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Beschluss

19 A 480/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.19A480.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 32; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 – VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 19. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2018 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach erneuter Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamts für Lehrämter an Schulen vom 19. Oktober 2017 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2018 zu verpflichten, über das Ergebnis seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach einer Neubewertung der von ihm am 19. Oktober 2017 gezeigten Leistung in der Unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Physik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, abgewiesen hat, nicht vor. 1. Der Kläger stützt sein Zulassungsvorbringen zunächst darauf, dass nicht durch alle Prüfer eine objektive Überprüfung seiner Leistungen im Widerspruchs- und Klageverfahren erfolgt sei, weil nicht alle Prüfer an den Stellungnahmen im Widerspruchs- und Klageverfahren mitgewirkt hätten. Wie bereits im Klageverfahren macht er geltend, die maßgeblichen Stellungnahmen seien ausschließlich vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden, welcher überdies als einziger im für die Anfertigung der Stellungnahmen verwendeten Briefkopf der Ausbildungsschule, dem M. -N. -Gymnasium M1. , benannt sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es bestünden keine Zweifel, dass die Stellungnahmen vom 6. Februar 2018 und 11. Juni 2018 jeweils auf einer gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses beruhten. Dies ergebe sich schon aus deren Wortlaut. Auch wenn die Stellungnahmen jeweils nur vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet worden seien, so würden sie doch im Text eindeutig – u. a. auch durch die Verwendung des Personalpronomens „wir“ – als solche der „Prüfungskommission“ bezeichnet. Hinzu komme, dass hinsichtlich der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 sogar ausdrückliche Erklärungen der Prüfer O. und H. vorlägen, wonach sie an der Verfassung dieser Stellungnahme mitgewirkt hätten. Soweit der Kläger anführt, aufgrund der von ihm geforderten dienstlichen Stellungnahmen, mit welchen die beisitzenden Prüfer ausdrücklich ihre Mitwirkung an der Stellungnahme nur im Klageverfahren vom 11. Juni 2018, nicht aber auch im Widerspruchsverfahren vom 6. Februar 2018 bescheinigt hätten, habe das Verwaltungsgericht zwingend darauf schließen müssen, dass eine Mitwirkung auch allenfalls im Klageverfahren erfolgt sei, stellt er die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die abgegebenen dienstlichen Stellungnahmen der Prüfer O. und H. als zusätzlichen Beleg dafür gewertet, dass beide Prüfer an der Erstellung der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 im Klageverfahren mitgewirkt haben. Bereits die Formulierung der Stellungnahme vom 6. Februar 2018 ließ nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Zweifel daran, dass dies auch bei der Erstellung dieser Stellungnahme im Widerspruchsverfahren der Fall war (vgl. S. 5 f. des Urteils). Diese Feststellung begegnet rechtlich keinen Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung müssen berufsbezogene Prüfungen so ausgestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit effektiv geschützt wird. Prüflinge müssen deshalb das Recht haben, Einwände gegen ihre Abschlussnote wirksam vorzubringen. Grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. a. -, BVerfGE 84, 34, juris. Vor diesem Hintergrund eröffnet das sogenannte Überdenkensverfahren den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in fachlicher Hinsicht und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken. Das Überdenkensverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, BVerwGE 165, 202, juris, Rn. 25, Beschlüsse vom 5. März 2018 - 6 B 71.17 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 429, juris, Rn. 10, und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N. In diesem Verfahren muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser Grundlage gegebenenfalls erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417, juris, Rn. 6. Dabei muss sichergestellt sein, dass jeder Prüfer seine Bewertungen eigenständig überdenkt, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass die Prüfer in jeweils unterschiedlichem Umfang die vorgebrachten Einwendungen für begründet bzw. unbegründet erachten. St. Rspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132, juris, Rn. 25, und vom 30. Juni 1994 - 6 C 4.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334, juris, Rn. 25; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris, Rn. 10, und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417, juris, Rn. 7; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a. a. O.. Besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen demgegenüber nicht. Insbesondere ist eine vorherige schriftliche Dokumentation der Erwägungen der einzelnen Prüfer bei mündlichen Prüfungen nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass diese Erwägungen in das Gesamtergebnis des Überdenkens des Prüfungsausschusses als solchem eingehen. Dies ist durch die Beteiligung aller Prüfer an diesem Verfahren zu gewährleisten. So entsteht im Übrigen im konkreten Prüfungsverfahren eine Kongruenz zu der ursprünglichen Prüfungsentscheidung, welche eine Dokumentation der Einzelnoten der einzelnen Prüfer nicht verlangt, sondern stattdessen die (Gesamt-)Note für den jeweiligen Prüfungsteil zum zentralen Punkt der Entscheidung und möglichen Auseinandersetzung hierüber erhebt. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 B 108.15 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 427, juris, Rn. 15. Bereits das der Stellungnahme vom 6. Februar 2018 beiliegende Anschreiben an das Landesjustizprüfungsamt lässt keinen Zweifel daran, dass alle Prüfer an dem Verfahren des Überdenkens, dessen Ergebnis in der Stellungnahme vom 6. Februar 2018 zusammengefasst ist, mitgewirkt haben. In dieser heißt es einleitend wörtlich: „[D]ie Prüfungskommission hat sich am 02.02.2018 noch einmal zusammengefunden und über die Widerspruchsbegründung von Herrn Dr. X. (Rechtsanwaltskanzlei) beraten.“ Auch die Stellungnahme selbst leitet ein mit: „[N]ach eingehender Beratung am 02.02.2018 nimmt die Prüfungskommission zu den Ausführungen von Herrn Dr. G. X. (Rechtsanwalt) in der o. g. Angelegenheit folgendermaßen Stellung“. Sodann erfolgen sämtliche Ausführungen ausdrücklich im Namen der Prüfungskommission. Hat sich die Prüfungskommission als solche, bestehend aus dem Vorsitzenden und den beisitzenden Prüfern (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP – vom 10. April 2011), am 2. Februar 2018 „zusammengefunden“ und „beraten“, impliziert dies, dass alle Prüfer am Überdenkensverfahren beteiligt waren, indem sich die Prüfer O. und H. gemeinsam mit dem Vorsitzenden über die Einwände im Widerspruchsverfahren besprochen haben. Ist ein besonderes Verfahren und insbesondere die vorherige schriftliche Niederlegung der Erwägungen eines jeden Prüfers nicht erforderlich, ist davon auszugehen, dass am 2. Februar 2018 alle Prüfer ihre Erwägungen in den im Rahmen der Beratung erfolgten Prozess des Überdenkens eingebracht haben. Heißt es in der Stellungnahme der Prüfungskommission abschließend, „[w]ir stellen ausdrücklich fest, dass wir an der bisherigen Bewertung festhalten“, vermag der Kläger keine vernünftigen Zweifel daran zu begründen, dass die Stellungnahme sodann das Gesamtergebnis des Überdenkens des Prüfungsausschusses unter Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses darstellt. Wie sich der einzelne Prüfer sodann konkret in das Verfahren des Überdenkens eingebracht hat, unterliegt gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 OVP dem Beratungsgeheimnis, welches aufgrund der Kongruenz von Bewertungs- und Überdenkensverfahren auf letzteres zumindest entsprechende Anwendung findet. Angesichts dieses eindeutigen Befundes zwingen die vom Kläger in Bezug genommenen dienstlichen Stellungnahmen nicht zu der Annahme, die Prüfer O. und H. hätten an der Stellungnahme vom 6. Februar 2018 im Widerspruchsverfahren nicht mitgewirkt. Sie sind insoweit vielmehr unergiebig, indem sie sich ausschließlich zur Mitwirkung an der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 und eben nicht zur Stellungnahme auch vom 6. Februar 2018 verhalten. Zuletzt folgt nichts Anderes aus dem Umstand, dass die Stellungnahme ausschließlich vom Vorsitzenden unterschrieben und auch lediglich dieser auf dem verwendeten Briefkopf benannt ist. Zwar enthält die OVP zur Arbeitsweise des Prüfungsausschusses nur fragmentarische Regelungen. Gleichwohl wird in ihrer Gesamtschau deutlich, dass der Vorsitzende neben seiner Leitungsfunktion den Prüfungsausschuss nach außen vertritt. So ist es gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 OVP der Vorsitzende, der für den Prüfungsausschuss das Ergebnis der Unterrichtspraktischen Prüfungen, der Schriftlichen Arbeiten und des Kolloquiums sowie nach Satz 2 das vorläufige Gesamtergebnis mündlich bekannt gibt. Auch zeichnet er für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich und leitet die Prüfungsunterlagen an das Prüfungsamt weiter (vgl. § 31 Abs. 5 Satz 2 OVP). Vor dem Hintergrund der Kongruenz zwischen Beurteilungs- und Überdenkensverfahren, der in den Vorschriften der OVP zum Ausdruck kommenden Gesamtverantwortung des Vorsitzenden und in Ermangelung ausdrücklicher Verfahrensregelungen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende auch im Anschluss an das Überdenkungsverfahren die Stellungnahmen an das Prüfungsamt weiterleitet und die Ergebnisse des Überdenkungsverfahrens, die in der Stellungnahme zusammengefasst sind, unter Zeichnung nur seiner Namensunterschrift bekannt gibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier in der Stellungnahme im Übrigen hinreichend zum Ausdruck kommt, dass sie das Gesamtergebnis des Überdenkensverfahrens unter Mitwirkung aller an der Prüfung beteiligten Prüfer bildet. Ein allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz, dass Entscheidungen oder Stellungnahmen des Prüfungsausschusses grundsätzlich von allen Mitgliedern zu unterschreiben wären, existiert demgegenüber nicht. Vor diesem Hintergrund ist es zwar unschädlich, wenn alle Mitglieder des Prüfungsausschusses durch ihre Unterschrift ihre Mitwirkung an Stellungnahmen bestätigen, aber nicht geboten. 2. Soweit der Kläger sodann geltend macht, eine eigene objektive Überprüfung der Leistung des Klägers durch alle Prüfer sei am 11. Juli 2018 im Rahmen der Stellungnahme im Klageverfahren sei wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich gewesen, begründet er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für den engen zeitlichen Zusammenhang des Überdenkensverfahrens zur zugrundeliegenden Leistung entscheidend, ob der Zweck des Kontrollverfahrens, nämlich das Überdenken der Bewertung durch die Beurteilenden unter Berücksichtigung der substantiierten Einwände des Prüflings, noch erreicht werden kann. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 19 A 945/19 -, juris, Rn. 24, und vom 8. Januar 2010 - 19 B 1004/09 -, NWVBl 2010, 328, juris, Rn. 18. Dass unter dieser Maßgabe zum Zeitpunkt der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 6. Februar 2018 ein Überdenken möglich war, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Mit der abschließenden Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 6. Februar 2018 ist aber auch das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsleistung abgeschlossen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge getan. Mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2018 fand zudem das Widerspruchsverfahren seinen Abschluss. Die Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 11. Juni 2018 stellte sodann keine Überprüfung der Leistung in diesem Sinne mehr dar. Denn mit der Stellungnahme wird die Leistung des Klägers nicht erneut im Sinne eines Überdenkens zur Überprüfung gestellt, sondern auf Einwände des Klägers im Klageverfahren reagiert. 3. Da mit der Stellungnahme vom 6. Februar bereits ein ordnungsgemäßes Überdenkensverfahren durchgeführt wurde, kommt es darauf, dass der Kläger die Mitwirkung der Prüfer O. und H. an der Stellungnahme vom 11. Juni 2018 für unglaubhaft erachtet, nicht an. Dessen ungeachtet genügen die Ausführungen des Klägers nicht den aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten, erforderlich ist vielmehr, konkret aufzuzeigen, welcher Sachverhalt aus Sicht des die Zulassung Begehrenden zutreffend ist und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2011 - 12 A 2141/10 -, juris, Rn. 4 ff. und vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, NVwZ 1998, 193, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 8 S 2385/01 -, juris, Rn. 3; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 S 396/97 -, NVwZ-RR 1998, 693, juris. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger stellt lediglich fest, dass die Mitwirkung der beisitzenden Prüfer O. und H. an den Stellungnahmen „[e]ntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts […] unglaubhaft“ sei. Sodann wiederholt er wörtlich sein Vorbringen im Klageverfahren. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung angestellten Erwägungen, in denen das Verwaltungsgericht dezidiert ausführt, warum es entgegen dem klägerischen Vortrag die dienstlichen Stellungnahmen für glaubhaft erachtet, erfolgt nicht. 4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vermag der Kläger auch nicht mit dem Vortrag zu begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Besorgnis der Befangenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden abgelehnt. Der Kläger führt aus, der Vorsitzende habe dem Kläger in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2018 zu Unrecht „quasi“ einen Täuschungsversuch vorgeworfen und folgert, dass eine objektive Beurteilung durch die Prüfungskommission nicht stattgefunden habe. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass die vom Kläger zur Begründung des Vorwurfs der Täuschung herangezogenen Ausführungen, die im Namen des Prüfungsausschusses verfasst und vom Vorsitzenden unterzeichnet sind, nicht der Stellungnahme selbst, sondern dem beiliegenden und an das Landesprüfungsamt adressierte Anschreiben entnommen sind. In der Stellungnahme selbst wird ein dahingehender Verdacht nicht geäußert. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob sich dem Schreiben überhaupt der vom Kläger behauptete Vorwurf des Täuschungsversuchs entnehmen lässt. Die Prüfungskommission hat lediglich in dem der Stellungnahme beiliegenden Anschreiben auf nach ihrer Ansicht bestehende Unstimmigkeiten hingewiesen. Bezugnehmend auf die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers führt die Prüfungskommission aus, es habe sich während der Beratungen eine „Frage zum letzten Absatz auf S. 4 des Dokuments der Rechtsanwaltskanzlei ergeben“. Sodann werden die nach Ansicht der Prüfungskommission Unstimmigkeiten begründenden Umstände dargelegt. Auf dieser Grundlage wirft die Prüfungskommission als „Frage“ auf, ob der Kläger die von ihm in der Unterrichtspraktischen Prüfung verwendeten Arbeitsblätter tatsächlich, wie in der dem Unterrichtsentwurf beiliegenden Erklärung attestiert, selbst konzipiert hat. Die Ausführungen des Prüfungsausschusses dazu sind sämtlich im Konjunktiv formuliert und bringen lediglich einen Verdacht zum Ausdruck, der nach Auffassung der Prüfungskommission Anlass für weitere Nachforschungen des Prüfungsamtes bietet. Der konkrete Vorwurf eines Täuschungsversuches wird jedoch nicht erhoben. Dessen ungeachtet begründen die Ausführungen der Prüfungskommission nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prüfung, ob der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger gegenüber befangen ist, zutreffend den Maßstab zugrunde gelegt, dass nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2020 - 19 A 4189/19 -, juris, Rn. 9, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, DVBl. 2016, 926, juris, Rn. 121, und vom 25. September 2014 - 14 A 1872/12 -, DVBl. 2015, 52, juris, Rn. 58. Dabei kann sich die Besorgnis der Befangenheit auch aus Äußerungen gegenüber Dritten – wie hier dem Prüfungsamt – herleiten. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 341. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht die Besorgnis der Befangenheit mit dem Argument abgelehnt, aus Sicht eines „vernünftigen Beteiligten“ lasse sich der in dem Anschreiben geäußerte Verdacht, der Kläger könne das von einer Dritten entworfene Arbeitsblatt als eigene Leistung ausgegeben haben, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Vielmehr habe sich bei objektiver Betrachtung des dem Prüfungsausschussvorsitzenden zum Zeitpunkt dieser Äußerung bekannten Sachverhalts diese Frage ohne Weiteres für jeden am Prüfungsverfahren Beteiligten ergeben, sodass die Erwägung nicht sachfremd gewesen sei (S. 7 des Urteils). Diese Ausführungen stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage. Denn er beschränkt sich darauf zu behaupten, dass die Voreingenommenheit aus dem Vorwurf der Täuschung folge. Ungeachtet dessen, dass dieser Einwand – wie ausgeführt – bereits konstruiert erscheint, legt der Kläger nicht dar, inwieweit die Ausführungen in der Stellungnahme die erforderliche Neutralität vermissen lassen. Allein aus der Äußerung eines bloßen, möglicherweise unberechtigten Verdachts in dem der Stellungnahme beiliegenden Anschreiben kann dies ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Es ist die ureigene Aufgabe des Prüfungsausschusses nachzuhalten, ob die vom Prüfling als eigene ausgegebenen Leistungen auch tatsächlich von ihm erbracht wurden. Dabei hat der Prüfungsausschuss objektiv und unter Bezugnahme auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten begründet dargestellt, woraus sich für den Prüfungsausschuss im Rahmen der Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers im Überdenkensverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger das von ihm verwendete Arbeitsblatt entgegen seiner Erklärung nicht selbst konzipiert haben könnte. Dass diesen Ausführungen bereits eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger zugrunde lag, ist weder dargelegt noch ersichtlich. 5. Zuletzt vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht damit zu begründen, dass das Verwaltungsgericht den „Antwortspielraum“ des Klägers verkannt bzw. nicht berücksichtigt habe. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d. h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Der Prüfer muss den Maßstab beachten; er darf fachlich vertretbare Antworten nicht als falsch bewerten. Ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d. h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat, unterliegt verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung. Hingegen fehlt ein derartiger genereller Maßstab bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers und sind als prüfungsspezifische Wertungen der gerichtlichen Kontrolle - wie oben ausgeführt - nur eingeschränkt zugänglich. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 19 A 2721/19 -, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Gemessen hieran lassen die erhobenen Rügen Rechtsfehler der Bewertung nicht hervortreten. a) Der Kläger führt zunächst aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die Aufgabenstellung des von der Prüfungskommission kritisierten Experiments an einer Aufgabe in dem Lehrbuch „Universum 2 Physik, Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2016, S. 39“ orientiert habe, sodass der „experimentelle Bereich der Schülerexperimente“ nach der Rechtsprechung aufgrund des Antwortspielraums des Klägers nicht als „mangelhaft“ hätte bewertet werden dürfen. Diesen bereits in der Klageschrift erhobenen Einwand habe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen. Damit übersieht der Kläger, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil über insgesamt drei Absätze dezidiert mit den im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden auch gegen die Beurteilung des vom Kläger in der Unterrichtspraktischen Prüfung eingesetzten Arbeitsblatts auseinandersetzt. Es führt dabei im Kern aus, dass der klägerische Vortrag nicht geeignet sei, die Bewertung der Prüfungskommission schlüssig in Frage zu stellen. So heißt es wörtlich: „Der Einwand, dass die Aufgabenstellung des Experiments sich an einer Aufgabe in einem anerkannten Lehrbuch orientiert habe, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Einschätzung der Prüfer zu erschüttern, die Umsetzung des Experiments sei mängelbehaftet gewesen“ (S. 9 des Urteils). Weiter formuliert das Verwaltungsgericht: „Der Einschätzung der Prüfer, das für die Experimentalphase vorgesehene Arbeitsblatt sei in mehrfacher Hinsicht nicht verständnisfördernd gewesen, setzt der Kläger zunächst gleichfalls lediglich seine eigene, unmaßgebliche Wertung entgegen, die Arbeitsanweisungen auf dem Arbeitsblatt seien viel konkreter und klarer strukturiert als im Lehrbuch gewesen“ (S. 9 des Urteils). Dem setzt der Kläger mit dem ausschließlichen Verweis auf den dem Prüfling zuzubilligenden Antwortspielraum – wie schon im Klageverfahren – nichts Durchgreifendes entgegen. Er verkennt, dass sich die Kritik der Prüfer – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – nicht gegen das Experiment als solches, sondern dessen konkrete Durchführung und Einbindung in den Unterricht richtet. Die Prüfungskommission moniert die unzulängliche methodische und didaktische Abstimmung des Experiments auf den Inhalt der Unterrichtsstunde sowie die jeweilige Lerngruppe. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht damit nicht einen durch die Prüfungskommission zu Unrecht als falsch beurteilten Lösungsweg unbeanstandet gelassen. Vielmehr handelt es sich um eine bewertungsspezifische Frage. Dass diese unter Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze zustande gekommen ist, hat der Kläger demgegenüber nicht dargelegt. b) Soweit der Kläger abschließend rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Prüfer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hätten, indem sie den Kläger nicht auf bereits zuvor in der Unterrichtsplanung erkannte Defizite hingewiesen haben, genügt sein Zulassungsvorbringen den aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgenden Anforderungen (siehe dazu oben unter 3.) wiederum nicht. Der Kläger beschränkt sein Zulassungsvorbringen auf die wörtliche Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Lediglich einleitend konstatiert er, dass – seiner Ansicht nach – nunmehr auch das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Verstoß verkannt habe. Eine über das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung hinausgehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgt nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).