Beschluss
2 B 1249/20.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1217.2B1249.20NE.00
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Tenor
Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 02/08 „C. /L. “ der Stadt C1. vom 28. Januar 2020 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 2 D 101/20.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 02/08 „C. /L. “ der Stadt C1. vom 28. Januar 2020 wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 2 D 101/20.NE außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2020 für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 02/08 „C. /L. “ im Bereich zwischen der Ortsumgehung C1. , im Zuge der B 66 im Süden, der L 758 im Osten und Nordosten und der ehemaligen K 59 im Nordwesten und Westen, amtlich bekanntgemacht am 8. April 2020, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag im Verfahren 2 D 101/20.NE außer Vollzug zu setzen, hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie hat nach eigenen, unwidersprochen gebliebenen Angaben mit dem Eigentümer des Flurstücks 33 der Flur 21 der Gemarkung C1. einen Nutzungsvertrag für die Errichtung einer Windenergieanlage abgeschlossen und beim zuständigen Kreis M. einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine solche Anlage gestellt, der abgesehen von der hier in Rede stehenden bauplanungsrechtlichen Beurteilung positiv bescheidungsfähig sein soll. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Zweifel an ihrer Antragsbefugnis bestehen damit nicht, zumal das vorgenannte Genehmigungsverfahren ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/08 und den Erlass der Veränderungssperre war; namentlich wurde damit die Wahl des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gerechtfertigt. II. Der Antrag ist auch begründet. Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, S. 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8 und vom 10. April 2015- 2 B 177/15.NE -, beide m. w. N. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rechtsprechung der weiteren Bausenate des OVG NRW. Für die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre gilt dieser strenge Maßstab gleichermaßen. Dass die Veränderungssperre die Baugenehmigungsbehörde daran hindert, eine beantragte Baugenehmigung bzw. einen Bauvorbescheid zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instruments der Planungssicherung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 – 5 B 581/20.NE -, BauR 2020, 1908 = juris, vom 27. Februar 2017 ‑ 2 B 994/16.NE -, NVwZ-RR 2017, 757 = juris, und vom 18. Mai 2016 – 2 B 282/16.NE -, juris. „Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre, wenn diese sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als bereits im jetzigen Verfahrensstadium offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und demgemäß von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch grundsätzlich nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans bzw. einer offensichtlich rechtswidrigen Veränderungssperre weiter voraus, dass die Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015 ‑ 10 B 530/15.NE -, vom 10. Februar 2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris Rn. 42 und vom 1. Juli 2013 - 2 B 599/13.NE -, juris Rn. 39, alle m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Veränderungssperre vor; sie ist jedenfalls „aus anderen Gründen dringend geboten“. Die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 6/11 der Antragsgegnerin erweist sich bereits bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Sie leidet an offensichtlichen und durchgreifenden formellen Mängeln, zudem lagen und liegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB schon bei summarischer Prüfung nicht vor. 1. Die angegriffene Veränderungssperre ist bereits aus formellen Gründen offensichtlich unwirksam. a) Es fehlt jedenfalls an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung bzw. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Wege der Dringlichkeitsentscheidung vom 28. Januar 2020. Ob Entsprechendes nicht auch für den Aufstellungsbeschluss gilt, nachdem sich in den übersandten, lose in einer Klarsichthülle liegenden Aufstellungsvorgängen diesbezüglich sogar allein eine vom Bürgermeister unterzeichnete Bekanntmachungsanordnung betreffend den "Beschluss der Stadt C1. vom 28. Januar 2020 zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 02/08…" findet, mag daher offen bleiben. Hinsichtlich der Veränderungssperre existiert ausweislich der übersandten, lose in einer Klarsichthülle liegenden Aufstellungsvorgängen offenbar neben einem unterschriebenen Satzungstext lediglich eine Bekanntmachungsanordnung, während die nach Maßgabe des einschlägigen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW - aus rechtsstaatlichen Gründen zwingende – vgl. dazu nur OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2019 – 10 D 23/17.NE -, BauR 2019, 1410 = juris Rn. 49 ff., und vom 20. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE -, BauR 2020, 1120 = Rn. 53 ff.; Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 A 2253/16 -, BRS 86 Nr. 15 = juris Rn. 7 ff. - Bestätigung fehlt, dass die bekanntzumachende Satzung dem Wortlaut des Beschlossenen entspricht. Dass es eine solche zur ordnungsgemäßen Ausfertigung gehörende Bestätigung nicht gibt, hat die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 22. September 2020 und 13. Oktober 2020 ausdrücklich bestätigt. Ihre Annahme, sie sei nicht erforderlich, geht offensichtlich fehl. Die aus rechtsstaatlichen Gründen erforderliche Ausfertigung wird nicht dadurch entbehrlich, dass der Wortlaut des § 2 BekanntmVO NRW den Sonderfall einer Dringlichkeitsentscheidung nicht ausdrücklich erwähnt. Da sich in diesem Fall der Bürgermeister und ein Ratsmitglied an die Stelle des Rates setzen, gilt diese Bestimmung ohne Weiteres auch für dieses Verfahren. Diese Selbstverständlichkeit ist, soweit ersichtlich, in der einschlägigen Kommentarliteratur auch unumstritten. Vgl. nur Rehn/Cronauge, GO NRW, Stand Mai 2020, § 60 Rn. 12. Dass der notwendiger Weise beteiligte Bürgermeister weiß, was er beschlossen hat, ist jedenfalls kein Grund, auf die Bestätigung zu verzichten, dass der bekannt gemachte Text mit dem - bewusst - beschlossenen übereinstimmt. Im Übrigen ist der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates im Regelfall auch an dessen Beschlüssen beteiligt, ohne dass eine teleologische Reduktion auf die Fälle, in denen dies ausnahmsweise nicht der Fall gewesen ist, ernsthaft zu erwägen wäre. Dazu, dass die Besonderheiten des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW Ausfertigungsmängel nicht verhindern, vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 B 581/20.NE -, BauR 2020, 1908 = juris Rn. 20 ff. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin trotz der Einwände der Antragstellerin und der klaren Rechtslage auf ihrem Rechtsstandpunkt nachdrücklich beharrt, ist auch nicht zu erwarten, dass insoweit Heilung eintreten könnte. Mit Blick auf ihren Vorhalt, die Zahl der Bebauungspläne und/oder Veränderungssperren, die an formalen Fehlern litten, zeige, dass die Rechtsprechung hier unerfüllbare Anforderungen stelle, sei lediglich angemerkt, dass nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, warum die Erfüllung der seit langem in § 2 BekanntmVO ausdrücklich geforderten Verfahrensschritte eine Überforderung darstellen könnte. Eher dürfte das Bedürfnis, möglichst schnell „Fakten zu schaffen“, zur Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt führen und ursächlich für die objektiv ohne Weiteres vermeidbare Verfahrensfehler sein. b) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW selbst nach dem Vortrag der Antragsgegnerin offensichtlich nicht vorlagen und sie sich auf – hier einmal unterstellte – daraus folgende Absenkungen rechtsstaatlicher Mindeststandards nicht berufen könnte. Für den Erlass ortsrechtlicher Satzungen ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) und g) GO NRW notwendig der Rat der Gemeinde zuständig. Über den Erlass einer Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre, die der Beschlussfassung des Rates unterliegt, darf der Bürgermeister mit einem Ratsmitglied, die hier den Dringlichkeitsbeschluss – wie im Übrigen auch hinsichtlich des Aufstellungsbeschlusses – gefasst haben, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nur entscheiden, falls eine Einberufung des Rates oder des nach § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW für Dringlichkeitsentscheidungen vorrangig zuständigen Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist vom Gericht, jedenfalls solange der Rat den Beschluss noch nicht genehmigt hat, in vollem Umfang nachprüfbar. Bei der Frage, ob eine Rats- oder eine Hauptausschusssitzung noch rechtzeitig hätte einberufen werden können, ist auf die Möglichkeit einer Sondersitzung abzustellen und nicht auf die nächste turnusmäßige Sitzung. Denn die Möglichkeit der Einberufung von Sondersitzungen ist gerade für Eilfälle vorgesehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 1739/86 –, OVGE 40, 93 = juris Rn. 9 ff., 13; Beschluss vom 31. Mai 2019 – 4 B 691/19.NE -, juris Rn. 10. Danach wäre hier nach dem vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin „mit der Verwaltung und den Fraktionsspitzen“ geführten Beratungsgespräch vom 14. Januar 2020 bis zur tatsächlichen Beschlussfassung am 28. Januar 2020 sogar noch Zeit gewesen, eine „normale“ Sitzung des Rates einzuberufen. Selbst die ordentliche Ladungsfrist von 7 vollen Tagen (§ 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Antragsgegnerin) wäre am 14. Januar 2020, als sich die Möglichkeit oder sogar die Notwendigkeit einer planerischen Entscheidung abzeichnete, ohne Weiteres einzuhalten gewesen, jedenfalls aber die Frist von 3 vollen Tagen für eine Sondersitzung aus dringendem Anlass nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Zwischen der nach Angaben der Antragsgegnerin signalisierten Zustimmung zum hier in Rede stehenden inhaltlichen Vorgehen und der Beschlussfassung lagen fünf Tage. Diese Abkürzungsmöglichkeit wäre also selbst gemessen von diesem Zeitpunkt an nicht einmal voll auszuschöpfen gewesen. Dagegen war nicht entscheidend, dass die nächste reguläre Ratssitzung erst am 11. Februar 2020 stattfinden sollte, in der die Dringlichkeitsentscheidung dann genehmigt wurde. Die Entscheidungszuständigkeit durch den Rat ist auch nicht lediglich eine unbedeutende Formalie, der stets unbedenklich auch nachträglich in der nächsten regulären Sitzung Rechnung getragen werden kann. Zur gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehören nicht nur die materiell-rechtlichen, sondern auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben, an die das Gesetz den Satzungsgeber bindet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2019 – 4 B 691/19.NE -, juris Rn. 14, und vom 27. September 2017 – 4 B 1193/17 –, juris Rn. 6 ff. Die Entscheidungszuständigkeit des Rates dient nicht zuletzt der Wahrung der demokratischen Öffentlichkeit und der Diskussion und Transparenz der gefassten Beschlüsse mit fundamentalen Auswirkungen, wie sie insbesondere Satzungen zu eigen ist, sowie auch der öffentlich dokumentierten Übernahme der Verantwortlichkeit hierfür durch den Rat. Eine nachträgliche Genehmigung eines solchen ohne Öffentlichkeit gefassten Beschlusses, der hier einen nicht unbeträchtlichen Teil des Gemeindegebietes und damit potentiell eine Vielzahl von Einwohnern betrifft, vermag dies jedenfalls nicht in gleicher Weise zu bewirken. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 4 B 691/19.NE -, juris Rn. 16 ff. Durchbrechungen lässt die Gemeindeordnung daher aus guten Gründen demokratischer Legitimität nur in - hier nicht gegebenen Fällen - gesteigerter Dringlichkeit zu. Dass der Rat die Entscheidung später gebilligt hat, ändert an der Rechtswidrigkeit des Vorgehens nichts; die fehlerhafte Ausfertigung des im Wege der so unzulässigen Dringlichkeitsentscheidung gefassten Satzungsbeschlusses und des ebenfalls verfahrensfehlerbehafteten Aufstellungsbeschlusses bleiben hiervon ohnehin unberührt. Die Antragsgegnerin misst dem selbst ausdrücklich nur interne Bedeutung bei. Lediglich informatorisch sei indes darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts grundsätzlich davon ausgeht, dass nach einer Entscheidung des Rates über die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung die Rechtslage so ist, wie wenn der Rat den Dringlichkeitsbeschluss selbst gefasst hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1985 ‒ 2 A 2613/14 ‒, OVGE 38, 133, 135, m. w. N; Beschluss vom 31. Mai 2019 – 4 B 691/19.NE -, juris Rn. 20. c) Die Veränderungssperre ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil der Aufstellungsbeschluss den sehr ausgedehnten Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht hinreichend bestimmt wiedergibt. Eine (rechtmäßige) Veränderungssperre setzt voraus, dass der zugehörige Aufstellungsbeschluss den Planbereich so bezeichnet, dass er eindeutig bestimmbar ist. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 S 3.16 -, juris Rn. 15 f.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Auflage 2019, § 14 Rn. 6; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand Feb. 2019, § 14 Rn. 33, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier offenkundig. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 02/08 verweist hinsichtlich seines für einen Bebauungsplan jedenfalls außerordentlich großen Geltungsbereichs, der textlich als „zwischen der Ortsumgehung C1. im Zuge der B 66 im Süden, der L 758 im Osten und Nordosten und der ehemaligen K 59 im Nordwesten und Westen“ beschrieben wird, ausschließlich auf eine beigefügte, kleinere und nicht vermaßte Übersichtskarte, die weder Straßennamen noch Flur(stück)e erkennen lässt. Augenscheinlich werden die Grenzen des Plangebietes auch nicht durch markante Geländeeinschnitte oder die in der Grobbeschreibung erwähnten Infrastrukturen eindeutig markiert. Anders als hinsichtlich der wohl nachfolgend beschlossenen Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre ist dem Aufstellungsbeschluss auch keine Anlage mit der Auflistung erfasster Flurstücke beigefügt. Schon aus systematischen Gründen reicht insoweit die entsprechende bestimmtere Zuordnung der Veränderungssperre nicht aus. Sie muss sich vielmehr im Rahmen des im Aufstellungsbeschluss eindeutig festgelegten Geltungsbereichs des Bebauungsplans bewegen, kann diesen also nicht selbst definieren. Zudem muss der Geltungsbereich einer Veränderungssperre nicht mit dem Plangebiet identisch sein. Vgl. dazu auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand Feb. 2019, § 14 Rn. 33, jeweils m. w. N. Angesichts dessen bedarf auch keiner näheren Betrachtung, ob sich aus dieser Anlage der Geltungsbereich des aufgestellten Bebauungsplans eindeutig ergäbe. Hieran bestehen angesichts der dargestellten fehlenden Bestimmtheit des Plangebiets im Übrigen jedenfalls deshalb nicht unerhebliche Zweifel, weil mehrere Flurstücke nur „tw.“ erfasst sein sollen, ohne dass dies näher eingegrenzt würde. 2. Unabhängig davon ist die Veränderungssperre auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28. Januar 2020 nicht vor. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist aber, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26.10 -, BRS 76 Nr. 108 = juris Rn. 6, und vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42 = juris Rn. 9, Urteil vom 19. Februar 2004 ‑ BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 35.92 -, BRS 54 Nr. 72 = juris Rn. 6, und vom 9. August 1991 - 4 B 135.91 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 11. April 2016 ‑ 2 D 30/15.NE - juris, und vom 26. Februar 2009 ‑ 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119 = juris Rn. 14. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine die Veränderungssperre hinreichend tragende Planung regelmäßig erst dann den erforderlichen Konkretisierungsgehalt hat, wenn der Plangeber sie auf einen bestimmten Gebietstyp ausgerichtet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 2 D 44/17.NE -, BRS 86 Nr. 48 = juris Rn. 44, und Beschluss vom 23. Juni 2020 – 2 B 581/20.NE -, BauR 2020, 1908 = juris Rn. 29; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 14. Auflage 2019, § 14 Rn. 9. Zielt der Bebauungsplan nicht auf die Festsetzung eines bestimmten Gebietstyps nach der Baunutzungsverordnung, sondern soll er sich auf sonstige Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB beschränken, ist ein hinreichender Konkretisierungsgrad jedenfalls bei sehr ausgedehnten Plangebieten mit Blick auf § 14 Abs. 2 BauGB erst dann erreicht, wenn sich den Planungsvorstellungen ein hinreichend konkreter Gebietsbezug dergestalt entnehmen lässt, für welche Teile des Plangebietes welche dieser Festsetzungen in Betracht gezogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 -, BVerwGE 120, 138 = juris Rn. 27 ff., Beschluss vom 22. Januar 2003 – 4 BN 7.13 -, juris Rn. 3 ff.; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 14 Rn. 9; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand Feb. 2019, § 14 Rn. 46. Nimmt der Plangeber im Wesentlichen Festsetzungen in den Blick, die eine bauliche Nutzung weitgehend ausschließen (etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 18, 20, 24 und 25 BauGB), bedarf es zudem der Feststellung, dass solche Festsetzungen, die für eine – wie hier ausgedehnte – Außenbereichsfläche von vornherein fast ohne positive Bedeutung sind, im konkreten Fall gleichwohl städtebaulich erforderlich sind und das mit ihnen verbundene weitgehende Verbot einer nicht in dem zugleich festgesetzten bzw. hier noch geplanten Sinne qualifizierten Bebauung (nur) eine legitime Nebenwirkung ist, die voraussetzt, dass die Festsetzung auch in ihrer eigentlichen und gleichsam positiven Zielsetzung – hier und heute – gewollt und erforderlich ist. Wo die Nebenwirkung indes zum eigentlichen Zweck wird und allenfalls sie es ist, die gewünscht wird und „erforderlich“ sein könnte, scheiden etwa § 9 Abs. 1 Nr. 10, 18 BauGB als geeignete Grundlagen aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, BauR 2020, 80 = juris Rn. 35 f. Dabei ist also entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung – heute und hier – gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 NB 8.90 -, BauR 1991, 165 = juris Rn. 14, 16. Bei einer weitgehend ohne (Binnen-) Differenzierung vorgesehenen Festsetzung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung ist jedoch zu beachten, dass diese für den ausgedehnten Außenbereich grundsätzlich fast ohne positive Bedeutung ist. Gerade bei Festsetzungen von Nutzungen, die im ohne den Bebauungsplan anzunehmenden Außenbereich ohnehin möglich wäre, stellt sich die Frage der Erforderlichkeit planerischer Festsetzungen mit besonderer Dringlichkeit. Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 ‑ 2 D 39/18.NE -, BauR 2020, 80 = juris Rn. 35 f.; Rieger, in: Schrödter, BauGB – Kommentar, 9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 13. Bei einer beabsichtigten pauschalen Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung lässt sich gewissermaßen von vornherein nicht die Möglichkeit von der Hand weisen, dass es bei ihr so umfassend gar nicht um die Förderung der Land- und Forstwirtschaft, sondern um das damit als Nebenwirkung verbundene weitgehende Bauverbot gehen könnte. Das gilt erst recht, wenn dieses danach ohnehin bestehende Verbot landwirtschaftsfremder baulicher Nutzung um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ergänzt wird, die weitergehende Einschränkungen intendiert. Die Möglichkeit einer Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung bietet, anders ausgedrückt, keine Handhabe, eine gar nicht auf die Land- und Forstwirtschaft ausgerichtete, sondern fremden Zwecken dienende Bausperre zu verhängen. Gleiches gilt für eine (alternative) potentielle Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Geschieht das dennoch, so ist in Wahrheit eben diese (dauerhafte) Bausperre (bzw. der hinter ihr stehende Zweck) und nicht positiv die Förderung der Land- und Forstwirtschaft gewollt. Zu Gunsten einer solchen Zielsetzung aber kann § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB nicht eingesetzt werden, weil seine Inanspruchnahme nach der planerischen Konzeption der Gemeinde dann nicht erforderlich ist. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 258, juris (zu § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG). Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es vorliegend offensichtlich an einer durch eine Veränderungssperre sicherungsfähigen legitimen bauleitplanerischen Vorstellung der Antragsgegnerin. Ausweislich der Beschlussvorlage für die Dringlichkeitsentscheidung dient der Bebauungsplan Nr. 02/08 dem Ziel, eine Schwerpunktzone für Landschaftspflege, Freizeit, Naherholung und Fremdenverkehr zu schaffen. Die Antragsgegnerin halte es für die langfristig positive städtebauliche Entwicklung für wesentlich, zum einen ein attraktives und lebenswertes Lebensumfeld für die Bürger zu schaffen und zu erhalten und zum anderen im Hinblick auf Fremdenverkehrs- und Tourismusbelange attraktiv zu bleiben. Beide Aspekte würden entscheidend durch die im Außenbereich bestehenden Naherholung- und Freizeitmöglichkeiten sowie die Attraktivität des Orts- und Landschaftsbildes beeinflusst. Durch die kontinuierlich steigenden verschiedenen Nutzungsansprüche für Wohnen, Industrie, Gewerbe oder Handel ebenso wie für bauliche Vorhaben, die typischerweise im Außenbereich ausgeführt würden, bestehe ein beständiger und nachhaltiger Druck auf die Außenbereichsflächen der Stadt, sei es durch die Realisierung neuer Verkehrstrassen wie beispielsweise die neue Ortsumgehung oder sei es aufgrund von Ansiedlungsbegehren für verschiedene Außenbereichsvorhaben. In diesem Zusammenhang sei in den letzten Jahren insbesondere die Bedeutung der Nutzung des Außenbereichs für Anlagen der Energieerzeugung durch erneuerbare Energien stark gestiegen. Daher sei es notwendig, bestimmte Bestandteile des Außenbereichs für Freizeit-, Erholungs- und Tourismuszwecke und zum Schutz der Landschaftsästhetik vorzuhalten und entsprechend zu entwickeln. Andernfalls drohe eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung. Das Plangebiet werde für diesen Zweck als besonders geeignet angesehen. Es befinde sich praktisch im Zentrum der Kommunalfläche und sei von allen Ortsteilen und Siedlungslagen gut erreichbar. Die Anhöhe des C2. ermögliche eine gute Aussicht auf die gesamte Umgebung und biete die Voraussetzungen für die Ausstattung mit touristischen Einrichtungen, wie beispielsweise einer Aussichtsplattform oder einem Aussichtsturm und ergänzende gastronomische Angebote. Das ausgedehnte Waldstück L. biete eine floristisch und faunistisch ansprechende und abwechslungsreiche Umgebung, die den Planungszielen entgegenkomme. Das Gebiet sei bereits heute als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt und diene unter anderem als Habitat für streng geschützte Vogelarten wie Rotmilan und Feldlerche. Die Ansiedlung typischer, im Außenbereich privilegierter Betriebe würde den Charakter und die Attraktivität des Gebiets aufgrund ihrer optischen Auswirkungen, der von ihnen ausgehenden Immissionen oder des durch sie ausgelösten Erschließungsverkehrs ganz empfindlich beeinträchtigen oder sogar ganz entfallen lassen. Zur Wahrung und Verfolgung des städtebaulichen Interesses sei daher eine entsprechende Bauleitplanung erforderlich. Mit ihr solle die Zulässigkeit auf solche baulichen Anlagen und Nutzungen beschränkt werden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zwecksetzung des Gebiets stünden. Dies seien insbesondere Einrichtungen für Freizeit- oder Erholungsbelange, wie gastronomische Betriebe und Sport- bzw. Freizeitanlagen. Darüber hinaus sollten zum Zweck der Erhaltung der Erholungsqualität des Gebiets und aus landschaftsästhetischen Gründen Flächen in angemessenem Umfang und an geeigneter Stelle von baulichen Anlagen gänzlich freigehalten werden. Dabei solle das Gebiet in verschiedene Nutzungszonen unterteilt werden, die sich aus - Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB - Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB - Sonderbauflächen, die der Erholung dienen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 10 BauNVO - sonstigen Sondergebieten „Sport, Freizeit und Fremdenverkehr“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO zusammensetzten. Dabei sollten das Waldstück L. und der größte Teil der landwirtschaftlich genutzten Flächen der besonders naturnahen, ruhigen und von baulichen Nutzungen freibleibenden Erholung dienen. Das übrige Plangebiet solle im Sinne von Freizeit, Erholungs- und Tourismuseinrichtungen genutzt werden können. Im Einzelnen solle das Plangebiet im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung wie folgt dargestellt werden: 1. Südöstliches Plangebiet zwischen Grenze des Plangebiets und L. : Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, kombiniert mit einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB 2. Bereich des L1. : Waldgebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB kombiniert mit einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB 3. Bereich um die Kuppe des C2. : Sondergebiet „Freizeit“ mit den zulässigen Nutzungsarten nicht erheblich störende Freizeitanlagen, Aussichtsanlagen bzw. -türmen, Schankwirtschaften und Gastronomiebetriebe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 11 BauNVO 4. Übriges Plangebiet: Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB, kombiniert mit einer Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB Aus diesen Vorgaben lassen sich jedenfalls für keinen der Bereiche Hinweise auf eine positive Planungskonzeption entnehmen, mit einer möglichen Ausnahme für die Kuppe des C2. , die allerdings nur einen untergeordneten Teil des Plangebiets ausmachen dürfte – auch nur näherungsweise Angaben zur Größenverteilung bzw. zum Verständnis dessen, was mit „um die Kuppe des C2. “ gemeint sein könnte, enthalten die Aufstellungsvorgänge nicht – und für die ebenfalls nur eher vage Vorstellungen zu zulässigen baulichen Nutzungen in Aussicht genommen werden. Für den ganz überwiegenden Teil des wohl etwa 330 ha großen Plangebiets - in drei von vier Bereichen, die nicht räumlich präzisiert sind – plant die Antragsgegnerin demgegenüber im Ergebnis buchstäblich „nichts“. Schon diese Feststellung spricht für eine reine Verhinderungsabsicht, denn Anhaltspunkte dafür, welche positive Planüberlegungen sich hier hinter den angesprochenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 18, 20 BauGB verbergen könnten, ergeben sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des jedenfalls für weite Teile des Plangebietes nach Aktenlage bestehenden Landschaftsschutzes - nicht und werden vom Plangeber auch nicht weiter ausgeführt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, BauR 2020, 80 = juris Rn. 35 f. Jedenfalls sind die allgemeinen Vorstellungen zur Entwicklung des Plangebietes entweder einer Regelung durch Bebauungsplan kaum zugänglich oder jedenfalls hierauf nicht angewiesen. Solches wäre auch im Außenbereich – wie bisher - ohne Weiteres möglich. Angesichts dessen handelt es sich offensichtlich um eine reine Verhinderungsplanung, die schon deswegen nicht städtebaulich erforderlich und damit auch nicht sicherungsfähig ist. Hierfür sprechen zudem die Genese des Planungsverfahrens und die (rechtswidrige) Wahl des Dringlichkeitsverfahrens nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sowie die Größe des Plangebietes, das vollständige Fehlen einer Bestandsaufnahme der bisher in dem (über-)großen Plangebiet vorhandenen Nutzungen - vgl. dazu bereits OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, BauR 2020, 80 = juris Rn. 51 ff. - und der Umstand, dass eine einheitliche Nutzung dieses Gebietes selbst nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin nicht in Rede steht. Dass solche positiven Ziele in der konkreten Situation allenfalls vorgeschoben sind und es dem Plangeber eigentlich nur um die aus ihnen folgenden Bauverbote geht, zeigt überdeutlich insbesondere die Entstehungsgeschichte des Aufstellungsbeschlusses. Die genannten planerischen Vorstellungen hat der Plangeber nach eigenen Angaben nicht selbst entwickelt. Vielmehr ist den Beteiligten die „Idee“ erst 14 Tage vor dem Dringlichkeitsbeschluss – und etwa 9 Monate nach den Hinweisen des Kreises, dass die bisherige Planung der Genehmigungserteilung nicht entgegensteht - vom jetzigen Prozessbevollmächtigten vorgeschlagen worden – und zwar in einem Beratungsgespräch, das Wege aufzeigen sollte, die aus Sicht der Antragsgegnerin drohende Genehmigungserteilung zugunsten der Antragstellerin noch verhindern zu können. Dieses – weitgehende, große Teile des Außenbereichs erfassende und damit normalerweise in eingehenden bürgerschaftlichen Diskussionen und Untersuchungen vorzubereitende und zu erarbeitende - Konzept kopiert zudem nach eigener Darstellung der Antragsgegnerin lediglich ein anderes, in einer sauerländischen Kommune offenbar zur Verhinderung von Windenergieanlagen „erprobtes“ Konzept mit dem ersichtlich einzigen Ziel, die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung noch verhindern zu können. Mehr als dieses anwaltliche und im Wesentlichen bemerkenswerter Weise nach eigener Darstellung nur „mündlich“ erörterte und präzisierte Grobkonzept existierte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung offensichtlich nicht. Dass dabei auch grundlegende innere Widersprüche der Konzeption – etwa die Tatsache, dass die im Rahmen der „Nutzungszonen“ ausdrücklich benannten „Sonderbauflächen“ nach § 10 BauNVO bei den „baulichen Nutzungen“ im Folgenden überhaupt nicht mehr erwähnt werden oder der jedenfalls überschaubare Erschließungsverkehr für Energiegewinnungsanlagen wie die hier in Rede stehende nicht hinnehmbar, gleichzeitig aber ein Vielfaches an touristischem Verkehr neu geschaffen werden und verträglich sein soll – offenbar unbemerkt geblieben sind, unterstreicht das Fehlen einer positiven planerischen Zielsetzung. Jedenfalls ist aber auszuschließen, dass die durchaus tiefgreifenden, einen größeren Teil des Gemeindegebietes und die Gemeindeentwicklung buchstäblich und bewusst zentral“ erfassende, mit weitreichenden Konsequenzen für die Stadt und ihre Bürger verbundenen Überlegungen gewissermaßen „über Nacht“ in einer Form planreif geworden sein könnten, die eine konkrete Bebauungsplanung mit absehbaren Einzelfestsetzungen zuließe. Dem tatsächlich einzigen Verhinderungsziel wurde dabei auch das Verfahrensrecht untergeordnet, indem rechtswidriger Weise ein Dringlichkeitsbeschluss herbeigeführt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es lebensfremd, dass die positiven Planungsziele gleichwohl eine mehr als periphere Rolle gespielt haben könnten. Im vorliegenden Zusammenhang kommt zudem dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der Gesetzgeber für das Anliegen der Steuerung im Außenbereich privilegierter Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2-6 BauGB das Instrument der Konzentrationszonenplanung vorsieht, das jedenfalls nicht durch eine von dessen Anforderungen losgelöste weiträumige formale Überplanung des Außenbereichs durch einen gewissermaßen flächennutzungsplanersetzenden Bebauungsplan – oder eine Kombination mehrerer solcher Bebauungspläne - konterkariert werden darf. Dass die Antragsgegnerin hier auf diese Weise vorgegangen ist, liegt indes zumindest nahe. An diesen rechtlichen Zusammenhängen ändern die im Ton ebenso wie inhaltlich neben der Sache liegenden Ausführungen zur „Agenda“ der Rechtsprechung des Senats (S. 11 f. der Antragserwiderung vom 22. September 2020) nichts. Die Erwägungen zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung lassen im Übrigen das Regelungsgefüge des § 35 BauGB vollständig außer Betracht. Dies alles gilt hier um so mehr, als die Antragsgegnerin offenbar über eine eigene Konzentrationsplanung verfügt. Die Annahme, sie werde in eine solche Konzentrationszonenplanung gedrängt, die sie nicht wolle, lässt sich schon deshalb im gedanklichen Ansatz nicht mit der tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage in Übereinstimmung bringen. In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass ein solcher „Druck“ im Falle einer rechtmäßigen Planung von vornherein ins Leere ginge und ein Anspruch der Antragsgegnerin, unbehelligt an rechtwidrigen Planungen festhalten zu dürfen, nicht existieren kann. Die vorliegende Bebauungsplanung für einen beträchtlichen Teil ihres Gemeindegebietes mit dem erklärten Anlass, eine Windenergieanlage zu verhindern, dürfte auf dieser Grundlage jedenfalls aus Sicht der Gemeinde zudem nur dann einen Sinn ergeben, wenn sie ihren eigenen Flächennutzungsplan insoweit für rechtswidrig hält. In diesem Fall müsste sie indes diesen Fehler beheben und nicht auf andere Weise ihren Außenbereich sperren. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 - 2 D 36/18.NE -, BauR 2019, 1299 = juris Rn. 56. Dass dies aufgrund der gemeindlichen Entscheidung, ein schon im Jahr 2013 eingeleitetes Änderungsverfahren „ruhend“ zu stellen, nicht mehr mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Sicherung durch eine Veränderungssperre flankiert werden kann, sei nur am Rande erwähnt. Vor diesem Hintergrund kann letztlich dahinstehen, ob sich die – vorgeschobenen – positiven planerischen Ziele mit der hier in Rede stehenden Planung überhaupt erreichen ließen oder ob sie nicht von vornherein und unausweichlich auf eine rechtswidrige Planung hinausliefen. Hierfür spricht angesichts eines auch privilegierte Außenbereichsvorhaben etwa für die in weiten Teilen ausdrücklich zur Festsetzung vorgesehene Land- und Forstwirtschaft ausschließenden vollständigen Bauverbotes auf mehr als 300 ha indes Einiges. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE -, BauR 2020, 80 = juris Rn. 53 ff. Dies gilt hier nicht zuletzt deshalb, weil der Plangeber keinerlei Untersuchungen dazu angestellt oder eingeleitet hat, ob die ausgeschlossenen Nutzungen hinreichend in anderen Teilen der Gemeinde verwirklicht werden können, vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 11. Februar 2020 – 1 KN 183/17 -, BauR 2020, 1136 = juris Rn. 41 ff., nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 4 BN 42.20 -, juris Rn. 4, und solche Vorhaben mit einer Vielzahl der angedachten Nutzungen nicht kollidieren würden. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 8 B 1264/16 -, NWVBl. 2017, 473 = juris Rn. 34 ff. Angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre ist die begehrte Aussetzung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Antragstellerin unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils dringend geboten. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben einen Genehmigungsantrag gestellt, der nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben genehmigungsreif ist. Ohne eine Veränderungssperre sieht die Antragsgegnerin offenbar auch keine bauleitplanerischen Hindernisse, die eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigten. Angesichts dessen erscheint es naheliegend, dass der Antragstellerin durch die – wie gesagt – offensichtliche rechtswidrige Veränderungssperre nicht nur eine Verfahrensposition genommen wird, sondern sogar ein materiell-rechtlich bestehender Genehmigungsanspruch. Ohne die begehrte Außervollzugsetzung der ohne zeitliche Beschränkung beschlossenen Veränderungssperre verlöre die Antragstellerin unbeschadet dessen aber in jedem Fall die nach Lage der Dinge ohne die Veränderungssperre offenbar selbst nach Einschätzung der Antragsgegnerin bestehende Möglichkeit, eine positive Entscheidung über ihren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zu erwirken, mithin insgesamt über einen Zeitraum von deutlich mehr als drei Monaten, der nach § 42a VwVfG grundsätzlich als ausreichend für eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung durch eine Verwaltungsbehörde angesehen wird bzw. nach deren Ablauf eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig ist, und der sogar über den Rahmen des § 10 Abs. 6a Satz 1 BImSchG erheblich hinausgreift. Jedenfalls diese im konkreten Fall auch eigentumsrechtlich verfestigte (Verfahrens-)Position würde die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten Anordnung unwiderruflich verlieren. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2020 – 2 B 581/20.NE -, BauR 2020, 1908 = juris Rn. 58, und vom 7. Februar 2017 – 2 B 994/16.NE -, NVwZ 2017, 975 = juris Rn. 78. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 8b und 14a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.