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Beschluss

12 E 410/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0420.12E410.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger, ihnen zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus M. zu bewilligen, jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechts-verfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - zu Recht abgelehnt. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) bzw. in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2019. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht es als gänzlich unwahrscheinlich ansieht, dass sich durch eine Vernehmung der Frau G. der Nachweis erbringen ließe, der Beklagten sei bereits im Oktober oder November 2017 bekannt gewesen, dass die Klägerin über Nebeneinkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung bei einem Zahnarzt verfügte; denn es sei eine allenfalls als sehr entfernt in Betracht zu ziehende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass sich die benannte Zeugin an Zeit und Umstände der (behaupteten) Einreichung des Arbeitsvertrags mit dem Zahnarzt oder von Verdienstnachweisen zuverlässig werde erinnern können. Der fehlende Nachweis gehe zu Lasten der Kläger. Vielmehr ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht die Angaben der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Stumpf, im Schreiben vom 18. Oktober 2018 als überzeugend ansieht. Diese hat im Einzelnen und nachvollziehbar die Umstände beschrieben, weshalb sich die von der Klägerin als Zeugin benannte Frau G. aller Voraussicht nicht mehr an die (behauptete) Übergabe des Arbeitsvertrags werde erinnern können. Dem stellt die Klägerin - auch im Beschwerdeverfahren - lediglich die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung entgegen, die Zeugin bekunde das Gegenteil. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Stadt bzw. einem „amtlichen Schriftsatz“ auch nicht schematisch einen höheren Wahrheitsgehalt zugemessen als dem Vortrag der Klägerseite bzw. einer (möglichen) Aussage der Frau G. , sondern - wie dargestellt - seine Einschätzung auf der Grundlage einer Würdigung des Inhalts der Schreiben sowie der Begleitumstände getroffen. In einer solchen Vorgehensweise im Prozesskostenhilfeverfahren liegt auch keine "unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung". Von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann vielmehr (bereits) dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhalts, so wie er sich gegenwärtig nach M. der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 - 12 E 1374/14 -, juris Rn. 4 ff., vom 23. März 2012 - 16 E 1391/11 -, juris Rn. 11 ff., vom 3. Juni 2009 - 12 E 533/09 -,Rn. 10 ff., und vom 18. März 2004 - 5 E 191/04 -, juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 L 161/04 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 1989 - 12 TP 756/89 -, juris Rn. 4. Dies ist hier in Bezug auf die (fehlende) Überreichung des Arbeitsvertrags bzw. deren Nichterweislichkeit - wie oben dargestellt - der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).