Beschluss
1 A 559/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0623.1A559.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 57.369,48 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 57.369,48 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Ausbildungskosten bei der Bundeswehr nur in dem Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen für ihr weiteres Berufsleben verbleibe, sei die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der von ihm ersparten Aufwendungen für sein Medizinstudium und der ihm tatsächlich gewährten mittelbaren Fachausbildungskosten in Höhe von insgesamt 57.369,48 Euro durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe den dem Kläger durch sein Studium vermittelten Vorteil seiner Höhe nach in ermessensgerechter Weise an der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" ausgerichtet. Die fiktiven Studienkosten nach Maßgabe der genannten Sätze pauschalierend und generalisierend zu ermitteln, unterliege keinen durchgreifenden Bedenken und bewege sich im Rahmen des Vertretbaren. Eine rückwirkende, zwangsläufig auf hypothetischen Annahmen beruhende Kostenermittlung könne niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein. Die Einwendungen des Klägers führten zu keinem beachtlichen Defizit der Ermessensentscheidung. I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden An-nahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Die vorstehenden Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, das angegriffene Urteil sei fehlerhaft, da sich das Verwaltungsgericht nicht im ausreichenden Maße mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Beurlaubung im Sinne des § 11 SUV auseinandergesetzt habe. Insbesondere stelle sich hier die unbeantwortete Frage, ob sich das Studium der Medizin an einer zivilen Universität nicht als integraler und notwendiger Bestandteil der Sanitätsoffiziersausbildung darstelle. Der Kläger ist weiter der Auffassung, Sanitätsoffizier-Anwärter unterlägen trotz ihrer Beurlaubung umfangreichen Dienstpflichten und erbrächten daher bereits während des Studiums Leistungen im Soldatenverhältnis. Sie unterlägen daher den Regelungen des Soldatengesetzes sowie den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften und unterstünden weiterhin der militärischen Verfügung- und Disziplinarbefugnis. Dieser Vortrag überzeugt schon im Ausgangspunkt nicht. Das Ausbildungsgeld für Anwärter für die Laufbahn der Sanitätsoffiziere ist eingeführt worden, um Soldaten wirtschaftlich abzusichern, die bereits vor Beginn ihres Studiums für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr gewonnen und in ein Soldatenverhältnis auf Zeit übernommen wurden, sodann aber ohne Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt worden sind. Das Ausbildungsgeld tritt für die Dauer der Beurlaubung zum Studium an die Stelle der einem nicht beurlaubten Soldaten auf Zeit zustehenden Besoldung und stellt damit eine Besoldungsleistung im weiteren Sinne dar. Während ihrer Beurlaubung leisten Sanitätsoffizier-Anwärter keinen Dienst. Dass sie in dieser Zeit gleichwohl gewisse, auf das Studium bezogene Pflichten haben, ändert hieran nichts. Gleichwohl gewährt der Dienstherr ihnen nach § 30 Abs. 2 SG diverse Leistungen, insbesondere unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, das Ausbildungsgeld und die Erstattung von Studienbeiträgen oder ‑gebühren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 – 2 C 16/16 –, juris, Rn. 19, und – 2 C 4.16 –, juris, Rn. 15. Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine kostspielige Fachausbildung gewährt hat, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat aufgrund eigenen Entschlusses das Dienstverhältnis beendet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich. Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 –, juris, Rn. 20, und – 2 C 4.16 –, juris, Rn. 16 m. w. N. Im Übrigen ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass zum Zwecke des Studiums beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter die angesprochene Vollfinanzierung und keine Besoldung erhalten, wie es bei Soldaten der Fall ist, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren. Die Lebenssachverhalte sind schon nicht wesentlich gleich: Sanitätsoffizier-Anwärter, die Ausbildungsgeld erhalten, sind zum Studium beurlaubt, während Soldaten, die an einer Hochschule der Bundeswehr ein anderes Fach als Medizin studieren, ihre Ausbildung im Laufe ihrer Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolvieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Februar 2016 – 1 A 10/14 –, juris, Rn. 47, und– 1 A 335/14 –, juris, Rn. 41. Ebenso wenig begründet die Verpflichtung zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit anderen Soldaten auf Zeit, deren militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die jedoch kein Ausbildungsgeld erhalten haben, weil ihr Studium bzw. ihre Fachausbildung innerhalb der Bundeswehr durchgeführt worden und § 30 Abs. 2 SG somit nicht zur Anwendung gelangt ist. Insoweit ist von Bedeutung, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium oder eine Ausbildung innerhalb der Bundeswehr absolvieren, nicht nur die persönlichen Kosten, wie Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgelder, sondern auch die anteiligen Kosten der Ausbildungseinrichtung zurückzahlen müssen. Je nach Ausbildung und Studiengang können diese Kosten geringer oder sogar deutlich höher ausfallen. Zum Studium außerhalb der Bundeswehr beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterscheiden sich zudem von innerhalb der Bundeswehr studierenden Soldaten hinsichtlich ihres Status und ihrer Dienstpflichten sowie hinsichtlich der ihnen gewährten Leistungen und der von ihnen verursachten Kosten. Es ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG möglicherweise sogar geboten, liegt aber in jedem Fall im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er einen Ausgleich für enttäuschte Erwartungen des Dienstherrn hinsichtlich der Dauer der einem Studium folgenden Dienstzeit über die Rückforderung des insoweit allein in Betracht kommenden Ausbildungsgeldes regelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2017 – 2 C 16/16 –, juris, Rn. 25 ff., und – 2 C 4.16 –, juris, Rn. 21 ff., jeweils m. w. N. Auch das weitere Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit er das angegriffene Urteil hinsichtlich der Berechnung des geldwerten Vorteils des Studiums als fehlerhaft erachtet, weil die Ergebnisse der den Bemessungsgrundsätzen aus dem Jahr 2012 zugrunde liegenden Studien weder repräsentativ noch belastbar seien, überzeugt dieser Einwand nicht. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist durch § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG in der hier maßgeblichen Neufassung des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I, S. 1482 ff.) nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite. Vgl. zu der Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 SG 1995: BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Norm dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben (real und nachprüfbar) verbleibt. Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines – einer Beweisführung nicht zugänglichen – alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden. Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind vielmehr pauschalierend und generalisierend zu bestimmen. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55 und 72. Die hier streitgegenständlichen mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einem Studium in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einem privaten Studium jedenfalls typischerweise vom Studierenden selbst getragen werden müssen. Zu den ersparten mittelbaren Kosten der Ausbildung zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung. Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 19 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 9. November 2016 – 1 A 1064/14 –, juris, Rn. 55. Für die auf der Grundlage von § 56 Abs. 4 SG vorzunehmende konkrete Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten existiert die Zentrale Dienstvorschrift der Beklagten zur Kostenerstattungspflicht (ZDv 14/5 B 156). Die hier einschlägigen Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 (BMVg, P II 1, Az. 16-02-11) bestimmen unter anderem die Einzelheiten zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Verzichts und zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Rückforderung. Sie knüpfen gemäß der dortigen Nummer 3.2.1 für die Kosten in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Studium an die fiktive Berechnung auf Grundlage des 7. Kapitels (Lebenshaltungs- und Studienkosten) des Berichts „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" an. Die danach vorzunehmende Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten trägt dem Gedanken der bloßen Vorteilsabschöpfung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung von Studenten und Absolventen einer Fachausbildung nach Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung. Sie hält sich im Rahmen des "Härtefallermessens", das § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Dienstherrn eingeräumt hat. Mit diesem Ergebnis zu der Vorgängerregelung in § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ebenfalls BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Die Heranziehung alternativer Berechnungsmethoden zum Zwecke einer genaueren Abbildung der Lebenshaltungskosten von Studierenden in den maßgeblichen Jahren ist gesetzlich nicht geboten. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist der Dienstherr nicht gehalten, die günstigste Berechnungsmethode für die zurückzufordernden Ausbildungskosten zu entwickeln. Es genügt die gleichmäßige Anwendung einer realitäts- und sonst sachgerechten Methode zur Kostenermittlung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 – 2 C 37.18 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Gemessen hieran legt das Zulassungsvorbringen im Übrigen nicht substantiiert dar, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegte Berechnung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Insbesondere hat der Kläger keine zahlenmäßig begründete Aufstellung vorgelegt, die den Ergebnissen der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" widerspricht. Die von der Beklagten eingesetzten Bemessungsgrundsätze sind zu einer pauschalierenden und generalisierenden Bestimmung des geldwerten Vorteils geeignet, der dem Kläger aus der genossenen Ausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verbleibt. Die Sozialerhebungen berücksichtigen mit den verschiedenen monatlichen Ausgaben eines "Normalstudenten" genau diejenigen Kosten, mit denen die dem Soldaten ersparten Aufwendungen für eine Ausbildung außerhalb der Bundeswehr an einer zivilen Hochschule realistisch und nachprüfbar abgebildet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rückwirkende, zwangsläufig generalisierende Kostenermittlung niemals mehr als eine kalkulatorische Annäherung an den tatsächlichen Umfang der real ersparten Aufwendungen sein kann. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 6 ZB 19.1248 –, juris, Rn. 14. Soweit das Zulassungsvorbringen Zweifel an der Repräsentativität der Studie und ihrer Aussagekraft für die Bemessung des durchschnittlichen Bedarfs zu begründen versucht, überzeugt die Begründung nicht. Es ist einer bundesweiten Studie immanent, dass lediglich ein Bruchteil des Personenkreises, für den die Studie Aussagekraft besitzen soll, tatsächlich befragt werden kann und dass die ermittelten Werte lediglich ein verkleinertes Abbild der Gesamtheit darstellen. Dass eine Studie hierdurch nur Rückschlüsse auf Durchschnittswerte erlaubt, niemals aber die Bedarfe einzelner repräsentierter Personen genau wiedergibt, ist auch nicht zu beanstanden. Nach dem hier anzulegenden Maßstab für den Ermessensspielraum der Beklagten genügt es, wenn sie sich einer realitäts- und sachgerechten Methode zur Kostenermittlung bedient hat, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Dies ist schon – wie vorliegend – der Fall, wenn die Lebenshaltungskosten eines Studierenden nur annäherungsweise mit Hilfe pauschalierender Erkenntnisse und Annahme ermittelt werden, was unter anderem auch die Orientierung an dem Bedarf eines "Normalstudenten" zulässt. Das Verwaltungsgericht hat die Ermessensausübung der Beklagten unter Beachtung der gerichtlichen Grenzen überprüft. Es ist – ohne dass dies inhaltlich zu beanstanden wäre – zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Ermessensentscheidung der Beklagten innerhalb der gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens gehalten hat. Um zu ermitteln, ob die Beklagte gemessen an den vorstehend zitierten Maßstäben eine realitäts- und sonst sachgerechte Methode zur Kostenermittlung gewählt hat, bedurfte es zwingend einer vergleichenden Betrachtung. Wie oben gezeigt, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen weder die vergleichende Betrachtung des Verwaltungsgerichts substantiiert entkräftet noch dieser eine eigene Betrachtung entgegengesetzt. Schließlich begründet das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Tenor auch die Verpflichtung der Beklagten aussprechen müssen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Termin seinen Klageantrag aus der Klageschrift vom 14. Dezember 2016 unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung gestellt. Der dortige Antrag war auf die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2016 beschränkt. Weil das Verwaltungsgericht gemäß § 88 VwGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, konnte es die von dem Kläger nunmehr begehrte (teilweise) Verpflichtung der Beklagten hinsichtlich einer nach Aufhebung ausstehenden Entscheidung über die Gewährung einer Ratenzahlung nicht aussprechen. Hierfür hätte es eines von dem Kläger zu stellenden Hilfsantrags bedurft. II. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. In seiner Zulassungsbegründung verweist der Kläger zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes lediglich auf sein Vorbringen hinsichtlich des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, zieht er hiermit die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart in Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich der Festsetzung von Ratenzahlungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Soldaten zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsbescheides abzustellen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist der Dienstherr zwar ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten allerdings bereits im Sinne des Klägers aufgehoben, soweit eine Stundung oder Ratenzahlung abgelehnt worden ist. Da der Kläger im Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler wegen des Verzichts auf einen vollständigen Erlass der Ausbildungskosten vorgetragen hat und sich etwaige finanzielle Härten bei der maßgeblichen Frage der (individuellen) wirtschaftlichen Zumutbarkeit durch Mittel wie Stundung und Bestimmung von monatlichen Raten angemessen beheben lassen, fehlt es an der Erheblichkeit der von dem Kläger formulierten Rechtsfrage für im vorliegenden Verfahren. Entsprechendes gilt für die weiterhin im Zulassungsvorbringen formulierte Frage, ob wirtschaftliche Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Soldaten, die nach Verlassen der Bundeswehr eingegangen wurden, bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich einer Ratenzahlung grundsätzlich außer Acht gelassen werden können. Jedenfalls eine vollständige Entlastung von der Rückforderung, die alleine noch Gegenstand des Zulassungsantrags sein könnte, jedoch nicht näher dargelegt wurde, scheidet aus, weil zu berücksichtigen ist, wenn die Verbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurden, als der Kläger wusste oder jedenfalls hätte wissen müssen, dass die Ausbildungskosten zurückzuerstatten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).