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Beschluss

10 A 2755/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1112.10A2755.19.00
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Tenor

1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Zulassungsverfahren auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Verwerfung der Berufung, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO), beruht auf § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist die Berufung zu verwerfen, wenn sie – wie hier – unzulässig ist. Das statthafte Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Berufung nicht zugelassen hat, war ein Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Einen solchen Antrag hat die Klägerin, deren Prozessbevollmächtigtem das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 14. Juni 2019 zugestellt worden ist, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht nicht gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die am 15. Juli 2019 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Rechtsmittelschrift ihres Prozessbevollmächtigten trägt die Überschrift „Berufung“. Weiter heißt es darin: „… legen wir namens und kraft Vollmacht der Berufungsbeklagten Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12.06.2019, Az.: 2 K 2056/17, ein.“ Der Inhalt dieser anwaltlichen Prozesserklärung ist – abgesehen von der insoweit unschädlichen falschen Bezeichnung der Rechtsmittelführerin als Berufungsbeklagte – unmissverständlich und bietet keinerlei Anhalt für eine vom Wortlaut abweichende Auslegung. Die Rechtsmittelschrift enthält auch nicht konkludent einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung sind verschiedene Rechtsbehelfe, die unterschiedliche Gegenstände und Voraussetzungen haben. Sie stehen selbstständig nebeneinander. Der Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung sind wegen des vor dem Oberverwaltungsgericht auch für einen Antrag auf Zulassung der Berufung geltenden Anwaltszwangs enge Grenzen gesetzt. Eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter abgegeben hat, ist einer gerichtlichen Umdeutung grundsätzlich unzugänglich. Die Umdeutung mag gleichwohl ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn der Rechtsmittelführer gleichsam versehentlich Berufung eingelegt hat, sich aber aus den Gesamtumständen, etwa durch die Bezeichnung und Darlegung von Zulassungsgründen innerhalb der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ergibt, dass er sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. November 2017 – 12 B 17.2019 –, juris, Rn. 11. Für ein derartiges Versehen ist hier nichts ersichtlich. Vor Fehlern des eigenen Prozessbevollmächtigten, sei es die Einlegung eines unstatthaften Rechtsbehelfs oder die nicht fristgerechte Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs, schützt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutzsuchenden nicht. Vgl. Bay. VGH, a.a.O., Rn. 14. Soweit die Klägerin mit dem an das Verwaltungsgericht Münster adressierten Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2019 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, ist dieser wegen Versäumung der Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) kommt im Hinblick auf die versäumte Antragsfrist nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Antragsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Bevollmächtigten muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Die Sorgfaltspflichten, die ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter zu beachten hat, richten sich nach der Bedeutung und dem Schwierigkeitsgrad des jeweiligen Geschäfts. Fristgebundene Schriftsätze, mit denen ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, übersteigen in ihrer Bedeutung das gewöhnliche Maß und unterliegen besonderen inhaltlichen Anforderungen. Der Rechtsanwalt darf sie daher nicht seinem Büropersonal überlassen, ohne das Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Das hat der Prozessbevollmächtigte nach eigenem Vorbringen nicht getan. Er hat die Bestimmung des gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts statthaften Rechtsmittels einer Kanzleikraft überlassen und, nachdem ihm der Entwurf einer Rechtsmittelschrift entsprechend einem in der Kanzlei verwendeten Muster vorgelegt worden ist, nicht selbst überprüft, ob diese Rechtsmittelschrift auf die Einlegung des tatsächlich statthaften Rechtsmittels gerichtet war. Damit hat er die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Ungeachtet der Tatsache, dass die Bestimmung des statthaften Rechtsmittels stets dem Rechtsanwalt selbst obliegt, hätte der nach eigenem Bekunden in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten erfahrene Prozessbevollmächtigte schon deshalb Veranlassung gehabt, die Statthaftigkeit der Berufung anhand der Urteilsformel und der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu überprüfen, weil die Zulassung der Berufung durch die Verwaltungsgerichte eher einen Ausnahmefall darstellt. Auch die im Text des Schriftsatzes gewählte falsche Bezeichnung der Rechtsmittelführerin als Berufungsbeklagte hätte ihm Grund gegeben, sich den ihm von einer Kanzleikraft vorgelegten, auf einem Muster beruhenden Entwurf genauer anzusehen. Die Kostenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die zu dem Beschluss zu 1. ergangene Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Anfechtung einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung bemisst sich der Streitwert nach der regelmäßig nur nach groben Anhaltspunkten zu schätzenden wirtschaftlichen Belastung, die den Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes durch die Unterschutzstellung trifft. Bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine höher zu bewertende Belastung, etwa wegen des Umfangs und der Reichweite der Unterschutzstellung im Einzelfall oder im Hinblick auf konkret beabsichtigte Maßnahmen, deren Verwirklichung der Denkmalschutz entgegenstehen würde, hält der Senat bei der notwendig pauschalierenden Bemessung der Höhe des Streitwerts in Fällen, in denen die Unterschutzstellung eines einzelnen Denkmals angegriffen wird, jedenfalls bei privat genutzten Wohngebäuden grundsätzlich den so genannten Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG für angemessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 10 E 807/11 – m.w.N. Wenn allerdings – insbesondere bei gewerblich genutzten oder vermieteten Objekten – infolge der Unterschutzstellung die Beeinträchtigung ihres Ertragswertes durch denkmalbedingte Aufwendungen in Frage steht und/oder der Spielraum bei ihrer Verwertung spürbar eingeschränkt ist, kommt gegebenenfalls eine vom Auffangwert abweichende Schätzung der den Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes treffenden wirtschaftlichen Belastung in Betracht. Auch angesichts des nach den vorliegenden Lichtbildern eher schlechten Zustands des als Denkmal eingetragenen Gebäudes erscheint dem Senat hier eine pauschale Bewertung der durch die Unterschutzstellung möglicherweise bewirkten Erschwernis der Verwertung des Grundstücks mit 30.000 Euro als angemessen. Die Revision gegen den Beschluss zu 1. ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.