OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 1584/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0302.1A1584.20.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 703,82 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 703,82 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 1. Juli 2020 nicht die Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Kosten der Anwendung des Femtosekundenlasers im Rahmen der bei ihm durchgeführten Kataraktoperation. Diese Kosten seien nicht angemessen im Sinne des § 77 Abs. 3 LBG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW – jeweils in der maßgeblichen Fassung. Aufwendungen für ärztliche Leistungen seien allerdings schon dann beihilferechtlich als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der ärztlichen Gebührenordnung entspreche und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt habe. Dies folge aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten. So liege der Fall hier nicht. Zwar werde in der zivil- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vertretbar) auch die Auffassung vertreten, der Einsatz des Femtosekundenlasers könne analog der Ziffer 5855 GOÄ abgerechnet werden. Auch habe der Dienstherr im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen (Dezember 2015) noch nicht allgemein klargestellt, dass er diese Auffassung nicht teile. Dies habe er vielmehr erst mit Runderlass des Ministeriums der Finanzen – B 3100-0.88-IV A 4 – vom 1. Juli 2017, MBL.NRW, Ausgabe 2017 Nr. 24 vom 4. August 2017, S. 764, getan. Nachdem der Kläger einen Kostenvoranschlag vorgelegt habe, in dem eine Abrechnung des Lasereinsatzes analog Ziffer 5855 GOÄ vorgesehen gewesen sei, habe der Dienstherr jedoch in einem Schreiben des LBV vom 3. Dezember 2015 und damit vor Durchführung der Behandlung mitgeteilt, dass diese Kosten beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Dies reiche aus. Der Dienstherr könne seine Rechtsauffassung auch im jeweiligen Einzelfall nur im Verhältnis zu dem beihilfeberechtigten Beamten klarstellen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Bezogen auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils rügt der Kläger allein das Folgende: Das Verwaltungsgericht sei auf rechtsfehlerhafte Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Bewertung, ob der Dienstherr seine Rechtsauffassung, die in analoger Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ anfallenden Aufwendungen für den Einsatz des Femtosekundenlasers bei Kataraktoperationen seien nicht beihilfefähig, vor der hier maßgeblichen Behandlung am 14. Dezember 2015 hinreichend klargestellt habe, nicht auf den Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 1. Juli 2017, sondern auf das Schreiben des LBV vom 3. Dezember 2015 an den Kläger abzustellen sei, in dem mitgeteilt worden sei, dass die im Kostenvoranschlag aufgeführten Kosten für den Einsatz des Femtosekundenlasers beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden könnten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieses Schreiben für die Klarstellung unbeachtlich. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Der Kläger teilt zunächst ausdrücklich den Ansatz des Verwaltungsgerichts, Aufwendungen für medizinische Leistungen, deren Berechnung auf einer (ernstlich) zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung durch die ordentlichen Gerichte beruhe, seien aus Gründen der Fürsorgepflicht beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag sich bei objektiver Betrachtung auf eine zumindest vertretbare Auslegung der Gebührenordnung stütze und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung der streitigen Gebührennummer(n) gesorgt habe. Dieser Ansatz entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG NRW, Urteil vom 23. November 2018 – 1 A 1825/16 –, juris, Rn. 30 ff. m. w. N. Der Vertretbarkeitsmaßstab erleichtert die beihilferechtliche Angemessenheitsprüfung zugunsten des Beihilfeberechtigten. Hat der Dienstherr seine Rechtsauffassung vorab nicht klargestellt und hat sich der Beihilfeberechtigte deswegen nicht rechtzeitig auf einen möglichen Ausfall an Beihilfezahlungen einstellen können, sollen objektive Unklarheiten der Gebührenordnung, die zu unterschiedlichen Auffassungen Anlass geben, nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten gehen. Aus Gründen der Fürsorgepflicht soll dieser nicht vor die Wahl gestellt werden, entweder auf eigenes Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über die objektiv zweifelhafte Rechtsposition zu führen oder den an sich auf die Beihilfe entfallenden Anteil des zweifelhaften Rechnungsbetrages selbst zu tragen. Anders als der Kläger meint, bedarf es für die danach erforderliche Klarstellung jedoch nicht grundsätzlich eines allgemeinen, für alle Beamten maßgeblichen Erlasses. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich von selbst versteht, dass die erforderliche Klarheit der Auslegung nicht allgemein (etwa durch Richtlinien oder Erlasse) herbeigeführt worden sein muss, sondern auch konkret zwischen dem Dienstherrn und dem betreffenden Beamten geschaffen worden sein kann. Reicht der Beamte etwa einen Heil- und Kostenplan ein, um eine Stellungnahme der Beihilfestelle zur Beihilfefähigkeit der Kosten herbeizuführen, hat dies unter anderem auch den Sinn, schon vor der Entstehung erheblicher Kosten klarzustellen, mit welcher Beihilfe der Beamte rechnen oder nicht rechnen kann. So schon das von dem Verwaltungsgericht zitierte Urteil des BVerwG vom 30. Mai 1996 – 2 C 10.95 –, juris, Rn. 30. Teilt die Beihilfestelle dem Kläger schon vor der Behandlung einzelfallbezogen mit, mit welcher Beihilfe er rechnen kann, kann der Beamte sich in gleicher Weise wie bei Vorliegen eines entsprechenden Erlasses rechtzeitig auf einen möglichen Ausfall an Beihilfezahlungen einstellen und sein weiteres Vorgehen entsprechend anpassen. Damit entfällt der Grund, ihn bei der Prüfung der Angemessenheit durch Anwendung des Vertretbarkeitsmaßstabs besser zu stellen. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat den "Kostenvoranschlag Femto-Cataract" des behandelnden Arztes vom 2. Dezember 2015, der als Gebührenziffer die Ziffer "A5855" ausweist, mit dem handschriftlichen Zusatz „ … bitte ich um Angabe der Beihilfe“ versehen und damit selbst darum gebeten, dass die Beihilfestelle ihre rechtliche Einschätzung bezogen auf die aufgeführten Kostenpositionen mitteilt. Diese Mitteilung ist mit Schreiben des LBV vom 3. Dezember 2015 auch erfolgt. Die Einschätzung des Klägers, im Schreiben vom 3. Dezember 2015 werde nicht klargestellt, dass eine analoge Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ ausscheide, sondern vielmehr – insoweit sogar von der Erlasslage abweichend –, dass die Kosten für den Einsatz des Lasers beihilferechtlich überhaupt nicht berücksichtigt werden könnten, trifft ersichtlich nicht zu. Das LBV hat die Zahlung einer Beihilfe insbesondere nicht auch für den sonst allein noch in Betracht kommenden Fall abgelehnt, dass der Einsatz des Femtosekundenlasers als unselbständiger Teil der Kataraktoperation unter Ziffer 1375 GOÄ mit abgerechnet wird. Das Schreiben des LBV vom 3. Dezember 2015 bezieht sich mit Blick auf den in Bezug genommenen Kostenvoranschlag vom 2. Dezember 2015 und nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die (verneinte) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den selbständigen Einsatz eines Femtosekundenlasers in analoger Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ. Nur diese Gebührenziffer wird in dem Kostenvoranschlag genannt. Sie wird dort zudem als „Zuschlag“ bezeichnet, was nur sinnvoll ist, wenn es sich gerade nicht um eine schon mit Ziffer 1375 GOÄ abgegoltene Leistung handelt. Der allgemein formulierte Einleitungssatz („Die Aufwendungen für den Einsatz eines Femtosekundenlasers können beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden“) wird vor diesem Hintergrund durch den Folgesatz („Die auf dem Kostenvoranschlag vom 2.12.2015 aufgeführten Kosten wären daher nicht berücksichtigungsfähig“) zweifelsfrei in Richtung der Auslegung von Ziffer 5855 GOÄ konkretisiert. Darauf, ob das LBV mit diesem Schreiben die Anwendung des Vertretbarkeitsmaßstabes im Klageverfahren abwenden wollte, ob es dieses als eine dem entsprechende Klarstellung gewertet hat und wann es sich auf dieses Schreiben berufen hat, kommt es – anders als der Kläger meint – nicht an. Unter Fürsorgepflichtgesichtspunkten ist allein maßgeblich, dass der Kläger schon dem Schreiben des LBV vom 3. Dezember 2015 klar entnehmen konnte, welche Rechtsauffassung der Dienstherr vertritt, und er sich in seinen Planungen rechtzeitig darauf einstellen konnte. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40 m. w. N., und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht der Kläger mit seinen Ausführungen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. 3. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bereits Schreiben einzelner Sachbearbeiter in Beihilfestellen geeignet sind, eine grundsätzliche Klarstellung der Rechtsauffassung des Dienstherrn zu einer gebührenrechtlich umstrittenen Frage herbeizuführen, ist – wie oben dargelegt – in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.