Beschluss
4 BN 7/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine der Zulassungsgründe vorliegt.
• Eine Veränderungssperre setzt voraus, dass die zu sichernde Planung positive Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans erkennen lässt; reine Verhinderungs- oder Negativplanung reicht nicht.
• Unbestimmte, in vielen denkbaren Fallgestaltungen anwendbare verfassungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Abwägungsbegriffe rechtfertigen keine Grundsatz‑Revision.
• Ein Verfahrensfehler nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn konkret dargelegt wird, dass eine rechtliche Würdigung im Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen steht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision bei fehlenden Zulassungsgründen und insbesondere bei Verhinderungsplanung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine der Zulassungsgründe vorliegt. • Eine Veränderungssperre setzt voraus, dass die zu sichernde Planung positive Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans erkennen lässt; reine Verhinderungs- oder Negativplanung reicht nicht. • Unbestimmte, in vielen denkbaren Fallgestaltungen anwendbare verfassungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Abwägungsbegriffe rechtfertigen keine Grundsatz‑Revision. • Ein Verfahrensfehler nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn konkret dargelegt wird, dass eine rechtliche Würdigung im Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen steht. Der Antragsgegner rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und machte sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre sowie Fragen zur Auslegung von Abwägungsbelangen des Baugesetzbuchs. Der Verwaltungsgerichtshof hatte zugunsten der Gemeinde festgestellt, dass in einem Bereich westlich der L. Straße eine Verhinderungsplanung vorliege. Der Antragsgegner trug vor, die Entscheidung habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab; außerdem wurde ein Verfahrensfehler geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und bewertete insbesondere, ob die Planung ein Mindestmaß positiver Inhalte aufweise und ob abstrakt gehaltene Auslegungsfragen eine Revision rechtfertigen. • Die Beschwerde stützt sich auf alle in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe, genügt aber keinem von ihnen. • Zur Veränderungssperre: Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, dass die zu sichernde Planung positive Vorstellungen über den Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans erkennen lässt; eine reine Negativplanung, die allein der Verhinderung von Vorhaben dient, rechtfertigt keine Veränderungssperre. Soweit der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dass für den betroffenen Bereich eine Verhinderungsplanung vorliegt, ist dies entscheidungserheblich und widerspricht nicht der Senatsrechtsprechung. • Zur Auslegung von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB: Der Abwägungsbegriff 'Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen' ist derart unbestimmt und auf viele Fallgestaltungen anwendbar, dass eine Grundsatz‑Revision hier nicht angezeigt ist; eine solche Frage könnte nur lehrbuchhaft beantwortet werden, was nicht Zweck des Revisionsverfahrens ist. • Zu Widersprüchen und Verfahrensfehlern (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO): Der Antragsgegner behauptet einen Verstoß, legt jedoch nicht konkret dar, dass die rechtliche Würdigung des Gerichts im Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen steht, sodass auch daraus kein Zulassungsgrund folgt. • Auch ein Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wurde nicht aufgezeigt; weder hat der Verwaltungsgerichtshof einen abweichenden Rechtssatz formuliert, noch lässt sich ein solcher Widerspruch zur Senatsrechtsprechung erkennen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO zuzulassen, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Widerspruch zu Senatsrechtssätzen noch ein substantiiert dargelegter Verfahrensfehler vorliegt. Insbesondere rechtfertigt eine festgestellte Verhinderungsplanung den Erlass einer Veränderungssperre nicht, und unbestimmte, breit anwendbare Auslegungsfragen des BauGB begründen keine Grundsatz‑Revision. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 15.000 € festgesetzt.