Beschluss
20 L 1113/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0625.20L1113.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 20 K 2141/25 gegen die Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 13.02.2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist allerdings zulässig, insbesondere statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt in Bezug auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. mit § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides, die auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen nebst dazugehöriger Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies durch Vorlage von Nachweisen zu belegen, sowie der Anordnung, die Waffenbesitzkarten unverzüglich an den Antragsgegner herauszugeben, ergibt sich der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage jeweils aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. mit § 46 Abs. 6 WaffG in der seit dem 31.10.2024 geltenden Fassung vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO beurteilt sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn nach summarischer Prüfung erweisen sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 (hierzu unter 1.) sowie die Anordnungen in Ziffer 2, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (hierzu unter 2.) und die Waffenbesitzkarten an den Antragsgegner herauszugeben (hierzu unter 3.), als offensichtlich rechtmäßig. 1. Der in Ziffer 1 des Bescheides angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers mit den Nummern N02 und N03 findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 6, 8 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Ein Restrisiko muss insoweit nicht hingenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9, 13 f. m. w. N. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N. Insgesamt ist – wie ausgeführt – entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2023 – 24 CS 23.495 ‑‑, juris, Rn. 25. Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden. Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann. Vgl. zum gesamten Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 27 ff. Gemessen an diesen Maßstäben lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubnis-widerrufs Tatsachen vor, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG die Annahme rechtfertigten, der Antragsteller werde zukünftig Waffen nicht sorgfältig verwahren. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsteller objektiv gegen grundlegende sicherheitsrelevante waffengesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen verstoßen hat und ihm dieser Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Der Antragsteller hat objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen verstoßen, indem er den Schlüssel zu seinem Waffenschrank jedenfalls bis zur Installation des Tresors mit der Sicherheitsstufe B Ende Januar 2025 nicht ordnungsgemäß verwahrt hat. Waffen und Munition sind im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Var. 3 WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die Anforderungen des § 36 WaffG beachtet sind. Nach § 36 Abs. 1 WaffG hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2020 – 20 B 1296/19 –, juris, Rn. 18 m. w. N. Bereits seinem Wortlaut nach gibt § 36 Abs. 1 WaffG als Maßstab für die zu treffenden Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen und eine Ansichnahme von Waffen und Munition durch unberechtigte Dritte die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahme und des betreffenden Verhaltens vor. In Anknüpfung daran und unter weiterer Berücksichtigung der nicht zuletzt verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten sind nach dieser Vorschrift solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. Außerdem müssen die Vorkehrungen im angemessenen Verhältnis zum vorgenannten Zweck stehen, d. h. die entsprechende Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers muss diesem mit Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck zumutbar sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2016 – 20 A 1397/14 –, juris, Rn. 11 m. w. N. Darüber hinaus sind die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. mit § 13 AWaffV bestimmt. In diesen Vorschriften sind insbesondere Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen und erforderliche Sicherheitsstandards der Behältnisse geregelt. Darin sind indes keine Bestimmungen getroffen, die es ausschließen, dass ein solches Behältnis mittels eines Schlüssels zu verschließen ist. Da es ebenso wenig konkretere gesetzliche Vorschriften dazu gibt, wie der Besitzer von Waffen oder Munition ggf. mit dem Schlüssel für das Behältnis, in dem er Waffen oder Munition aufbewahrt, zu verfahren hat, bestimmen sich die Vorkehrungen, die er insofern zu treffen hat, nach § 36 Abs. 1 WaffG unter Berücksichtigung des Zusammenhangs mit § 36 Abs. 5 WaffG i. V. mit § 13 AWaffV. Es versteht sich mit Blick auf die in § 36 Abs. 5 WaffG i. V. mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AWaffV geregelte Verpflichtung zur Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in Behältnissen, die bestimmten Sicherungsanforderungen genügen müssen, von selbst, dass der Waffenbesitzer bei einer solchermaßen erforderlichen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nach § 36 Abs. 1 WaffG nicht nur verpflichtet ist, das Behältnis, in dem die Schusswaffen aufbewahrt werden, sobald es nicht mehr unter seiner jederzeitigen Zugriffsmöglichkeit steht, verschlossen zu halten, sondern dass er die zugehörigen Schlüssel auch zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich aufbewahren darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.04.2020 – 20 B 1296/19 –, juris, Rn. 24. Vielmehr müssen die Schlüssel zu derartigen Behältnissen ebenfalls gesichert aufbewahrt werden und eine solche Sicherung – sei es durch Mitsichführen, Verschluss oder andere Maßnahmen – muss hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.03.2016 – 20 A 1397/14 –, juris, Rn. 13. Für den Besitzer von Munition gilt nichts Anderes. Diesen Anforderungen ist nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls genügt, wenn und solange der Waffen- und/oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zum Waffen- bzw. Munitionsbehältnis ausübt. Denn auch im Hinblick auf Waffen und Munition selbst sind nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 36 WaffG i. V. mit § 13 AWaffV) erst dann weitergehende Sicherungsvorkehrungen erforderlich, wenn deren Besitzer die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände nicht mehr ausübt, sondern diese verwahrt. Daraus ergibt sich indes zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedarf, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, zuwider. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht ausgeschlossen, Waffen und/oder Munition in einem den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards genügenden Behältnis aufzubewahren, das mit einem Schlüssel verschlossen wird. In diesem Fall ist der Schlüssel zu diesem Behältnis aber in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der in Rede stehenden erlaubnispflichtigen Waffen und Munition entspricht. Andernfalls liefen die gesetzlich vorgeschriebenen Standards für Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition ins Leere. Der gegenüber dem Zugriff auf den gesetzlichen Anforderungen entsprechend verwahrter Waffen und Munition erleichterte Zugriff auf Schlüssel zu deren Behältnissen führt dazu, dass das gesamte Sicherheitsniveau der Verwahrung auf dasjenige sinkt, auf dem die Schlüssel (als „schwächstes Glied der Kette“) verwahrt werden. Die dargestellten Anforderungen halten sich auch im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeit der dem Besitzer von Waffen oder Munition durch § 36 Abs. 1 WaffG auferlegten Pflichten. Insbesondere stehen die danach erforderlichen Vorkehrungen und die damit verbundene Belastung des Waffen- oder Munitionsbesitzers im angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Aufbewahrungsvorschriften, das Abhandenkommen von Waffen oder Munition und deren Ansichnahme durch unberechtigte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der großen Bedeutung, die dem Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, zukommt, ist nicht ersichtlich, dass eine Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der in dem Behältnis aufbewahrten Waffen und Munition einem Waffen- oder Munitionsbesitzer nicht zuzumuten wäre. Eine etwaige Belastung mit den Kosten für die Anschaffung eines weiteren Behältnisses, das dem Sicherheitsniveau für die Aufbewahrung der Waffen und Munition entspricht, muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden. Vgl. zum gesamten Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 51 ff.; zustimmend Sächs. OVG, Beschluss vom 18.12.2023 – 6 B 61/23 –, juris, Rn. 6; kritisch hingegen Nds. OVG vom 27.05.2024 – 11 LB 508/23, juris, Rn. 64. Zuletzt stellen die dargestellten Anforderungen auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) dar. Der Antragsteller macht einen entsprechenden Verstoß unter Bezugnahme auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.05.2024 – 11 LB 508/23 – mit der Begründung geltend, die Vorschriften des § 13 AWaffV erfassten ausdrücklich lediglich Waffen und Munition; Regelungen, die zwingend zur Folge hätten, dass am Ende einer Lagerungskette stets ein nicht mit Schlüsseln zu verschließendes Behältnis stehe, seien vom Gesetzgeber zu treffen. Diese Einwände greifen aus Sicht der Kammer nicht durch. Das Gewaltenteilungsprinzip schließt aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung dem Gesetzgeber übertragen worden sind, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und damit der Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) entziehen. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, juris, Rn. 52, und vom 12.11.1997 – 1 BvR 479/92 –, juris, Rn. 52; Jachmann-Michel, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 106. EL (Oktober 2024), Art. 20 Rn. 16. Eine verfassungsrechtlich unzulässige richterliche Rechtsfortbildung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie, ausgehend von einer teleologischen Interpretation, den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird. Richterliche Rechtsfortbildung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen, wenn sie deutlich erkennbare, möglicherweise sogar ausdrücklich im Wortlaut dokumentierte gesetzliche Entscheidungen abändert oder ohne ausreichende Rückbindung an gesetzliche Aussagen neue Regelungen schafft. Auch darf sich der Rechtsanwender im gewaltenteilenden Rechtsstaat nicht über den klaren Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen, um einem vermuteten Ziel des Gesetzgebers Wirkung zu verschaffen Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris, Rn. 23, und vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 –, juris, Rn. 53. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften der § 36 WaffG und § 13 AWaffV finden sich gerade keine klaren Regelungen zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- und Munitionsbehältnissen. Vielmehr ist es im Zuge der Anwendung des § 36 Abs. 1 WaffG erforderlich, den in § 36 Abs. 1 WaffG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der „erforderlichen Vorkehrungen“ auszulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch seine systematische und teleologische – und somit an gesetzliche Aussagen rückgekoppelte – Auslegung der Vorschrift eine deutlich erkennbare gesetzliche Entscheidung abgeändert hat. A. A. wohl Ransohoff/Wiegelmann, NVwZ 2024, 1366 (1367), die eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers darin sehen, dass dieser die Frage der Schlüsselaufbewahrung bisher offen gelassen hat. Der Antragsteller ist den Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln zu Waffen- bzw. Munitionsbehältnissen, wie sie sich aus § 36 WaffG i. V. mit § 13 AWaffV ergeben, vorliegend nicht gerecht geworden. Denn er bewahrte den Schlüssel zu seinem Waffenschrank über einen längeren Zeitraum hinweg – bis Ende Januar 2025 – nicht in einem Behältnis auf, das seinerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffenschrank verwahrten Waffen genügte. Unstreitig hat der Antragsteller seine Waffen in einem Behältnis der Sicherheitsstufe A mit Innenfach B nach VDMA 24992 aufbewahrt. Ebenso wenig steht in Streit, dass dies den gesetzlichen Vorgaben für die Aufbewahrung der in Rede stehenden Waffen entsprach, namentlich den Vorgaben in § 36 Abs. 2 WaffG in der bis zum 05.07.2017 geltenden Fassung i. V. mit § 36 Abs. 4 WaffG. Der auf dem Waffenschrank befindliche und mit einem Zahlenschloss gesicherte Möbeltresor als Schlüsselaufbewahrungsbehältnis entsprach diesem Sicherheitsniveau jedoch nicht. Auch den Notschlüssel zu dem Möbeltresor bewahrte der Antragsteller in einem eingemauerten Tresor auf, dessen Sicherheitsstufe er nicht dargelegt hat. Zudem ist unbekannt, wo der Schlüssel zu diesem eingemauerten Tresor verwahrt wurde. Verstößt ein Waffen- und/oder Munitionsbesitzer – wie vorliegend – objektiv gegen die waffengesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen und Munition, kann mit Rücksicht auf die dadurch offenbarte mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Beachtung grundlegender sicherheitsrelevanter waffengesetzlicher Bestimmungen ein plausibles Risiko, dass der Betroffene auch künftig waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG zeigen wird, regelmäßig nur dann ausgeschlossen werden, wenn ihm der objektive Verstoß ausnahmsweise in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 68 f. Vorliegend ist dem Antragsteller der objektive Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften in Gestalt der unzureichenden Verwahrung seines Waffenschrankschlüssels auch in subjektiver Hinsicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen. Die subjektive Vorwerfbarkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass feststünde, dass der Antragsteller positive Kenntnis von den in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln gehabt hätte und nicht unverzüglich Maßnahmen getroffen hätte, um die von ihm praktizierte Aufbewahrung seiner Waffen mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen. Das Gericht konnte mit den ihm im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller bereits vor Dezember 2024 von der Existenz des vorgenannten Urteils erfahren hat. Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, von dem Urteil erstmals im Dezember 2024 und von dessen genauem Inhalt erstmals infolge des Anhörungsschreibens des Antragsgegners vom 17.01.2025 Kenntnis erlangt zu haben. Eine frühere Kenntnis des Antragstellers kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass der Antragsgegner im Februar 2024 ein an den Antragsteller adressiertes Informationsschreiben erstellt hat, mit welchem dieser auf die in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln hingewiesen werden sollte (Bl. 134 des Verwaltungsvorgangs). Denn es kann nach summarischer Prüfung nicht unterstellt werden, dass der Antragsteller dieses Schreiben tatsächlich erhalten hat. In der Akte des Antragsgegners befindet sich bereits kein Abgangsvermerk und es existieren auch keine anderweitigen Hinweise darauf, dass es vom Antragsgegner zur Post gegeben wurde. Der Antragsteller hat zudem eidesstattlich versichert, das Schreiben nicht erhalten zu haben, und im Verwaltungsvorgang finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis vom Inhalt des Schreibens gehabt hätte. Ausgehend von einer erstmaligen Kenntnis der Existenz des Urteils im Dezember 2024 kann dem Antragsteller angesichts des Umstands, dass er seit Ende Januar 2025 eine ordnungsgemäße Schlüsselaufbewahrung gewährleistet hat, in dieser Hinsicht kein subjektiver Vorwurf gemacht werden. Der Aufbewahrungsverstoß ist dem Antragsteller, ausgehend von den Schilderungen in dessen eidesstattlicher Versicherung, aber deshalb subjektiv vorwerfbar, weil er bis zum Ablauf des 23.10.2024 – ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30.08.2023 – noch keine Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels erlangt und ein diesen Anforderungen genügendes Schlüsselaufbewahrungsbehältnis bestellt hat. Ein Waffenbesitzer hat sich fortlaufend Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen damit im Einklang steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 47. Es oblag dem Antragsteller mithin, sich über aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen einschließlich der für sein Bundesland maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung aktiv und verlässlich zu informieren, etwa durch die regelmäßige Lektüre von aktuellen Informationsschreiben der Waffenbehörden, von Fachzeitschriften sowie von Einträgen im „News“-Bereich der Homepage seines eigenen Schützenvereins, durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen oder durch anderweitige Maßnahmen. Wäre der Antragsteller entsprechend tätig geworden, so hätte er jedenfalls bis zum Ablauf eines Jahres ab Rechtskraft des maßgeblichen oberverwaltungsgerichtlichen Urteils hinreichend Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis von den in dem Urteil dargelegten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln zu verschaffen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Denn über den wesentlichen Inhalt des Urteils sowie die daraus folgenden Konsequenzen wurde in den ersten Monaten nach der Entscheidung sowohl seitens der Waffenbehörden, vgl. nur das Merkblatt „FAQ Urteil OVG NRW zu den Anforderungen an Waffenschränke“ der Polizei NRW aus März 2024, welches auch auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbar ist, als auch in der (Fach-)Presse, vgl. Welt, „Urteil: Waffenschrank-Schlüssel extrem sicher aufbewahren“, 30.08.2023, https://www.welt.de/regionales/nrw/article247195816/Urteil-Waffenschrank-Schluessel-extrem-sicher-aufbewahren.html; Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., „BDS-Infobrief Februar 2024 - Aufbewahrung von Schlüsseln“, https://sh1.sendinblue.com/aek684vr0lpfe.html?t=1708593608;Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V., „OVG-Münster-Urteil und (k)ein Ende?“, 27.03.2024, https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/27032024_ovg-muenster-urteil_und_kein_ende.html;Bundesverband zivile Legalwaffen, „NRW: Inakzeptable Forderungen der Behörden treiben Legalwaffenbesitzer in die Unzuverlässigkeit“, 23.02.2024, https://bzl.net/nrw-inakzeptable-forderungen-der-behoerden-treiben-legalwaffenbesitzer-in-die-unzuverlaessigkeit; Jagdpraxis, „Wohin mit dem Waffenschrank-Schlüssel?“, 25.10.2023, https://jagdpraxis.de/ausruestung/waffen-munition/wohin-mit-dem-waffenschrank-schluessel; Jagdpraxis, „NRW-Waffenbehörden machen Ernst“, 16.02.2024, https://jagdpraxis.de/news/nrw-waffenbehoerden-machen-ernst; All4shooters.com, „Neues OVG Urteil: Schlüssel zu einem Waffenschank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das denselben Sicherheitsstandards entspricht wie für Waffen und Munition“, 01.09.2023, https://www.all4shooters.com/de/shooting/waffenkultur/rechtskonforme-aufbewahrung-des-waffentresorschluessels, umfangreich informiert. Es bestand ein hoher Informationsbedarf seitens der Waffenbesitzer, was auch der Eintrag auf der Homepage des Schützenvereins des Antragstellers zeigt, mit dem am 10.05.2024 wegen „vieler offener Fragen zu diesem Thema“ auf ein Informationsangebot des Rheinischen Schützenbunds zur Schlüssel- und Waffenaufbewahrung in NRW hingewiesen wurde. Der Antragsteller hätte seine Pflicht, sich fortlaufend Gewissheit über die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen zu verschaffen und sicherzustellen, dass die von ihm praktizierte Aufbewahrung von Waffen damit im Einklang steht, spätestens ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen erfüllt haben müssen. Spätestens mit Rechtskraft des Urteils war die darin niedergelegte Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Rechtspraxis in Nordrhein-Westfalen maßgeblich und daher – jedenfalls bis zu einer abweichenden höchstrichterlichen Entscheidung – von Waffenbesitzern zu beachten. Ab dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils hätte sich mithin jedem Waffenbesitzer, der sich in Ausübung seiner Pflicht entsprechend informiert hat, aufdrängen müssen, dass er die dort niedergelegten Anforderungen an die Verwahrung eines Waffenschrankschlüssels zu beachten hat. Durch die Gewährung einer „Übergangsfrist“ von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils wird gewährleistet, dass die Pflicht zur fortlaufenden Wissensaktualisierung Waffenbesitzer nicht unverhältnismäßig belastet, zugleich aber auch der vom Waffengesetz bezweckte Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die mit dem (nicht den aktuellen Anforderungen entsprechenden) Umgang mit Waffen und Munition verbunden sind, angemessen zur Geltung kommt wird. Die Wertung, dass Waffenbesitzer spätestens ein Jahr nach dem Eintritt neuer Entwicklungen auf dem Gebiet des Waffenrechts zur Vermeidung negativer Konsequenzen tätig werden müssen, liegt im Übrigen auch einer Vielzahl waffenrechtlicher Regelungen zugrunde (vgl. etwa § 58 Absätze 13 bis 16 und 19 WaffG). Die subjektive Vorwerfbarkeit entfällt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin ihm gegenüber keine Anordnung nach § 36 Abs. 6 WaffG erlassen hat. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde, wenn im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich ist, die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen. Die Norm ist bereits deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil vorliegend nicht im Einzelfall ein höherer, sondern lediglich der allgemein geltende Sicherheitsstandard des § 36 WaffG zur Anwendung kam. Es ist auch keine entsprechende Anwendung der Norm angezeigt. Wie dargelegt, musste der Antragsteller jedenfalls ab dem 24.10.2024 die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgestellten Anforderungen an die Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln kennen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem in § 36 Abs. 6 WaffG geregelten Fall, in welchem der Waffenbesitzer einen nicht bereits feststehenden, sondern einen im Einzelfall durch die Behörde zu bestimmenden „höheren Sicherheitsstandard“ umzusetzen hat. Schließlich ist die vom Antragsgegner angestellte Unzuverlässigkeitsprognose – jedenfalls nach summarischer Prüfung – auch nicht deswegen zu beanstanden, weil der Antragsteller zwischenzeitlich ein Schlüsselaufbewahrungsbehältnis der Sicherheitsstufe B mit Zahlenschloss installiert hat. Denn der Antragsteller kann den von ihm jedenfalls seit dem 24.10.2024 und bis Ende Januar 2025 auch subjektiv vorwerfbar begangenen Aufbewahrungsverstoß nicht durch die bloße nachträgliche Anschaffung eines vorschriftsmäßigen Schlüsselaufbewahrungsbehältnisses kompensieren. Vielmehr spricht nach derzeitigem Sachstand vieles dafür, dass dem aufgezeigten Aufbewahrungsverstoß eine mindestens zu sorglose und nachlässige Einstellung des Antragstellers in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von (Schuss-)Waffen zugrunde liegt. Zur Ausräumung des dadurch plausibel begründeten Risikos, dass der Antragsteller auch künftig den gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen nicht gerecht werden wird, genügt es allein nicht, dass mit der Anschaffung eines den gesetzlichen Anforderungen genügendes Aufbewahrungsbehältnisses eine Wiederholung des konkret festgestellten Aufbewahrungsverstoßes ausgeschlossen sein mag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 57. 2. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides gegenüber dem Antragsteller verfügte Anordnung, die in seinen Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen nebst dazugehöriger Munition innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und insoweit entsprechende Nachweise vorzulegen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass jemand, der auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und sie noch besitzt, die Waffen oder Munition binnen angemessener Frist dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsgegner hat die Waffenbesitzkarte des Antragstellers – wie unter 1. dargelegt – zu Recht widerrufen. 3. Die ebenfalls in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Anordnung, die Waffenbesitzkarten unverzüglich an den Antragsgegner zurückzugeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn Erlaubnisse nach dem Waffengesetz zurückgenommen oder widerrufen werden. Da der Antragsgegner die Waffenbesitzkarten des Antragstellers – wie unter 1. dargelegt – zu Recht widerrufen hat, war auch eine entsprechende Rückgabeanordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht davon aus, dass im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten, auf denen zwei Waffen eingetragen waren, entsprechend Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Streitwert in Höhe von 5.750,00 Euro anzusetzen ist. Dieser Betrag war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend Ziffer 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Die mit dem Widerruf verbundenen Anordnungen, die Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und die Waffenbesitzkarten unverzüglich zurückzugeben, waren indes nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil diese zur Vollstreckung erforderlichen Nebenentscheidungen mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse regelmäßig einhergehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2024 – 22 K 4836/23 –, juris, Rn. 194 m. w. N. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.