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Beschluss

13 A 4475/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1126.13A4475.18A.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2018 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das verfassungsrechtlich aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings grundsätzlich erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist hingegen nicht gehalten, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung oder eine – vermeintlich – fehlerhafte Rechtsauffassung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005– 2 BvR 1090/05 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2017 – 13 A 1801/16.A –, juris, Rn. 3, vom 8. Mai 2015 – 13 A 949/15.A –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. September 2014 – 13 A 1019/14.A –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt und dass das Gericht auch nicht verpflichtet ist, bereits in der mündlichen Verhandlung das mögliche oder voraussichtliche Ergebnis der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung bekannt zu geben, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Auch kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 – 1 BvR 1383/90 –, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 – 1 B 22.15 u. a. –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2018 – 13 A 1965/18.A –, juris, Rn. 4 f., vom 15. Februar 2018 – 13 A 342/18.A –, juris, Rn. 6 f., und vom 17. Oktober 2017 – 13 A 2346/17.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im klägerischen Vorbringen hinzuweisen. Auch umfasst die Gewährung rechtlichen Gehörs keine Verpflichtung des Gerichts, bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen eigenen Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 – 13 A 342/18.A –, juris, Rn. 14, vom 11. Januar 2017 – 13 A 2220/16.A – , juris, Rn. 6 f. m. w. N., und vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, juris, Rn. 28 ff. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 14, dass der Betroffene im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten gehalten ist, schlüssige, nachvollziehbare und substantiierte Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Von dieser dem Asylbewerber obliegenden Mitwirkungspflicht dispensiert die im Verwaltungsprozess geltende Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO nicht, denn diese dient nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern nur der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 – 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 13 A 342/18.A –, juris, Rn. 16 ff. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Gehörsverletzung nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. a) Eine Versagung rechtlichen Gehörs ist zunächst nicht darin begründet, dass das Verwaltungsgericht den Kläger nicht ausdrücklich und im Einzelnen auf die nach seiner Auffassung bestehenden Widersprüche im klägerischen Vorbringen hingewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Ausreisegründen befragt. Es hätte diesem oblegen, etwaige Diskrepanzen zwischen seinem Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und seinen Aussagen gegenüber dem Bundesamt in der mündlichen Verhandlung aufzulösen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich darauf verwiesen, er habe bei der Befragung durch das Bundesamt unter Stress gestanden und der Übersetzer sei Iraner gewesen (Protokollabdruck, S. 4). Das Gericht war im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht gehalten, den Versuch zu unternehmen, durch gezielte Hinweise auf einzelne Widersprüche die Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens herzustellen. b) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht auf die bestehenden Zweifel an seiner Prozessfähigkeit hingewiesen, hat das Gericht dem Kläger ebenfalls nicht das rechtliche Gehör versagt. Es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass das Gericht Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers gehegt hat. Allein die Feststellung des Gerichts in den Entscheidungsgründen, der Kläger habe hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Beziehung zu Ort und Zeit (Urteilsabdruck, S. 10), lässt einen solchen Rückschluss nicht zu. Sie bezieht sich offenkundig nicht auf eine etwaige für die Prozessfähigkeit relevante psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung des Klägers, sondern auf die vom Verwaltungsgericht ausführlich dargestellten widersprüchlichen Angaben zu seinem behaupteten Verfolgungsschicksal (Urteilsabdruck, S. 8-11). Die Widersprüchlichkeit seiner Schilderungen ruft allein aber keine Zweifel an seiner Prozessfähigkeit hervor. Auch im Übrigen ist hierfür nichts ersichtlich. Der Kläger hat zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe Kopfschmerzen und sei deswegen ein paar Mal in Deutschland zum Arzt gegangen (Protokollabdruck S. 3). Diese nicht näher substantiierte Aussage genügt aber in keiner Weise, um auch nur Bedenken an seiner Prozessfähigkeit zu begründen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen geltend gemachter anderer Verfahrensmängel i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen. a) Das Vorbringen, er sei im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 4 VwGO unzureichend vertreten worden, weil es gemäß § 1896 BGB der Bestellung eines Betreuers bedurft hätte, greift nicht durch. Es beruht auf der fehlerhaften Annahme, das Gericht sei von der Prozessunfähigkeit des Klägers ausgegangen. Dies war aus den unter 1. b) dargelegten Gründen aber nicht der Fall. b) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in Form einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 5 VwGO vor. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. § 138 Nr. 5 VwGO beschränkt die Fiktion, dass das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend angesehen wird, auf den Fall, dass das Urteil „auf eine mündliche Verhandlung" ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Die unterbliebene Verkündung des Urteils in öffentlicher Sitzung wird hingegen nicht erfasst. Diese im Wortlaut des § 138 Nr. 5 VwGO angelegte Einschränkung der Rügebefugnis rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass sich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei der Urteilsverkündung nicht auf die Entscheidungsfindung auswirken kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 4 B 45.15 –, juris, Rn. 21, vom 30. September 2010 – 9 B 3.10 –, juris, Rn. 10, und vom 16. Juni 2003 – 7 B 106.02 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 – 13 A 171/18.A –, juris, Rn. 5. Hieran gemessen kann das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen Art. 47 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 der Konvention zum Schutze von Menschenrechten und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) verstoßen, indem es das angefochtene Urteil nicht öffentlich verkündet, sondern von der Möglichkeit der Urteilszustellung nach § 116 Abs. 2 VwGO Gebrauch gemacht hat, nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der damit geltend gemachte Verfahrensfehler betrifft ausschließlich die Frage der öffentlichen Verkündung des Urteils nach dem Schließen der mündlichen Verhandlung und nicht die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 – 13 A 171/18.A –, juris, Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. März 2017 – 4 L 93/16 –, juris, Rn. 13 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 4 LA 232/14 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 14 ZB 11.30142 –, juris, Rn. 3. Schon aus dem Grunde bedarf es auch nicht einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV zur Klärung der von dem Kläger im Zusammenhang mit der Zustellung des Urteils aufgeworfenen Fragen. Die Rüge des Klägers, das angefochtene Urteil hätte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Beteiligten durch Zustellung (statt durch Verkündung) erlassen werden dürfen, trifft zudem nicht zu. Die einschlägige Vorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO sieht ein solches Einverständnis nicht vor, sondern stellt die Wahl zwischen Verkündung oder Zustellung des Urteils in das Ermessen des Gerichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 9 B 13.14 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1987 – 9 C 247.86 –, juris, Rn. 11. 3. Die gerügte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Die Darlegung einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007– 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 – 13 A 753/17.A –, juris, Rn. 2, vom 14. September 2017 – 13 A 2111/17.A –, juris, Rn. 2, und vom 9. Januar 2017– 13 A 1801/16.A –, juris, Rn. 11. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Benennung eines tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatzes eines Divergenzgerichts. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, verweist und aus den Entscheidungsgründen Ausführungen zum Armutsrisiko für Afghanistan zitiert, stellen diese Ausführungen keinen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz dar, sondern geben lediglich Erkenntnisse zur humanitären Lage in Afghanistan zum damaligen Zeitpunkt wieder. Auch arbeitet der Kläger aus der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen diese tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz heraus, sondern rügt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zum Armutsrisiko zu treffen. Damit wendet er sich gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung des Einzelfalls. Den in der Sache geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sieht die gegenüber § 124 Abs. 2 VwGO spezialgesetzliche Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht vor. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegebenen werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Dazulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 – 13 A 124/18.A –, juris, Rn. 3 f., vom 14. Juli 2017 – 13 A 1519/17.A –, juris, Rn. 6 f., und vom 8. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A –, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Ausgehend hiervon genügt das Zulassungsvorbringen diesen Anforderungen nicht. a) Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, ob das Prozessgrundrecht des fairen öffentlichen Verfahrens nach Art. 47 Satz 2 GR-Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 EUV entsprechend dem EGMR-Urteil Biryukov ./. Russland Nr. 14810/02 vom 17. Januar 2008 und der Konventionserläuterung unter Berücksichtigung der Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 52 Abs. 7 GR-Charta auch die Pflicht umfasst, ein Urteil öffentlich zu verkünden, und falls ja, ob dieser Pflicht genügt wird, wenn ein Urteil den Beteiligten nur zugestellt wird und eine Verpflichtung des Gerichts, die Entscheidung im Internet zu veröffentlichen fehlt, sind nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtssache ist im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2011 – 2 BvR 1969/09 –, juris, Rn. 25, und vom 19. April 2017 – 1 BvR 1994/13 –, juris, Rn. 13. Ein solches Vorabentscheidungsverfahren kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die aufgeworfene Frage zur Vereinbarkeit von § 116 Abs. 2 VwGO mit den Vorgaben des Unionsrechts für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens unerheblich ist. Sie würde sich im Rahmen der Prüfung, ob das Urteil aufzuheben und der erstinstanzlich gestellte Antrag in der Sache Erfolg hat, nicht stellen. b) Hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob für kranke Männer die Möglichkeit besteht, eine hinreichende Existenz aufzubauen, insbesondere Arbeit und Unterkunft zu finden, oder ob solchen kranken Männern die Verletzung in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK droht, da ein menschenwürdiges Dasein nicht möglich ist, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit, weil sich die Frage erst stellen würde, wenn das Verwaltungsgericht andere Tatsachen festgestellt hätte. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 152. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Kläger um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt (vgl. Urteilsabsdruck, S. 16 f.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).