OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 3254/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0219.10A3254.17.00
13mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheids vom 26. September 2016 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 2. September 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 4, Flurstück 20 in eine Wettannahmestelle zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungs-bescheids vom 26. September 2016 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag vom 2. September 2015 eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 4, Flurstück 20 in eine Wettannahmestelle zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte unter dem 2. September 2015 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Ladenlokals im Gebäude C. 55 auf dem in E. gelegenen Grundstück Gemarkung V., Flur 4, Flurstück 20 in eine Wettannahmestelle (im Folgenden: Vorhaben ). Nach den vorgelegten Bauvorlagen einschließlich der ergänzenden gewerblichen Bau- und Betriebsbeschreibung soll das Vorhaben der Annahme von Wetten auf Sportereignisse mit täglichen Betriebszeiten von 10 bis 22 Uhr dienen. Es solle sich um einen schalterartigen Betrieb ähnlich einer Lottoannahmestelle handeln. Auf den Monitoren, die aufgestellt werden sollten, würden jeweils die aktuellen Gewinnquoten dargestellt. Sportereignisse würden nicht übertragen. Die Ausstattung des Betriebsraums, der mit circa 24 qm Platz für zehn Personen biete, sei bewusst so gestaltet, dass sich die Kunden nur zum Ausfüllen und Abgeben von Wettscheinen dort aufhalten würden. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auf dem Nachbargrundstück C1. 57 befindet sich ein Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.199 qm und Öffnungszeiten bis 24 Uhr. In den Gebäuden entlang der C1. Allee werden die Erdgeschosse überwiegend gewerblich genutzt, insbesondere von Einzelhandelsbetrieben sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die oberen Geschosse dienen ganz überwiegend dem Wohnen. Im Gebäude C1. 31 in einer Entfernung von circa 160 m vom Vorhabengrundstück gibt es ein U.-Wettbüro. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der C1. wird eine Shisha- und Cocktail-Bar mit Öffnungszeiten werktags bis 2 Uhr und am Wochen-ende bis 4 Uhr betrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die von der Beklagten übersandte Aufstellung der in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vorhandenen Nutzungen und das Protokoll des Ortstermins vom 12. Februar 2020. Die Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. September 2016 ab. Das Vorhaben sei als Vergnügungsstätte in dem vorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin hat am 25. Oktober 2016 Klage erhoben. Sie hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 26. September 2016 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Ladenlokals zu einer „Wettannahmestelle“ auf dem Grundstück C1. 55 in E. (Gemarkung V., Flur 4, Flurstück 20) nach Maßgabe des Bauantrags vom 2. September 2015 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. November 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig sei. Der Senat hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 16. November 2018 zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt sie vor: Das Vorhaben sei keine Vergnügungsstätte, sondern als nicht störender Gewerbebetrieb in der näheren Umgebung, die sich wegen der heterogenen baulichen Nutzungen als Gemengelage darstelle, nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Es sei nicht als Wettbüro zu qualifizieren. Die Bildschirme, die aufgestellt werden sollten, würden ausschließlich zur Anzeige der aktuellen Gewinnquoten dienen. Nach Beginn des jeweiligen Sportereignisses, das Gegenstand von Wetten sein könne, könnten darauf keine weiteren Wetten abgeschlossen werden. Es werde weder der Abschluss von Live-Wetten auf laufende Sportereignisse angeboten noch ermöglicht, den Verlauf der Sportereignisse im Geschäftslokal etwa auf dort angebrachten Bildschirmen zu verfolgen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie – vor Durchführung des Ortstermins – im Wesentlichen vorgetragen, die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. In den Häusern entlang der C1. würden die Erdgeschosse überwiegend gewerblich genutzt, insbesondere von Einzelhandelsbetrieben sowie Schank- und Speisewirtschaften, die in einem Allgemeinen Wohngebiet allgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässig seien. Die oberen Geschosse dienten hingegen dem Wohnen. Die Gebäude auf der X.-straße und der G.-straße würden auch in den Erdgeschossen zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben sei als Wettbüro anzusehen. Die Klägerin wolle in dem Betriebsraum Monitore und Flachbildschirme aufstellen. In der Betriebsbeschreibung heiße es, dass auf den Monitoren die aktuellen Quoten zeitnah dargestellt werden sollten. Die stets zeitnahe Anpassung der aktuellen Gewinnquoten motiviere die Kunden, im Wettbüro zu verweilen, um gegebenenfalls ihre Wetten unter Berücksichtigung der geänderten Wettquoten abzugeben und sich an den Stehtischen mit anderen Kunden auszutauschen. Auf den Stehtischen könnten mitgebrachte Getränke abgestellt werden, sodass sie ein längeres Verweilen der Kunden, von denen sich bis zu zehn gleichzeitig im Betriebsraum aufhalten könnten, begünstigten. Selbst wenn das Vorhaben nicht als Wettbüro zu qualifizieren sei, könne es nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Sachbescheidungsinteresse für die beantragte Baugenehmigung ist gegeben. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Baugenehmigung für die Klägerin nutzlos wäre. Zwar darf nach § 22 Abs. 1 GlüSpVO eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet. Zum einen beruht jedoch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 29. März 2017 – 4 B 919/16 –, das Erfordernis des Mindestabstandes zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Zum anderen bestehen Defizite beim Vollzug des glücksspielrechtlichen Erlaubnisverfahrens, die dazu führen, dass derzeit nicht absehbar ist, ob eine andere Wettvermittlungsstelle in der Umgebung des Vorhabengrundstücks eine entsprechende Erlaubnis erhalten wird. Im Übrigen kann das Sachbescheidungsinteresse schon deshalb nicht in Frage stehen, weil – wie gerichtsbekannt ist – im Stadtgebiet der Beklagten zahlreiche Wettvermittlungsstellen ohne entsprechende Erlaubnis betrieben werden. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F.). Das in den Bauvorlagen beschriebene und im Berufungsverfahren konkretisierte Vorhaben ist als Wettannahmestelle planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Wettvermittlungsstellen können in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte sein. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit zwischen „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2019 – 15 ZB 18.690 –, juris, Rn. 22 ff. Unter Wettbüros im Sinne dieser Rechtsprechung sind Räume zu verstehen, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Betreiber des Wettbüros (Vermittler) und dem Wettunternehmen Transaktionen in Form von Sportwetten oder Wetten auf diverse sonstige Ereignisse abgeschlossen werden. Im Regelfall bieten die Betreiber in den Räumen – insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen – Gelegenheit, die Wettangebote beziehungsweise Wettergebnisse live mitzuverfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Juli 2017 – 2 A 470/15 – juris, Rn. 29 ff., und vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris, Rn. 22; BayVGH, a.a.O., Rn. 23. Live-Wetten solcher Art bieten, anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge von Wettmöglichkeiten. Sie sind ähnlich wie Geld- oder Glücksspielautomaten auf Unterhaltung an Ort und Stelle angelegt und sollen den Kunden zu einem Abwarten der jeweiligen Wettergebnisse animieren, während er die aktuellen Gewinnquoten und die Verläufe beziehungsweise Ergebnisse der Sportereignisse auf Bildschirmen oder am Wettautomaten verfolgen und gegebenenfalls weitere, am Verlauf der Sportereignisse orientierte Wetten platzieren kann. Die Vermittlung von Live-Wetten dient daher überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Bildschirmen und Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des jeweiligen Betriebs. Vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2017 – 10 B 1295/17 –. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte. Aus den dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen und insbesondere aus der Betriebsbeschreibung ergibt sich, dass in dem sehr kleinen Ladenlokal keine TV-Monitore, keine Tische mit Sitzgelegenheiten für die Kunden oder Theken zu deren Bewirtung vorgesehen sind. Es werden auch keine Live-Wetten angeboten. Das daraus abzuleitende Betriebskonzept zielt nicht darauf ab, die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung des Raumes, in dem die Wettannahmestelle betrieben werden soll, zu animieren, sich dort länger aufzuhalten, in geselliger Runde gemeinsam die Übertragung von Sportereignissen zu verfolgen und individuell Wetten abzuschließen. Das Vorhaben ist damit als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zu beurteilen und als solcher nach § 34 Abs. 1 BauGB auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung haben können. Für das hier in Rede stehenden Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise bei dem Merkmal Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2016 – 10 A 2670/15 –, juris, Rn. 25 ff., Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 –. Es kann insoweit offen bleiben, wie weit die prägende Bebauung hier im Einzelnen reicht. Nach den im Ortstermin gewonnenen Eindrücken, die der Berichterstatter dem Senat vermittelt hat, sowie nach den vorliegenden Fotos weist die Bebauung entlang der C1. jedenfalls zwischen der C1. im Westen und der L.-straße im Osten eine sehr homogene Bebauung mit ganz überwiegend gewerblichen Nutzungen in den Erdgeschossen und Wohnnutzungen in den Obergeschossen auf. Dies ergibt sich auch aus der Aufstellung der Beklagten über die festgestellten Nutzungen in diesem Bereich. Für eine gegenseitige Prägung der beidseitig aufeinanderfolgenden, geschlossenen Bebauung entlang der C1. spricht nach dem Eindruck vor Ort die vorhandene einheitliche Nutzungsstruktur, die diese Gebäude als zusammengehörig erscheinen lassen. Diese städtebauliche Situation wird weder durch topographische Gegebenheiten noch durch Kreuzungen mit anderen Straßen in relevanter Weise beeinflusst. Der von der C1. in diesem Bereich abzweigenden G1.-straße, der X.‑straße und auch der L1.-straße kommt jeweils keine trennende Wirkung zu. Sie sind nicht besonders breit und lediglich zweispurig ausgebaut. Die so beschriebene nähere Umgebung entspricht mit dem Nebeneinander von Wohnen und Gewerbebetrieben keinem der in der Baunutzungsverordnung normierten Baugebiete. Einer Einordnung als Mischgebiet steht insbesondere der auf dem Nachbargrundstück vorhandene Lebensmittelmarkt mit circa 1.200 qm Verkaufsfläche entgegen. Ist die maßgebliche nähere Umgebung danach als Gemengelage zu qualifizieren, fügt sich das Vorhaben als sonstiger, das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb nach der Art seiner Nutzung in den durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen ein. Zu den die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks zumindest beeinflussenden Nutzungen gehört auch das U.-Wettbüro in dem Gebäude C1. 31. Die maßgebliche nähere Umgebung reicht nach Westen jedenfalls bis dorthin. Es ist circa 160 m von dem Vorhabengrundstück entfernt und von dort wegen des westlich der G.-straße abgeknickten Verlaufs der C1. auch zu sehen. Dem Vorhaben stehen schließlich keine anderen öffentlichen Vorschriften entgegen. § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 BauO NRW a.F. nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.