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Beschluss

12 E 1374/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0114.12E1374.14.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kostenwerden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kostenwerden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete vor dem Hintergrund, dass sich schwerlich der Nachweis für eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin führen lasse, entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Letzteres hat das Verwaltungsgericht mit Blick darauf, dass die Klägerin für die Anspruchsvoraussetzung der Gehörlosigkeit nach § 5 Satz 2 GHBG darlegungs- und beweispflichtig ist, zu Recht angenommen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon mit Blick darauf angezeigt, dass eine ergänzende Beweiserhebung überhaupt nur in Frage kommt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nämlich nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch. Einen von der Partei (substantiiert) beantragten Beweis müssen die Gerichte nach der einschlägigen Rechtsprechung grundsätzlich auch dann erheben, wenn sie die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache für sehr unwahrscheinlich halten. Ein verfassungsrechtliches, materiell-rechtliches oder verfahrensmäßiges Gebot, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO dahin auszulegen, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stets dann stattzugeben, wenn eine Beweiserhebung auch nur in Betracht komme, besteht hingegen nicht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1986 ‑ 2 BvR 25/86 ‑, NVwZ 1987, 786 und vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745, juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 - 12 E 1059/06 -, vom 7. Oktober 2007 - 12 E 1277/06 -, vom 24. Au-gust 2010 - 12 E 799/10 -, vom 30. September 2010 - 12 E 1072/10 -, vom 1. April 2011 - 12 E 1429/10 - und vom 27. Juni 2012 - 12 E 327/12 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen für eine vorweggenommene Beweiswürdigung kann vielmehr von einem Fehlen einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO schon dann ausgegangen werden, wenn die summarische Würdigung des Sachverhaltes, so wie er sich gegenwärtig nach Lage der Akten darstellt, die Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässt, dass jedenfalls mit (weit) überwiegender Wahrscheinlichkeit der entscheidungserhebliche Sachverhalt in der Weise richtig ist, wie ihn die Stelle, die über den Erlass des Verwaltungsaktes entschieden hat, - wie hier - ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht hier. Denn die Beschwerde ist den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass der angebotene Zeugenbeweis aller Voraussicht nach nicht geeignet ist, verlässlich festzustellen, dass die derzeit 54 Jahre alte Klägerin bereits vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres unter an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit litt, nicht substantiiert entgegengetreten. Auch spricht deutlich Überwiegendes dafür, dass eine aktuelle gutachterliche Feststellung zu dieser Frage angesichts der Zeitspanne von 36 Jahren seit der Volljährigkeit der Klägerin und der notwendigen rückblickenden Abgrenzung zur bloßen Schwerhörigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Soweit die Klägerin dennoch für „vorstellbar“ hält, dass ein Sachverständiger gegenwärtig noch ermitteln könne, dass ihre Schwerhörigkeit - gemeint ist offenbar: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit - bereits vor dem 18. Lebensjahr bestanden haben müsse, ist das reine Spekulation, für die gesicherte medizinische Erfahrungswerte nicht ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.