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Urteil

28 K 7833/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0130.28K7833.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. · Flur 00 · Flurstück 0000 (E. Straße 000) in M. . Auf dem Grundstück stehen ein im Jahr 1914 erbautes Wohnhaus mit einem Stallanbau sowie eine im Jahr 1972 an das Stallgebäude angebaute Garage auf. Ferner findet sich auf dem Grundstück an der Grenze zum Straßenraum eine Einfriedungsmauer. 3 Die Kläger haben auf Grund Auflassung vom 4. Januar 2018 das Grundstück erworben und am 12. Dezember 2018 einen Antrag auf Genehmigung des Abbruchs der auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude beantragt, um nachgehend ein neues Wohngebäude auf dem Grundstück zu errichten. Vor dem Kauf hatten die Kläger nach Eigenangaben von dem Denkmalamt der Beklagten die Auskunft eingeholt, dass kein Denkmalschutz bestehe und die Gebäude auf dem Grundstück abgerissen werden könnten. 4 Im Zuge der Prüfung des Antrags auf Genehmigung des Abbruchs ordnete die Beklagte nach Überprüfung der Denkmaleigenschaft durch Bescheid vom 24. Januar 2019 an, dass das auf dem Grundstück aufstehende Wohnhaus und der Stallanbau sowie die Grundstückseinfriedung (Objekt) als vorläufig in die Denkmalliste eigetragen gelten. Gegen die vorläufige Unterschutzstellung erhoben die Kläger am 20. Februar 2019 Klage (28 K 1500/19). 5 Der Beigeladene kam in seinem nachgehenden Gutachten vom 22. Mai 2019 zu dem Ergebnis, dass das Objekt ein Baudenkmal sei, da es bedeutend für die Geschichte des Menschen sei, und für seine Erhaltung und Nutzung wissenschaftliche – in Gestalt von architekturgeschichtlichen – Gründe vorlägen. Bei dem 1914 erbauten, zweigeschossigen und unterkellerten Wohnhaus mit Stallanbau handele es sich um einen der älteren Wohnbauten in diesem Abschnitt der E. Straße, den hier sei die D.-------straße noch Ende des 19. Jahrhunderts kaum bebaut gewesen. Errichtet worden sei es 1914 nach dem Entwurf des Immigrather Architekten X. P. für den Weber und Fabrikarbeiter T. T1. . Das Gebäude sei ein sehr gut erhaltenes und typisches Exemplar für die schlichte Reformarchitektur, wie sie sich zwischen der Jahrhundertwende und dem Ersten Weltkrieg im Rheinland vor allem auf dem Gebiet des Wohnhausbaus durchgesetzt habe. Die historisierenden Architekturdetails der Gründerzeitarchitektur (Giebelformen und Fensterrahmen des Mittelalters, der Renaissance oder des Barock) seien durch eine einfach-ländliche Architektursprache abgelöst worden. Die baulichen Details vermittelten eine Handwirklichkeit, die als eine Kritik an der gleichmachenden Wirkung der zeitgenössischen Bauindustrie verstanden werden könne. Sozial historisch stehe das Objekt für die Durchsetzung bürgerlicher Wohn- und Architekturvorstellungen im oberen Segment der Arbeiterschaft. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 22. Mai 2019 Bezug genommen. 6 Die Beklagte hörte die Kläger daraufhin durch Anhörungsschreiben vom 11. Juni 2019 zu der Eintragung des Objekts in die Denkmalliste der Stadt M. an. Die Kläger führten durch Schriftsatz vom 12. Juli 2019 im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen aus, das Objekt sei kein Denkmal. Im Baujahr 1914 seien in M. – im Besonderen im Bereich der Bundesstraße 0 – zahlreiche Gebäude gleicher Architektur errichtet worden. Der Architekt, welcher das Objekt errichtet haben soll, sei ohne jede historische Bedeutung. Das Objekt weise Elemente des Jugendstils und der Reformarchitektur auf. Als Mischform könne es keiner dieser Architekturstile zugeordnet werden. Im Besonderen fehle es dem Objekt an einer gewissen Einmaligkeit, welche ein Denkmal voraussetze. Es dürfe sich um kein Gebäude handeln, welches „an jeder Ecke“ anzutreffen sei. Das Objekt sei jedoch ein solches, wie es in zahlreichen Gestaltungsform im Stadtgebiet in wesentlich besseren Zustand mehrfach zu finden sei. Zudem führe die Aufnahme des Gebäudes in die Denkmalliste zu einem Sonderopfer. Die Erfüllung der mit der Unterschutzstellung des Objektes verbundenen Verpflichtungen sei ihnen aufgrund des erforderlichen Finanzierungsvolumens unmöglich. Einschließlich des Erwerbsaufwandes sei aufgrund der erforderlichen Sanierung von einem Kostenaufwand in Höhe von 1 Million Euro auszugehen. 7 Am 22. Oktober 2019 trug die Beklagte das Objekt in die Denkmalliste ein und erließ gegenüber den Klägern Bescheide über die Eintragung in die Denkmalliste. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen. 8 Die Kläger haben am 31. Oktober 2019 Klage erhoben. 9 Zur Begründung der Klage wiederholen und vertiefen sie ihre Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und führen ergänzend aus, es sei falsch, dass das Objekt, wie von dem Beigeladenen angenommen, einen im Wesentlichen unveränderten bauzeitlichen Erhaltungszustand aufweise. Das Objekt sei an zahlreichen Stellen verändert worden, wie etwa im Bereich der Außentreppen, durch den Einbau von Rollladen, den Austausch von Fenstergläsern und den Austausch von Türen im Anbau. Dem Objekt komme kein Denkmalwert zu, weil es auf Grund eines unverhältnismäßigen Erhaltungsaufwands nicht erhaltungswürdig sei. Zudem sei das Objekt in keiner Weise nutzbar und sonach der Erhalt des Objekts ohne Sinn. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Eintragung des auf dem Grundstück Gemarkung C. · Flur 00 · Flurstück 0000 (E. Straße 000) in M. aufstehenden Wohnhauses und Stallanbaus sowie der Grundstückseinfriedung in die Denkmalliste der Beklagten und die Bescheide der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 22. Oktober 2019 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klag abzuweisen. 14 Sie verweist zur Begründung der Denkmaleigenschaft des Objektes auf das Gutachten des Beigeladenen vom 22. Mai 2019 und führt im Wesentlichen aus, dass die Ausführungen der Kläger zu den finanziellen Auswirkungen der Eintragung des Objektes in die Denkmalliste im Rahmen der Unterschutzstellung ohne Belang seien. 15 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Ausführungen gemacht. 16 Das Gericht hat das Vorhabengrundstück am 18. November 2019 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig. 19 Die Kläger sind als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. · Flur 00 · Flurstück 0000 (E. Straße 000) in M. nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie geltend machen können, durch die Eintragung des auf dem Grundstück aufstehenden Wohnhauses und Stallanbaus sowie der Grundstückseinfriedung in die Denkmalliste der Beklagten in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2 2. Fall VwVfG NRW dar. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991, m. w. N. 21 Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber haben die an die Kläger gerichteten Eintragungsbescheide nach § 3 DSchG NRW nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung. 22 Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. Mai 1988 - 11 A 645/87 -, vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 - und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, BauR 1992, 617 = BRS 54 Nr. 123. 23 Die Eintragung betrifft die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache, denn sie stellt fest, dass es sich bei den eingetragenen baulichen Anlagen um ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 DSchG NRW handelt. Die Kläger werden durch die Eintragung unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Von dieser Rechtsfolge sind die Kläger als Eigentümerin unmittelbar betroffen, denn sie haben nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW das Denkmal im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. 24 Die Klage ist jedoch unbegründet. 25 Die Eintragung des auf dem Grundstück Gemarkung C. · Flur 00 · Flurstück 0000 (E. Straße 000) in M. aufstehenden Wohnhauses und Stallanbaus sowie der Grundstückseinfriedung in die Denkmalliste der Beklagten und die Bescheide der Beklagten über die Eintragung in die Denkmalliste vom 22. Oktober 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Das Objekt ist ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW und war obdem in die Denkmalliste einzutragen. 27 Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW). 28 "Bedeutend" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. 29 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff. , 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. 30 Nach diesem Maßstab ist das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen (1). Zugleich liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung des Objekts vor (2). Die von den Klägern (wiederholt) aufgezeigten wirtschaftlichen Gesichtspunkte spielen im Rahmen der Unterschutzstellung keine Rolle (3). 31 (1) Das Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. 32 Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 51, m. w. N. 34 Nach diesen Maßstäben ist das Objekt ein Baudenkmal. 35 Das Gericht stützt seine Feststellung auf die Einschätzung der Beigeladenen und die Inaugenscheinnahme des Objekts im Rahmen des Ortstermins vom 18. November 2019. In dem Gutachten des Beigeladenen vom 22. Mai 2019 wird der Denkmalwert des Objekts ausführlich, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei begründet. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte. Bindungswirkung kommt ihnen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung aber weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren zu. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. 36 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N 37 Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat schlüssig und widerspruchsfrei aufgezeigt, welche Gründe für die Erhaltung des Objekts sprechen. 38 Ausgehend davon ist das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen. Es ist – wie im Einzelnen in dem Gutachten des Beigeladenen ausgeführt – ein wichtiges Zeugnis für die „Verbürgerlichung“ der Arbeiterschaft im Deutschen Reich vor dem Ersten Weltkrieg. 39 Der Einwand der Kläger, das Objekt sei nicht schutzwürdig, weil es vergleichbare Objekte in der „Nähe“ gebe, welche in einem „besseren baulichen Zustand“ seien, und es sonach „nichts Besonderes“ sei, vermag keine Zweifel an der Denkmalwürdigkeit des Objekts zu begründen. Zunächst stellt der schlechte Erhaltungszustand eines Gebäudes die Denkmaleigenschaft nicht in Frage, solange die Identität des Gebäudes nicht berührt ist. 40 Vgl. Hönes, in: Davydov / Hönes / Ringbeck / Stellhorn, Denkmalschutzgesetz NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 20, m. w. N. 41 Zudem hat die Beklagte nachvollziehbar und im Ergebnis unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die in Bezug genommenen Objekte im Gegensatz zu dem Objekt der Kläger erhebliche Veränderungen aufweisen. Aus dem „bessere bauliche Zustand“ – welcher im Zweifel auf die Veränderungen und „Modernisierungen“ der Häuser zurückzuführen ist – kann keine Aussage zu dem Denkmalwert abgeleitet werden. Um „etwas Besonderes“ im Sinne von „bedeutend“ zu sein, reicht es – wie vorstehend ausgeführt – aus wenn dem Objekt eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Dem Objekt kommt eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen gerade aus dem Grund zu, dass das Objekt – wie im Einzelnen in dem Gutachten des Beigeladenen aufgezeigt wird und was die Inaugenscheinnahme des Objekts gezeigt hat – kaum Veränderungen erfahren hat. Die im Laufe der Jahrzehnte an dem Objekt vorgenommenen Veränderungen – wie die Neugestaltung der Treppenaufgänge zu den Eingangstüren oder der Einbau von Rollläden – mindern den Dokumentationswert nicht in erheblichem Maße. Es ist selbstverständlich, dass ein Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechend notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Entscheidend ist, ob der Gesamteindruck des Denkmals und dessen Identität im Wesentlichen erhalten geblieben sind. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 71, m. w. N. 43 Das ist hier der Fall. In und an dem Wohnhaus sind im Laufe der mehr als hundertjährigen Nutzung geradezu überraschend wenige Veränderungen vorgenommen worden. 44 (2) Zugleich liegen wissenschaftlich Gründe für die Erhaltung des Objekts vor. 45 (Architektur-)Wissenschaftliche Gründe werden durch die Eignung eines Objektes zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Baukunst ausgelöst. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, juris Rn. 4, m. w. N. 47 Das Vorliegen solcher Gründe ergibt sich zwangslos aus Ausführungen des Beigeladenen in seinem Gutachten vom 22. Mai 2019 zur Beispielhaftigkeit des Objekts für die Reformarchitektur und dem im Wesentlichen aus seiner Bauzeit erhaltenen Originalzustand des Objekts. 48 Der Einwand der Kläger, das Objekt lasse sich nicht – wie von dem Beigeladenen angenommen – der Reformarchitektur zuordnen, vermag nicht zu verfangen. Der Beigeladene hat seine Einordnung des Objekts als Beispiel der Reformarchitektur nachvollziehbar im Einzelnen begründet und durch Schrifttumnachweise belegt. Die Inaugenscheinnahme des Objekts hat diese Feststellung unzweifelhaft bestätigt. 49 (3) Die von den Klägern (wiederholt) aufgezeigten wirtschaftlichen Gesichtspunkte spielen im Rahmen der Unterschutzstellung keine Rolle. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, kein Raum. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. 50 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2018 - 28 K 2786/16 -, juris Rn. 37, m. w. N. 51 Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums und vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Belange des Eigentümers findet im zweistufigen System des Denkmalschutzes in Nordrhein-Westfalen erst im Rahmen der einer Unterschutzstellung nachfolgenden Entscheidungen über Erhaltung bzw. Wiederherstellung, Veränderung, Nutzung oder Beseitigung des Gebäudes statt. Dies ist ausreichend, denn denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Auf der zweiten Stufe des landesrechtlich ausgestalteten Denkmalschutzes muss deshalb sichergestellt werden, dass das Eigentumsrecht des Denkmaleigentümers nicht unverhältnismäßig oder so stark belastet wird, dass es seine Privatnützigkeit nahezu einbüßt. 52 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 10 A 3666/06 -, juris Rn. 12, m. w. N. 53 Obdem führt selbst eine etwaige vollständige Einbuße der Nutzbarkeit eines Objektes (als Wohnhaus) durch die Unterschutzstellung nicht – wie die Kläger annehmen – zu einer „Eintragungsunwürdigkeit“. 54 Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich so nach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat 55 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 56 Rechtsmittelbelehrung: 57 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 58 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 59 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 60 Die Berufung ist nur zuzulassen, 61 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 62 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 63 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 64 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 65 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 66 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 67 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 68 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 69 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 70 Beschluss: 71 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 72 Gründe: 73 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 12.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) und der Streitwertpraxis des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 74 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - 10 A 2755/19 -, juris Rn. 16, m. w. N., 75 orientiert. 76 Rechtsmittelbelehrung: 77 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 78 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 79 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 80 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 81 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 82 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und 83 die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.