Beschluss
1 A 4148/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.1A4148.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 57.156,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 57.156,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Klägerin die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten bei der Bundeswehr nur in dem Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen für ihr weiteres Berufsleben verbleibe, sei die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der von ihr ersparten Aufwendungen für ihr Medizinstudium in Höhe von 52.075,52 Euro und der ihr tatsächlich gewährten mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von 5.080,58 Euro durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den der Klägerin durch ihr Studium vermittelten Vorteil seiner Höhe nach in ermessensgerechter Weise an den fortgeschriebenen Sätzen für die Gewährung von Studienbeihilfen für Nachwuchskräfte der Bundeswehr gemäß Anlage 4 der hier noch einschlägigen Bemessungsgrundsätze 2002 ausgerichtet. Die fiktiven Studienkosten nach Maßgabe der genannten Sätze pauschalierend und generalisierend zu ermitteln, unterliege keinen durchgreifenden Bedenken und bewege sich im Rahmen des noch Vertretbaren. Auch führten die Einwendungen der Klägerin gegen die tatsächliche Gehaltsentwicklung im Beamtenbereich in den Jahren 2002 bis 2010 zu keinem beachtlichen Defizit der Ermessensentscheidung. Den Bemessungsgrundsätzen des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 liege eine im damaligen Zeitpunkt nicht zu beanstandende Prognose der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten zugrunde, auf deren Grundlage ein fiktiver Kostenansatz ermittelt worden sei. Eine andere Betrachtung rechtfertige weder eine Orientierung anhand des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes noch eine Betrachtung anhand einer vergleichenden Betrachtung der Fördersätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder unter Heranziehung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland". Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, etwaige Ansprüche gegen Dritte, welche die Klägerin im Falle der privaten Finanzierung eines Studiums der Medizin ggf. gehabt hätte (z. B. gegen ihre Eltern oder nach dem BAföG) in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin zur Erstattung der ihr gewährten mittelbaren Fachausbildungskosten komme es weiterhin nicht zu einem "Systembruch" bei der im Ermessenswege erfolgenden Bestimmung der Höhe der ersparten Aufwendungen. Denn Ausgangspunkt für die Bemessung ersparter Aufwendungen sei stets die Frage nach der tatsächlichen Höhe des durch die Ausbildung konkret vermittelten Vorteils. Der Rückgriff auf eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise sei erst dann angezeigt, wenn die ersparten Aufwendungen sich nicht beziffern ließen. Die Reisekosten anlässlich ihrer Versetzung habe die Klägerin sich ebenso wie die trennungsbedingten Aufwendungen erspart; weil sie diese im Rahmen einer privaten Finanzierung ihres Studiums selbst hätte aufbringen müssen. Die Beklagte habe die Klägerin zudem kumulativ zur Erstattung der Ausbildungskosten sowohl ihres Studiums als auch ihrer Fachausbildung heranziehen dürfen. Schließlich liege auch kein Ermessensfehlgebrauch darin, dass die Beklagte keine Ratenzahlung von Amts wegen festgesetzt habe, weil entsprechende Anhaltspunkte nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin habe die Abgabe einer Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert. Insoweit könne dahinstehen, ob das dem Anhörungsschreiben beigefügte Formular bei der Klägerin den Eindruck erweckt habe, sie müsse sich bei Inanspruchnahme einer Ratenzahlung zur Tragung von Zinsen verpflichten. Ungeachtet dessen habe es der Klägerin freigestanden, die Beklagte vor Erlass des Rückforderungsbescheids über ihre finanziellen Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016 – 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Klägerin, die fiktiven Aufwendungen eines zivilen Studierenden könnten durch die Kopplung des Erstattungsbetrages an die Entwicklung der Besoldung nicht zweckmäßig ermittelt werden. Die von der Beklagten eingesetzten Bemessungsgrundsätze zur Festsetzung der Höhe des klägerischen Erstattungsbetrages unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist durch § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der hier maßgeblichen Neufassung des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482 ff.) nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Vgl. zu der Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 SG 1995: BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Norm dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines – einer Beweisführung nicht zugänglichen – alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden. Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind vielmehr pauschalierend und generalisierend zu bestimmen. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55 und 72. Die hier streitgegenständlichen mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einem Studium in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einem privaten Studium jedenfalls typischerweise vom Studierenden selbst getragen werden müssen. Zu den ersparten mittelbaren Kosten der Ausbildung zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung. Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55. Für die auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 SG vorzunehmende konkrete Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten existiert die Zentrale Dienstvorschrift der Beklagten zur Kostenerstattungspflicht (ZDv 14/5 B 156). Die hier einschlägigen alten Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002 (BMVg PSZ I 8, Az. 16-02-11) sowie die nach dem Günstigkeitsprinzip auf nicht bestandskräftige Erstattungsbescheide anzuwendenden neuen Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 (BMVg, P II 1, Az. 16-02-11) bestimmen unter anderem die Einzelheiten zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Verzichts und zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Rückforderung. Nummer 3.3.1 der Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002 sieht vor, dass sich die zu ermittelnden "fiktiven Kosten, die entstanden wären, wenn der Erstattungspflichtige die besondere Ausbildung an einer zivilen Ausbildungseinrichtung erhalten hätte", aus "den fiktiven Beträgen, die an die zivile Ausbildungseinrichtung hätten entrichtet werden müssen", und "den fiktiven Kosten gemäß Anlage 4" zusammensetzen. Anlage 4 enthält eine Tabelle mit seit 1974 jährlich fortgeschriebenen Werten für die Einzelpositionen "Lebensunterhalt", "Gebühren je Semester" und "Lernmittelzuschuss je Semester". Nach den Erläuterungen in den Fußnoten zu der Tabelle bildeten zunächst die Sätze für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr die Ausgangsbasis; diese wurde seit dem Jahr 1975 um den Prozentsatz erhöht, um den das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhöht wurde. Nach den weiteren Erläuterungen wurden die Beiträge zum Lebensunterhalt, die Studiengebühren und der Lernmittelzuschuss beginnend mit dem 1. Januar 2002 zusammengefasst und auf einen Monatsbetrag umgestellt. Seitdem wurde der jährlichen Berechnung die durchschnittliche jährliche Besoldungsentwicklung in den Jahren 1980 bis 2002 (d. h. eine Erhöhung von 2,9 %) zugrunde gelegt. Demgegenüber knüpfen die Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012, die den streitgegenständlichen Berechnungen der Beklagten nicht zugrunde gelegen haben, gemäß der dortigen Nummer 3.2.1 für die Kosten in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Studium an die fiktive Berechnung auf Grundlage des 7. Kapitels (Lebenshaltungs- und Studienkosten) des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" an. Die danach – sowohl nach den Bemessungsgrundsätzen des Jahres 2002 als auch nach denjenigen aus dem Jahr 2012 – vorzunehmende Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten trägt dem Gedanken der bloßen Vorteilsabschöpfung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung von Studenten und Absolventen einer Fachausbildung nach Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung. Sie hält sich im Rahmen des "Härtefallermessens", das § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Dienstherrn eingeräumt hat. Mit diesem Ergebnis zu der Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ebenfalls BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Die von der Klägerin geforderten alternativen Berechnungsmethoden zum Zwecke einer genaueren Abbildung der Lebenshaltungskosten von Studierenden in den maßgeblichen Jahren sind gesetzlich nicht geboten. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist der Dienstherr nicht gehalten, die günstigste Berechnungsmethode für die zurückzufordernden Ausbildungskosten zu entwickeln. Es genügt die gleichmäßige Anwendung einer realitäts- und sonst sachgerechten Methode zur Kostenermittlung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Gemessen hieran legt das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht substantiiert dar, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegte Berechnung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Insbesondere hat die Klägerin keine zahlenmäßig begründete Aufstellung vorgelegt, die den vergleichenden Berechnungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (vgl. Urteilsabdruck, Seite 20 ff.) anhand des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der Fördersätze nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" widerspricht. Die von der Beklagten eingesetzten Bemessungsgrundsätze sind zu einer pauschalierenden und generalisierenden Bestimmung des geldwerten Vorteils geeignet, der der Klägerin aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Aus denselben Gründen gehen auch die weiteren pauschalen klägerischen Einwände ins Leere, wonach der Kostenansatz aus der zitierten Anlage 4 der Bemessungsgrundsätze des Jahres 2002 spätestens ab diesem Zeitpunkt vollständig von der aktuellen Entwicklung abgekoppelt werde. Dass das Verwaltungsgericht – wie die Klägerin vorträgt – an dieser Stelle eigenes Ermessen ausgeübt habe, indem es Vergleichsberechnungen angestellt und für sich eine Wertung getroffen habe, ist nicht zutreffend. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht durch die vergleichenden Berechnungen die klägerische Behauptung überprüft, die Beklagte habe ihr Ermessen überschritten. Es ist – ohne dass dies inhaltlich zu beanstanden wäre – zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Ermessensentscheidung der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten hat. Um zu ermitteln, ob die Beklagte gemessen an den vorstehend zitierten Maßstäben eine realitäts- und sonst sachgerechte Methode zur Kostenermittlung gewählt hat, bedurfte es zwingend einer vergleichenden Betrachtung. Wie oben gezeigt, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen weder die vergleichende Betrachtung des Verwaltungsgerichts substantiiert entkräftet noch dieser eine eigene Betrachtung entgegengesetzt. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sein könnte, die von der Beklagten geforderten sog. mittelbaren Fachausbildungskosten seien zu erstattende Kosten des klägerischen Studiums. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass das Verwaltungsgericht die Kosten im Zuge seiner weiteren Ausführungen nicht als solche des Studiums, sondern einer Fachausbildung behandelt und seine Entscheidung hierbei entsprechend den in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Grundsätze begründet hat. Die Auffassung der Klägerin, dass in Anbetracht der Gewissensfreiheit nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten bzw. das tatsächlich gezahlte Ausbildungsgeld zurückgefordert werden könne, sondern eine vergleichende Betrachtung durchgeführt werden müsse, was die wirtschaftliche Situation der Klägerin angehe, mag in dieser Allgemeinheit zwar zutreffen, verhilft ihrem Zulassungsvorbringen jedoch nicht zum Erfolg. Durch die Berücksichtigung der gewährten mittelbaren Kosten in tatsächlicher Höhe kommt es insbesondere nicht zu einem "Systembruch" bei der im Ermessenswege erfolgenden Bestimmung der Höhe der ersparten Aufwendungen. Wenngleich deren Bestimmung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. exemplarisch BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 20, und vom 28. Oktober 2015 – 2 C 40.13 –, juris, Rn. 18, bei den verschiedenen in Betracht kommenden Kostenmassen mangels Kenntnis der Höhe der konkret ersparten (fiktiven) Aufwendungen mitunter nur in generalisierender und typisierender Form, also durch die Heranziehung von Durchschnittswerten, erfolgen kann, ändert dies nichts daran, dass Ausgangspunkt für die Bemessung ersparter Aufwendungen stets die Frage nach der tatsächlichen Höhe des durch die Ausbildung konkret vermittelten Vorteils ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 –, juris, Rn. 36. Wie bei den Kosten des Studiums ist auch bei den Fachausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG hinsichtlich der unmittelbaren (etwa Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel) und mittelbaren Ausbildungskosten (etwa Reisekosten, Trennungsgeld, Lebenshaltungskosten) zu differenzieren. Die letztgenannten persönlichen Kosten werden bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen. Durch den Vorteilsausgleich wird damit nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Vgl. zur Rückzahlungspflicht für dem Soldaten gewährte Reisekosten und Trennungsgelder exemplarisch bereits BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 –, juris, Rn. 22, vom 28. Oktober 2015– 2 C 40.13 –, juris, Rn. 19, vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris, Rn. 26, und vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 16, 19, 27 f. Der Rückgriff auf eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise für den Vorteilsausgleich ist allerdings erst dann angezeigt, wenn die ersparten Aufwendungen sich – wie etwa die ersparten Lebenshaltungskosten – nicht beziffern lassen. Die Reisekosten und das Trennungsgeld lassen sich demgegenüber konkret beziffern, so dass die Beklagte diesbezüglich zu Recht von einer pauschalierenden Ermittlung des abschöpfungsfähigen Vorteils abgesehen und diesen stattdessen in Höhe des tatsächlich gewährten Betrages festgesetzt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 –, juris, Rn. 36. Eine derartige Vorgehensweise ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem betroffenen Soldaten im Zusammenhang mit ersparten Lebenshaltungskosten und etwaigen zu seinen Gunsten wirkenden Umständen (z. B. Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Ansprüche auf Unterhaltsleistungen gegen die Eltern) eine konkrete Vergleichsbetrachtung verwehrt ist. Der hier maßgebliche Gesichtspunkt, dass die betroffenen Positionen und die einer Beweisführung nicht zugängliche Entwicklung hypothetischer Abläufe strukturell nicht vergleichbar sind, gilt bei den Reisekosten und dem Trennungsgeld nicht. Dabei handelt es sich vielmehr um mittelbare Ausbildungskosten, die mit den übrigen Ausbildungskosten nicht nur strukturell vergleichbar, sondern aufgrund ihrer tatsächlich erfolgten Gewährung in konkret bezifferbarer Höhe auch einer Beweisführung ohne Weiteres zugänglich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 253/16 –, juris, Rn. 37 ff. m. w. N. Das Verwaltungsgericht ist insoweit auch zu Recht davon ausgegangen, dass die tatsächlich gewährten Kosten in gleicher Höhe auch für eine zivile Fachausbildung angefallen wären. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie einen Ausbildungsplatz in unmittelbarer Nähe zu ihrem früheren Wohnort erhalten hätte, der eine Reisetätigkeit und Aufenthalt an einem anderen Ort nicht erfordert hätte. Im Übrigen kann die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden. Schließlich rechtfertigt auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, sie sei ordnungsgemäß angehört worden, nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung, wonach für die Klägerin angesichts des Anschreibens wie auch des Formulars zur Angabe über die wirtschaftlichen Verhältnisse kein anderer Eindruck habe entstehen können, als dass eine Ratenzahlung ausschließlich zu der Bedingung einer beantragten Verzinsung erfolgen könne, zeigen – ungeachtet einer Heilung im Widerspruchsverfahren – keinen Mangel des Anhörungsverfahrens auf. Das Anschreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 11. Mai 2015 gab der Klägerin über erbetene Angaben zur Ratenzahlung/ Stundung hinaus auch explizit die "Gelegenheit (…), zu der Rückforderung Stellung zu nehmen." Für die schon in diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Klägerin war aufgrund dieser Formulierung sowie im Übrigen angesichts der Gesamtumstände des Anschreibens zu erkennen, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu der beabsichtigten, zahlenmäßig in demselben Anschreiben hinreichend konkretisierten Rückforderung sowie zu ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, um deren zeitnahe Aktualisierung bei Änderungen zeitgleich gebeten wurde, Stellung zu nehmen. Dieser Obliegenheit ist die Klägerin nicht nachgekommen; stattdessen hat sie mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Juni 2015 erklärt, "den Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrages/Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse" nicht zu übersenden. In Anbetracht dieser Abläufe sind auch nicht relevante Tatsachen ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Die Beklagte war vor dem Hintergrund der eindeutigen Erklärung der Klägerin nicht gehalten, das ihr zustehende Ermessen dahingehend auszuüben, die ihr unbekannten wirtschaftlichen Verhältnisse in dem vorliegenden Einzelfall aufzuklären und besonders zu würdigen. II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie-rigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen der Klägerin lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. In ihrer Zulassungsbegründung verweist die Klägerin zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes lediglich auf ihr Vorbringen hinsichtlich des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht sie hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob die Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002 eine taugliche Grundlage für die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage kann, wie sich aus den Ausführungen unter Gliederungsziffer I. dieses Beschlusses und den dort in Bezug genommenen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils sowie in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt, schon anhand des Gesetzes unter Zuhilfenahme der insoweit gefestigten Rechtsprechung beantwortet werden und ist daher nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).