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Beschluss

1 L 538/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0628.1L538.23.00
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Leitsätze

1. In Fällen langdauernder Erkrankung gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Dienstherr in der Regel nicht gehalten, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher einzugrenzen, zumal er hierzu in Ermangelung der erforderlichen Kenntnisse regelmäßig nicht in der Lage ist.

2. Die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten führt nicht dazu, dass der Dienstherr auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht mehr zurückgreifen darf.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen langdauernder Erkrankung gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW ist der Dienstherr in der Regel nicht gehalten, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher einzugrenzen, zumal er hierzu in Ermangelung der erforderlichen Kenntnisse regelmäßig nicht in der Lage ist. 2. Die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten führt nicht dazu, dass der Dienstherr auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht mehr zurückgreifen darf. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller auf der Grundlage der Verfügung des Polizeipräsidiums C. vom 31. März 2023 zur Überprüfung der Polizeidienstfähigkeit und gegebenenfalls nachfolgend der allgemeinen Dienstfähigkeit polizeiamtsärztlich untersuchen und begutachten zu lassen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere der nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf. Der im Allgemeinen gemäß § 123 Abs. 5 VwGO speziellere Antrag auf Regelung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet aus, da es sich bei der hier angegriffenen Anordnung einer (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung nach gefestigter Rechtsprechung mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 14 f.; dem folgend OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, juris, Rn. 4, und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. März 2017 - 1 L 708/17 -, juris, Rn. 4. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das würde für den hier vorliegenden Fall bedeuten, dass eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens nicht isoliert angreifbar, sondern allein (inzidenter) Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die möglicherweise nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung sein könnte. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor. Zwar handelt es sich bei der Anordnung einer (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO, weil die Anordnung einer (polizei-) amtsärztlichen Untersuchung in einem Fall wie hier, in dem das eigentliche Ziel die Entscheidung über die Zurruhesetzung ist, keine abschließende Sachentscheidung, sondern lediglich ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren ist, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 16. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anordnung einer (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist, da der Begriff der Verfahrenshandlung auf keine bestimmte Rechtsnatur beschränkt ist und auch sonstige tatsächliche Handlungen umfasst. Vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 20. Gleichwohl ist die sich demnach an sich aus § 44a Satz 1 VwGO ergebende Unzulässigkeit des isoliert gegen die Anordnung einer (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung gerichteten Rechtsbehelfs aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsbehelf wegen der verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht nach § 44a Satz 1 VwGO unzulässig sein darf, wenn ein solcher Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Verfahrenshandlungen für den Rechtsschutzsuchenden zu unzumutbaren Nachteilen führt, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Denn zur Effektivität des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt gehört es, dass das Gericht das Rechtsschutzbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüfen kann und genügend Entscheidungsbefugnisse besitzt, um drohende Rechtsverletzungen abzuwenden oder erfolgte Rechtsverletzungen zu beheben. Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 u.a. -, juris, Rn 36 ff.; BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris, Rn. 25, und vom 24. November 2011 - 7 C 12.10 -, juris, Rn. 32. Soweit früher in der Rechtsprechung Nachteile für den betroffenen Beamten grundsätzlich verneint wurden, die eine Ausnahme von § 44a Satz 1 VwGO gebieten, vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 22 ff., OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 B 750/19 -, juris, Rn. 24 ff., VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juni 2019 - 1 L 931/19 -, n. v., wurde diese Rechtsprechung jedenfalls vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sowie von der beschließenden Kammer mittlerweile aufgegeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 - 6 B 217/23 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 1 L 795/22 -, juris, und vom 12. Mai 2023 - 1 L 186/23 -, juris, Rn. 6 ff. Denn das Bundesverfassungsgericht hat jüngst in ausdrücklicher und gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) für die Fachgerichte – und damit auch für das beschließende Gericht – bindender Weise festgestellt, dass der Ausschluss der isolierten Überprüfung der Anordnung einer (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens solch erhebliche und nicht reversible Nachteile für den Betroffenen mit sich zu bringen vermag, dass von Verfassungs wegen § 44a Satz 1 VwGO in diesem Fall nicht anzuwenden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn es ist für den Betroffenen unzumutbar, im Falle der Anordnung einer (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung auf den nachträglichen Rechtsschutz – dann gegen die Zurruhesetzung – verwiesen zu werden, weil eine inzidente Überprüfung der Anordnung der (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen der Überprüfung der späteren Zurruhesetzung nur möglich ist, wenn der Betroffene der Anordnung nicht nachgekommen ist. Kommt der Beamte der Aufforderung nach, ist im Zurruhesetzungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht mehr zu prüfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 34, sowie Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 18. Die Nichtbefolgung der Anordnung als einzige Möglichkeit der (inzidenten) Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ist aber dem Beamten nicht nur wegen seiner Treuepflicht, sondern auch im Hinblick auf die drohenden disziplinarrechtlichen Sanktionen unzumutbar. Diese Nachteile können auch später im Zurruhesetzungsverfahren nicht mehr beseitigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris, Rn. 27 ff. II. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts eines Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller zwar Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsgrund (dazu 1.), nicht aber einen Anordnungsanspruch annehmen lassen (dazu 2.). 1. Der Anordnungsgrund, also die besondere Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung, ergibt sich daraus, dass die (polizei-)amtsärztliche Untersuchung bereits am 4. Juli 2023, mithin vor einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache, erfolgen soll. Es wäre für den Antragsteller unzumutbar, sich zunächst der Untersuchung unterziehen zu müssen, zumal der durch die Untersuchung bedingte Grundrechtseingriff unumkehrbar wäre und – wie bereits dargelegt – auch bei späterer Feststellung seiner Rechtswidrigkeit Grundlage für eine für den Antragsteller negative Folgemaßnahme, wie etwa die Zurruhesetzung, sein könnte. 2. Der Antragsteller hat aber keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die das beschließende Gericht von einem Anordnungsanspruch ausgehen lassen. Der geltend gemachte Anspruch, (vorläufig) nicht der Anordnung zur (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung Folge leisten zu müssen, kann sich vorliegend allein auf der Grundlage des allgemeinen und in Ermangelung spezialgesetzlicher Grundlagen aus den Grundrechten der Betroffenen abgeleiteten Unterlassungsanspruches ergeben. Dieser räumt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen dem Betroffenen das Recht ein, das Unterlassen absehbar rechtswidrigen Handelns der Behörde zu verlangen. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, juris, Rn. 48. Die Anordnung zur (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung erweist sich aber nicht als rechtswidrig. Denn es liegen in diesem Fall sowohl die verfahrensbezogenen (dazu a.) als auch inhaltlichen Anforderungen (dazu b.) an eine entsprechende Anordnung vor. a) Die erforderlichen Beteiligungserfordernisse wurden bei Erlass der streitgegenständlichen Aufforderung zur (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung beachtet. Der Personalrat wurde im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) ordnungsgemäß angehört (Bl. 17 f. der Beiakte im Verfahren 1 K 1560/23). Auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde gemäß § 18 des Landesgleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) hierbei hinreichend beteiligt (Bl. 13 ff. der Beiakte im Verfahren 1 K 1560/23). b) Die streitgegenständliche Anordnung ist auch in inhaltlicher Sicht rechtmäßig. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) ist der Beamte, wenn Zweifel über dessen Dienstunfähigkeit bestehen, unter anderem verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ergibt sich dabei aus § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), wonach dienstunfähig ist, wer entweder wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (Satz 1) oder – im Sinne einer Vermutung – wer infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Angesichts dieser Begriffsbestimmung und vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eingriffswirkung der (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung lassen sich verschiedene Anforderungen an eine entsprechende Untersuchungsaufforderung ableiten, die hier sämtlich erfüllt sind. aa) Zunächst muss der betroffene Beamte der Anordnung der (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung eindeutig entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist. Insbesondere darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Betroffene werde schon wissen, „worum es gehe“. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung von der zuständigen Stelle zumindest so umschrieben sein, dass für den Betroffenen ohne weiteres erkennbar wird, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 20. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Anordnung gerecht. Ihr ist hinreichend zu entnehmen, dass ihr Anlass in den erheblichen Fehlzeiten liegt. In der Anordnung vom 31. März 2023 werden Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit damit begründet, dass der Antragsteller seit dem 7. Dezember 2021 – und damit im Zeitpunkt der Anordnung seit über 15 Monaten – durchgehend dienstunfähig erkrankt ist. bb) Darüber hinaus sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht nur der Anlass für die (polizei-)amtsärztliche Untersuchung, sondern auch ihr Gegenstand, d.h. Art und Umfang der medizinischen Begutachtung, hinreichend darzulegen. Denn nur bei einer solchen tragfähigen Darlegung ist es dem Betroffenen möglich, die Anordnung nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen und zu überprüfen, ob ihm eine unzumutbare Maßnahme droht oder nicht. Welche Anforderungen diesbezüglich an die Anordnung der (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung gelten, hängt aber davon ab, woraus sich die Zweifel an der Dienstunfähigkeit ergeben: Ist der Dienstherr der Ansicht, der Beamte könnte möglicherweise wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sein, es könnte mithin ein Fall des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vorliegen, muss er in die hierfür erforderliche (polizei-) amtsärztliche Untersuchungsanordnung zum einen die entsprechenden Umstände benennen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 19, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris, Rn. 19. Zum anderen muss der Dienstherr angesichts seiner konkreten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beamten auch genau festlegen, welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Insoweit muss der Betroffene genau erkennen, welche eingreifenden medizinischen Maßnahmen auf ihn zukommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 10, sowie Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 19. Andere Anforderungen gelten aber, wenn die Anordnung auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW gestützt wird. Für diese Fallgestaltung langdauernder Ausfallzeiten, bei denen auf Seiten des Dienstherrn in aller Regel keine weiteren Erkenntnisse über die zugrunde liegende Erkrankung vorliegen, gelten die zuvor benannten zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entwickelten Anforderungen nicht. Die Untersuchungsanordnung muss deshalb keine Angabe von über die Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten hinausgehenden Gründen für die Untersuchung enthalten. Der Dienstherr muss insbesondere in der Untersuchungsanordnung nicht darlegen, dass und warum die zugrunde liegenden Erkrankungen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Vielmehr genügt es einer hinreichenden Darlegung, wenn die relevanten Fehlzeiten aufgeführt werden, soweit sie in quantitativer Hinsicht hinreichend sind, um die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auszulösen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 47. Aus diesen Gründen ist der Dienstherr in dieser Konstellation auch nicht gehalten, Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher einzugrenzen, zumal er auch hierzu in Ermangelung der erforderlichen Kenntnisse in aller Regel nicht in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund stellt es eine hinreichende Darlegung von Art und Umfang der angeordneten Untersuchung dar, wenn der Dienstherr eine allgemeine ärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes des Beamten ohne nähere Angaben anfordert. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris, Rn. 50, und vom 16. Mai 2018 - 2 VR 3.18 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2023 - 6 B 205/23 -, juris, Rn. 10 ff., und vom 17. Januar 2022 - 6 B 54/22 -, juris, Rn. 3; anders OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 1 A 1314/19 -, juris, Rn. 77 ff. Dieser – mit verringerten Anforderungen an seine Darlegung verbundene – Weg ist dem Dienstherrn regelmäßig auch dann eröffnet, wenn er über Informationen zu (möglichen) gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten verfügt. Der Gesetzgeber wollte dem Dienstherrn mit der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die Feststellung der Dienstunfähigkeit erleichtern und hat sie hierzu alternativ neben Satz 1 gestellt. Diese Privilegierung würde ins Gegenteil verkehrt, wenn ein hinzutretender Umstand, nämlich die Kenntnis einzelner gesundheitlicher Einschränkungen des Beamten, dazu führen würde, dass der Dienstherr auf die Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht mehr zurückgreifen darf, obgleich ihre Voraussetzungen vorliegen. Das gilt umso mehr, als der Dienstherr in der Regel nicht mit der erforderlichen Sicherheit wissen kann, welche Gründe (gegebenenfalls auch in Wechselwirkung) ursächlich für eine Erkrankung bzw. für die Fehlzeiten sind und ob gegebenenfalls noch weitere Hindernisse einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in der gesetzlichen Frist entgegenstehen. Unabhängig von möglicherweise bekannten bzw. durch Privatärzte bereits diagnostizierten Erkrankungen hat der Dienstherr in dieser Konstellation auch ein maßgebliches Interesse daran, die näheren Umstände in Bezug auf den allgemeinen bzw. sonstigen Gesundheitszustand des Beamten oder das Vorliegen weiterer Erkrankungen aufzuklären. Sind Untersuchungsanlass gerade langdauernde Fehlzeiten, ist es nicht fernliegend, dass neben den bekannten Erkrankungen auch noch weitere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen. Deren Ermittlung und Feststellung bedarf es im Übrigen nicht zuletzt auch mit Blick auf die Suche nach einer weiteren Verwendungsmöglichkeit für den Beamten, zu der der Dienstherr im Fall der Dienstunfähigkeit grundsätzlich verpflichtet ist. Vgl. ausdrücklich OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2023 - 6 B 217/23 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 23. März 2023 - 6 B 308/23 -, juris, Rn. 15 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Nach diesem Maßstab moniert der Antragsteller vorliegend zu Unrecht, der Antragsgegner habe in der streitgegenständlichen Anordnung der (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung allein auf die Fehlzeiten abgestellt und eine weitere Darstellung der Zweifel an seiner Dienstfähigkeit unterlassen. Die vom Antragsgegner angeführten Fehlzeiten genügen auch in quantitativer Sicht, um Zweifel an der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW zu begründen, denn sie betragen im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung 15 Monate und 24 Tage in einem ebenso langen Zeitraum und damit deutlich mehr als drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten. Es ist des Weiteren unschädlich, dass der Antragsgegner Art und Umfang der medizinischen Untersuchung nicht näher eingegrenzt hat. Soweit der Antragsteller hier genaue Angaben vermisst, übersieht er, dass dies nach oben genanntem Maßstab nur in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erforderlich ist, nicht aber wenn die Behörde sich – wie hier – alleine auf die relevanten Fehlzeiten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beruft. In Anbetracht dessen ist es hier gerade nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung zur Erhebung des Krankheitsbildes und seiner möglichen Entwicklung anordnet, um eine Grundlage für die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erforderliche Prognose zu erhalten. Das Erfordernis, derartige Untersuchungen vorab zu bestimmen, würde dem Zweck und Inhalt der amtsärztlichen Untersuchung nicht gerecht, sondern würde letztlich dazu führen, dass der Dienstherr – in Unkenntnis der relevanten Erkrankung(en) und des sich hieraus ergebenden Untersuchungsbedarfs – alle „Bausteine“ einer solchen allgemeinen Untersuchung in Auftrag geben muss. Ansonsten liefe er erkennbar Gefahr, dass der Amtsarzt gerade wegen der vorherigen Unkenntnis nicht alle Teiluntersuchungen durchführen darf und sich die Klärung der Dienstfähigkeit des Beamten bzw. ihrer Wiederherstellung deshalb deutlich verzögern oder – in Bezug auf weitere Erkrankungen, die bisher noch nicht Gegenstand etwaiger Atteste waren – sogar unmöglich gemacht würde. Vgl. hierzu näher OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2023 - 6 B 308/23 -, juris, Rn. 34 f. m.w.N. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller in seinen E-Mails vom 20. Juli 2022 und 1. Dezember 2022 Auskünfte über seinen Gesundheitszustand gegeben und dem Antragsgegner jeweils erlaubt hat, sich bei seinem Arzt und seiner Psychotherapeutin bezüglich seines Krankheitsbildes zu erkundigen. Wie bereits oben ausgeführt würde die Privilegierung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in ihr Gegenteil verkehrt, wenn bei langdauernden Fehlzeiten die Kenntnis (einzelner) gesundheitlicher Einschränkungen von vornherein zu einer Beschränkung von Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung auf eben diese gesundheitliche Einschränkung führen würde. Es ist schon fraglich, inwieweit die formlose Mitteilung eines Beamten über seinen Gesundheitszustand geeignet ist, eine solche – gesicherte – Kenntnis des Dienstherrn zu begründen. Darüber hinaus kann der Dienstherr regelmäßig gar nicht wissen, ob neben den geschilderten noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, wegen derer die Dienstfähigkeit des Beamten infrage steht. Demgegenüber hätte es der Beamte mit der Auswahl und Weitergabe von Informationen über seinen Gesundheitszustand allein in der Hand, das amtsärztliche Verfahren zu steuern und damit ggf. die Klärung der Dienstfähigkeit hinauszuzögern oder sogar zu vereiteln. Aus den gleichen Gründen ist der Antragsgegner nicht gehalten, sich vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung bei den genannten Ärzten des Antragstellers über dessen Krankheitsbild zu erkundigen; ungeachtet dessen, ob überhaupt eine wirksame Schweigepflichtentbindungserklärung des Antragstellers vorliegt. Ebenso wenig ist eine Untersuchung durch den örtlichen Polizeiarzt vorzuschalten. Bei langdauernden Fehlzeiten eröffnen § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 LBG NRW dem Dienstherrn die Möglichkeit, Zweifel über die Dienstunfähigkeit durch die Untersuchung des Beamten unmittelbar durch den Amtsarzt klären zu lassen. Eine zeitlich und inhaltlich vorgeschaltete Ermittlungspflicht des Dienstherrn des Beamten statuiert § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gerade nicht. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dort wird zwar – wie hier – grundsätzlich ausgeführt, dass der Dienstherr bei der Anordnung der (polizei-)amtsärztlichen Untersuchung sowohl Anlass als auch Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung konkret benennen muss, damit der Betroffene überprüfen kann, ob die Anordnung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris, Rn. 35, und vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 - Rn. 25. Unabhängig davon, dass diesen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, welche Qualität und Intensität die Darlegungen aufweisen müssen – insoweit könnte danach insbesondere die Anordnung einer allgemeinen Untersuchung, eine hinreichende Umfangsdarlegung begründen –, betont das Bundesverfassungsgericht auch zugleich, dass die Anforderungen an die (polizei-)amtsärztliche Untersuchungsanordnung nicht so hoch sein dürfen, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 2 BvR 652/20 -, juris, Rn. 36. Diese Grenze wäre aber überschritten, wenn der Dienstherr in den Fällen wie diesem einen konkret eingegrenzten Untersuchungsumfang angeben müsste, der ihm vorher naturgemäß gar nicht (vollständig) bekannt sein kann, auch wenn möglicherweise Einzelinformationen vorhanden sind. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 6 B 54/22 -, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2021 - 2 L 2402/21 -, juris, Rn. 15. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die in Ziffer 2 des Beschlusses enthaltene Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der sich daraus ergebende Wert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten vorläufigen Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Es liegt auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, die eine Streitwertreduktion rechtfertigen könnte, da es sich nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, die sich insoweit von dem auf eine endgültige Klärung gerichteten Hauptsachebegehren unterscheidet. Vgl. ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2023 - 6 B 217/23 -, juris, Rn. 35. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elekt- ronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.