Beschluss
5 A 256/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0124.5A256.20.00
7mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) noch legen sie einen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 2.) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) dar. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde bzw. die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hinsichtlich des sichergestellten Bargeldbetrags (nunmehr rechtskräftig) stattgegeben und sie im Übrigen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Sicherstellungsbescheid erweise sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage seien § 3 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG und § 4 VereinsGDV. Danach könnten unter anderem Sachen Dritter sichergestellt werden, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert habe. Grundlage hierfür sei die in Ziffer 5 der Verbotsverfügung enthaltene Beschlagnahmeanordnung. Danach werde das Vermögen des Vereins „I. B. D. D1. “ einschließlich des Vermögens der Teilorganisation „D2. 00 H. “ beschlagnahmt und zu Gunsten des Landes Nordrhein Westfalen eingezogen; Sachen Dritter würden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „I. B. D. D1. “ sowie die Teilorganisation „D2. 00 H. “ deren strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt seien. Hierzu zählten insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet würden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genüge es, wenn die Gegenstände dazu dienten, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. Dabei sei nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung der sichergestellten Gegenstände zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Ausreichend sei vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. Dies zugrunde gelegt sei das beim Kläger sichergestellte Motorrad jedenfalls als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG einzuordnen. Der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts folgend gehe auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die von den Vereinsmitgliedern genutzten Motorräder generell jedenfalls auch den Zweck gehabt hätten, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Auch wenn die Verbotsverfügung des IM NRW vom 22. September 2017 – worauf der Kläger hinweise – den Begriff der Drohkulisse nicht wörtlich aufgreife, werde in ihr ausgeführt, dass die Vereinsmitglieder ihren Unterhalt zumeist durch Einnahmen aus Drogengeschäften, Prostitution und Türstehertätigkeiten bestritten und der Zweck der Clubstruktur allein der Versicherung des gegenseitigen Rückhalts für die Einnahmen aus diesen Geschäften diene. In diesem Zusammenhang machten sich die Vereinsmitglieder die gewalttätige Omnipräsenz eines Rockerclubs zunutze, um den für sich selbst erklärten gebietlichen Alleinanspruch gegenüber anderen deutlich zu machen. Es komme dabei weder darauf an, ob belegt sei, dass Motorräder für die Begehung einer konkreten Straftat benutzt worden seien, noch dass dies für das bei dem Kläger aufgefundene Motorrad zutreffe. Schließlich sei unerheblich, dass der Besitz eines Motorrades nach den Angaben des Klägers – entgegen der „X. S. “ der I. B. – nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft gewesen sei. Auch die Richtigkeit dieser Angabe unterstellt, ändere dies nichts an dem faktischen Einsatz bzw. der Geeignetheit der Motorräder im Sinne der oben genannten Zwecke. 1. An dieser Entscheidung legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel dar. Er trägt vor, dass sich weder der Verbotsverfügung noch dem Sicherstellungsbescheid entnehmen lasse, dass die Motorräder zum Aufbau einer Drohkulisse genutzt worden seien. Das Verwaltungsgericht versuche die entsprechenden fehlenden Feststellungen dadurch zu ersetzen, dass die Vereinsmitglieder ihren Unterhalt durch Einnahmen aus Drogengeschäften, Prostitution und Türstehertätigkeit bestreiten würden und die Clubstruktur allein der Versicherung des gegenseitigen Rückhalts für die Einnahmen aus diesen Geschäften diene. Hieraus lasse sich jedoch nicht der Schluss herleiten, dass die Motorräder für den Aufbau einer zu diesem Zwecke geschaffenen Drohkulisse genutzt worden oder hierfür notwendig seien. Die beschriebenen Tätigkeiten ließen sich auch ohne Motorräder und ohne eine mutmaßlich hiermit generierte Drohkulisse durchführen. Auch die Clubstruktur und die behauptete „gewalttätige Omnipräsenz eines Rockerclubs“ gäben für den Schluss, mit den Motorrädern sei eine Drohkulisse aufgebaut worden, nichts her. Mit diesem Vortrag zieht der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Neben dem Vereinsvermögen können Gegenstände Dritter gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG beschlagnahmt und gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG – soweit sie im Gewahrsam Dritter stehen aufgrund besonderer Anordnung – sichergestellt werden, die zur Förderung der Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere auch Gegenstände, die, ohne zu dem Vermögen des Vereins zu gehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Insoweit kann es ausreichend sein, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 – 5 B 424/18 –, juris, Rn. 7; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 5 B 245/18 –, juris, Rn. 8, und Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 – 3 A 868/16 –, juris, Rn. 17. Voraussetzung ist hierfür nicht, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Gegenstands zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte und nach der erkennbaren Außenwahrnehmung des Vereins davon auszugehen ist, dass der sichergestellte Gegenstand zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2019 – 5 B 424/18 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2018 – 5 B 245/18 –, juris und Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 – 3 A 868/16 –, juris, Rn. 17. Von diesem Maßstab ausgehend bestehen an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Motorrad sei zur Förderung der strafgesetzwidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins bestimmt gewesen, keine durchgreifenden Zweifel. Kennzeichnend für den verbotenen Motorradclub war sein geschlossenes Auftreten nach außen, insbesondere durch sein gemeinschaftliches einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Neben der streng hierarchischen Struktur wurde insbesondere durch das Auftreten der Mitglieder mit einheitlichen Motorrädern und Kleidung (sog. „L. “) von der Vereinigung eine für die Rockerkriminalität typische Drohkulisse aufgebaut, die der Einschüchterung diente. Ziel war es, eine dauerhafte Vorherrschaft gegenüber anderen Gruppierungen in F. -I1. zu erreichen. Dies rechtfertigt es, von einer entsprechenden Bestimmung des im Eigentum eines Mitglieds des nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins stehenden Motorrads auszugehen. Vgl. zu einem ähnlichen Fall Sächs. OVG, Beschluss vom 25. April 2018 – 3 A 868/16 –, juris, Rn. 17 und zu möglichen Ausnahmen für den Fall, dass Eigentümerin des Motorrads die Tochter eines Mitglieds eines Motorradclubs ist: OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 11 LC 122/20 –, juris. Ein solches Verständnis der § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG sanktioniert auch nicht das bloße Herumfahren mit einem Motorrad als eine jedermann gestattete, grundrechtlich geschützte Handlung durch einen Rückschluss auf den subjektiven Willen zur Förderung von Straftaten. Der Einziehungstatbestand soll gerade keine an ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten anknüpfende Sanktionswirkung bewirken. Die Sicherstellung eines im Eigentum eines Mitglieds des nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins stehenden Motorrads nach den § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stellt vielmehr eine mit dem ausgesprochenen Vereinsverbot konnexe gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme dar. Durch diese soll das betreffende Motorrad wegen seiner nach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch objektiv gefährlichen Natur, die in der Schaffung einer einheitlichen, bedrohlichen Außenwahrnehmung begründet liegt, aus dem Verkehr gezogen werden. Vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, VereinsG § 12 Rn. 30; a. A. Albrecht/Wessels, Die Polizei 2020, 141 (147). Hierbei ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt, und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigung dazu beigetragen haben, die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019– 18 K 18226/17 –, juris Rn. 58 ff. Es ist insofern unerheblich, dass nach dem Vortrag des Klägers bei den 39 in der Verbotsverfügung benannten Mitgliedern des Vereins lediglich neun Motorräder beschlagnahmt worden sind. Für die Schaffung einer bedrohlichen Außenwahrnehmung mittels dieser Motorräder ist es schon nicht erforderlich, dass jedes Mitglied über ein Motorrad verfügt, sondern allein, dass dem Verein auf diesem Wege eine relevante Anzahl an Motorrädern zur Verfügung steht. Von einer solchen relevanten Anzahl ist bei neun Motorrädern auszugehen. Schon von diesen kann bei gemeinsamen Ausfahrten angesichts der Geräuschkulisse von Maschinen der Marke I2. E. und den vom Verein genutzten weiteren Merkmalen, wie den L. , ohne Weiteres die beabsichtigte einschüchternde Wirkung ausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Motorräder nicht bei jeder Vereinsaktivität erforderlich waren, sondern schon deren gelegentlicher Einsatz den Anspruch auf Gebietsvorherrschaft unterstreichen sollte und konnte. Im Übrigen, und ohne dass es darauf ankäme, steht nicht fest, dass den Mitgliedern nicht noch weitere Motorräder zur Verfügung standen. 2. Angesichts der vorigen Ausführungen ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu sehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Vortrag des Klägers, es seien bei 39 Mitgliedern nur neun Motorräder sichergestellt worden, nicht explizit auseinandergesetzt hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt, zumal die Gerichte nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann begründet, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2010 – 2 BvR 2394/08 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Gemessen hieran ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Vortrag des Klägers im Eilverfahren, auf das er im Klageverfahren Bezug genommen hatte, war für die Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht von einer solchen Bedeutung, dass er zwingend ausdrücklich zu erwähnen war. Vielmehr ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass es sich hierbei allenfalls um ein Indiz handeln konnte, dem jedoch keine ausschlaggebende Bedeutung zukam. Dass das Verwaltungsgericht diesen Vortrag nicht explizit gewürdigt hat, lässt demnach nicht den Schluss zu, dass es ihn überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. 3. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die insoweit vom Kläger allein formulierte Frage, inwiefern die Tatsache, dass bei Verfahren wie dem hiesigen nicht nur nicht jedes Mitglied eines verbotenen „Rockervereins“ über ein Motorrad verfügt, sondern der weit überwiegende Teil nicht über ein Motorrad verfügt, Auswirkungen auf die augenscheinlich automatisch angenommene Zuordnung von Motorrädern zum Vereinsvermögen (verbotener) Rockervereinigungen hat, ist vorliegend schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass es sich um Vereinsvermögen des verbotenen Vereins handelte, sondern vielmehr zutreffend angenommen hat, dass es sich um Gegenstände Dritter handelte, die zur Förderung der strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins bestimmt waren. Soweit der Kläger die Frage aufwerfen wollte, ob die Tatsache, dass ein weit überwiegender Teil der Mitglieder eines Rockervereins nicht über ein Motorrad verfügt, Auswirkungen auf die Annahme hat, dass es sich um Gegenstände Dritter handelt, die zur Förderung der strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins bestimmt sind, ist weder die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage noch deren Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt. Die Frage lässt sich ohne Weiteres anhand der vorliegenden Rechtsprechung in der oben dargelegten Weise klären. Der Kläger legt darüber hinaus nicht hinreichend dar, dass die Frage entscheidungserheblich wäre, weil tatsächlich ein weit überwiegender Teil der Mitglieder nicht über ein Motorrad verfügte. Die Anzahl der sichergestellten Motorräder gibt hierüber nicht hinreichend Aufschluss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.