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Beschluss

8 B 774/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0910.8B774.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Mai 2019 hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die durch Bescheid vom 11. April 2019 angeordnete Fahrtenbuchauflage bestehen. 1. Die angeordnete Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist dann der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 30 ff., m. w. N. Die ohnehin weder ein formales Tatbestandsmerkmal des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO noch eine starre Grenze darstellende Zweiwochenfrist gilt nicht bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht – unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten – sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2019 - 8 B 617/19 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 3, und vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris Rn. 19 ff., jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Vorgaben war die Feststellung des Fahrzeugführers nach der Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht möglich, obwohl die Bußgeldbehörde die erforderlichen und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Sie hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Januar 2019 einen Zeugenfragebogen zugeschickt, ohne eine Reaktion zu erhalten. Ihr Vergleich von Fotos des Fahrzeugführers und des Geschäftsführers der Klägerin führte nicht weiter. Der Ermittlungsdienst der Stadt E. teilte der Bußgeldbehörde im Rahmen der Amtshilfe im Februar 2019 zudem mit, die Halterin mache keine Angaben. Weitere Ermittlungen musste die Bußgeldbehörde bei dieser Sachlage nicht anstellen. Ein Ermittlungsdefizit der Bußgeldbehörde liegt nicht darin, dass der Zeugenfragebogen an die Antragstellerin als juristische Person und nicht an ihren Geschäftsführer gerichtet war. Dieser Umstand entbindet die Antragstellerin nicht von ihren Mitwirkungsobliegenheiten. Nach den oben genannten Maßstäben für angemessene Ermittlungsmaßnahmen kommt es darauf an, dass der Fahrzeughalter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird. Halterin ist hier die Antragstellerin als juristische Person. Auch wenn sie durch ihren Geschäftsführer vertreten wird, muss sie sich so organisieren, dass Anschreiben an ihre Geschäftsadresse auch ohne Nennung des Geschäftsführers zur Kenntnis der dazu berufenen Personen gelangen. Demnach muss sie sich so behandeln lassen, als habe sie mit dem Erhalt des Zeugenfragebogens Kenntnis von dem Verkehrsverstoß, dem betroffenen Fahrzeug und den Ermittlungen erlangt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2008 ‑ 8 A 1502/08 - n. v., Beschlussabdruck, S. 4; siehe auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 49, wonach es bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes an eine juristische Person nicht erforderlich ist, die organschaftlichen Vertreter namentlich zu nennen, sofern der Verwaltungsakt an den Sitz (Geschäftsadresse) der juristischen Person übermittelt wird. Aus denselben Gründen fehlt nicht deswegen eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW, weil das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 20. März 2019 an die Antragstellerin als juristische Person gerichtet war, ohne ihren Geschäftsführer zu nennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für jeden Monat der hier auf 15 Monate befristeten Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400 Euro zugrunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs). Der sich daraus ergebende Betrag wird wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).