Beschluss
12 E 97/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0803.12E97.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -. Daran gemessen ist Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz nicht zu bewilligen. Die Erfolgsaussichten der Klage sind als gering einzuschätzen. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf die Berechnungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowie in der Klageerwiderung davon ausgegangen, dass die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 210 € im Zeitraum Januar bis Juli 2018 (Erlass des Widerspruchsbescheides) sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird, weil insbesondere die geltend gemachten Miet- und Fahrkosten in angemessener Höhe als Belastungen berücksichtigt worden seien. Das ist nicht zu beanstanden. Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag vom Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen, das gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII ermittelt wird, u.a. dessen persönliche Belastungen abzuziehen . Satz 2 der Regelung sieht vor, dass der A bzug durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert erfolgt. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen (Satz 3). Nach Satz 4 kommen insbesondere in Betracht: Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) und Schuldverpflichtungen (Nr. 3). Die vom Kläger geltend gemachten Belastungen rechtfertigen aller Voraussicht nach nicht, den festgesetzten Kostenbeitrag herabzusetzen. Sie führen namentlich nicht dazu, dass der ihm zustehende sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt , der eine unangemessene Inanspruchnahme durch den Kostenbeitrag vermeiden soll (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), unterschritten wird. Das gilt zunächst für die geltend gemachten erhöhten Mietkosten für eine größere Wohnung, die ihm ggfs. auch die dauerhafte Aufnahme seiner Tochter ermöglicht hätte. Wohnkosten sind als Belastungen bereits in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle der Kostenbeitragsverordnung eingearbeitet und finden daher im Rahmen der Abzugsposten nach § 93 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich keine gesonderte Berücksichtigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 12 E 1458/08 -, juris Rn. 20 m. w. N. Das Verwaltungsgericht weist insoweit unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide und die dort ausgewiesenen Berechnungen zutreffend darauf hin, dass dem Kläger nach Abzug des Kostenbeitrages (210 €) der sog. unterhaltsrechtliche Selbstbehalt selbst dann verbliebe, wenn dieser um angemessene Mehrkosten für eine Wohnung, die für einen Zwei-Personen-Haushalt bestimmt ist, erhöht würde. Diese Mehrkosten seien mit einer Erhöhung des Selbstbehaltes von 1080 € um 110 € zu veranschlagen. Die nach dem Angemessenheitsrichtwert für Empfänger von SGB II- oder SGB XII-Leistungen zu bemessende Miete für Zwei-Personen-Haushalte liege in Q. bei 482,90 € und damit rd. 110 € über den im Selbstbehalt für eine Person eingerechneten durchschnittlichen Mietkosten von mtl. 380 €. Diese Erwägungen greift der Kläger vergeblich damit an, seine Monatsmiete für die Drei-Zimmer-Wohnung liege tatsächlich bei rd. 750 €. Es ist nicht erkennbar und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt, dass die Wohnung unter Berücksichtigung auch seiner Kostentragungspflicht angemessen und in vollem Umfang als notwendige Belastung abzugsfähig wäre, selbst wenn er seine Tochter in seinen Haushalt aufnähme. Unabhängig davon hat der Kläger den Mietvertrag bereits am 10. August 2017 und damit vor der Entscheidung des Familiengerichts über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und über das elterliche Sorgerecht abgeschlossen, ohne dass das Familiengericht hierfür Anlass gegeben hätte. Das stellt die Abzugsfähigkeit von Mehrkosten für eine größere Wohnung schon im Ansatz infrage. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren und im Weiteren mit der Beschwerde geltend macht, es seien höhere Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigten, die ihm durch wechselnde Einsätze 2018 entstanden seien, ist - ungeachtet der Frage, ob diese 2018 entstandenen Kosten hier berücksichtigungsfähig wären und inwieweit sie nachgewiesen sind (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII) - nicht erkennbar, dass sie mit dem Pauschalbetrag von 25 vom Hundert (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) nicht ausgeglichen wären. Selbst wenn die für den Kläger günstigste Berechnungsmethode, die wohl aus § 3 Abs. 6 DV zu § 82 SGB XII abzuleiten sein dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2009 - 12 A 3019/08 -, juris Rn. 19; OVG Schl.-Holst., Urteil vom 28. April 2009 - 2 LB 7/09 -, juris Rn. 29 ff.; Loos in: Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl., § 93 Rn. 24: Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Ziffer 2.1.2; vgl. zu den einzelnen Berechnungsmethoden: OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 12 A 2691/17 -, n.v., für den Ansatz der Fahrkosten angewandt würde, ergibt sich für die Benutzung eines PKW ein monatlicher Pauschalbetrag von 5,20 € je Kilometer, der auf maximal 40 Entfernungskilometer beschränkt ist, was bei vom Kläger geltend gemachten 600 km/Monat zu einer abzugsfähigen Belastung von 208 € (40 x 5,20 €) führen würde. Dieser Betrag wird durch den Pauschalabzug ohne weiteres gedeckt. Die Pauschale von 25 vom Hundert des maßgeblichen Einkommens beträgt nämlich nach den Berechnungen der Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, mtl. 469,96 €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.