbar. Insbesondere das Risiko, wegen dieser Weigerung disziplinarrechtlich belangt zu werden, ist auf ein für die Beamten tragbares Maß reduziert. Die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Argumente überzeugen allerdings nicht. Für dessen Einschätzung, die Verletzung der Folge- und Gehorsamspflicht bei Untersuchungsanordnungen werde in der Regel nicht oder erst nach einer Zurruhesetzung disziplinarrechtlich verfolgt, fehlt es an einer – erforderlichen – aussagekräftigen empirischen Grundlage. Ungeachtet dessen ist es in Anbetracht der Prämisse, die Beamten seien grundsätzlich verpflichtet, auch einer rechtswidrigen Untersuchungsanordnung Folge zu leisten, rechtsstaatlich bedenklich, die Zumutbarkeit der Rechtsschutzeinschränkung auf die Annahme eines dienstpflicht- und rechtswidrigen Verhaltens sowohl der Beamten als auch der Dienstvorgesetzten zu stützen. Insbesondere hat der Dienstvorgesetzte nach § 17 Abs. 1 BDG die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Hierauf kommt es im Ergebnis allerdings nicht an. Beamte müssen nämlich einer rechtswidrigen, insbesondere einer unverhältnismäßigen Untersuchungsanordnung nicht Folge leisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn.15 m. w. N., und bleiben im Weigerungsfall ohne Sanktion. Die Annahme, dass rechtswidrige Untersuchungsanordnungen mit Blick auf ihre Eigenschaft als gemischte dienstlich-persönliche Weisungen für die Beamten unverbindlich sind, entspricht, wie die nachfolgen Ausführungen zeigen, auch neuerer höchst- und obergerichtlicher Disziplinarrechtsprechung. Wohl noch anders: BVerwG, Beschluss vom 27. August 1992 – 6 B 33.92 –, juris, Rn. 3. Die Folge- und Gehorsamspflicht des Beamten, vgl. §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 2 Satz 4 und – spezieller – 44 Abs. 6 BBG, gehört als eine der Kernpflichten im beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Zwar muss der Beamte einer dienstlichen, d. h. einer (allein) die Art und Weise der Ausübung der dienstlichen Aufgaben betreffenden Weisung grundsätzlich Folge leisten, auch wenn sie rechtswidrig ist. Ausgenommen sind (lediglich) Weisungen, die ein strafbares oder ordnungswidriges Verhalten fordern, die zu einer Verletzung der Würde eines Menschen führen oder die sich sonst als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig erweisen. Die Beschränkung auf Evidenzfälle rechtfertigt sich aus dem die Gehorsamspflicht tragenden Grund, die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung und die Effektivität des Entscheidungsprozesses und Handlungsvollzugs zu wahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1994– 2 BvR 1117/94 u.a. –, juris, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom 17. März 1994 – 2 B 33.94 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 D 34.98 –, juris, Rn. 41 f.. Dies gilt aber für – wie hier – gemischte dienstlich-persönliche, d. h. auch die persönliche Sphäre des Beamten betreffende Weisungen nicht in gleicher Weise. Diese sind schon bei schlichter Rechtswidrigkeit unverbindlich, wenn und weil die Beamten und Beamtinnen auch in eigenen Grundrechten betroffen sind. Auch Eingriffe in Grundrechte eines Beamten müssen immer durch den angestrebten Zweck der Aufgabenerfüllung legitimiert sein und – ggf. im Rahmen einer Prüfung der praktischen Konkordanz – den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung gerecht werden. In dem Umfang, in dem gemischte dienstlich-persönliche Weisungen in die persönliche Sphäre des Beamten eingreifen, setzt ihre Verbindlichkeit daher voraus, dass dieser Eingriff dem Beamten gegenüber verhältnismäßig ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. November 2011– 6 CE 11.1346 –, juris, Rn. 12 und 13, und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2019, BBG 2009 § 62 Rn. 29; im Ergebnis auch Bay VGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 16a D 15.1110 –, juris, Rn. 41 ff., und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. September 2002 – DL 17 S 1/02 –, juris, Rn. 56 und 58. Beamte sind daher nur dann verpflichtet, dienstlich-persönliche Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten, wenn diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtliche Sphäre des Beamten nicht verletzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 C 24.13 –, juris, Rn. 30, m. w. N.; ferner Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2019, BBG 2009 § 62 Rn. 17 sowie – zum Rechtsschutz – Rn. 28 bis 30 und 42, und auch: Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: April 2019, Rn. 9. Die von einer Untersuchungsanordnung betroffenen Beamten und Beamtinnen tragen bei einer Weigerung, dieser Weisung nachzukommen, damit nur das Risiko, dass die Untersuchungsanordnung sich entgegen ihrer Einschätzung bei der gerichtlichen Überprüfung der nachfolgend verfügten Zurruhesetzung als recht- und verhältnismäßig erweist und ihnen deshalb wegen der Weigerung ein Disziplinarverfahren droht. Dieses Prognoserisiko dem Beamten bzw. der Beamtin aufzubürden, ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bei abwägender Zusammenschau mit der aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht fließenden Pflicht von Beamten, bei der Aufklärung ihres Gesundheitszustandes mitzuwirken, jedoch (noch) hinnehmbar. Vgl. zur Mitwirkungspflicht schon BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1980 – 2 A 4.78 –, juris, Rn. 25. Der Beamte oder die Beamtin hat nämlich jedenfalls unter Hinzuziehung rechtlichen Beistands die Möglichkeit, hinreichend zuverlässig einzuschätzen, ob die Untersuchungsanordnung auch hinsichtlich der zu erwartenden Grundrechtseingriffe verhältnismäßig ist. Diese Möglichkeit besteht, weil dienstliche Anordnungen grundsätzlich so klar und bestimmt sein müssen, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Anordnung er zu befolgen hat. Der konkrete Inhalt der Anordnung sowie ihre Verbindlichkeit müssen sich für den Beamten und die Beamtin klar und bestimmt aus ihr selbst ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 – 2 C 45.17 –, juris, Rn. 20. Untersuchungsanordnungen müssen dementsprechend als gemischte dienstlich-persönliche Weisungen gerade wegen der mit ihnen verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten oder der Beamtin nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen. Sie müssen nach ihrem Inhalt, also nach Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung, aus sich heraus klar eindeutig und unmissverständlich sein. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 –, juris, Rn. 16 ff. Würde auf die Einhaltung dieser – aus der rechtsstaatlichen Forderung nach hinreichender Bestimmtheit der Weisung und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden – Anforderungen verzichtet, so wäre eine hinreichend sichere Prognose des Ergebnisses einer gerichtlichen Überprüfung allerdings nicht möglich und müsste deshalb der Ausschluss einer selbstständigen gerichtlichen Überprüfung der Untersuchungsanordnung nach § 44a Satz 1 VwGO an dem Gebot effektiven Rechtsschutzes scheitern. Dies hätte auch dann zu gelten, wenn die Untersuchungsaufforderung in einem Fall der „vermuteten Dienstunfähigkeit“, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, ergeht. Der Senat hält daher ausdrücklich an seiner Rechtsprechung jedenfalls insoweit fest, als dass Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung sich in allen Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG aus der Untersuchungsanordnung selbst ergeben müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 16; ablehnend insoweit etwa Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2019, BBG 2009 § 44 Rn. 92a, wobei es letztlich unerheblich ist, ob sich diese Rechtsprechung, soweit sie sich auf die Fälle des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG bezieht, auf frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen kann oder nicht. Ungeachtet dessen, dass es schon grundsätzlich unverhältnismäßig sein dürfte, Beamte über die Art und Weise des Eingriffs in ihre grundrechtsbewehrte Sphäre im Dunkeln zu lassen und die Gestaltung dieses Eingriffs vollständig dem Amtsarzt zu überlassen, trifft auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung könnten „naturgemäß“ nicht näher eingegrenzt werden, wenn den eingereichten Attesten kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen ist und ein solcher Grund von dem Beamten oder der Beamtin nicht anderweit freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden ist. So aber BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 2018– 2 VR 3.18 –, juris, Rn. 6, und vom 14. März 2019– 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 50. Es ist im Gegenteil sicher davon auszugehen, dass der beauftragte Amtsarzt oder die Amtsärztin gerade in einem solchen Fall schon aus Gründen der Arbeitseffizienz die hier zunächst nur möglichen orientierenden (z. B. allgemein-medizinischen) Untersuchungen vorab nach Art, Umfang und Ablauf strukturiert. Auch bei völliger Unkenntnis über das Krankheitsbild des Beamten dürfte die amtsärztliche Untersuchung dabei einem standardisierten Programm zur Befunderhebung folgen, anhand dessen sich der Amtsarzt ein (erstes) Bild über den Gesundheitszustand machen kann. Insoweit könnte er sich etwa am Gegenstand einer hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung (sog. Gesundheits-Checkup) orientieren. Zu dieser gehören insbesondere die Erhebung der Anamnese, eine ausführliche körperliche Untersuchung (Ganzkörperstatus; Überprüfung von Herz, Lunge, Nervensystem und Bewegungsapparat), die Blutdruckmessung sowie die Untersuchung des Bluts und des Urins. Ein solches Untersuchungsprogramm kann im Rahmen der gebotenen Konkretisierung vom Dienstherrn in eine Untersuchungsanordnung aufgenommen werden. Da dieses Untersuchungsprogramm gerade (noch) nicht durch eine bestimmtes Krankheitsbild oder eine bestimmte Diagnose determiniert ist, ist es – ungeachtet des Umstandes, dass die Untersuchungsanordnung aus sich heraus klar und bestimmt sein muss – für die betroffenen Beamten auch dann nicht anderweitig vorhersehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.