Beschluss
6 B 1235/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen im Bewerbungsverfahren muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen.
• Die Einschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsämter ist zulässig, wenn die Ausschreibung dies klar zum Ausdruck bringt.
• Eine behauptete Eignung für eine Funktionsstelle reicht nicht aus, wenn die Stelle als Beförderungsamt ausgeschrieben ist und der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Regelungen (z. B. Verbot der Sprungbeförderung) nicht zum Bewerberkreis zählt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Ausschreibung eines Beförderungsamts • Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen im Bewerbungsverfahren muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen. • Die Einschränkung des Bewerberkreises auf Beförderungsämter ist zulässig, wenn die Ausschreibung dies klar zum Ausdruck bringt. • Eine behauptete Eignung für eine Funktionsstelle reicht nicht aus, wenn die Stelle als Beförderungsamt ausgeschrieben ist und der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Regelungen (z. B. Verbot der Sprungbeförderung) nicht zum Bewerberkreis zählt. Der Bewerber (Antragsteller) klagte gegen die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für eine in einer Schulamtsausschreibung bezeichnete Stelle eines Studiendirektors als Fachleiter. Die Ausschreibung bezog sich auf ein Statusamt der Besoldungsgruppe A15 und verwies auf § 25 Abs.6 LBG NRW (a.F.), damit auf Beförderungsregelungen. Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand war, ob die Ausschreibung rechtswidrig den Bewerberkreis auf Beamte im Wege der Beförderung beschränkt hatte und ob der Antragsteller trotz seines Status (Studienrat) einen Anspruch auf Beteiligung am Verfahren habe. • Für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (§§ 123 Abs.1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Die Ausschreibung macht deutlich, dass es sich um ein Beförderungsamt handelt (übertragung des Statusamts A15 und Verweis auf §25 Abs.6 LBG NRW a.F.), sodass nur Beförderungsbewerber in den Bewerberkreis fallen. • Der Antragsteller als Studienrat fällt aufgrund des Verbots der Sprungbeförderung (§20 Abs.4 LBG NRW n.F. i.V.m. §10 Abs.1 LVO NRW) nicht in den Bewerberkreis; eine behauptete besondere Eignung für die Funktionsstelle ändert daran nichts. • Daher ist das Beschwerdevorbringen, das auf eine Dienstpostenübertragung abzielt, unbeachtlich, weil die rechtliche Ausgangslage eine Beförderungsbesetzung vorsieht. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO sowie §§53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 GKG; der Streitwert wurde wegen des vorläufigen Charakters halbiert. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hatte zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat und aufgrund der Ausschreibung sowie des Verbots der Sprungbeförderung nicht zum Bewerberkreis für das ausgeschriebene Beförderungsamt gehört. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.