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Beschluss

12 E 788/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0421.12E788.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin gegenwärtig noch die wirtschaftlichen Vor-aussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, ist die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO), auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -. Es spricht alles dafür, dass die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen zum 6. März 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin ferner gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UVG verpflichtet ist, die für ihre am 12. Dezember 2007 geborene Tochter im Zeitraum vom 7. März bis zum 31. August 2018 bezogenen Leistungen nach dem UVG zurückzuerstatten. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, denen er folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem hält die Klägerin nichts Entscheidendes entgegen. Maßgeblich ist, dass sie ihre Eheschließung am 6. März 2018 der Beklagten weder unverzüglich angezeigt hat, wozu sie gemäß § 6 Abs. 4 UVG verpflichtet war, noch hierzu im Folgenden richtige Angaben gemacht hat. Der Familienstand war für die Zahlung der UVG-Leistungen erheblich (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Auf ihre Verpflichtung, namentlich eine Heirat unverzüglich mitzuteilen, ist die Klägerin bei erstmaliger Antragstellung am 8. September 2017 hingewiesen worden. Neben der von ihr unterzeichneten allgemeinen Erklärung, dass sie alle Änderungen zu den von im Antrag gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen hat, ist ihr nämlich mit der Antragstellung das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz ausgehändigt worden, das unter Ziff. II. Spiegelstrich 3 ausdrücklich den Ausschluss der Leistungen bei Heirat betont. Dass die Klägerin, wie sie bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgetragen hat und worauf ihre Beschwerde erneut abstellt, bis zum 31. August 2018 nicht mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat, weil dieser verpflichtet war, in einer Asylunterkunft zu leben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz anfangs fehlender häuslicher Gemeinschaft nicht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 UVG von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebte. Eine räumliche Trennung der Eheleute - wie sie hier dem Vortrag der Klägerin zufolge aufgrund der fehlenden Möglichkeit ihres Ehemannes bestand, unmittelbar nach Eheschließung aus der Asylunterkunft in eine gemeinsame Ehewohnung zu ziehen -stellt kein Getrenntleben im Sinne der genannten Vorschriften dar, wenn und solange die Eheleute eine häusliche Gemeinschaft herstellen wollen. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 12 E 888/17 -, juris Rn. 10 f., vom 23. Januar 2008 - 16 E 271/07 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26. November 2008 - 16 E 898/08 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 12 B 1235/10 - , juris Rn. 8, m. w. N. Dem setzt die Klägerin mit ihrer Beschwerde vergeblich entgegen, dass die Rechtsprechung zum Begriff des Getrenntlebens i. S. d. UVG kontrovers sei. Soweit sie in diesem Zusammenhang mit ihrer Klageschrift auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/2001 - hingewiesen hat, hat das Verwaltungsgericht diesen Einwand bereits aufgegriffen und im Einzelnen aufgezeigt, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW, die einen Rückforderungszeitraum von 1996 bis 1998 betrifft und unter Geltung des UVG in der Fassung vom 19. Januar 1994 ergangen ist, Urteil vom 5. Februar 2002 - 16 A 376/2001 -, juris Rn. 20 ff., nach Änderung des UVG durch Gesetz vom 1. August 2001 (Zweites Gesetz zur Familienförderung) nahezu einhellig von der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich auch vom Senat, nicht mehr aufrechterhalten worden ist. Die gesetzliche Regelung verweist nämlich seitdem in § 1 Abs. 2 UVG für den Begriff des Getrenntlebens ausdrücklich auf denjenigen des § 1567 BGB und hat damit die frühere Streitfrage gelöst. Soweit die Klägerin darüber im Unklaren war, ob der zu Beginn der Ehe noch unterschiedliche Wohnsitz der Eheleute den weiteren Bezug von UVG Leistungen rechtfertigen könnte, oblag es ihr jedenfalls wegen der dargelegten Mitwirkungspflichten, die Beklagte über den Umstand der Eheschließung in Kenntnis zu setzen. Dieser Verpflichtung ist sie zumindest fahrlässig nicht nachgekommen. Soweit die Klägerin im Beschwerdeverfahren rügt, ihr Antrag auf Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren sei nicht beschieden worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Prozesskostenhilfeverfahren, welches die finanzielle Unterstützung der bedürftigen Partei zur Durchführung des Verfahrens regelt, darüber nicht zu befinden war. Eine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ergeht erst im Hauptsacheverfahren. Bei Obsiegen der Klägerin ist auch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren zu entscheiden ist (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.