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Urteil

2 A 2781/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0629.2A2781.19.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 31. Dezember 1994 geborene Klägerin zog ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Meldeauskunft am 25. Oktober 2013 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift F.--------straße 77 in N. und am 4. Oktober 2013 mit Nebenwohnsitz unter der Anschrift O. Straße 88 in P. ein. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandfunk (im Weiteren: Beitragsservice) legte daraufhin für sie mit Bezug zu ihrer Wohnung ein Beitragskonto mit der Nr. 269 283 851 an. Für die Wohnung in P. zahlte die Klägerin Rundfunkbeiträge. Zum 12. Oktober 2017 zog die Klägerin aus der Wohnung in P. aus und meldete sich zum selben Tag mit Hauptwohnung unter der Anschrift Q.--------weg 9 in U. und unter der genannten Anschrift in N. mit Nebenwohnung an. Ihr Beitragskonto wurde auf die Wohnung in U. umgeschrieben und dem SWR zugeordnet. Inzwischen ist die Klägerin nicht mehr mit Nebenwohnsitz in N. gemeldet, sondern seit dem 1. August 2020 mit alleinigem Wohnsitz in U. in der Q1. Straße 12 (Meldeauskunft vom 17. Mai 2021), was ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2021 mit dem Hinweis bestätigte, sie sei nach Auskunft ihres Vaters inzwischen nach T. verzogen. Mit Bescheid vom 6. April 2018 setzte der Südwestrundfunk gegen die Klägerin Rundfunkbeiträge (zur Beitragsnummer 269 283 851) für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie wohne in U. in einer Wohngemeinschaft mit Frau B. S. (Nr. 646 008 682), die die Beiträge für die Wohnung zahle. Nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung wurde das Beitragskonto 269 283 851 der Klägerin laut Mitteilung des Beitragsservices vom 4. August 2018 mit Ablauf des Monats Oktober 2017 abgemeldet. Auf ein Anschreiben des Beitragsservices vom 21. November 2017 teilte die Klägerin unter dem 16. Dezember 2017 mit, für die Wohnung F1.-------straße 77 in N. zahle bereits ein Familienangehöriger/Mitbewohner Rundfunkbeiträge. Der Name des Beitragskontoinhabers wurde bezeichnet mit: "T1. T2. u./o H. ". Unter dem 3. Januar 2018 teilte der Beitragsservice der Klägerin mit an die Anschrift F1.-------straße 77 in N. gerichtetem Schreiben mit, unter der Beitragsnummer 518 381 542 sei eine Wohnung mit einer anderen Adresse angemeldet. Daher sei mit Wirkung vom Oktober 2017 unter der Nummer 679 409 243 ein Beitragskonto auf ihren Namen für die Anschrift F.--------straße 77 in N. eingerichtet worden. Hierzu teilte die Klägerin dem Beitragsservice unter dem 6. Januar 2018 mit, "die Rundfunkgebühr für das Einfamilienhaus" werde von ihren Eltern gezahlt, die richtige Beitragsnummer laute: 518 381 542. Nachdem sie unter dem 2. Februar 2018 an die Zahlung der Rundfunkbeiträge erinnert worden war, übersandte die Klägerin eine auf den 8. Februar 2018 datierte Kopie dieses Schreiben erneut unter Angabe der Anschrift in der F1.-------straße 77 in N. . Sie fügte einen Kontoauszug über eine (Folge-)Lastschrift in Höhe von 210,- Euro über den Rundfunkbeitrag für den Zeitraum Januar bis Dezember 2018 unter der Beitragsnummer 518 381 542 bei. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Mai 2018 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für die Wohnung in der F1.-------straße 77 in N. gegen die Klägerin für den Zeitraum Oktober 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von 52,50 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8 Euro fest (Beitragsnummer 679 409 243). Die Klägerin legte hiergegen unter dem 19. Mai 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm sie Bezug auf den Ausdruck einer Mail ihres Vaters vom 27. Februar 2018. Dieser wird bei dem Beitragsservice als Inhaber des Beitragskontos Nr. 518 381 542 geführt, und zwar zunächst mit Bezug zur Wohnung F.--------straße 77 in N. für den Beklagten. Mit Wirkung zum 1. September 2017 meldete er seinen bisherigen alleinigen Wohnsitz (F1.-------straße 77 in N. ) ab und sich mit alleinigem Wohnsitz unter der Anschrift S1. -T3. -Straße 1 in C. an. Seither wird das Beitragskonto mit Bezug zu dieser Wohnung und zum Rundfunk C. Brandenburg (RBB) geführt. Der Vater der Klägerin erhielt mit Schreiben des Beitragsservices eine Benachrichtigung gemäß § 16 Abs. 2 Berliner Datenschutzgesetz. Zudem wurden die per Lastschrift Anfang 2017 eingezogenen (Jahres)Rundfunkbeiträge ab diesem Zeitraum als Zahlungen für eine Beitragsschuld des Vaters als Inhaber jener Wohnung verbucht. In der genannten Mail vom 27. Februar 2018 führte der Vater der Kläger unter Hinweis darauf, dass er seine Tochter nach § 14 VwVfG vertrete aus, die Beitragsnummer 518 381 542 sei für die Wohnung F.--------straße 77 in N. eingerichtet worden. Ob der Beklagte diese Nummer dann später einer anderen Wohnung zugeordnet habe, sei unerheblich, damit sei die Diskussion beendet. Er forderte den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides, damit Klage eingereicht werden könne. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2018, zugestellt am 23. August 2018, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine Anmeldung der Wohnung F1.-------straße 77 in N. unter der Beitragsnummer 518 381 542 habe er nicht feststellen können, deshalb sei die Klägerin als Inhaberin der genannten Wohnung in N. zur Zahlung der Rundfunkbeiträge für diese Wohnung verpflichtet. Die Klägerin hat am 13. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Beklagte könne sie nicht zu Rundfunkbeiträgen für die Wohnung in der F1.-------straße 77 in N. heranziehen. Diese würden bereits von ihren Eltern unter der Beitragsnummer 518 381 542 bezahlt. Eine doppelte Heranziehung sei unzulässig. Die Beiträge für ihre Wohnung in U. würden von ihrer Mitbewohnerin Frau S. bezahlt, im Innenverhältnis zahle sie einen anteiligen Betrag. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 4. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2018 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Vater der Klägerin sei mit Hauptwohnung in C. gemeldet und zahle die Rundfunkbeiträge unter der Nr. 518 381 542 gerade nicht für die Wohnung in N. , sondern für seinen alleinigen Wohnsitz in C. . Die von ihm entrichteten Beiträge würden für diese Wohnung verbucht. Für die Wohnung in N. existiere kein weiteres Beitragskonto. Eine Befreiung der Nebenwohnung der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum scheitere daran, dass sie für den Erstwohnsitz nicht selbst die Rundfunkbeiträge zahle. Die Inanspruchnahme der Klägerin sei somit zu Recht erfolgt. Nach Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides für den Zeitraum Oktober 2017 haben die Beteiligten erstinstanzlich das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Urteil vom 22. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage im noch rechtshängigen Umfang als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides mit der Zahlung der Rundfunkbeiträge im Rückstand gewesen. Als Inhaberin der Wohnung F1.-------straße 77 in N. sei sie nach § 2 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 RBStV im streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung eines monatlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet gewesen. Der Rundfunkbeitragserhebung stehe auch nicht entgegen, dass der Vater der Klägerin unter der Beitragsnummer 518 381 542 Rundfunkbeiträge entrichte. Diese Rundfunkbeiträge würden für die Wohnung des Vaters der Klägerin in der S1. -T3. -Straße 1 in C. entrichtet, wo er seinen Hauptwohnsitz habe. Damit sei die in N. mit Nebenwohnsitz gemeldete Klägerin grundsätzlich beitragspflichtig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sie ihren Hauptwohnsitz in U. habe, da sie dort nicht selbst Beiträge an die Rundfunkanstalt entrichte, sondern ihre Mitbewohnerin Frau S. die Rundfunkbeiträge bezahle. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Beklagte habe die von ihrem Vater vorgenommene Zahlungsbestimmung, dass die Rundfunkbeiträge unter der Beitragsnummer 518 381 542 für die Wohnung F1.-------straße 77 in N. gezahlt würden, unberechtigt missachtet. Dabei sei es unerheblich, dass dieser seinen Wohnsitz im Jahr 2017 in C. angemeldet habe. Unabhängig von einer Anmeldung des Hauptwohnsitzes reiche es aus, wenn an dem "Ort der Rundfunkbeiträge" eine Wohnung tatsächlich unterhalten werde. Dies sei bei ihrem Vater der Fall. Selbst wenn aber der Beklagte die Beitragszahlung ihres Vaters für die Wohnung in C. verbucht habe, sei eine weitere Beitragserhebung für die F1.-------straße 77 in N. nicht möglich. Ihr Vater habe die Rundfunkbeiträge auch für seine Ehefrau H. T1. , die Mutter der Klägerin, entrichtet. Darüber hinaus habe sie, die Klägerin, tatsächlich auch Rundfunkbeiträge für die Wohnung in U. gezahlt. Sie sei im streitigen Zeitraum mit Hauptwohnsitz in U. gemeldet gewesen und habe dort in einer Wohngemeinschaft gewohnt, deren Mitbewohner sich die Rundfunkbeiträge, die gegenüber der Rundfunkanstalt von der Mitbewohnerin B. S. beglichen worden seien, intern geteilt hätten. Sie könne somit nicht nochmals für Beiträge für die Wohnung in N. in Anspruch genommen werden. Eine zweifache Inanspruchnahme für Rundfunkbeiträge sei nicht zulässig. Die Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Berufung für unbegründet. Die Klägerin könne als Inhaberin der Nebenwohnung in N. nicht befreit werden. Sie erfülle die Befreiungsvoraussetzungen nach § 4a RBStV nicht, da weder sie selbst noch ihr Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichte. Es sei dabei unerheblich, dass die Klägerin für die von ihr bewohnte Hauptwohnung in U. den Rundfunkbeitrag insoweit selbst bezahle, als sie im Innenverhältnis ihren Anteil an die Mitbewohnerin, auf deren Namen das Beitragskonto geführt werde, entrichte. Denn der Beitrag werde im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV von derjenigen Person als Beitragsschuldner entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen erfolgen. Unerheblich sei, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahle bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen würden. Für die Nebenwohnung der Klägerin in N. würden auch keine Rundfunkbeiträge durch ihren Vater entrichtet. Denn das Beitragskonto des Vaters der Klägerin mit der Beitragsnummer 518 381 542 werde für dessen Wohnsitz in C. (S1. -T3. -Straße 1) geführt. Dies sei mit Blick auf die gesetzliche Regelung zur Befreiung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung zwingend. Eine abweichende „Tilgungsbestimmung", wonach die auf dieses Beitragskonto gezahlten Beiträge für eine andere Wohnung geleistet worden sein sollen, sei auch mit Blick auf § 13 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge unerheblich. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2021 einen Widerrufsvergleich geschlossen und für den Fall des fristgerechten Widerrufs, der seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 erfolgt ist, ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne (erneute) mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet aufgrund des von den Beteiligten am 31. Mai 2021 erklärten Einverständnisses ohne (weitere) mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Klägerin den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 innerhalb der vereinbarten Widerrufsfrist widerrufen hat. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2018 ist – soweit er noch rechtshängig ist, d. h. hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin für die Monate November und Dezember 2017 – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen erfolgt seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Der angefochtene und hier allein streitgegenständliche Bescheid vom 4. Mai 2018 konnte auf die maßgeblichen Regelungen der §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 3 und 10 Abs. 5 RBStV gestützt werden. Diese Vorschriften sind grundsätzlich – insbesondere soweit es die Erhebung des Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung betrifft – mit höherrangigem Recht vereinbar, allerdings verstößt die Bemessung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 50 und 70. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag in Anspruch genommen werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 107. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, bei einer Neuregelung könnten die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung abhängig machen. Dabei könnten sie (auch) für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürften die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Betrags hinaus verlangen. Vgl. BVerfG Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222 = juris Rn. 111. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der maßgeblichen Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags für den streitigen Zeitraum November und Dezember 2017 sind erfüllt. 1. Die Klägerin konnte insbesondere aufgrund § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin der Wohnung F.---------straße 77 zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogen werden. Sie war im hier relevanten Zeitraum - November und Dezember 2017 - (auch) Inhaberin der (Neben-)Wohnung F1.-------straße 77 in N. und damit nach § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Dort war sie in diesem Zeitraum mit Nebenwohnsitz gemeldet, so dass jedenfalls die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV greift. Sie ist dem im Übrigen auch nicht entgegengetreten. Dieser – unstreitige – Umstand reicht aus. Ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung geführt wird, ist für die (einmalige) Rundfunkbeitragspflicht unerheblich. Vgl. LT-Drucks 15/1303, S. 35 sowie Göh-mann/Schneider/Siekmann, Beck`scher Kom-mentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RBStV Rn. 22 Dass auch ihre Mutter unter dieser Anschrift gemeldet ist, steht der Inanspruchnahme der Klägerin dabei nicht entgegen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und deshalb – unbeschadet etwaiger Befreiungsmöglichkeiten – als nach § 2 Abs. 1 RBStV Beitragspflichtige im Ansatz ebenfalls in Anspruch hätte genommen werden können. Gemäß § 2 Abs. 3 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 AO. Indes gibt es insoweit keine gesetzlich vorgegebene Rangfolge der Zahlungspflichtigen. Im Hinblick auf die in Massenverfahren erforderliche Effizienz darf ein Abgabengläubiger innerhalb der Grenzen von Willkürverbot und offenkundiger Unbilligkeit denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 = juris Rn. 20 [zur Erhebung der Fehlbelegungsabgabe] und VG München, Urteil vom 22. Februar 2017 – 26 K 16.1617 -, juris Rn. 41 ff. [zum Rundfunkbeitrag]. Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen, die den Schuldner selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 2015 - 4 C 3.14 -, NVwZ 2016, 319 = juris Rn. 17, und VG München, Urteil vom 22. Februar 2017 - 26 K 16.1617 -, juris Rn. 43, beide m. w. N. Vor diesem Hintergrund brauchten hier Ermessenserwägungen nicht ausdrücklich angestellt zu werden. Im Übrigen macht die Klägerin Ermessensfehler als solche auch gar nicht geltend. 2. Die Beiträge waren auch i. S. d. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV noch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides rückständig. Die Klägerin hat ihre Beitragspflicht für die Wohnung F1.-------straße 77 nicht durch Zahlung erfüllt. Sie hat die Rundfunkbeiträge nicht selbst entrichtet. Der Rundfunkbeitrag ist auch nicht mit nach § 2 Abs. 3 RBStV befreiender Wirkung durch einen anderen Wohnungsinhaber erfüllt worden. Die Mutter als Hauptbewohnerin der Wohnung hat selbst im eigenen Namen ebenfalls keinen Beitrag entrichtet. Der Vater hat Rundfunkbeiträge geleistet, diese aber - wie noch auszuführen sein wird - nicht für die Mutter gezahlt, sondern immer nur auf die eigene Schuld. Auf die Zahlung von Rundfunkbeiträgen durch ihren Vater kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Das Beitragskonto des Vaters der Klägerin mit der Beitragsnummer 518 381 542 wird für dessen alleinigen Wohnsitz (S1. -T3. -Straße 1) in C. geführt; ein anderer Wohnsitz ist im Verhältnis zum Beklagten melderechtlich nicht angegeben. Die erfolgte Zuordnung des Beitragskontos und der darauf für den streitigen Zeitraum geleisteten Rundfunkbeiträge auf die nach § 2 Abs. 1 RBStV begründete Beitragspflicht des Vaters als Inhaber der Wohnung in C. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn dieser war schon im streitgegenständlichen Zeitraum aus beitragsrechtlicher Sicht (nur) Inhaber einer Wohnung und zwar der in C. . Legt man den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugrunde, der durchaus plausibel erscheint, leben ihre Eltern zwar wohl nicht getrennt und wohnt ihr Vater möglicherweise auch tatsächlich weiterhin (zeitweise) in dem Haus F1.-------straße 77 in N. . Danach wäre er womöglich tatsächlich auch Inhaber dieser Wohnung und also im Ansatz, unbeschadet bestehender Befreiungsansprüche, auch für diese beitragspflichtig. Dem widerspricht allerdings der von ihm selbst ausdrücklich herbeigeführte melderechtliche Status. Danach hat er nämlich seinen alleinigen Wohnsitz in C. . Nach den Angaben der Klägerin zu den Lebensumständen ihrer Eltern müsste der Vater wie die Mutter nach § 22 BMG weiterhin mit Familien-(Haupt-) Wohnsitz in N. gemeldet sein; die Wohnung in C. wäre aus Rechtsgründen als Nebenwohnung zu führen. Der Gesetzgeber hat sich bei § 12 MRRG, die der Sache nach der Bestimmung des § 22 BMG entspricht, vom Erscheinungsbild derjenigen leiten lassen, die aus beruflichen Gründen werktags vorwiegend die Wohnung in einer anderen Gemeinde nutzen, für die aber die gemeinsame Wohnung mit dem Ehegatten den Lebensmittelpunkt bildet. Vgl. (noch zu § 12 Abs. 2 MRRG) BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 – 1 C 25.98 -, NJW 1999, 2688 = juris Rn. 10 f. Demnach hätte der Vater der Klägerin – würde er auch in N. wohnen – mit Hauptwohnsitz in N. angemeldet bleiben müssen und sich nicht zum 1. September 2017 mit alleinigem Wohnsitz in C. anmelden dürfen. An dieser von ihm selbst – durch entsprechende Anmeldung mit alleinigem Wohnsitz in C. – herbeigeführten und auch nach Kenntnis beibehaltenen, der Sache nach rechtlich unzutreffenden Erklärung muss der Vater der Klägerin und im Nachgang die Klägerin sich im Verhältnis zum Beklagten festhalten lassen. Dies jedenfalls mit der Konsequenz, dass der gemeinsame Beitragsservice des Beklagten und des RBB als für C. zuständige Rundfunkanstalt das Konto seit dem gemeldeten Umzug der zuletzt genannten Rundfunkanstalt zugeordnet und die von ihm unter der Beitragsnummer 518 381 542 auf das gemeinsame Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio gezahlten Rundfunkbeiträge für dessen – melderechtlich – einzige und alleinige Wohnung S1. -T3. -Straße 1 in C. verbuchen konnte (wenn nicht musste). Wenn der Vater der Klägerin – aus was für Gründen auch immer – meint, er müsse sich entgegen § 22 BMG (weiterhin) mit alleinigem Wohnsitz anmelden, obwohl das "Haus der Familie" sich in N. befinden soll, als dessen (Mit-)Inhaber er sich selbst sieht, so ist das seine Sache, ändert allerdings nichts daran, dass der Beitragsservice der involvierten Rundfunkanstalten hier jedenfalls davon ausgehen durften (wenn nicht musste), dass er ausschließlich allein in C. wohnt, den unter der Nummer 518 381 542 auf seine – aus rundfunkrechtlicher Sicht einzige - Rundfunkbeitragsschuld leistet und nicht etwa auf eine fremde Schuld, was die Vernachlässigung der eigenen Beitragsschuld bedeutet hätte. Danach bestand auch kein Anlass, gegebenenfalls auch nachträglich, die auf jenes Konto erfolgten Zahlungen für den streitigen Zeitraum auf die Beitragsschuld der Klägerin für ihre Nebenwohnung anzurechnen bzw. umzubuchen, zumal der Vater der Kläger an der – ausgehend von den Angaben der Klägerin – offensichtlich unzutreffenden melderechtlichen Erklärung festhält und keinen Anlass sieht, diese für die Zukunft zu ändern. Dass der Vater der Klägerin ausdrücklich bestimmt haben will, die von seinem Konto abgebuchten Rundfunkbeiträge seien für die Wohnung in N. bestimmt, ist rechtlich unerheblich. Er hat jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 4. Mai 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2018 nicht – auch nicht in der genannten Mail vom 27. Februar 2018 – behauptet, auch weiterhin in N. zu wohnen, so dass der Beklagte im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt davon ausgehen konnte (wenn nicht musste), dass er Inhaber einer einzigen Wohnung – nämlich der in C. – war und die auf die Beitragsnummer 518 381 542 geleisteten Zahlungen ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für die Anschrift S1. -T3. -Straße 1 in C. (1. September 2017) daher allein auf diese Wohnungsinhaberschaft verbuchen konnte. Im Weiteren ist eine besondere Leistungsbestimmung jedenfalls bezogen auf die Zeit zwischen der Anmeldung mit alleinigem Wohnsitz in C. und dem Erlass der angefochtenen Bescheide – nicht dokumentiert. Auf sie käme es – zumal sich die Sachlage für den Beitragsservice als Vertreter des Beklagten wie des RBB anders darstellen musste – ohnehin nicht an. Die "allgemeinen Regelungen des BGB, nach denen der Schuldner bestimmt, auf welche Forderung er zahlt" gelten im Rundfunkbeitragsrecht in dieser Form ohnehin nicht (vgl. auch § 13 der oben genannten Satzungen des WDR und RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge). Zudem erhält gemäß den gleichlautenden §§ 5 der Satzungen des WDR und des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, die aufgrund § 9 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ergangen sind, jeder Beitragsschuldner als Wohnungsinhaber eine Beitragsnummer, die bei allen Anzeigen und sonstigen Mitteilungen anzugeben ist. Die Beitragsnummer ist dabei nicht an eine ganz bestimmte Wohnung, sondern an das Innehaben einer Wohnung als beitragspflichtbegründenden Tatbestand geknüpft. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Gall in: Bin-der/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 7 Rn. 14 f. Dies entspricht auch dem Personenbezug der Beitragspflicht, den auch das Bundesverfassungsgericht in der bereits genannten Entscheidung (dort Rn. 107) herausstellt. Bei der Pflicht geht es entscheidend um die Abgeltung des Vorteils aus dem Rundfunkempfang, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können, wohingegen die Inhaberschaft einer Wohnung nur den gesetzlichen Anknüpfungspunkt zur typischen Erfassung des Rundfunkempfangs darstellt. Deshalb ist das seinerzeit auf den Namen des Vaters eingerichtete Gebührenkonto Nr. 518 381 542 nach dem 1 Januar 2013 als Beitragskonto für das Innehaben der Wohnung Eschenbach 77 in N. weiterhin auf den Namen des Vaters der Klägerin geführt worden und mit seiner Anmeldung unter der Anschrift S1. -T3. -Straße 1, 10369 C. (als alleinigem Wohnsitz) auf diese Anschrift übergegangen, weil seither eine Rundfunkbeitragspflicht des Kontoinhabers für das Innehaben dieser Wohnung bestand; dies ist dem Vater der Klägerin der Sache auch mit Schreiben des Beitragsservice vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt worden, in dem er u. a. darüber informiert wurde, dass im Rahmen der Einziehung des Rundfunkbeitrags dort u. a. Daten über die Anzahl der Wohnungen des Rundfunkteilnehmers erhoben werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die vom Vater der Klägerin bereits im Voraus eingezogenen Rundfunkbeiträge auf die - aus rundfunkbeitragsrechtlicher Sicht - einzige eigene Beitragsschuld des Vaters für die Wohnung in C. verbucht wurden. Eine weitergehende Prüfung der Richtigkeit der Meldeauskunft war und ist auch weiterhin nicht veranlasst. Mit Blick auf den gesetzten und aufrechterhaltenen Rechtsschein seiner Meldeerklärung musste und muss sich der Vater und im Nachgang die Klägerin so behandeln lassen, als sei er (der Vater) im September 2017 unter Aufgabe der bisherigen Wohnung in N. dort endgültig ausgezogen. Ausgehend von der gegebenen melderechtlichen Konstellation besteht und bestand auch keinerlei Anhalt dafür, dass die für November und Dezember 2017 erfolgten Zahlungen dennoch für bzw. auf die Rundfunkbeitragspflicht einer anderen Person erfolgten – wie etwa die der Mutter der Klägerin und Ehefrau des Beitragszahlers. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Lastschrift nach Angaben der Klägerin das gemeinsame Konto der Eltern betraf, was sich aus den Akten allerdings so nicht ableiten lässt. Entscheidend bleibt dessen unbeschadet, dass das Beitragskonto Nr. 518 381 542 zu dem die Lastschrifterklärung erfolgt ist – auch für den Vater der Klägerin erkennbar – immer schon auf seinen Namen eingerichtet war und er bereits unter dem 13. Januar 2009 selbst in eigenem Namen den Wechsel der Kontoverbindung für sein Rundfunkgebührenkonto – Nr. 518 381 542 gegenüber dem Beklagten angezeigt hatte und die Mutter der Klägerin deren Vater noch unter dem 20. Januar 2014 als "Beitragszahler" bezeichnet hatte. Vgl. zum "Für-Zahler" allgemein z. B. OVG Bremen, Beschluss vom 10. März 2021 - 1 LA 336/20 –, juris Rn. 3 ff. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass – wie gesagt – die – zu Beginn des Jahres 2017 für das gesamte Jahr 2017 – geleistete Beitragszahlung nicht durch Mitteilungen an den Beklagten im Jahre 2018 – wie hier frühestens mit mail vom 27. Februar 2018 - nachträglich und rückwirkend in ihrer Zweckbestimmung - der Beitragspflicht des Kontoinhabers zu genügen - geändert werden kann. 3. Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht ersichtlich, warum es sich bei der Inanspruchnahme des Vaters der Klägerin für seine Wohnung in C. , um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässige mehrfache Inanspruchnahme eines einzigen Rundfunkbeitragspflichtigen handelt und dies der Klägerin zugutekommen sollte. Vgl. dazu allgemein auch Sächsisches OVG Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 376/20 –, juris. 4. Auch die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie werde für den hier streitbefangenen Zeitraum (November und Dezember 2017) in verfassungswidriger Weise "doppelt" zu Rundfunkbeiträgen herangezogen, weil sie für die Wohnung in U. ebenfalls beitragspflichtig gewesen sei, auch wenn Frau B. S. insoweit die Beiträge entrichtet habe. Die Leistung der Rundfunkbeträge für die Wohnung in U. führte – auch wenn diese Zahlung insoweit ein Freiwerden der Klägerin von der Pflicht für die Tübinger Wohnung zur Folge hatte – nicht zu einer Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in N. . Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag nämlich von derjenigen Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen erfolgen. Es kommt nicht darauf an, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von wessen Konto die Rundfunkbeiträge überwiesen oder abgebucht werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen. Vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drucks. 17/8130, S. 29.; vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. sowie auch das vom Beklagten in Bezug genommene Urteil des VG T. vom 23. November 2020 - 3 K3781/20 -, S. 6 f., m. w. N . Damit wurden für den hier fraglichen Zeitraum die Beiträge für die (von einer Wohngemeinschaft genutzten) Wohnung Q.-------weg 9 in U. von Frau S. und nicht von der Klägerin bezahlt, auch wenn sich diese nach ihren Angaben im Innenverhältnis hieran beteiligt hat. 5. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, so dass hier offenbleiben kann, ob bei Vorliegen eines Befreiungsanspruchs dieser – auch ohne den erforderlichen (und hier fehlenden) Befreiungsantrag – überhaupt in einem gegen einen Festsetzungsbescheid gerichteten Anfechtungsprozess – wie dem vorliegenden – zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu (für einen auf § 4 Abs. 6 RBStV gestützten Befreiungsanspruch ablehnend) BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 22, juris Rn. 13. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in Ziffer 3 des Urteilstenors des genannten Urteils vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - aufgegeben, bis zum 30. Juni 2022 insoweit eine Neuregelung zu treffen. Um den vom BVerfG aufgestellten Anforderungen nachzukommen, hat der Gesetzgeber eine Neuregelung in § 4a RBStV getroffen. Vgl. hierzu im Einzelnen die Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Gesetz zur Zustimmung zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze (18. Rundfunkänderungs-gesetz), LT-Drucks. 17/8130, S. 27 f. und 29 f. Nach § 4a RBStV wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 auf Antrag (nur) befreit, wenn sie selbst ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung an die zuständige Landesrundfunkanstalt entrichtet. Gleiches gilt, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag zwar nicht für die Hauptwohnung, jedoch für eine ihrer Nebenwohnungen entrichtet. Die Befreiung erfolgt grundsätzlich personenbezogen. Entrichtet wird der Rundfunkbeitrag von derjenigen Person, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen erfolgen. Es kommt nicht darauf an, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahlt bzw. von wessen Konto die Rundfunkbeiträge überwiesen oder abgebucht werden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen. Vgl. die Gesetzesbegründung LT-Drucks. 17/8130, S. 29.; vgl. hierzu auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. und VG T. , Urteil vom 23. November 2020 - 3 K3781/20 -, S. 6 f. m. w. N . Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht aufgrund § 4a RBStV für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Weder zahlte sie als Inhaberin einer anderen Wohnung schon einen Beitrag, noch kann sie sich mit Erfolg darauf berufen, ihr Vater habe bereits für die Wohnung in C. bezahlt. Sie kann nicht als Zahlerin für die seinerzeitige Erst-Wohnung Q.-------weg in U. angesehen werden, denn aus den oben genannten Gründen sind die Rundfunkbeiträge gegenüber der Landesrundfunkanstalt insoweit von Frau S. gezahlt worden, so dass allein diese die Beiträge i. S. d § 4a Abs. 1 RBStV "entrichtet" hat. Darauf, dass die Klägerin im Innenverhältnis 1/6 der Beiträge der Wohngemeinschaft übernommen hat, kommt es insoweit nicht an. Auch wurden für die Nebenwohnung der Klägerin in N. aus den genannten Gründen nicht bereits Rundfunkbeiträge durch ihren Vater entrichtet. Im Übrigen gehören volljährige Kinder nicht zu dem nach § 4a RBStV privilegierten Personenkreis. Dass § 4a RBStV den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht im vollen Umfang entsprechend würde, und die Klägerin aus jenem Urteil einen weitergehenden Befreiungsanspruch geltend machen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. allgemein zur Auslegungen des Urteilstenors des BVerfG: Sächs.OVG Urteil vom 5. Mai 2021 - 5 A 376/20 -, juris Rn. 40, m. w. N. zum Meinungsstand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V .m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit, die Anforderungen an die Reichweite der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV im Kontext melderechtlicher Erklärungen zu präzisieren bzw. die Frage zu klären, ob der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungs(inhaber)begriff auch dann zugrundezulegen ist, wenn er auf einer in Widerspruch zu den Anforderungen des Melderechts stehenden Anmeldung beruht.