Beschluss
6 B 1105/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0819.6B1105.20.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. 1. Die Beschwerde zieht nicht durchgreifend die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei formell nicht zu beanstanden; insbesondere sei die Antragstellerin über den Abbruch in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt worden. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 20. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf die Mitteilung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 24. April 2020 im Rahmen des Verfahrens 4 L 303/20 verwiesen. Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin selbst (zutreffend) vor, in jenem Schreiben sei ausgeführt, einer Bewerberin sei im Verfahren mitgeteilt worden, dass ihre Bewerbung nicht zulässig sei; drei Bewerber hätten ihre Bewerbung zurückgezogen und drei Bewerbern sei mitgeteilt worden, dass ihre Bewerbungen nicht berücksichtigt werden könnten. Demnach - so heiße es weiter - gebe es keine zulässigen Bewerber. Das Schreiben schließe mit der Bemerkung, es sei nicht beabsichtigt, die Stelle zeitnah erneut auszuschreiben. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die Antragstellerin damit sowohl darüber informiert war, dass das Stellenbesetzungsverfahren nicht fortgesetzt werden soll, als auch darüber, welche Gründe für diese Entscheidung maßgeblich waren. Es kommt daher nicht auf die Frage an, ob bereits das Schreiben vom 13. März 2020 eine hinreichende Mitteilung des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens darstellt. 2. Die Beschwerde dringt auch nicht mit dem Vorbringen durch, es gebe keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein Beamter, der - wie die Antragstellerin - aktuell ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, wegen des Verbots der Sprungbeförderung gemäß §§ 19 Abs. 4 LBG NRW, 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW im Grundsatz nicht für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 in Betracht kommt. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, NWVBl 2018, 110 = juris Rn. 32, und vom 31. Oktober 2009 - 6 B 1235/09 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 B 2402/18 -, juris Rn. 12; Hoffmann, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 25. UPD Juli 2020, 4.5 Verbot der Sprungbeförderung. Dass im Streitfall Abweichendes gälte, legt die Antragstellerin schon nicht dar. Sie hält der Erwägung mit der Beschwerde lediglich entgegen, der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe eine Mandantin vertreten, die seitens der Bezirksregierung B. schrittweise aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 befördert worden sei. Diesem allein faktischen Umstand ist indessen nicht zu entnehmen, dass die damit beschriebene Vorgehensweise auch rechtmäßig ist. Dies dürfte im Übrigen jedenfalls dann - offensichtlich - nicht der Fall sein, wenn die erfolgten Beförderungsentscheidungen in die Ämter der Besoldungsgruppe A 13, A 14 und A 15 nicht jeweils auf Auswahlverfahren und -entscheidungen beruhen, die ihrerseits den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG genügen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen zum inhaltlichen Verständnis der §§ 28 Abs. 1 und 34 LVO NRW einzugehen, erübrigt sich. Denn das Verwaltungsgericht hat angenommen, diese verordnungsrechtlichen Vorschriften könnten vom gesetzlich in § 19 Abs. 4 LBG NRW geregelten Verbot der Sprungbeförderung nicht dispensieren, solange eine solche Ausnahme nicht gesetzlich vorgesehen sei. Dieser Erwägung setzt die Beschwerde wiederum nichts entgegen. Die "Konsequenzen des Behördenwechsels", deren rechtliche Relevanz ohnehin unklar bleibt, sind dabei ohne erkennbare Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Satz 4 GKG, da sich das Begehren der Antragstellerin nicht nur auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, sondern auch auf die erneute Entscheidung über ihr Beförderungsbegehren gerichtet hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.