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Beschluss

1 A 163/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0525.1A163.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas-sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulas-sungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der mit Antrag vom 22. Juli 2016 geltend gemachten Heilbehandlungskosten als Folge des Dienstunfalls vom 11. Oktober 2008, weil er bei der Geltendmachung die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG überschritten habe. Nach dieser Vorschrift seien auch einzelne Unfallfolgen eines bereits anerkannten Dienstunfalls für sich genommen meldepflichtig, wenn sie von der Erstmeldung des Dienstunfalls und der hierauf bezogenen Anerkennungsentscheidung nicht erfasst worden seien, weil es sich um zunächst nicht absehbare Folgen der unmittelbar aufgetretenen (Körper-) Schäden handele. Ungeachtet des bestehenden Kausalzusammenhangs sei der Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. N. vom 29. August 2016 nicht zu entnehmen, dass die Anerkennung des Körperschadens „Akute Belastungsreaktion“ als Dienstunfallfolge, die keiner längeren ärztlichen Behandlung bedurfte, auch die nunmehr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mitumfasst hätte. Maßgebend sei vielmehr der Vergleich des aktuellen Gesundheitszustands des verunfallten Beamten mit dem zeitnah nach dem Unfall vorhanden gewesenen Zustand. Die jahrelange Beschwerdefreiheit des Klägers schließe es allerdings aus, die posttraumatische Belastungsstörung als eine Erkrankung anzusehen, die ein unmittelbar nach dem Unfall festgestelltes körperliches Leiden des Klägers bloß verstärkt oder die sich in voraussehbarer Weise typisch progredient (fort-) entwickelt habe. Lege man dies zugrunde, habe der Kläger die Dreimonatsfrist für die Meldung der weiteren Unfallfolge bei dem Beklagten versäumt. Diese sei am 27. Juli 2016 mit dem Eingang der Erstattungsmitteilung der Krankenversicherung des Klägers erfolgt. Dem Kläger sei aber schon spätestens zum Zeitpunkt der Bescheinigung von Dr. N. vom 8. März 2016 die Diagnose bekannt gewesen und ihm habe bewusst sein müssen, dass diese Erkrankung ihre Ursache im Dienstunfall vom 11. Oktober 2008 gefunden habe. Dass der Kläger die rechtlichen Kenntnisse über das Eingreifen der Frist des § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht gehabt habe, sei rechtlich unerheblich. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zu-mindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst für seinen Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an einen Beamten der Besoldungsgruppe des Klägers überspannt. § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG verlangt, dass die Meldung innerhalb dreier Monate erfolgen muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte. Bemerkbar geworden im vorstehenden Sinne ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnete oder rechnen musste, genügt nicht. Vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –, juris, Rn. 14. Gemessen hieran hat das erstinstanzliche Gericht an die Feststellung eines weiteren gesundheitlichen Leidens und dessen Zuordnung zu dem bekannten Dienstunfallereignis keine überzogenen Anforderungen gestellt. Es hat im Gegenteil nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Kläger spätestens mit dem Attest des behandelnden Arztes vom 8. März 2016 dessen Diagnose und zugleich der Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 11. Oktober 2008 bekannt sein mussten. Letzteres ist vor dem Hintergrund des zitierten Berichts der Praxis der Kardiologie Ratingen vom 9. November 2015 plausibel, da der Kläger die gesundheitlichen Beschwerden schon in diesem Zeitpunkt und damit etwa ein halbes Jahr vor der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auf das anerkannte Dienstunfallereignis zurückgeführt hat. Dem steht auch nicht der klägerische Einwand entgegen, der behandelnde Facharzt habe im Zeitpunkt des 8. März 2016 ausweislich seines Attests lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt, deren Richtigkeit noch nicht festgestanden habe. Der Wortlaut des Attests lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Die Formulierung "Bei Herrn Fahle besteht eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)." ist als eindeutige Diagnose des aktuellen Krankheitsbildes zu verstehen. In diesem Sinne hat der Kläger die ärztlichen Feststellungen auch selbst verstanden, wie sein späteres Schreiben vom 15. Dezember 2016 an die Beklagte erkennen lässt. Dort spricht er explizit davon, dass "die posttraumatische Belastungsstörung […] von Dr. N. am 8. März 2016 festgestellt wurde". Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils resultieren auch nicht aus dem weitergehenden Vorbringen des Klägers, dass schon im Rahmen der ursprünglichen Diagnose des behandelnden Arztes in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Dienstunfall eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) zugrunde zu legen gewesen sei, die von der Formulierung im Anerkennungsbescheid abweiche. Ungeachtet dessen, dass der Kläger die Behauptung zu der früheren Diagnose im Zulassungsverfahren nicht belegt hat, setzt er sich insoweit auch nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es die jahrelange Beschwerdefreiheit des Klägers ausschließe, die posttraumatische Belastungsstörung als eine Erkrankung anzusehen, die ein unmittelbar nach dem Unfall festgestelltes körperliches Leiden des Klägers bloß verstärkt oder die sich in voraussehbarer Weise typisch progredient (fort-) entwickelt habe. Auch in den Feststellungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 6. Oktober 2016 wird zusammenfassend dargelegt, dass das nunmehr streitgegenständliche psychische Leiden erst im Laufe des Jahres 2015 aufgetreten sei, während dem Kläger in der Nachuntersuchung vom 9. März 2009 noch keine fortbestehenden Dienstunfallfolgen attestiert worden waren. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger darlegen müssen, aus welchen Gründen er in der aktuellen posttraumatischen Belastungsstörung eine bloß unselbstständige Fortsetzung des unmittelbar nach dem Dienstunfallereignis bestätigten Krankheitsbildes habe erkennen müssen. Ob ein weiterer gesundheitlicher Schaden anzunehmen ist, beurteilt sich nach der vom Verwaltungsgericht bereits zitierten Rechtsprechung des Senats danach, ob es sich bei den neu geltend gemachten Unfallfolgen um selbstständige, objektiv von dem bisherigen Schaden unterscheidbare Körperschäden bzw. Erkrankungen mit jeweils eigenem Krankheitswert handelt, die in der Regel auch einer nach Art und Umfang unterschiedlichen Behandlung bedürfen. Dem steht es gleich, wenn sich der ursprünglich bestehende Körperschaden bezogen auf das Gesamtbild der Symptome qualitativ in einer Weise verändert hat, dass bei natürlicher Betrachtung und gemessen an einer – ausgehend von dem gemeldeten Unfall bzw. Unfallschaden – typischen Entwicklung des Krankheitsverlaufs kein zu erwartendes Fortschreiten und auch keine vorhersehbare Verschlimmerung vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017– 1 A 469/15 –, juris, Rn. 95. Diese Voraussetzungen lassen sich dem Zulassungsvorbringen unter gleichzeitiger Berücksichtigung des zuvor zitierten Hinweises in der erstinstanzlichen Entscheidung auf die jahrelange Beschwerdefreiheit nicht entnehmen. Die unspezifischen Ausführungen des Klägers dazu, dass die psychischen Erkrankungen "akute Belastungsstörung" sowie "posttraumatische Belastungsstörung" beide ihre Ursache in dem Trauma-Ereignis fänden und psychische Spätwirkungen niemals ausgeschlossen seien, lassen weder einen vergleichbaren Krankheitswert mit im Wesentlichen gleichartigem Behandlungsbedürfnis noch eine absehbare oder typische Fortentwicklung im Sinne eines verschlimmerten Krankheitsverlaufs erkennen. Soweit die Ausführungen des Klägers im Sinne einer Kausalbetrachtung dahingehend zu verstehen sein sollten, dass der behandelnde Facharzt in seinem Attest vom 29. August 2016 den (Wahrscheinlichkeits-) Zusammenhang zum Dienstunfall vom 11. Oktober 2008 hergestellt habe, hat sich mit diesem Einwand bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil befasst. Es kam zu dem Ergebnis, dass aus der reinen Kausalität des Dienstunfalls für die posttraumatische Belastungsstörung nicht geschlossen werden könne, diese Erkrankung sei bereits durch die Anerkennung des Dienstunfalles mit Bescheid vom 2. Februar 2009 mitumfasst gewesen. Diese Feststellung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund des Zeitablaufs und wegen der neuen Qualität der auftretenden Beschwerden hätte der Kläger bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen schließlich auch zu der Überzeugung kommen müssen, dass sein Leiden seit dem Jahr 2015 nicht mehr durch seine ursprüngliche Anzeige des Dienstunfalles und der psychischen Folgeschäden gedeckt war. Gemessen an dem Verlauf der Erkrankung und der durch den behandelnden Arzt empfohlenen Behandlung hatte die psychische Erkrankung seit dem Jahr 2015 trotz des mehrjährigen Abstands zum Dienstunfallgeschehen einen grundlegend anderen Intensitätsgrad und wirkte über einen längeren Zeitraum belastend auf den Kläger ein. In dem Schreiben an die Beklagte vom 15. Dezember 2016 zog der Kläger demgemäß auch nicht die Würdigung als weiteren Folgeschaden des Dienstunfalles in Zweifel, sondern begründete die fehlende Meldung der am 8. März 2016 festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung ausschließlich damit, dass ihm die Ausschlussfrist nicht bekannt gewesen sei. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob bei psychischen Gesundheitsfolgen eines Trauma-Ereignisses und Dienstunfalles im Rahmen der Dreimonatsfrist eine tatsächliche Abgrenzung einer akuten Belastungsreaktion zu einer posttraumatischen Belastungsstörung trennscharf vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage kann in ihrem vorliegend entscheidungserheblichen Umfang, wie sich aus den Ausführungen unter Gliederungsziffer I. dieses Beschlusses und den dort in Bezug genommenen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt, schon anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sowie (nur) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Sie ist daher in ihrer Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unan-fechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).