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Urteil

2 D 202/21.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0222.2D202.21NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 20/45 "D.-------straße " der Stadt L.              ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 20/45 "D.-------straße " der Stadt L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 20/45 “D.-------straße " der Antragsgegnerin (im Weiteren: Bebauungsplan). Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Von-T. -Straße 26, die Antragsteller zu 3. und 4. sind Eigentümer des ebenfalls von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks Von-T. -Straße 24 in L. . Nördlich und östlich der Grundstücke der Antragsteller liegt eine seit längerer Zeit nicht mehr genutzte, aktuell brachliegende Fläche, auf welcher sich früher ein Gärtnereibetrieb befand, der nach Angaben der Antragsgegnerin Ende der 1980er Jahren aufgegeben und dessen Betriebsgebäude etwa Ende der 1990er Jahre abgerissen worden ist. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll diese Fläche im Zuge der Innenverdichtung einer neuen Nutzung im Sinne einer nachhaltigen Wohnbauflächenentwicklung zugeführt werden. Das Gebiet des Bebauungsplans wird durch die C. im Osten, im Süden durch die Bebauung an der Von-T. -Straße (zu der auch die Grundstücke der Antragsteller gehören), im Norden durch die Bebauung etwa auf Höhe einer Linie zwischen dem Wohnhaus C1.------straße 16 und der "B. -Therme" (I. 5 bis 7) und im Westen durch eine Wiesenfläche begrenzt, an die sich westlich ein metallverarbeitender Betrieb (E. Werkzeug und Maschinenbau GmbH, I. 9) anschließt. An der Von-T. -Straße finden sich auch – zum Teil in unmittelbarer Nähe der Grundstücke der Antragsteller - mehrere gewerbliche Nutzungen, wie z. B. Kfz-Werkstatt und Autohaus S. (Nr. 34 ), Autohaus M. [mit Kfz-Werkstatt] (Nr. 30), Dachdeckerei G. (Nr. 36 ) und eine U. -Zentrale (Nr. 32 ). Auf dem Grundstück Von-T. -Straße 40a befindet sich (im Anschluss an ein kleineres Lagerhaus, Nr. 40) ein Haus, in dem gewohnt wird. Ein Bebauungsplan existierte bisher für das Plangebiet nicht. Im Flächennutzungsplan war der östliche Teil als Wohnbaufläche und der westliche Bereich als gemischte Baufläche dargestellt. Der Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt, in denen Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig sind. Die zulässige Grundfläche, die in weiten Teilen mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt ist, darf durch Anlagen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. Außerdem enthält der Plan Festsetzungen zur (maximalen und Mindest-) Höhe baulicher Anlagen, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche, die im Wesentlichen durch Baugrenzen ("Baufelder") vorgegeben ist. Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der festgesetzten Baufenster sowie in den dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Nr. 6 der textlichen Festsetzungen gibt technische Vorkehrungen gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau –Teil 1: Mindestanforderungen" vor, und zwar "entsprechend des maßgeblichen Außenlärmpegels der der Darstellung in der Planzeichnung zu entnehmen ist" . In der Planurkunde sind mittels Isophonen Außenlärmpegel L a zur Ermittlung der passiven Schallschutzmaßnahmen eingezeichnet. Fassadenabschnitte mit Überschreitung der WA-Werte wegen gewerblicher Vorbelastung sind in der Planurkunde nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB gekennzeichnet. Am westlichen bzw. nordwestlichen Rand des Plangebiets ist eine 6 m hohe und 73 m lange Lärmschutzwand festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen enthalten unter Nr. 7 eine bedingte Festsetzung, die folgenden Wortlaut hat: „Die Nutzung der als allgemein zulässig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baufeldern 1b, 4, 5 und 6 ist solange unzulässig, bis die Bebauung in den Baufeldern 1a, 2 und 3 bis zu der in der Planzeichnung festgesetzten Mindesthöhe der Gebäude erstellt worden ist. Die Bebauung muss auf der gesamten Länge an der mit Schrägschraffur (//////) in der Planzeichnung gekennzeichneten Seite der Baugrenze bzw. parallel zu diesen oder in einem Winkel von 90° zu diesen stehend mindestens als Rohbau und geschlossene Fassade fertiggestellt worden sein." Außerdem enthält der Plan Festsetzungen zu Ausgleichsmaßnahmen, zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und definiert einen Bezugspunkt für die Gebäudeoberkante. Ferner werden Gestaltungsfestsetzungen zu Einfriedungen und Vorgartenbereichen getroffen. In den Hinweisen findet sich folgende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB: "Das im Plan gemäß § 4 BauNVO festgesetzte WA ist durch die umliegenden gewerblichen Betriebe durch Geräusche vorgeprägt. Der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch ist aufgrund dieser Vorprägung im Sinne der Pflicht zur Rücksichtnahme mit einem Mischgebiet vergleichbar. An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Bereichen werden die Richtwerte der TA Lärm 1998 für Allgemeine Wohngebiete überschritten. Die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete werden an den diesbezüglichen Immissionsorten gemäß TA Lärm 1998 eingehalten. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit sichergestellt." Für das Baufeld 2 erteilte die Antragsgegnerin am 29. April 2021 insgesamt sechs Baugenehmigungen zur Errichtung von Reihenhäusern im westlichen Bereich des Plangebiets, gegen die die Antragsteller Rechtsmittel nicht erhoben. Aufgrund einer Baugenehmigung vom August 2019 ist im Jahre 2020 das Gebäude C1.------straße 20 im Baufeld 5 errichtet worden, die Schlussabnahme fand am 26. März 2021 kurz nach Inkrafttreten des Bebauungsplans statt. Ausweislich der Planbegründung sollen mit dem Bebauungsplan die Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet mit sieben Mehrfamilienhäusern sowie für eine Reihenhausbebauung (6 Reihenhäuser) geschaffen werden. Diese Bebauung füge sich hinsichtlich der Nutzung und der zulässigen Gebäudekubatur in die gegebene innerstädtische Struktur ein. Aufgrund der zentralen verkehrsgünstigen Lage nahe des Bahnhaltepunktes "L1. " werde ein Wohnangebot, auch für jüngere Menschen, mit sehr guter Zugangsmöglichkeit zum öffentlichen Verkehrsnetz bereitgestellt, das bisher in dieser Form hier nicht existiere. Insgesamt seien ca. 70 Wohneinheiten geplant, in den Baufeldern 1a und 1b sollten öffentlich geförderte Wohnungen realisiert werden. Ein Kleinkinderspielplatz solle in der privaten Grünflächen westlich des Baufelds 1a entstehen. Von der Festsetzung einer Spielplatzfläche werde insoweit abgesehen, um dem Bauherrn im Planvollzug entsprechenden Spielraum zuzugestehen. Trotz der Orientierung an der städtebaulichen Konzeption werde ein Angebotsbebauungsplan aufgestellt, der lediglich ein Grundgerüst liefere und die Realisierung der Bebauung ermögliche. Von der Festsetzung einer anderen Gebietsart als dem allgemeinen Wohngebiet (WA) werde abgesehen. Die Wohnnutzung stehe zwar im Vordergrund, es sei allerdings nicht auszuschließen, dass sich innerhalb des Plangebietes die auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen anderen, z. B. gewerblichen, Nutzungen ansiedelten. Daher solle kein reines Wohngebiet (WR) festgesetzt werden. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handele, sei die Nutzung der neu zu errichtenden Gebäude noch nicht abschließend bestimmt, auch wenn sich der Plan an einer konkreten Planung orientiere. Die Festsetzung eines Mischgebietes (MI) komme ebenfalls nicht in Frage, weil keine im Wesentlichen gleichgewichtige Mischung zwischen Wohn- und Gewerbenutzungen im Plangebiet angestrebt werde, das vorwiegend dem Wohnen dienen solle. Aufgrund der Gewerbelärmimmissionen im westlichen Plangebiet werde eine Baureihenfolge festgesetzt. Durch die entsprechende bedingte Festsetzung seien die Baufelder 1a, 2 und 3 im westlichen Bereich vor Inbetriebnahme der übrigen Baufelder zu errichten, um die dahinterliegenden Baufelder vor Gewerbelärm zu schützen. Damit die Immissionswerte für allgemeine Wohngebiete gemäß TA Lärm in den hinteren Baufeldern 1b, 4, 5 und 6 eingehalten würden und die Baukörper die gewünschte Schall abschirmende Wirkung entfalteten, sei die Festlegung einer Mindestgebäudehöhe erforderlich. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes verweist die Planbegründung auf die im Planverfahren erstellte schalltechnische Untersuchung von Q. -D1. vom 20. November 2020 (im Folgenden: Q. -Gutachten [Stand: 24. November 2020, korrigiert am 21. Januar 2021]). Hinsichtlich des Verkehrslärms ist von der bereits in der Nullvariante vorliegenden erheblichen Verkehrsbelastung sowie davon die Rede, dass sich an der Von-T. -Straße 26 (dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2.) durch die abschirmende Wirkung der Plangebäude niedrigere Beurteilungspegel und somit Minderungswirkungen von 3,1 bzw. 2,7 dB(A) tags bzw. nachts ergäben. Die Gewerbelärmemissionen, die von außen auf das Plangebiet einwirkten, seien auf Grundlage eigener, vorhandener Messdaten und unter Zugrundelegung der Genehmigungslage mit zusätzlicher Berücksichtigung der Nutzungsangaben der Betriebe sowie der Nutzungsansätze der Handwerkskammer E1. ermittelt worden. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm sowie der DIN 18005 von 55 dB(A) tags für allgemeine Wohngebiete werde bei freier Schallausbreitung aufgrund des metallverarbeitenden Betriebes im Westen bis zum Baufeld 3 überschritten. Dabei trete die höchste Überschreitung an der nächst gelegenen Fassade zum metallverarbeitenden Betrieb im Bereich des Baufeldes 2 auf. Im Nachtzeitraum werde der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) an allen betrachteten Immissionsorten eingehalten. Aufgrund der hohen Gewerbelärmimmissionen ausgehend von dem metallverarbeitenden Betrieb im Westen werde eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 6 m und einer Länge von 73 m berücksichtigt und im Plan festgesetzt, die im Nahbereich und insbesondere in den unteren Geschossen zu erheblichen Minderungswirkungen von bis zu 10,2 dB(A) führe. Trotz Berücksichtigung der Schallschutzwand komme es zu Richtwertüberschreitungen. Folglich biete sich hinsichtlich des Schutzes vor Gewerbelärmimmissionen eine Baureihenfolge an, sodass die Plangebäude im Osten durch die im Westen zum maßgebenden metallverarbeitenden Betrieb hin errichteten Baukörper abgeschirmt würden. Aus diesem Grund werde eine bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge getroffen. Im Bereich der Baufelder 1a, 2 und 3 könnten lediglich Mischgebietswerte eingehalten werden, der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch sei dort im Sinne der Pflicht zur Rücksichtnahme mit einem Mischgebiet vergleichbar. Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung sei die Überschreitung des WA-Werts für die Baufelder 1a, 2 und 3 zulässig, da eine weitere Senkung der Immissionswerte durch weitere Schallschutzmaßnahmen nicht möglich sei. Die Planung führe zu einem verträglichen Miteinander von Gewerbe und Wohnen im innerörtlichen Bereich und sei durch die in L1. vorzufindende besondere Situation gerechtfertigt. So sei in den "unmittelbar anschließenden Gebieten neben gewerblicher Nutzung auch in nicht unerheblichem Maße bereits im Bestand Wohnbebauung" vorzufinden. Die neu geplante Wohnbebauung trage mithin kein neues planungsrechtliches Konfliktpotenzial in die bestehende Situation hinein, vielmehr bestehe bereits jetzt "eine Gemengelage zwischen Gewerbe- und Wohnnutzung." Insofern sei zur Deckung des Wohnbedarfs eine gewisse Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen zu Lasten der Wohnbebauung hinzunehmen, allerdings nur dann, wenn gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet seien. Im Rahmen der Abwägung könne es daher als zumutbar angesehen werden, dass auch in einem allgemeinen Wohngebiet in Einzelfällen bzw. in einzelnen Bereichen eine Lärmbelastung wie in einem Mischgebiet eintrete. Hinsichtlich der Entwässerung sei für die Ableitung des Regenwassers ein Stauraumkanal vorzusehen, der ein größeres Stauvolumen besitze als rechtlich erforderlich sei. Aufgrund der einzuhaltenden Überdeckung des Regenwasserkanals und des erforderlichen Mindestgefälles seien das Gelände und die Straßenoberfläche gegenüber dem ca. 41 m über NHN hohen Bestandsgelände um ca. 60 bis 95 cm anzufüllen. Die durch die Geländemodellierung neu entstehenden Geländekanten seien so auszuführen, dass kein Oberflächenwasser auf benachbarte Grundstücke übertreten könne. Darum sei die Errichtung von ca. 1,0 bis 1,20 m hohen Winkelstützelementen entlang der Geltungsbereichsgrenze vorgesehen. Die neu herzustellenden Geländekanten würden als Hochpunkte ausgebildet, so dass ein leichtes Gefälle zum Anschlusspunkt an der geplanten Straße entstehe. Durch die Gründung der L-Steine werde zudem verhindert, dass das Sickerwasser von den höherliegenden Flächen auf die tieferliegenden Nachbargrundstücke fließe. Bestandteil der Planbegründung ist eine "exemplarische Schnittzeichnung zur geplanten Auffüllung des Geländes zur Herstellung von Hochpunkten entlang der Plangebietsgrenze", die sich allerdings in dem als Quelle angeführten Entwässerungskonzept der T.+ vom Februar 2020 nicht findet. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2014 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13a BauGB gefasst und zugleich die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. In den 1980er Jahren sei bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden mit dem Ziel der Innenverdichtung sowie der Schaffung einer Querverbindung zwischen der Straße „I. “ und der C1.------straße , doch sei dieser Bebauungsplan durch das OVG NRW für nichtig erklärt worden. In der frühzeitigen Beteiligung wurden zahlreiche Einwendungen insbesondere durch die in der Umgebung des Plangebiets ansässigen – oben genannten - gewerblichen Betriebe sowie z. B. auch durch die Handwerkskammer E1. und den S1. -Kreis O. abgegeben. Zugleich gab die Antragsgegnerin eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro S2. in Auftrag (erstellt offenbar am 27. Juni 2014). Am 17. September 2019 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und über die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Im Rahmen der Offenlage erhoben u. a. die Antragsteller zu 1. und 2. unter dem 24. Oktober 2019 Einwendungen. Die Handwerkskammer E1. schilderte verschiedene Arbeitsvorgänge betreffend u. a. die Betriebe E. , Autohaus und Kfz-Werkstatt M. und Autoservice S. . Der S1. -Kreis O. äußerte Bedenken hinsichtlich der Wahl des beschleunigten Verfahrens. Intern wurde darauf hingewiesen, dass vor allem für das südliche Plangebiet (an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2.) ein Überflutungsnachweis zu fordern sei, "da hier derzeit ein Geländetiefpunkt vorliegt (siehe Starkregengefahrenkarte)". Nach Änderung des Planentwurfs fasste der Stadtentwicklungsausschluss in seiner Sitzung vom 25. August 2020 den Beschluss über die 2. Offenlage, die vom 25. September bis einschließlich 26. Oktober 2020 stattfand. Die Antragsteller zu 1. bis 4. erhoben (erneut) Einwendungen. Daraufhin wurde der Planentwurf erneut überarbeitet und der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 10. Dezember 2020 die 3. (diesmal eingeschränkte) Offenlage im Zeitraum vom 18. Dezember 2020 bis einschließlich 8. Januar 2021. Auch im Rahmen dieser 3. Offenlage erhoben u. a. die Antragsteller zu 1. bis 4. Einwendungen. In seiner Sitzung vom 18. Februar 2021 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und den Bebauungsplan Nr. 20/45 "D.-------straße " als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte auf entsprechende Anordnung vom 19. Februar 2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2021. Am 28. April 2021 haben die Antragsteller die vorliegenden Normenkontrollan-träge erhoben und zeitgleich Anträge auf Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans gestellt (2 B 785/21.NE); jenes Verfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Zur Begründung des Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei unzulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Die Überplanung einer "Außenbereichsinsel" inmitten einer Ortslage sei unzulässig, wenn der Planbereich – wie hier - offensichtlich keine bauliche Vorprägung aufweise. Es sei von einem Etikettenschwindel auszugehen, weil ein WA-Gebiet nach § 4 BauNVO festgesetzt worden sei, obwohl es gewichtige Anhaltspunkte dafür gebe, dass ausschließlich reine Wohngebäude im Plangebiet verwirklicht werden sollten. Zudem sei die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets allein erfolgt, um die bestehende Lärmproblematik (vermeintlich) in den Griff zu bekommen. In Wahrheit sei im Plangebiet eine reine Wohnnutzung gewollt, weil es sich bei dem Bebauungsplan zwar um einen Angebotsbebauungsplan handele, der aber durch ein konkretes Vorhaben der L2. Wohnbau GmbH & Co. KG als Investorin veranlasst sei, die sämtliche Wohngebäude unmittelbar selbst errichten und vermarkten wolle und offenbar überhaupt nicht beabsichtige, beispielsweise in den Erdgeschosszeilen auch Gewerbeeinheiten für Läden oder sonstiges Gewerbe etc. zu schaffen. Da als Auftraggeber des Q. -Gutachtens ebenfalls die L2. X. GmbH & Co. KG auftrete, gebe es augenscheinlich einen städtebaulichen Vertrag zwischen dieser und der Antragsgegnerin, aus dem das städtebaulich in Wahrheit Gewollte hervorgehe. Der Plangeber habe sich außerdem in unzulässiger Weise vorab gebunden, weil er irrig von einer „Verpflichtung" zur Planaufstellung ausgegangen sei. Ausweislich der Planbegründung sei bereits in den 1980er Jahren ein Bebauungsplan aufgestellt worden, der aber gerichtlich für nichtig erklärt worden sei. In diesem Zusammenhang sei dann davon die Rede, die Antragsgegnerin sehe sich aufgrund eines – einen Teil des Plangebiets erfassenden - rechtskräftigen Umlegungsplans in der "Verpflichtung", das Plangebiet erneut zu überplanen. Aus einem stattgefundenen Umlegungsverfahren folge aber keine Pflicht des Plangebers, einen Bebauungsplan aufzustellen. Niemand habe einen Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans, auch nicht die Betroffenen eines Umlegungsverfahrens. Der Bebauungsplan sei deswegen städtebaulich nicht erforderlich, zumal auch die Antragsgegnerin die "Null-Variante", d. h. ein Absehen von der Planung, gar nicht geprüft habe. Außerdem seien nicht sämtliche wesentlichen, umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen offengelegt worden. So fehle z. B. die im Q. -Gutachten vom 20. November 2020 erwähnte vorhergehende Untersuchung aus dem Jahre 2014, deren Inhalt ihnen unbekannt sei. Mit der Planung der an ihre Grundstücke grenzenden Baufelder 3, 4 und 6 werde zu ihren Lasten das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die großzügigen Baufenster dieser Baufelder seien unmittelbar hinter den jeweiligen rückwärtigen Garten- und Ruhezonen ihrer Wohngrundstücke angeordnet. Diese massive bauliche Nachverdichtung werde einen Abriegelungseffekt auslösen und schaffe Einsichtnahmemöglichkeiten in ihre Gärten, die ihnen nicht einmal ein Mindestmaß an Privatsphäre beließen. Dies werde den Wert ihrer Grundstücke erheblich mindern. Dieser Effekt werde noch dadurch verstärkt, dass für die Baufelder 3, 4 und 6 eine GRZ von 0,5 festgesetzt sei, womit die Obergrenze von 0,4 für allgemeine Wohngebiete nach § 17 Abs. 1 BauNVO überschritten werde. Zwar könne gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO diese GRZ-Obergrenze aus städtebaulichen Gründen überschritten werden. Bei dem Versuch einer städtebaulichen Rechtfertigung für diese Überschreitung werde aber mit keinem Wort die Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Belange erwähnt. Im Rahmen der Abwägung werde insoweit nur lapidar auf die landesbauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften verwiesen. Die Antragsgegnerin habe einseitig der Verwirklichung des städtebaulichen Konzepts (des Investors) den Vorzug gegenüber ihren Belangen als Plannachbarn gegeben, ohne zu berücksichtigen, dass ein Vorhaben auch bei Einhaltung der Abstandsflächen rücksichtslos sein könne, wenn von ihm eine erdrückende Wirkung ausgehe. Der Bebauungsplan ziehe ungelöste Konflikte im Zusammenhang mit der Entwässerung nach sich. Ihre Grundstücke lägen in einer Senke. Die Antragsgegnerin sei zwar auf das Problem eingegangen und habe ausgeführt, aufgrund der einzuhaltenden Überdeckung des geplanten Regenwasserkanals und des erforderlichen Mindestgefälles seien das Gelände und die geplante Straßenoberfläche gegenüber dem Bestandsgelände ca. 60 bis 95 cm aufzufüllen. Um zu verhindern, dass Oberflächenwasser auf benachbarte Grundstücke übertrete, wolle die Antragsgegnerin eine Geländemodellierung und die Errichtung von ca. 1,00 bis 1,20 m hohen Winkelstützelementen entlang der Geltungsbereichsgrenze vorsehen, ohne dies aber durch entsprechende Festsetzungen planungsrechtlich abzusichern. Der Entwässerungskonflikt bleibe daher ungelöst, was zugleich einen Verstoß gegen ihre Rechte aus § 37 WHG darstelle. Es sei ausgeschlossen, sich insoweit auf den Grundsatz der planerischen Zurückhaltung zurückzuziehen und darauf zu vertrauen, das nachgelagerte Genehmigungsverfahren „werde es schon richten“. Selbst wenn man aber die Erwähnung der „Entwässerungskonzeption" in Form der Winkelstützelemente in der Begründung des Bebauungsplans ausreichen lasse, lieferte dieses Konzept keine Gewähr dafür, dass ihre Grundstücke nicht überflutet würden. Insoweit haben die Antragsteller auf einen Ausschnitt aus der „Starkregenkarte" der Antragsgegnerin verwiesen, nach der sich infolge eines extremen Starkregens mit einer statistischen Wiederkehrzeit von einmal in 100 Jahren im Grenzbereich zwischen ihren Grundstücken und dem Plangebiet Wasserstände von 0,1 bis zu 1,0 m ergeben könnten. In einem solchen Fall nützten die angestrebten Höhenlagen durch die Geländeanschüttung und die Winkelstützelemente nichts mehr. Die Antragsteller haben weiter ausgeführt, dass das Niederschlagswasser, welches in der Vergangenheit zuweilen von ihren Grundstücken auf das Vorhabengrundstück abgeflossen sei, ursprünglich von der Von-T. -Straße gestammt habe. Bei Starkregenereignissen wie z. B. im August 2020 habe das Niederschlagswasser nämlich von der höher liegenden Kanalisation der Von-T. -Straße nicht aufgenommen werden können und sei in den abschüssigen Weg zu ihren Grundstücken hinuntergelaufen. Diese Problematik habe im Übrigen auch der städtische Abwasserbetrieb erkannt und noch im Oktober 2019 intern thematisiert. Die bedingte Festsetzung, mit der eine Baureihenfolge festgelegt werde, sei unzulässig. Zwar solle nach der hier vorliegenden Planungskonzeption die zeitlich vorrangige Bebauung in den Baufeldern 1a, 2 und 3 durch ihre abschirmende Wirkung den erforderlichen Schallschutz für die Bebauung in den Baufeldern 1b, 4, 5 und 6 liefern. Die Antragsgegnerin habe hierbei aber übersehen, dass zur Erreichung dieses Zwecks auch der Fortbestand der abschirmenden Bebauung hinreichend gesichert sein müsse. Daran fehle es hier. Die Verpflichtung zum Bau einer Riegelbebauung eigne sich auch nicht als Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; denkbar wäre danach nur eine Verpflichtung zum Bau von Lärmschutzwänden. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 7 führe schon für sich genommen zur Unwirksamkeit des Planes insgesamt, da es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Lärmschutzkonzeptes handele. Außerdem habe die angedachte und festgelegte Baureihenfolge von Anfang an nicht eingehalten werden können, was sich z. B. daran zeige, dass im Baufeld 5 heute schon das Gebäude C1.------straße 20 neu errichtet sei. Auch sonst seien die durch die Planung hervorgerufenen Lärmkonflikte nicht schlüssig gelöst worden. Dies gelte sowohl für den Lärm, der auf die Grundstücke der Antragsteller einwirken werde, als auch den Lärmkonflikt innerhalb des Plangebiets. Südlich des Baufeldes 3 sei eine Tiefgaragenzufahrt geplant, die der Länge nach in etwa parallel zur Grenze zum Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. verlaufe, lediglich getrennt durch einen festgesetzten schmalen Pflanzstreifen. Diese werde sich auf die rückwärtige Garten- und Ruhezone negativ auswirken, z. B. wenn die in den Tiefgaragen abgestellten Fahrzeuge bei der Ausfahrt mit entsprechender Geräuschentwicklung die Rampe hochfahren müssten. Dadurch werde ein zusätzliches - bisher nicht vorhandenes - Störpotenzial in den rückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke hineingetragen, mit dem sie nicht hätten rechnen müssen. In der Abwägung seien diese Nachbarbeeinträchtigungen durch die konkrete Standortauswahl der Stellplätze und (Tief-)Garagen einschließlich ihrer Zufahrten überhaupt nicht in den Blick genommen worden. Der Gewerbelärm der angrenzenden Gewerbebetriebe sei bislang durch den vorhandenen Grünbewuchs im Plangebiet bis zu dessen Rodung relativ gut absorbiert worden. Nunmehr stehe zu befürchten, dass die geplanten Baukörper dazu beitrügen, dass die Lärmausstrahlung sich verändere und durch Reflexion der Baukörper die Belastungen auf die Grundstücke der Antragsteller zunähmen. Dies sei im Q. -Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zu den Gewerbelärmimmissionen verhielten sich diverse Anlagen zum Q. -Gutachten. Dort seien Immissionsorte in den Baufenstern im Plangebiet angenommen worden, allerdings habe der Gutachter ihre Wohnhäuser gar nicht berücksichtigt. Die Ausgangsparameter des Q. -Gutachtens seien ebenfalls nicht schlüssig. Die Nutzungsansätze für die umliegenden Betriebe seien offenbar maßgeblich auf Betreiberangaben zurückzuführen. Ob diese „Nutzerangaben" schlüssig und nachvollziehbar - und vor allem: realitätsnah - seien, lasse sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht überprüfen. Für die erforderliche worst-case-Betrachtung hätten zumindest die Baugenehmigungen der Gewerbebetriebe ausgewertet werden müssen. Außerdem habe das Q. -Gutachten die Ansätze aus der schalltechnischen Untersuchung (des Büros S2. ) aus dem Jahr 2014 übernommen, die ihnen als planbetroffenen Bürgern nicht zur Kenntnis gelangt sei. Zu dem metallverarbeitenden Betrieb sei von der Durchführung von „Lärmmessungen" die Rede, ohne dass deren Ergebnisse festgehalten seien. Weiter sei auf S. 28 des Q. -Gutachtens bezüglich des vorgenannten metallverarbeitenden Betriebs von einem „Späneturm" und einem „Kompressor" die Rede, die jeweils nur mit maximal 50 % der Zeit angesetzt worden seien; woraus sich dieser Nutzungsansatz ergebe und wie sichergestellt sei, dass die vorgenannten Anlagen tatsächlich nur in einer Zeit von 50 % der Tageszeit liefen, sei nicht weiter festgehalten. Gleiches gelte, soweit nunmehr der Späneturm durch eine Lüftungsanlage ersetzt worden sei. Ebenso sei nicht klar, warum für den Betrieb eines Hubstaplers nur 20 Minuten am Tag angesetzt worden seien. Der Betreiber selbst habe hier eine Einsatzzeit von vier Stunden angegeben. Mit diesen Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Bewertung des vorhandenen Lärmgeschehens setze sich die Abwägung nicht weiter auseinander. Im Weiteren haben die Antragsteller u. a. die Nutzungsansätze hinsichtlich des T1. - und G1. ("B. -Therme"), des Autohauses/Kfz-Werkstatt M. und der Kfz-Werkstatt „Von-T. -Straße 34" im Einzelnen kritisiert. Nur die legal ausgeübte Nutzung dürfe die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung berücksichtigen. Die Antragsgegnerin habe auch die Fluglärmimmissionen nur unzureichend berücksichtigt. Schließlich sei es unzulässig, dass für das allgemeine Wohngebiet im Umfang der Kennzeichnung im Anschluss an Nr. 12 der textlichen Festsetzungen nur Mischgebietswerte gelten sollten. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets stelle aus den genannten Gründen bereits einen Etikettenschwindel dar. Zudem sollten für dieses allgemeine Wohngebiet dann sogar auch nur - per Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB - Mischgebietswerte gelten, was ebenfalls unzulässig sei. Bei der städtebaulich verträglichen Einpassung eines neu geplanten allgemeinen Wohngebiets in die Umgebung oder der Überplanung eines bestehenden Gebiets habe die Gemeinde darauf zu achten, dass Konflikte, insbesondere Immissionskonflikte, mit benachbarten Baugebieten oder sonstigen Nutzungen möglichst vermieden und gegebenenfalls angemessen bewältigt werden. So sollten Wohngebiete möglichst nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu Gewerbe- und Industriegebieten geplant werden. Gegen diese elementaren Grundsätze verstoße die Antragsgegnerin, wenn sie meine, einfach per Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 BauGB die Geltung von Mischgebietswerten für ein allgemeines Wohngebiet anordnen zu können. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 20/45 "D.-------straße " für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Bebauungsplan sei zulässigerweise im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden. Es handele sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Bei der überplanten Fläche handele es sich um das Gelände eines ehemaligen Gärtnereibetriebes. Die Nutzung der Fläche sei aufgegeben worden. Seitdem liege das Gelände brach. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung sei auch bei sogenannten Außenbereichsinseln möglich, sofern das Plangebiet gewisse bauliche Voraussetzungen aufweise, die hier vorlägen. Ein Etikettenschwindel liege nicht vor. Die Festsetzung eines WA-Gebiets entspreche dem Planungsziel. Dies werde bereits bei einer Betrachtung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung deutlich, in denen lediglich die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe und Tankstellen aus dem zulässigen Nutzungskatalog ausgeschlossen würden. Auch die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigten, dass kein Etikettenschwindel vorliege. Zwar solle die Wohnnutzung im Vordergrund stehen, doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich innerhalb des Plangebiets auch z. B. Handwerksbetriebe ansiedelten. Dies entspreche der innerstädtischen Lage und der heterogenen Struktur im Umfeld des Plangebiets. Ein Etikettenschwindel ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller, die Festsetzung eines WA- anstelle eines WR-Gebiets sei nur deshalb erfolgt, um die Schutzwürdigkeit der künftigen Bewohner des Gebiets gegenüber Immissionen von außerhalb des Plangebiets herabzusetzen. Es sei nicht das erklärte Ziel des Bebauungsplans, den zukünftigen Bewohnern des Gebiets eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten, sondern eine innerstädtisch gelegene Brachfläche einer baulichen Nutzung zuzuführen, um auf diesem Wege unter anderem den Wohnbedarf im Gemeindegebiet zu befriedigen. Das Vorbringen der Antragsteller zur Bebauung im Baufeld 5 habe keine Auswirkungen, da diese Bebauung nicht im zeitlichen Kontext mit dem Bebauungsplan realisiert worden sei, sondern es sich vielmehr um eine Bestandsüberplanung handele. Der Abschluss von städtebaulichen Verträgen liefere keinen Anhaltspunkt für ein Etikettenschwindel. Es liege auch keine „unzulässige Vorwegbindung“ vor. Aus den Aufstellungsvorgängen gehe zweifelsfrei hervor, dass sie sich während der Aufstellung des Plans sowohl mit dem „Ob“ wie auch mit dem „Wie“ der Überplanung des in Rede stehenden Bereichs befasst habe. So ergebe sich z. B. aus den Ausführungen zur Alternativenprüfung, dass auch die Beibehaltung der bisherigen Nutzung der Fläche als sog. „Null-Variante“ geprüft worden sei. Die Rüge der Antragsteller zur unvollständigen Offenlage der maßgeblichen umweltrelevanten Informationen greife ebenfalls nicht durch. Dies gelte insbesondere, soweit sie die fehlende Offenlage der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahre 2014 monierten. Denn deren Erkenntnisse seien in das Q. -Gutachten eingeflossen, wie die Antragsteller im Übrigen auch nicht in Abrede stellten. Es liege auch kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme durch die Planung der Baufelder 3, 4 und 6 vor. Die diesbezüglichen Festsetzungen seien sowohl im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung wie auch die überbaubare Grundstücksfläche nicht rücksichtslos. Der Rat habe im Rahmen der planerischen Abwägung insbesondere auch die Belange der Antragsteller berücksichtigt. Ziel der Festsetzungen sei es gerade gewesen, Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft und damit auch der Antragsteller zu nehmen. Die umgebende Bebauung sei durch eine zweigeschossige Bauweise geprägt, die Festsetzungen zur Höhe und Geschossigkeit der Gebäude seien getroffen worden, um die Höhenentwicklung an die bestehende Umgebungsbebauung anzupassen. Die gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO a. F. für WA-Gebiete grundsätzlich vorgesehene GRZ von 0,4 werde um 0,1 überschritten, um eine leistungsfähige, städtebaulich ansprechende innerstädtische Bebauung zu ermöglichen. Dabei handele es sich um besondere städtebauliche Gründe. Die von den Antragstellern eingewandte Abriegelungswirkung sei nicht zu befürchten. Bei Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts bleibe das (planungsrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme im Regelfall gewahrt. Von einer Ausnahme etwa wegen des Ausmaßes oder der Lage der Baukörper könne keine Rede sein, da auf der vorliegend allein maßgeblichen Ebene der Bauleitplanung diese konkreten Umstände des Einzelfalls noch nicht bekannt seien. Durch den angegriffenen Bebauungsplan werde lediglich der planungsrechtliche Rahmen für eine mögliche Bebauung des Gebiets gesetzt. Die Prüfung der Errichtung konkreter Gebäude sowie die Betrachtung der konkreten Auswirkungen auf die Nachbarschaft blieben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Genau auf diesen Umstand habe sie wiederholt im Rahmen der Abwägung hingewiesen. Eine angebliche Minderung des Werts der Grundstücke der Antragsteller sei auf der hier allein maßgeblichen Ebene der Bauleitplanung nicht gegeben und auch nicht beachtlich. Der Bebauungsplan ziehe auch keine ungelösten Konflikte im Zusammenhang mit der Entwässerung nach sich. Sie habe sich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens intensiv mit dem Thema der Entwässerung auseinandergesetzt, wie sich z. B. aus der Begründung des Bebauungsplanes ergebe. Dort seien die mögliche Entwässerung des Plangebiets sowie auch die möglichen Auswirkungen auf tieferliegende benachbarte Grundstücke dargestellt. Sie habe sich bei der Beurteilung der diesbezüglichen Auswirkungen der Planung unter anderem auch auf die Generalentwässerungsplanung des städtischen Entsorgungsbetriebs gestützt. Die Kritik der Antragsteller, die in der Begründung angesprochene Errichtung einer Geländeabfangung mit Winkelstützelementen sei nicht im Bebauungsplan festgesetzt worden, sodass die angedachte Lösung überhaupt nicht gesichert sei, greife nicht durch. Eine solche Festsetzung auf Ebene des Bebauungsplanes sei nicht möglich oder gar zwingend erforderlich. Die planende Gemeinde dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass diesbezügliche Fragen in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden könnten, soweit sich keine besonderen Problemstellungen im Planverfahren zeigten. In den Abwägungsvorschlägen werde ausgeführt, aufgrund der entsprechenden Betrachtungen auf Ebene des Bauleitplanverfahrens sei absehbar, dass die Entwässerungsthematik im Rahmen nachfolgender Genehmigungsverfahren zu lösen sein werde. Die abschließende Lösung durch die Vorgabe konkreter Maßnahmen werde damit – im Sinne der planerischen Zurückhaltung – der nachfolgenden Genehmigungsebene überlassen. Insbesondere habe sie sich im Rahmen der Abwägung auch dezidiert mit den diesbezüglichen Einwänden der Antragsteller auseinandergesetzt. Der Verweis der Antragsteller auf die Starkregenkarte ändere hieran nichts. Wie Seite 39 f. der Planbegründung verdeutliche, sei während des Planverfahrens insbesondere die Einleitung von Oberflächenwasser ausgiebig betrachtet worden. Hierbei seien auch Überlegungen zum Umgang mit Starkregenereignissen angestellt worden. Durchgreifende Argumente, aus welchen Gründen die im Rahmen der Bauleitplanung betrachtete Variante nicht möglich bzw. nicht umsetzbar sein sollte, lieferten die Antragsteller nicht. Soweit sie weiter geltend machten, es sei zu befürchten, dass sie auf ihrem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser zukünftig nicht mehr wie bislang auf das Vorhabengrundstück ableiten könnten, sei gemäß § 27 Abs. 1 NachbarG NRW die Ableitung von Niederschlagswasser auf Nachbargrundstücke ohnehin nicht zulässig. Einen Anspruch darauf, anfallendes Niederschlagswasser auf ein benachbartes Grundstück ableiten zu dürfen, gebe es nicht. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch darauf, eine bislang erfolgende rechtswidrige Niederschlagswasserbeseitigung zu Lasten eines benachbarten Grundstücks auch im Falle einer Überplanung des Gebiets beibehalten zu dürfen. Die bedingte Festsetzung zur Baureihenfolge sei ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Vornahme einer bedingten Festsetzung seien erfüllt; sie sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Hieran änderten auch die weiteren Ausführungen der Antragsteller sowie ihr Verweis auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 2010 (- 4 C 306/09.N –, ZfBR 2010, 588) nichts. In der in Bezug genommenen Entscheidung sei der Bebauungsplan im Ergebnis nicht aufgrund der von den Antragstellern in den Vordergrund gerückten Thematik der Absicherung des dauerhaften Bestandes der abschirmenden Bebauung für unwirksam erklärt worden, sondern aufgrund einer im konkreten Fall bestehenden Unbestimmtheit der Festsetzung. Die zitierte Entscheidung sei daher nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, warum die nicht geregelte Sicherung des dauerhaften Fortbestands der Bebauung zur Unwirksamkeit der Festsetzung führen solle. Weder § 9 Abs. 1 BauGB noch § 9 Abs. 2 BauGB enthielten eine Rechtsgrundlage zur Festsetzung einer solchen dauerhaften Existenz einer abschirmenden Riegelbebauung. Es sei gerade das erklärte gesetzgeberische Ziel, Festsetzungen wie die vorliegende zu ermöglichen. Auch soweit in einem Bebauungsplan beispielsweise Anlagen des Immissionsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt würden, lasse sich diesen Festsetzungen keine dauerhaft „Existenzverpflichtung“ dieser Anlagen entnehmen. Auch in diesen Fällen bestehe mithin das theoretische Risiko, dass eine solche Anlage aufgrund von Baufälligkeit oder eines Katastrophenfalls untergehe. Die immissionsschutzrechtliche Problematik des Nebeneinanders von Brachflächen, gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung sei erkannt und dieser im Rahmen des Planverfahrens hohe Aufmerksamkeit gewidmet worden. Hierbei habe es einerseits gegolten, die bestehende Gewerbebebauung nicht über Gebühr einzuschränken, und andererseits, gleichzeitig für die neue hinzukommende Wohnbebauung – ebenso wie für die bereits vorhandene Wohnbebauung unter anderem der Antragsteller – gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten. Sie habe sich hierzu auf das Q. -Gutachten stützen können und ausgehend von dieser Untersuchung mit der Festsetzung einer 6 m hohen Lärmschutzwand, einer Baureihenfolge und der planerischen Inkaufnahme von für MI-Gebiete geltenden Immissionsrichtwerten im Tagzeitraum in Teilen des festgesetzten WA-Gebiets im Rahmen der Abwägung hinreichende Maßnahmen getroffen, um den Immissionskonflikt zwischen Wohnen und Gewerbe aufzulösen. Insbesondere bei der Planung in einer Gemengelagensituation könne eine Überschreitung der in den Regelwerken niedergelegten Werte in gewissen Grenzen akzeptiert werden. Hieran orientiere sich das Planungskonzept, wie der Planbegründung und der Abwägung im Einzelnen zu entnehmen sei. Auch sei die Untersuchung der Gewerbelärmimmissionen nicht zu beanstanden. Der Entfall der Vegetation sei im Rahmen des Q. -Gutachtens naturgemäß mitbetrachtet worden. Die Kritik der Antragsteller, für ihre Wohngebäude seien keine Immissionsorte gebildet worden, greife ebenfalls nicht durch. Gegenstand der schalltechnischen Untersuchung sei die Betrachtung der Auswirkungen des Verkehrs- und Gewerbelärms auf das Plangebiet. Die einzig denkbare Immissionsquelle im Plangebiet stelle der Kfz-Verkehr dar. Die Änderungen der Verkehrslärmimmissionen im Umfeld des Plangebiets seien im Q. -Gutachten berücksichtigt, hierbei sei auch explizit auf das Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. abgestellt worden. Die grundsätzliche Kritik der Antragsteller an der Methodik der Ermittlung des Emissionsaufkommens der vorhandenen Gewerbebetriebe sei nicht nachvollziehbar. Das Q. -Gutachten stütze sich diesbezüglich auf eine Recherche in den für die jeweiligen Betriebe erteilten Baugenehmigungen sowie eigene Messungen und Angaben über konkrete Nutzungen auf den Grundstücken, welche von der Handwerkskammer E1. bzw. von den Betreibern zur Verfügung gestellt worden seien. Der wiederholte Hinweis der Antragsteller auf die Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Genehmigungslage verkenne, dass es keinen allgemein gültigen Rechtssatz gebe, wonach alleiniger Maßstab für die Bewertung der Methodik einer schalltechnischen Untersuchung die jeweilige Genehmigungslage der betrachteten Betriebe sei. Erforderlich sei vielmehr, dass die im Rahmen der fachgutachterlichen Untersuchung gewählte Methodik schlüssig und plausibel sei sowie den anerkannten fachlichen Grundsätzen der jeweiligen Disziplin entspreche. Aus diesem Grund werde in der Praxis selbstverständlich regelmäßig insbesondere auf die Genehmigungslage abgestellt, doch stelle diese nicht den einzigen Erkenntnis- bzw. Beurteilungsparameter dar. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass sie weit über das erforderliche Maß hinaus Anstrengungen unternommen habe, um die schalltechnische Situation aufzuklären. Neben entsprechenden Abstimmungen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde beim S1. -Kreis O. habe dies auch die Durchführung einer Gesprächsveranstaltung mit den Gewerbetreibenden umfasst. Die von den Antragstellern im Einzelnen gerügten Aspekte könnten teilweise überhaupt nicht Gegenstand einer Baugenehmigung sein. So rügten sie, es sei nicht rechtlich gesichert, dass der im metallverarbeitenden Betrieb I. 9 eingesetzte Hubstapler tatsächlich nur maximal 20 Minuten am Tag eingesetzt werde, doch könnten die Einsatzzeiten von mobilen Geräten grundsätzlich nicht Gegenstand einer Baugenehmigung sein. Gerade dieses Beispiel verdeutliche, dass es vorliegend darauf angekommen sei, die aus der Genehmigungslage resultierenden Ausgangsdaten durch eigene Messungen sowie weitere Informationsgewinnung zu konkretisieren. Die Rüge im Zusammenhang mit der Tiefgaragenzufahrt südlich des Baufelds 3, die parallel zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 1. und 2. verlaufe, sei unbegründet. Im Bebauungsplan sei im fraglichen Bereich eine Fläche für Garagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt. Ob tatsächlich in dem fraglichen Bereich eine Tiefgarage errichtet werde, stehe noch nicht fest. Sie habe sich im Rahmen des Bauleitplanverfahrens auch mit den Auswirkungen dieser Festsetzung auf die Nachbarschaft befasst. Aus der sich aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergebenden allgemeinen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen folge, dass auch die mit der Benutzung eines Stellplatzes oder einer Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche grundsätzlich als zumutbar anzusehen seien. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte. Auch sei diesbezüglich erneut der Grundsatz der planerischen Zurückhaltung zu berücksichtigen. Im Rahmen eines anschließenden Baugenehmigungsverfahrens werde ggf. – je nach Konfiguration des konkret zu genehmigenden Bauvorhabens – eine Bewertung der von der Tiefgaragenzufahrt ausgehenden Geräusche in Anlehnung an die TA Lärm vorzunehmen sein. Die seitens der Antragssteller weiter erhobene Rüge der vermeintlich unzureichenden Berücksichtigung der Auswirkungen von Fluglärm auf das Plangebiet greife ebenfalls nicht durch. Die Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Anschluss an Nr. 12 der Hinweise sei weder grundsätzlich noch inhaltlich zu beanstanden. Sie stelle einen Teil des von ihr entwickelten Konzepts zur Bewältigung der Immissionsproblematik dar, indem sie darauf hinweise, dass bei der Beurteilung des Schutzanspruchs des gekennzeichneten Bereichs nicht schematisch auf die in der TA Lärm niedergelegten Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete abgestellt werden könne, sondern ein geringfügig höheres Immissionsaufkommen zu berücksichtigen sei. Die Kennzeichnung diene mithin nicht dazu, das Schutzniveau des gekennzeichneten Bereichs zu modifizieren, sondern stelle lediglich einen Hinweis auf das in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans ausführlich dargelegte Schallschutzkonzept dar. Die vorgenommene Kennzeichnung sei damit nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens gleichen Rubrums 2 B 785/21.NE sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Anträge sind zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt (I.) und fehlt ihnen nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (II.). I. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70 = juris Rn. 3, und OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 3 f., beide m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, ZfBR 2019, 689, vom 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, BauR 2018, 667 = juris Rn. 7, und vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist danach auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, der eine tatsächliche Gefährdung seines Grundstücks durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser geltend macht und dies nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 9, m. w. N. Denn Fragestellungen der Beseitigung des Niederschlagswassers sind grundsätzlich im Rahmen einer Bebauungsplanung Teil des Abwägungsmaterials. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt insbesondere, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Planungsgebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Planungsgebiets – keinen Schaden nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2021 – 7 D 45/19.NE -, juris Rn. 26 f., Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Ob der Planung ein ausreichendes Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegt, ist dann keine Frage der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sondern Teil der Begründetheitsprüfung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 1 NE 21.2369 -, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174; so ausdrücklich auch OVG S.-H., Beschluss vom 24. November 2020 – 1 MR 10/20 -, juris Rn. 24 f. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich die Antragsbefugnis hier für alle Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die geltend gemachte Verschlechterung der Niederschlagswassersituation mit negativen Auswirkungen auf ihre Grundstücke. Mit den Ausführungen zur Bodenbeschaffenheit, zur "Senke" auf ihren Grundstücken und den hydrogeologischen Verhältnissen haben sie einen abwägungserheblichen Belang vorgetragen und hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang bei der Planung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden ist. Vgl. hierzu auch allgemein BVerwG, Urteile vom 4. November 2015 – 4 CN 9.14 – BVerwGE 153, 174, und vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144; Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 1 NE 21.1820 -, juris Rn. 14. II. Die Antragsteller haben auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Die antragsbefugten Antragsteller haben – dieser Regel entsprechend - auch ein Rechtsschutzbedürfnis, den Plan (insgesamt) anzugreifen. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19, m. w. N. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar haben die Antragsteller die Baugenehmigungen vom 29. April 2021 für die Wohnbebauung im Baufeld 2 (nach ihren Angaben: bewusst) nicht angegriffen und ist die Planung ausweislich der von ihnen vorgelegten Fotografien bereits teilweise umgesetzt. In wesentlichen Teilen ist sie aber noch nicht realisiert worden. Dies gilt namentlich hinsichtlich der den Grundstücken der Antragsteller nächstgelegenen Baufelder 3, 4 und 6 und damit auch für die dort im Bebauungsplan zugrunde gelegte Veränderung der Topographie, aus der sich die Entwässerungsproblematik ergibt, auf die die Antragsteller ihre Antragsbefugnis stützen (können). Schon wegen insoweit fehlender Teilbarkeit greift der Antrag auch nicht zu weit, soweit er auch die Antragsteller nicht gleichermaßen berührende Teile des Plans mit einbezieht. Zur Problemstellung: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 – 2 D 39/09.NE -, juris Rn. 41. B. Die Anträge sind begründet. Es kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan etwa deshalb in formeller Hinsicht fehlerhaft ist, weil die Antragstellerin ihn im beschleunigten Verfahren aufgestellt hat (I.). Denn er leidet jedenfalls an durchgreifenden materiellen Mängeln (II.). I. Die Wahl der Verfahrensart des § 13a BauGB ist auf der Grundlage der (bisherigen) Senatsrechtsprechung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Dass die Voraussetzungen für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gegeben sind, wenn das Plangebiet sich vor der Planung nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" des Bebauungszusammenhangs befunden hat, stellen die Antragsteller als solches nicht in Abrede, meinen aber, die Aufstellung des Bebauungsplans auf der Grundlage des § 13a BauGB scheitere hier daran, dass es sich bei dem vom Plangebiet erfassten Bereich um eine "Außenbereichsinsel" handele. Sie beziehen sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18 –, BauR 2019, 922 = juris Rn. 25 ff. Dem Einwand ist hier nicht weiter nachzugehen. Selbst wenn man hier von einer "Außenbereichsinsel" ausginge, spräche vieles dafür, dass das nach allen Seiten von gewichtiger Wohn- bzw. gewerblicher Bebauung umgebene Plangebiet nach der Rechtsprechung des Senats vorliegend im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant werden könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2020 – 2 D 27/19.NE -, juris Rn. 76 ff.; vgl. auch Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 361 f., und Herzer, UPR 2021, 363 (365 f.). Ob diese Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang uneingeschränkt zur Anwendung käme bzw. ob sie im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juni 2021 – 4 BN 63.20 – die Revision gegen das genannte Senatsurteil zugelassen hat, ggf. einer Überprüfung zu unterziehen wäre und welche Konsequenzen sich daraus ergeben könnten, dass mit der durch das Baulandmobilisierungsgesetz (befristet) eingeführten Regelung des § 13b BauGB nunmehr - in begrenztem Rahmen - Außenbereichsflächen einer Planung im beschleunigten Verfahren zugänglich sind, vgl. hierzu allgemein auch Krautzberger/Stüer, UPR 2021, 252 (254/255), mag – da hier nicht entscheidungserheblich – offenbleiben. In formeller Hinsicht merkt der Senat noch vorsorglich an, dass mit Blick auf die in Nr. 9.6 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung, nach der zwei dort näher bezeichnete Flurstücke entsprechend der Erstaufforstungsgenehmigung mit standortgerechten Gehölzen aufzuforsten sind, von einem Verkündungsmangel auszugehen sein könnte. Ein Bebauungsplan leidet nämlich an einem Verkündungsmangel, wenn es in der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB an der Kennzeichnung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans fehlt. Bei einem Bebauungsplan, der – wie möglicherweise der vorliegende - aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen. Erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch auf Orte festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle, bedarf es einer entsprechenden Verdeutlichung auch dieses Teils des Geltungsbereichs in der Schlussbekanntmachung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2018 - 7 D 11/16.NE -, BRS 86 Nr. 13 = juris Rn. 27 f., 39. Ein solcher Fall könnte hier vorliegen. Bei Nr. 9.6 der textlichen Festsetzungen dürfte es sich um eine "Zuordnungsfestsetzung" im vorgenannten Sinne handeln; als solche ist sie jedenfalls in der (letzten) Abwägung (Sitzungsvorlage X/1210/7, Seite 16 unter TÖB 72, Nr. 9) ausdrücklich bezeichnet. II. Der Bebauungsplan weist jedenfalls zu seiner Unwirksamkeit führende materielle Mängel auf. Er ist zwar in seiner Grundkonzeption städtebaulich erforderlich (1.), leidet aber an durchgreifenden Abwägungsmängeln (2.). 1. Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. a) Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und - 4 CN 6.11 -, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Danach liegt die städtebauliche Erforderlichkeit hier vor. Die Antragsgegnerin will mit dem Bebauungsplan ein Wohnangebot (u. a. auch sozial geförderte Wohnungen), auch für jüngere Menschen, in einer zentralen und verkehrsgünstigen Lage nahe eines Bahnhaltepunktes (S-Bahnhof L1. ) schaffen (S. 20 Planbegründung). Dabei handelt es sich um in § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4 und 9 BauGB genannte städtebauliche Belange. b) Der von den Antragstellern geltend gemachte Eikettenschwindel liegt nicht vor. Entspricht eine planerische Festsetzung nicht dem, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern ist sie nur vorgeschoben, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken, liegt ein Fall des sogenannten Etikettenschwindels vor, der dazu führt, dass es dem Bebauungsplan bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mangelt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Dezember 2017 - 2 D 61/16.NE -, juris Rn. 42 f., und vom 2. Dezember 2016 - 2 D 121/14.NE -, juris Rn. 36 f. Von einem Etikettenschwindel ist insbesondere dann auszugehen, wenn zwar vordergründig eine bestimmte Gebietsart festgesetzt wird, die hiernach zulässigen Nutzungen aber durch weitere Festsetzungen erheblich eingeschränkt oder modifiziert werden. Vgl. zur Einschränkung der nach den textlichen Festsetzungen zulässigen Nutzungsart durch zeichnerische Festsetzungen BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5.07 -, BauR 2009, 1417. aa) Der Vortrag der Antragsteller, das festgesetzte allgemeine Wohngebiet würde als reines Wohngebiet genutzt werden, rechtfertigt die Annahme eines Etikettenschwindels nicht. Die Antragsgegnerin hat unter Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen den Zulässigkeitskatalog des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO dahin modifiziert, dass in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) unzulässig sind. Damit entspricht der Katalog der zulässigen Nutzungen in seiner Zielsetzung jedoch nicht einem reinen Wohngebiet. In dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet bleiben die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig, während § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in reinen Wohngebieten nur Läden und nicht störende Handwerksbetriebe unter Beschränkung darauf ausnahmsweise zulässt, dass sie zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen. Auch die zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke sind hier - anders als in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 - nicht daran gebunden, dass sie ausschließlich den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen müssen. Anlagen für soziale Zwecke sind generell nicht nur ausnahmsweise zulässig. Trotz der Beschränkungen geht der Katalog der zulässigen Nutzungen also immer noch deutlich über das in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO Zulässige hinaus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08 -, juris Rn. 49 f. Dafür, dass die danach eröffnete Nutzungsbreite dem planerischen Willen nicht entspräche und die eingehenden Erwägungen in der Planbegründung und Abwägung zu den Gründen, ein allgemeines und kein reines Wohngebiet festzusetzen, nur vorgeschoben wären, fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Selbst wenn in diesem Zusammenhang auch die schon gegebenen tatsächlichen Lärmverhältnisse eine Rolle gespielt hätten, wäre das unschädlich. Schließlich ist es nicht etwa erklärtes Ziel der Planung, den Bewohnern des Gebiets eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten, sondern für den bestehenden Bedarf an Wohnraum innerhalb der Stadt in nennenswertem Umfang Wohnbauflächen auszuweisen. Dabei kommt hinzu, dass zwischen einem WA-Gebiet und einem WR-Gebiet nur ein gradueller, nicht aber ein prinzipieller Unterschied besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 – 4 CN 4.08 -, ZfBR 2009, 676; OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 – 7 D 106/08 -, juris Rn. 54, m. w. N. Der von den Antragstellern angeführte Umstand, dass der Angebotsbebauungsplan (mindestens) im Wesentlichen durch die Firma L2. als (Wohnungs-) Bauunternehmen umgesetzt werden soll, führt auf keine andere Bewertung. Dass bei der Projektplanung die Wohnnutzung im Vordergrund steht, ergibt sich aus der Natur der Sache, insbesondere der Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 BauNVO. Wie in der Planbegründung ausdrücklich (Seite 22) herausgestellt, ist indes nicht etwa von vornherein auszuschließen, dass sich perspektivisch – wenn auch möglicherweise nicht schon im unmittelbaren Planvollzug - im Plangebiet auch in einem allgemeinen Wohngebiet sonst zulässige, z. B. gewerbliche, Nutzungen ansiedeln. Das kann bei einer zukunftsgerichteten Planung ohne Weiteres eingestellt werden. Die Erwartung wird mit der innerstädtischen Lage und der heterogenen Struktur in der Ortsmitte weiter plausibilisiert. Die Planbegründung hebt zugleich hervor, dass es sich um einen Angebotsbebauungsplan handele, der sich zwar an einer konkreten Planung orientiere, die Nutzung der neu zu errichtenden Gebäude aber dennoch nicht abschließend bestimme. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2021 - 2 D 121/20.NE - , juris Rn. 42 f. bb) Ein Etikettenschwindel lässt sich auch nicht aus der Kennzeichnung an den Baufenstern 1a, 2 und 3 gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB und dem korrespondierenden Hinweis im Anschluss an Nr. 12 ableiten, wonach der immissionsschutzrechtliche Schutzanspruch in diesen Bereichen aufgrund der Vorprägung durch gewerbliche Betriebe mit dem eines Mischgebiets vergleichbar sei. Eine Diskrepanz zwischen dem, was planerisch abgesichert werden soll, und dem, was tatsächlich objektiv festgesetzt worden ist, lässt sich daraus nicht ableiten. Die Festsetzung einer anderen baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet, insbesondere eine solche als Mischgebiet, hat die Antragsgegnerin ausdrücklich abgelehnt, da die festgesetzte Gebietsart der beabsichtigten Nutzung als allgemeines Wohngebiet mit vorwiegender Wohnnutzung entspreche. Ob auf diesem Wege die typisierende Betrachtungsweise der Baugebiete durch die Baunutzungsverordnung umgangen bzw. jedenfalls nicht hinreichend beachtet worden sein könnte und ob insoweit ggf. weitere Fehler unterlaufen sind, ist ggf. eine Frage der Abwägung, berührt allerdings die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit, die im Falle eines Etikettenschwindels in Frage gestellt wäre, nicht. c) Es kann nicht angenommen werden, die Antragsgegnerin habe sich hier aufgrund des offenbar durchgeführten Umlegungsverfahrens zu einer Planung verpflichtet gesehen oder aber in unzulässiger Weise dergestalt selbst gebunden, dass sie hier allein Vorstellungen des Investors umgesetzt hätte. aa) Es lässt sich nicht feststellen, dass sich die Antragsgegnerin hier als verpflichtet angesehen hätte, die Planung so umzusetzen, dass sie allein oder mindestens vorrangig dem Ergebnis des Umlegungsverfahrens aufgrund der früheren Planung Rechnung trägt. In der Planbegründung ist insoweit zwar unter 2.1 „Planungsanlass" auf Seite 4 davon die Rede, die Stadt L. sehe nun die Verpflichtung, für das Plangebiet erneut zu planen, weil bereits ein rechtskräftiger Umlegungsplan für einen Teilbereich des damaligen Bebauungsplangebietes aufgestellt worden sei. Hieraus lässt sich indessen nicht herleiten, dass wesentliches oder gar alleiniges Ziel der Planung die Umsetzung des Umlegungsplans gewesen sei. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang – einen Bezug zu dem früheren Umlegungsverfahren stellt die Planbegründung ansonsten an keiner Stelle her -, dass es, wie bereits im Zusammenhang mit der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unter 1.a) dargelegt, der Antragsgegnerin darum ging, im Wege der Innenverdichtung im Wesentlichen Wohnraum zu schaffen. bb) Aus den unter aa) genannten Gründen kann auch nicht von einer Vorfestlegung des Plangebers unter Ausblendung der Möglichkeit, von der Planung abzusehen, ausgegangen werden. Die Planbegründung befasst sich ausdrücklich mit der "Alternativenprüfung" (dort unter 2.2, S. 4 und 5). Eine Beibehaltung der bisherigen (Nicht-)Nutzung des Plangebiets hat die Stadt dann aber wegen der von ihr verfolgten städtebaulichen Zielsetzung abgelehnt und sich unter Abwägung des Für und Wider der einzustellenden Belange für die Planung entschieden. cc) Von einer unzulässigen Bindung an Wünsche des Investors ist ebenfalls nicht auszugehen. Eine unzulässige Vorwegbindung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Gemeinde intensiv mit geeigneten Bauträgern zusammenarbeitet und die Bauträger dabei auch eigene Planentwürfe und Vorlagen ausarbeiten und zur Verfügung stellen. Selbst wenn die Gemeinde auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs einen Bebauungsplan aufstellt, ohne selbst alternative Projektentwürfe anzufertigen, macht dies den Bebauungsplan für sich noch nicht fehlerhaft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 -, BRS 47 Nr. 3, 3 (5 f.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Juli 1995 – 3 S 1242/95 -, BRS 57 Nr. 291 = juris Rn. 40 f., m. w. N., sodass es auch der Beiziehung der zwischen der Antragsgegnerin und der Firma L2. gegebenenfalls geschlossenen Verträge oder konzeptionellen Vorstellungen der Firma L2. nicht bedurfte. Vielmehr betont z. B. die Abwägung (E 5, unter 7.) unter Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, es handele sich um eine allein investorenorientierte Planung, ausdrücklich, das Planverfahren sei ergebnisoffen und nicht vertraglich gebunden, der Investor habe keinen Anspruch auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans. 2. Der Bebauungsplan leidet allerdings an durchgreifenden Abwägungsmängeln. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB); inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 71 = juris Rn. 18. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung darauf, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, BRS 83 Nr. 8 = juris Rn. 14; Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 752 m. w. N. Ausgehend hiervon leidet der Bebauungsplan jedenfalls an durchgreifenden Abwägungsmängeln hinsichtlich der (Bewältigung der) Belange des (Lärm-) Immissionsschutzes (a) und der Entwässerung (b). Diese sind beachtlich und führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c). Für den Fall einer Weiterverfolgung der Planung werden in materieller Hinsicht weitere Aspekte zu beachten sein (d). a) In Bezug auf die Behandlung der Lärmschutzbelange begegnet die Planung in ihrer jetzigen Form durchgreifenden Bedenken. Es fehlt an einem schlüssigen und in sich stimmigen Lärmschutzkonzept. Die der Planung zugrundeliegende Bestandsaufnahme ist – insbesondere hinsichtlich der Nutzungsansätze der westlich und südlich des Plangebiets befindlichen Gewerbebetriebe und der sonstigen baulichen Nutzungen – erkennbar defizitär (aa). Damit einher geht, dass sich der Abwägung in ihrer jetzigen Form nicht nachvollziehbar entnehmen lässt, warum der Rat der Antragsgegnerin bei der "Zwischenwertbildung" ohne nähere Begründung Mischgebietswerte an den westlichen Fassaden zugrundegelegt hat und diesen Bereichen ausweislich der entsprechenden Kennzeichnung in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht allein den Schutzanspruch auf Einhaltung von Mischgebietswerten zugewiesen hat; eine hinreichende Bewertung bzw. Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbebetriebe einerseits und der heranrückenden Wohnbebauung andererseits ist nicht vorgenommen worden (bb). In der konkreten Situation erschließt sich ferner nicht, warum der Plangeber die Baureihenfolge in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen festgelegt hat (cc). aa) Zu einer abwägungsgerechten Ermittlung der von der Planung betroffenen Belange gehörte hier insbesondere eine korrekte Bestandsaufnahme der Situation der im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets befindlichen Gewerbebetriebe und sonstige Nutzungen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Planung nicht. Das gilt insbesondere und letztlich exemplarisch hinsichtlich des Metallverarbeitungsbetriebes E. . Bereits die Genehmigungslage dieses Betriebes, die als solche zwar nicht zwingend allein entscheidend sein wird, aber jedenfalls bei einer bauleitplanerischen worst-case-Betrachtung, wie sie die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, die untere Grenze des zu Betrachtenden markieren dürfte, zumindest jedoch einen wesentlichen Aspekt des zu ermittelnden und zu bewertenden Abwägungsmaterials darstellt, um die (Schutzwürdigkeit der) Belange jenes Gewerbebetriebes und die einzustellende Immissionsbelastung der Wohnnutzung sachgerecht abwägen zu können, ist in dieser Form offensichtlich unzureichend ermittelt worden. In den Aufstellungsvorgängen (Band 2, S. 821) findet sich eine Aufstellung der für den Betrieb erteilten baurechtlichen Genehmigungen. Darin ist für diesen Betrieb von einer Genehmigung für ein Wohnhaus (Einfamilienhaus) sowie von einem Bauschein vom 5. Juni 1959 die Rede, der sich auf ein Fabrikationsgebäude für einen Holzverarbeitungsbetrieb/eine Holzbearbeitungswerkstatt beziehen soll. Es sei aber offenbar nur das Kellergeschoss des Fabrikationsgebäudes hergestellt worden. Mit Bauschein vom 5. Juli 1977 sei eine Aufstockung des vorhandenen Betriebsgebäudes genehmigt worden, dabei habe es auch Bedingungen seitens des Gewerbeaufsichtsamtes im Bauschein gegeben, doch seien diese “in der Akte nicht auffindbar“. Ein Nachtrag vom 15. August 1977 zur Restaufstockung des Kellergeschosses (bis hintere Grundstücksgrenze) sei abgelehnt worden. Ausweislich dieser Übersicht ist die als aktuell bezeichnete Nutzungsart “Metallverarbeitungsbetrieb" baurechtlich offensichtlich nicht genehmigt. Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen gibt es nach Angaben des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht, solche sind in den Aufstellungsvorgängen insgesamt auch nicht erwähnt. Damit ist schon im Ansatz nicht klar, ob und gegebenenfalls inwieweit Belange dieses Metallverarbeitungsbetriebes, der mindestens in Teilen nicht genehmigt ist, überhaupt schutzwürdig sind und damit im Rahmen der vorliegenden Planung (zu Lasten der Wohnbebauung) Berücksichtigung hätten finden (müssen bzw.) dürfen. Unabhängig von Vorstehendem erschließen sich auch die vom Gutachter in der schalltechnischen Untersuchung vom 20. November 2020 (im folgenden Q. -Gutachten) zugrundegelegten Nutzungsansätze des Betriebes "E. " nicht: Ausweislich der Seite 29 des Q. -Gutachtens sind insoweit 20 Minuten Einsatz des Gabelstaplers am Tag angesetzt worden; dies steht in deutlichem Widerspruch zu den Angaben des Betreibers selbst. Dieser hat bereits im Rahmen der 1. Offenlage (Band 1, S. 791) betont, der Hubstapler sei 4 Stunden pro Tag (also 12 Mal länger als betrachtet) im Einsatz. Der Lärmgutachter hat insoweit in einer E-Mail vom 2. Oktober 2020 (Band 1, S. 805) ausgeführt, zusätzliche Einsatzzeiten des Hubstaplers seien nicht berücksichtigt worden, da die gewählten Ansätze bereits zu erheblichen Überschreitungen an den Immissionsorten im Bestand führten, und in diesem Zusammenhang erwähnt, dass an dem Haus Von-T. -Straße Nr. 40a bereits Werte von über 65 dB(A) tagsüber erreicht würden. Abgesehen davon, dass sich ein entsprechender Immissionsort und eine darauf bezogene nachvollziehbare Berechnung in dem Gutachten selbst nicht finden, ist dies keine plausible Erklärung dafür, dass es sich um ein "worst-case-Szenario" handeln soll. Im Gegenteil wird offenkundig nicht einmal ein realistisches Betriebsgeschehen betrachtet, gegen das ebenso offensichtlich nicht eingeschritten wird, obwohl dazu mindestens seit der E-Mail vom 2. Oktober 2020 Veranlassung bestanden hätte. Dass es mittlerweile nach den Angaben des Bauamtsleiters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch eine Nachbarbeschwerde von Bewohnern des Hauses Von-T. -Straße Nummer 40a gegen diesen Betrieb gibt, hat hieran ebenfalls nichts geändert. Inwieweit die übrigen für den Betrieb „E. “ zugrunde gelegten Emissionsansätze plausibel und belastbar sind und vor allem das maximale Geschehen abbilden, erscheint angesichts dessen zwar zweifelhaft, bedarf aber an dieser Stelle keiner eingehenderen Betrachtung. Unklar – und jedenfalls von der Antragsgegnerin nicht weiter ermittelt worden - ist im Übrigen die Genehmigungslage hinsichtlich des Hauses Von-T. -Straße 40a und des daraus resultierenden Schutzanspruchs. Dieses wird in der genannten E-Mail des Lärmgutachters vom 2. Oktober 2020 als “Wohngebäude unmittelbar im Nahbereich des Betriebs" bezeichnet, an dem die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tagsüber überschritten würden; ob dieses Gebäude zu allgemeinen Wohnzwecken genutzt wird bzw. genehmigungsrechtlich genutzt werden darf oder ob es sich z. B. um eine Betriebsleiterwohnung mit geringeren Schutzansprüchen handelt, ist allerdings offen. Hinsichtlich der Kfz-Werkstatt S. (Von-T. -Straße 34) finden sich in den Aufstellungsvorgängen (Band 2, S. 823) Angaben zu einer Baugenehmigung vom 31. März 1977 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Kfz-Halle. Es gab dann wohl mehrere ordnungsbehördliche Verfahren wegen der Nutzung der Kfz-Halle, und mit Baugenehmigung vom 16. Januar 1985 wurde die Nutzungsänderung der Kfz-Halle als Kfz-Werkstatt genehmigt, offenbar mit der Maßgabe, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden. Unabhängig von dieser Genehmigungslage, die in den letzten vier Jahrzehnten kaum unverändert geblieben sein dürfte, hat der Gutachter auf Seite 35 und 36 des Gutachtens ausgeführt, der Betreiber habe angegeben, dass ein- bis zweimal pro Monat zu jeder Tages- und Nachtzeit ein verunfalltes Fahrzeug auf dem Betriebsgelände abgestellt werde. Eine solche Frequentierung von bis zu zehn Ereignissen pro Jahr zur Nachtzeit sei indes als seltenes Ereignis zu werten und müsse deshalb innerhalb der schalltechnischen Untersuchung nicht betrachtet werden. Diese Betrachtungsweise greift indes zu kurz. Es dürfte sich bei den genannten Fahrten schon nicht um seltene Ereignisse i. S. d. Nr. 7.2 TA Lärm handeln, da sie eher dem Regelbetrieb zuzuordnen sein werden; dies mag aber offenbleiben, weil bei einer Frequentierung von ein- bis zweimal im Monat zu jeder Tages- und Nachtzeit jedenfalls die in Nr. 7.2 Lärm genannte Zahl von maximal 10 Tagen oder Nächten überschritten werden kann und auch die Maßgabe, dass dies an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden geschieht, in keiner Weise (ab)ge-sichert ist und sich aus der Natur von Unfallereignissen auch nicht seriös absichern lässt. Hinsichtlich des Autohauses mit Kfz-Werkstatt M. (Von-T. -Straße 30) gibt es offenbar eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Werkhalle aus dem Jahre 1967 (Band 2, S. 825). Wie sich einem in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Auszug aus dem Bauschein entnehmen lässt (Band 2, S. 817) dürfen danach die “vom Betrieb ausgehenden Geräusche … tagsüber nicht stärker als 50 DIN-Phon" und "nachts (22.00 bis 7.00 Uhr) nicht stärker als 35 DIN-Phon sein". Der Gutachter hat insoweit in einer E-Mail vom 27. Februar 2020 (Bd. 2, S. 813) ausgeführt, die DIN-Phon-Werte seien den dB(A) - Werten vergleichbar. Sodann heißt es: “ Mit solch strengen Werten ist die Firma M. in ihrer Nutzung sowohl tags als auch nachts stark eingeschränkt." Dass diese Einschränkung hier mit dem zugehörigen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden wäre, ist nicht erkennbar. Dabei hätte sich aufgedrängt, den für die dortige Wohnnutzung in der Genehmigung festgeschriebenen Schutzanspruch mindestens eines reinen Wohngebietes bei der Betrachtung der von der Antragsgegnerin angenommenen Gemengelage und der von ihr vorgenommenen Zwischenwertbildung, die den Spielraum zu Lasten von Teilen der Wohnbebauung im Plangebiet "ausreizt", bei der Abwägung ernsthaft in Betracht zu ziehen. Hinsichtlich der "B. -Therme" - T1. und G2. - (I. 5-7) geht das Q. -Gutachten auf Seite 31 davon aus, dass dieser Betrieb werktags geöffnet ist und legt dabei Betriebszeiten von 6:00 bis 22:00 Uhr zugrunde. Ausweislich des Internetauftritts dieses Betriebes (…….) ist er aber sowohl an Sonn- als auch an Feiertagen geöffnet (Therme: 10 bis 21 Uhr, Fitness: 9 bis 19 Uhr), was bei einer derartigen auf Freizeitbedürfnisse ausgerichteten gewerblichen Nutzung – anders als bei den sonst im Planumfeld vorhandenen Betrieben – im Übrigen auch durchaus naheliegt. Von daher ist das der Planung und der Abwägung zugrundeliegende Q. -Gutachten auch in diesem Punkt fehlerhaft. bb) Die vor diesem Hintergrund unvollständige bzw. fehlerhafte Bestandsaufnahme - sei es hinsichtlich der Genehmigungslage, sei es hinsichtlich der Nutzungsansätze - führt auch dazu, dass es an einer tragfähigen Grundlage dafür fehlt, dass der Plangeber der Bebauung an der westlichen, nördlichen und südlichen Fassade z. B. des Baufeldes 2 nur den Schutzanspruch eines Mischgebietes zugeordnet hat. Zwar kann in einer Gemengelage, in der Wohnen und gewerbliche Nutzung aufeinandertreffen, die Bildung eines Zwischenwerts angezeigt sein (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). Demzufolge ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei einem Aufeinandertreffen eines (neu geplanten) allgemeinen Wohngebiets und eines festgesetzten oder faktischen Gewerbegebiets dem Wohngebiet bis zu – d. h. maximal - Mischgebietswerte zugemutet werden können. Um einen solchen Fall geht es hier indes nicht. Denn in dem Bereich, der westlichen bzw. südlich an das Plangebiet angrenzt, finden sich gewerbliche Nutzungen, deren schutzwürdige Interessen mangels entsprechender Genehmigung mindestens in Teilen unklar sind (z. B. Betrieb E. ), aber auch Wohnnutzungen mit Schutzansprüchen, die denen eines reinen Wohngebietes entsprechen bzw. sogar noch darüber hinausgehen (z. B. Wohnhaus Von-T. -Straße 30) bzw. deren Schutzansprüche nicht abschließend geklärt sind (z. B. Von-T. -Straße 40a). Es gibt auch Nutzungen (wie z. B. das kleinere Lagergebäude Von-T. -Straße Nr. 40), die auch in einem Mischgebiet zulässig sein könnten. Bei dieser Sachlage erschließt sich jedenfalls ohne weitere - und hier fehlende – Begründung nicht, warum der Plangeber wiederholt die „Höchstgrenze dieses Zwischenwertes“, nämlich Mischgebietswerte festgelegt hat (so ausdrücklich in der letzten Abwägung, Sitzungsvorlage IX/1210/7, dort unter TÖB 22, Nr. 4 = S. 4 unten). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abwägung selbst wiederholt hervorhebt, es liege (schon) derzeit ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe und damit eine Gemengelage vor, sodass ein geeigneter Zwischenwert „in der Regel bis zu Mischgebietswerten gehen darf " bzw. dass „die Annahme von Mischgebietswerten möglich ist“ (so z. B. die Abwägung Sitzungsvorlage IX/1210/7, dort unter TÖB 22, Nr. 4 = S. 4). Auf dieses besondere Begründungserfordernis hatte auch der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin ausweislich eines Aktenvermerks in einer Sitzung vom 13. Oktober 2020 ausdrücklich hingewiesen und angeregt, die Begründung, warum der Maximalwert genommen werde, sollte "weiter ausgebaut werden" (Bd. 2, S. 721). In der Folgezeit hat sich an der Begründung dafür, dass mit den Mischgebietswerten die Höchstgrenze des hier möglichen Zwischenwerts genommen wird, aber (substantiell) nichts geändert. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass ein Zwischenwert bei einem Aufeinandertreffen eines (faktischen) Mischgebietes, wie es hier nach den Aufstellungsvorgängen durchaus in Betracht kommen könnte, und einem allgemeinen Wohngebiet auch mit eingehender Begründung schon dem Wortsinn nach kaum bei Mischgebietswerten liegen dürfte. cc) Das Q. -Gutachten in der Fassung, die dem Satzungsbeschluss zugrunde lag, trägt die bedingte Regelung in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen nicht, obwohl es ausdrücklich als deren Grundlage dienen soll. Das führt, soweit es nicht bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit dieser Festsetzung fehlt, zu einem Abwägungsmangel. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Ob ein "besonderer Fall" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben ist, hängt davon ab, ob in Anbetracht einer besonderen städtebaulichen Ausgangssituation das Erfordernis einer zeitlich gestaffelten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zu bejahen ist. Dementsprechend ist die besondere Rechtfertigung einer Bedingung gegeben, wenn sich die Konfliktlösung besser mit einer solchen Bedingung als ohne gewährleisten lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 2011 – 2 D 59/09.NE -, BRS 78 Nr. 62 = juris Rn. 176; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2021, § 9 Rn. 240p m. w. N. Dies kann insbesondere in der Notwendigkeit zur Vornahme von Schallschutzvorkehrungen begründet liegen. Bedingte Festsetzungen können zur Ermöglichung einer Folgenutzung für einen lärmvorbelasteten Bereich gewählt werden, indem die Zulässigkeit einer geplanten Wohnnutzung von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht wird, dass zuvor eine „Lärmschutzanlage“ errichtet wird. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2010 - 4 C 306/09.NE -, BRS 76 Nr. 5 = juris Rn. 86; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2021, § 9 Rn. 241 q; Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 951; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum BauGB-Änderungsgesetz 2004, BT-Drs. 15/2250, S. 49, mit dem diese Vorschrift eingeführt wurde; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 – 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 148. Vorliegend zielt zwar die Bedingung auf die Gewährung weitergehenden Lärmschutzes, legt aber eine unzutreffende bzw. nicht ausreichend abgesicherte Prognose der zu erwartenden Lärmbetroffenheiten zugrunde. Nach der planerischen Konzeption soll die "Riegel"-Bebauung in den Baufeldern 1a, 2 und 3 die Bebauung in den Baufeldern 1b, 4, 5 und 6 gerade erst ermöglichen, um sie von den Lärmimmissionen des metallverarbeitenden Betriebs E. abzuschirmen. Der Gutachter empfahl aufgrund der „hohen Gewerbelärmimmissionen im westlichen Plangebiet“ eine Baureihenfolge. Durch eine bedingte Festsetzung sollten die Baufelder 1a, 2 und 3 im westlichen Bereich vor Inbetriebnahme der übrigen Baufelder errichtet werden, “um somit die dahinterliegenden Baufelder vor Gewerbelärm zu schützen. Unter Berücksichtigung dieser Baureihenfolge werden die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete gemäß TA Lärm in den … [hinter den] Baufeldern 1a, 2 und 3 liegenden Baufeldern 1b, 4, 5 und 6 eingehalten. Sollten Mischgebietswerte im Sinne einer hier bereits im Bestand vorliegenden Gemengelage herangezogen werden, würden die Vorgaben der TA Lärm im Plangebiet eingehalten werden.“ (S. 53 Q. -Gutachten). Indes bleibt unklar, wie der Gutachter zu der Annahme gelangt, die Errichtung der Baufelder 1a, 2 und 3 sei erforderlich, um WA-Werte in den Baufeldern 1b, 4, 5 und 6 einhalten zu können. Konkret betrachtet worden sind in diesem Zusammenhang nur Immissionspunkte an den Baugrenzen der Baufelder 1b und 5 (Immissionspunkte 8 bzw. 2 und 7). Für die Immissionspunkte 8 und 2 prognostiziert das Gutachten bei freier Schallausbreitung sowohl ohne als auch unter Berücksichtigung der 6 Meter hohen Lärmschutzwand (vgl. Anlage 9.2.2. und 12.1.2) Werte unter 50 dB(A) und für den Immissionspunkt 7 jedenfalls deutlich unter 55 dB(A). Zugleich belegen die dem Gutachten beigefügten Darstellungen der Gewerbelärmimmissionsberechnung in Form von Rasterlärmkarten in einer Höhe von 2 m (Erdgeschoss) bei freier Schallausbreitung (vergleiche Anlage 8.1) auch (ohne die vorgesehene Lärmschutzwand und) ohne Einhaltung der Baureihenfolge für die unmittelbar hinter der westlichen Fassade der Baufelder 1a und 3 gelegenen Bereiche Lärmpegel zwischen 50 und 55 dB(A) tagsüber, was den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet entspricht. Für die Darstellung für die Höhe von 8 m gilt Entsprechendes mit Ausnahme eines kleinen Bereichs des Baufeldes 1b (vergleiche Anlage 8.2). Von daher fehlt es insoweit an einer hinreichenden Plausibilisierung der Annahme des Gutachters, die (Errichtung der Lärmschutzwand und die) Einhaltung der Baureihenfolge sei erforderlich, um in den hinter den Baufeldern 1a und 3 gelegenen Bereichen des Plangebiets WA-Werte einhalten zu können. Im Übrigen erklärt sich auch nicht ohne weitere - hier fehlende - Erklärung, warum die Errichtung der Lärmschutzwand nicht in die bedingten Festsetzungen einbezogen worden ist. Nur ergänzend sei angemerkt, dass sich eine weitere Ungereimtheit hinsichtlich der bedingten Festsetzung auch daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin bereits im August 2019 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Achtfamilienhauses auf der C1.------straße 20 im (kompletten) Baufeld 5 genehmigt hatte, dieses im Laufe des Jahres 2020 fertiggestellt worden war und die Schlussabnahme unmittelbar nach dem Satzungsbeschluss (noch im März 2021) erfolgte. Das war dem Gutachter offenbar nicht bekannt, der deshalb ersichtlich von einem unzutreffenden Sachverhalt – nämlich der Existenz des seinerzeitigen so bezeichneten zweigeschossigen Bestandsgebäudes C1.------straße 20 (S. 10 i. V. m. Anlage 1.1 des Gutachtens) - ausgegangen ist. Damit wich die Antragsgegnerin von der vom Gutachter bereits in den Vorentwürfen vorgeschlagenen und von ihrer in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich normierten Baureihenfolge gerade ab. Denn jedenfalls die Bebauung im Baufeld 3 war und ist noch nicht erfolgt. Unabhängig von Vorstehendem werfen widersprüchliche bzw. jedenfalls in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmende Passagen des Q. -Gutachtens Fragen auf: So ist auf Seite 42 unten des Q. -Gutachtens, das dem Satzungsbeschluss beigefügt war (entspricht Seite 41 unten des Gutachtens in der Fassung des Vorabzugs vom 24. November 2020, das Gegenstand der Offenlage vom 21. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 war), davon die Rede, dass der Immissionsrichtwert von 55 db(A) im Tageszeitraum bei freier Schallausbreitung bis in die dritte Reihe aufgrund des metallverarbeitenden Betriebes im Westen überschritten werde. Die höchsten Überschreitungen von bis zu 6,5 dB(A) träten an der nächst gelegenen Fassade zum metallverarbeitenden Betrieb im Bereich des Immissionsortes 10 auf. Bei einer derartigen Überschreitung gehen die Werte aber nicht nur über die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden hinaus, sondern übertreffen sogar die Tagwerte für ein Mischgebiet. Demgegenüber werden in der unter anderem in Bezug genommenen Tabelle in Anl. 9.1.1 für den Immissionsort 10 Überschreitungen des Werts von 55 dB(A) von (nur) bis zu 4,4 dB(A) ausgewiesen. Andererseits ist den ebenfalls in Bezug genommenen Rasterlärmkarten (Anl. 8.2) im Bereich der südwestlichen Ecke des Baufensters 3 eine Überschreitung des WA-Werts zu entnehmen. Diese Unstimmigkeit ist nicht aufgelöst worden. In der Folge erscheint insbesondere auch die Entscheidung, von dem in dem Planungsentwurf ursprünglich vorgesehenen Verbot von öffenbaren Fenstern zu Aufenthaltsräumen für gekennzeichnete Fassaden abzusehen, nicht ohne weiteres plausibel. Das entworfene Verbot orientierte sich an den Ergebnissen des Q. -Gutachtens in der Fassung vom 25. Februar 2020, die in der Offenlage vom 4. September 2020 bis 26. Oktober 2020 als Vorabzug auslag, namentlich an der Feststellung auf Seite 41 (unten), gemäß TA Lärm seien an den betroffenen Fassaden öffenbare Fenster zu Aufenthaltsräumen auszuschließen, die sich in der Endfassung des Gutachtens (Fassung 24. November 2020, redaktionelle Bearbeitung: 21. Januar 2021), welche dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt, gleichermaßen findet, wenn auch mit der Einschränkung "prinzipiell" seien öffenbare Fenster "auszuschließen". Gerade auch vor dem Hintergrund der ermöglichten öffenbaren Fenster an der Westfassade der Bebauung im Baufeld 2 ist weiter problematisch, dass die Antragsgegnerin die Verlängerung der Lärmschutzwand allein nach Norden in die Betrachtung einbezogen, die Auswirkungen einer südlichen Verlängerung vor dem Baufeld 2 demgegenüber nicht eingestellt hat. Erörtert hat sie allein die Herstellung einer Wand im südlichen Geltungsbereich und diese – im Ergebnis wohl plausibel – mit der Begründung abgelehnt, dass hier schon ohne die Mauer die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets eingehalten werden können. Dies mag zu einem Zeitpunkt ausgereicht haben und plausibel gewesen sein, als noch keine öffenbaren Fenster an den westlichen Fassaden im Baugebiet 2 zulässig waren. Mit der Zulassung solcher Fenster, wie sie Gegenstand der letzten Offenlage vom 21. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 war, hätte sich der Antragsgegnerin allerdings mit Blick auf den damit verbundenen Verweis auf einen verminderten Schutzanspruch die Frage einer Verlängerung der Wand nach Süden aber aufdrängen müssen. b) Die Planung hat auch die Entwässerungsbelange nicht hinreichend abgewogen, sondern insoweit das Gebot planerischer Konfliktbewältigung nicht gewahrt. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach welcher das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen auch außerhalb des Plangebiets keinen Schaden nehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 11.2015 – 4 CN 9/14 -, juris Rn. 13, und vom 21. März 2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144; OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – 2 B 343/21.NE -, juris Rn. 42 f., m. w. N. Der Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung verlangt vom Plangeber, zu prüfen, ob die von ihm im Rahmen der Aufstellung des Bauleitplans festgestellten Probleme der Planung einer Lösung zugeführt werden können. Nach dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz der planerischen Zurückhaltung kann die abschließende Auflösung von auf Ebene des Bauleitplanverfahrens erkannten Themenstellungen auf die nachfolgende (Genehmigungs-) Ebene verlagert werden, sofern absehbar ist, dass eine Lösung des Konflikts dort möglich sein wird. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 -, BVerwGE 67, 334 (338); Bischopink/ Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage 2021, Rn. 784 ff. m. w. N. Dies gilt insbesondere auch für Fragen der Beseitigung von Niederschlagswasser. Die planende Gemeinde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass diesbezügliche Fragen in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden können, soweit sich keine besonderen Problemstellungen im Planverfahren zeigen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 N 18.1804 -, juris Rn. 34, m. w. N. Auch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt allerdings jedenfalls grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber dem Nachbarn, für extrem seltene Starkregenereignisse Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft. Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge kann sich allenfalls dann als rücksichtslos erweisen, wenn entweder Niederschlagswasser gezielt auf die Nachbargrundstücke geleitet würde und diese damit zur Abwehr von Schäden am eigenen Grundstück missbraucht würden oder Schäden in außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten wären, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen nicht begegnet werden könnte. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. September 2021 – 1 ME 100/21 -, juris Rn. 10 ff., mit Anmerkung Tysper, jurisPR-Öffentliches Baurecht 11/2021 Anm. 5. Diesen Anforderungen ist die Planung hier nicht gerecht geworden. aa) Die Antragsgegnerin hat zwar ein Entwässerungskonzept durch T.+.. mit Stand Februar 2020 erstellen lassen. Abgesehen davon, dass dieses ausweislich der Aufstellungsvorgänge nicht Gegenstand der Offenlagen war, lässt sich aber schon nicht feststellen, dass dieses dem Rat bei seiner Beschlussfassung vorgelegen hat, auch wenn es in der Planbegründung unter 4.1. bei den Literaturhinweisen genannt ist. Die Ergebnisse des Entwässerungskonzepts werden zwar auszugsweise in der Planbegründung wiedergegeben (dort. 39 f.), allerdings enthält dieses etwa die auf S. 41 abgebildete Darstellung einer exemplarischen Schnittzeichnung zur geplanten Ausführung des Geländes zur Herstellung von Hochpunkten entlang der Plangebietsgrenze gerade nicht. bb) Die in der genannten Schnittzeichnung dargestellte Auffüllung sollte aber gerade nicht festgesetzt werden, wie z. B. der (letzten) Abwägung zu entnehmen ist (vgl. Sitzungsvorlage Nr. IX/1210/07, E3 Nr. 3 = S. 23). In diesem Zusammenhang wird auf frühere Abwägungen (Sitzungsvorlage Nr. IX/1210/05, E6 Nr. 4 = S. 41 und E4 Nr. 1 = S. 29) verwiesen, wonach darauf zu achten sei, dass keine Nachteile für angrenzende Grundstücke entstünden. Hinreichende Vorkehrungen hat der Plangeber insoweit allerdings nicht getroffen; in der mündlichen Verhandlung war u. a. davon die Rede, die Aufschüttung sei "nicht alternativlos". Dabei hatten die Abwasserbetriebe der Antragsgegnerin bereits im Oktober 2019 (Band. 1, S. 1029 ff.) gefordert, im Plan die entsprechenden Bruchkanten darzustellen und eine Höhenfestlegung der Straßenachsen wie bereits im Bebauungsplanverfahren "B1. O1. " vorzugeben. Auch das der Planung zugrundeliegende Entwässerungskonzept von T.+… vom Februar 2020, das insoweit in der Planbegründung aufgegriffen und der Sache nach auszugsweise wiedergegeben worden ist, geht auf Seite 4 (unter 3.3.) ausdrücklich von der Notwendigkeit einer Auffüllung gegenüber dem Bestandsgelände aus und hält insbesondere im Bereich der "südlichen Grenzbereiche" des Plangebiets die Herstellung von Stützelementen für nötig, damit kein Oberflächenwasser auf die benachbarten Grundstücke übertreten könne. Der Plangeber hat aber weder Hochpunkte noch die Höhe der Straßenachsen festgesetzt. Die Planurkunde enthält im Bereich der als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzten Erschließungsstraße lediglich "Messpunkte für Gebäudehöhe gemäß textlicher Festsetzungen." Derartiger Marken für die Festlegung der Gebäudehöhe bedurfte es indessen nicht, da im Plan (minimale bzw.) maximale Gebäudehöhen über NHN festgesetzt sind, und zwar in den Baufeldern 3, 4 und 6 jeweils 52,00 m. Dass sie dazu dienen sollten, einen hinreichenden Bezugspunkt für eine erforderliche Modellierung der Geländeoberflächen einzelner Vorhabengrundstücke zu bieten, lässt sich weder der Planbegründung noch der Abwägung entnehmen und liegt auch letztlich mit Blick auf die Punkte am südlichen Straßenrand nicht etwa nahe. Eine Höhenfestlegung der Straßenachsen ist - anders als dies z. B. in dem in der genannten Stellungnahme der Abwasserbetriebe vom Oktober 2019 angeführten Bebauungsplan Nr. 10/37 "B1. der O1. " geschehen ist – hier nicht erfolgt. Warum der Plangeber insoweit keinerlei Festsetzungen getroffen hat, erschließt sich bei dieser Ausgangslage nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bay. VGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – 1 N 10.2264 -, juris Rn. 37 ff. Das gilt auch für die weitere Absicherung der vorgestellten Modellierung der Geländehöhen auf den Baugrundstücken. Zwar stehen der Gemeinde über die in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählten Festsetzungsmöglichkeiten hinaus keine weiteren Festsetzungsmöglichkeiten zu, da sie kein bauplanungsrechtliches "Festsetzungsfindungsrecht" hat. Deshalb kann die Errichtung einer Winkelstützwand allein zur Überwindung eines Höhenunterschiedes nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB gestützt werden. Vgl. OVG S.-H., Urteil vom 29. April 2015 – 1 KN 4/14 -, juris Rn. 33. Die Antragsgegnerin verengt allerdings insoweit die Sicht zu Unrecht auf die Feststellung, dass Winkelstützmauern (isoliert) nicht festgesetzt werden könnten und enthält sich der Möglichkeiten anderweitiger Absicherung, etwa über Vorgaben zur Anhebung der überbaubaren Grundstücksfläche, wie sie in dem Bebauungsplans Nr. 10/37 "B1. der O1. " unter Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB erfolgt sind (vgl. Nr. 3.2 der dortigen textlichen Festsetzung), oder ggf. auch über eine Kombination der Festsetzungsmöglichkeiten z. B. der Nrn. 14, 16b oder 20 des § 9 Abs. 1 BauGB. Vgl. hierzu allgemein auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2021, § 9 Rn. 119a m. w. N. Jedenfalls konnte die Antragsgegnerin hier nach den oben genannten Grundsätzen bei der gegebenen Erkenntnislage nicht darauf vertrauen, dass sich die Konflikte im Zusammenhang mit der Entwässerung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren hinreichend lösen lassen. Insbesondere konnte insoweit nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass mit der in der Planbegründung (dort S. 41) wiedergegebenen Schnittzeichnung die Lösung des Entwässerungsproblems derart vorgezeichnet war, dass die Antragsgegnerin insoweit planerische Zurückhaltung üben und die nähere Ausgestaltung einem Baugenehmigungsverfahren überlassen durfte. Denn diese Darstellung wirft ihrerseits Fragen auf, die der Plangeber nicht gesehen und erst recht nicht gelöst bzw. die Lösung nicht in einer verbindlichen Weise vorgezeichnet hat. Die genannte Schnittzeichnung setzt voraus, dass das Gelände und die geplante Straßenoberfläche gegenüber dem Bestandsgelände ca. 60-95 cm anzufüllen sind. Diese Auffüllung als solche wird noch keine Abstandsflächen auslösen, da sie nicht höher als 1 m über Gelände ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW). Anders ist dies jedoch bei den ausweislich der Planbegründung und der entsprechenden „exemplarischen“ Schnittzeichnung vorgesehenen ca. 1,00-1,20 m hohen Winkelstützen entlang der Geltungsbereichsgrenze, also z. B. gerade auch entlang der Grenze zu den Grundstücken der Antragsteller. Sieht man, was im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls nicht fernliegt, die Auffüllung und die Winkelstützelemente als einheitliche bauliche Anlage an, löst diese Abstandsflächen aus (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO NRW). Darauf, ob die Auffüllung und das Winkelstützelement als solches durch eine die Abstandsflächen einhaltende Bepflanzung getrennt sind, was allerdings nach der exemplarischen Schnittzeichnung - auch wenn diese sicherlich nicht maßstäblich ist - eher fernliegend erscheint, käme es dann noch nicht einmal an. Vgl. hierzu auch Johlen, in: Gädtke u. a., Bauordnung NRW, Kommentar, 13. Auflage 2019, § 6 Rn. 199. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht hinreichend sichergestellt, dass das vom Plangeber vorgestellte Entwässerungskonzept rechtmäßig umgesetzt werden kann, zumal auch jenseits der exemplarischen Schnittzeichnung – ein anderes Modell existiert allerdings offenkundig nicht – es mindestens naheliegt, dass eine Stützkonstruktion für eine Auffüllung von bis zu 95 cm, die den Abfluss von Niederschlagswasser verhindern soll, jedenfalls höher als 100 cm sein muss. c) Die damit gegebenen Fehler im Abwägungsvorgang hinsichtlich der Bewältigung der Lärm- und der Entwässerungsproblematik, die die Antragsteller rechtzeitig gerügt haben, sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich, weil sie jeweils offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 2 D 101/18.NE -, juris Rn. 101 f., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Offensichtlichkeit der Mängel ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die dargestellten Ungereimtheiten unmittelbar aus der Planbegründung und der Abwägungsmatrix ablesbar sind. Diese Mängel sind auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil hier nach Lage der Dinge die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Rat der Antragsgegnerin die angesprochenen Aspekte als abwägungserheblich angesehen hat und somit bei Kenntnis der Mängel einen anderen bzw. modifizierten Plan beschlossen hätte. Die Mängel führen auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Teilen oder Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris Rn. 4, und Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 30. Angesichts der zentralen Rolle, die die Bewältigung insbesondere der planbedingten Lärmkonflikte, aber auch die der durch die Planung hervorgerufenen Entwässerungssituation im gesamten Planverfahren gespielt haben, erschient es ausgeschlossen, dass der Plangeber bei Kenntnis der Mängel eine Planung unter Ausklammerung dieser Aspekte beschlossen hätte bzw. hätte beschließen dürfen. d) Für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Planung, die sie aus den genannten Gründen als städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB ansehen durfte, weiterverfolgen sollte, weist der Senat – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - auf Folgendes hin: aa) Dass der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der von den Antragstellern geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" der Bebauung des Plangebietes und den daraus ggf. resultierenden Einsichtnahmemöglichkeiten maßgeblich in Rechnung gestellt hat, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten, damit die durch diese Bestimmungen erfassten Belange im Ansatz berücksichtigt und regelmäßig unzumutbare Auswirkungen nicht zu besorgen sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2021 – 2 D 66/19.NE -, juris Rn. 152 ff., und vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, juris; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 B 50/17 -, BRS 86 Nr. 118 = juris Rn. 4 . Zwar kann im Einzelfall das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 3. Von einem solchen (Ausnahme-)Fall ist hier aber nicht auszugehen, zumal das Grundstück der Antragsteller zu 3. und 4. an der gesamten (nordöstlichen) Grenze zum Plangebiet und das der Antragsteller zu 1. und 2. jedenfalls an seiner nördlichen Grenze zum Plangebiet nahezu vollständig durch einen ca. 4 m breiten Pflanzstreifen abgeschirmt sind und es im Übrigen in bebauten Gebieten zur Normalität gehört, dass in das eigene Grundstück innerhalb gewisser Grenzen Einsicht genommen werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bebauung im Plangebiet – insbesondere in den Baufeldern 3, 4 und 6 – auf die umliegende Bebauung zwingend erdrückende Wirkung haben müsste, sind nicht erkennbar. Eine bauliche Anlage kann erdrückende Wirkung haben, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein Nachbargrundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe der „erdrückenden" baulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls und gegebenenfalls trotz Freihaltung der erforderlichen Abstandsflächen derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Grundstück oder dessen Bebauung noch oder überwiegend wie eine von einer „herrschenden" baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene bauliche Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 10 A 1328/20 -, juris Rn. 12. Nach diesen Grundsätzen sind die Planung und die Behandlung dieses Belangs nicht abwägungsfehlerhaft. Von einer erdrückenden Wirkung im dargelegten Sinne kann schon angesichts der Einhaltung der Abstandsflächen keine Rede sein; rechtlich tragfähige konkrete Anhaltspunkte für einen Sonderfall im oben dargestellten Sinne haben die Antragsteller auch nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung (vgl. Sitzungsvorlage IX/1210/02, dort in der Abwägung zu E 4 Nr. 2 = S. 30) zutreffend hervorgehoben, es handele sich bei den Grenzabständen nur um Mindestabstände, die – da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handele - im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen seien und deshalb ggf. auch größer ausfallen könnten. bb) Hinsichtlich der Lage der Tiefgaragenzufahrten greifen die Planbegründung (dort z. B. S. 35) und die Abwägung (dort z. B. Sitzungsvorlage IX /1210/05, unter E3 Nr. 7 = S. 22/23) in ihrer jetzigen Form in einigen Passagen möglicherweise (zu) kurz, wenn sie z. B. darauf abstellen, dass die Zufahrt hier straßennah erfolge und "im straßennahen Bereich angeordnete … Einfahrten und auch Tiefgaragen grundsätzlich hinzunehmen" seien. Dies ist zwar im Ansatz richtig, trifft die vorliegende Konfliktsituation aber nicht ganz. Denn vom Grundstück z. B. der Antragsteller zu 1. und 2. liegt eine der vorgesehenen Tiefgaragenzufahrten zwar aus Sicht der Planstraße straßennah, aus Sicht dieser Antragsteller aber parallel zu ihrem und angrenzend an ihren rückwärtigen Grundstückbereich. Allerdings ist zwischen Tiefgaragenzufahrt und Grenze noch ein ca. 4 m breiter Pflanz-/Gehölzstreifen vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat dies in der Abwägung nach der ersten Offenlage (vgl. Sitzungsvorlage IX/1210/03 i. V. m. IX/1210/02, dort die Erwägungen zu dem Einwand unter E 4 Nr. 2 auf S. 30) hervorgehoben und insoweit darauf abgestellt, die Tiefgarage (bzw. ihre Zufahrt) sei mehr als 30 m von den Wohnnutzungen der Von-T. -Straße entfernt und ein direkter Sichtbezug werde aufgrund der Eingrünung am Rand des Plangrundstücks nicht bestehen. Allerdings sind diese Erwägungen in der abschließenden Abwägung in dieser Form nicht aufgegriffen worden. Bei einer Weiterverfolgung der Planung kann dies ggf. klargestellt werden. Insoweit merkt der Senat vorsorglich an, dass bei einer durch eine Planung für eine Wohnnutzung zugelassenen Tiefgaragenzu- oder -abfahrt jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer Rücksichtslosigkeit die Rede sein kann. Die Abwägung mag insoweit bei einer Fortführung der Planung ebenso noch weiter vertieft bzw. konkretisiert werden wie die Frage, ob bzw. inwieweit die im Plan festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche verbindlich sein sollen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat insoweit wiederholt geltend gemacht, ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 5.1 könnten Tiefgaragen nicht nur in den speziell dafür ausgewiesenen Flächen, sondern auch innerhalb der jeweiligen Baufenster errichtet werden. cc) Dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung durch § 17 BauNVO (2013) in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung gedeckt sein könnten, erscheint nicht ausgeschlossen, mag aber offenbleiben. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit 0,5 eine höhere GRZ zugrundegelegt, als dies in § 17 Abs. 1 BauNVO (2013) mit 0,4 vorgesehen ist. Zwar werden die in § 17 Abs. 1 BauNVO (2013) festgelegten Obergrenzen für die Bauleitplanung der Gemeinden als grundsätzlich strikt bindend angesehen, so dass deren Überschreitung nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO (2013) zulässig ist und nicht im Wege der Abwägung gerechtfertigt werden kann. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2019 – 2 E 24/18.NE -, juris Rn. 27 ff. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (2013) können die Obergrenzen des Abs. 1 aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Die Umsetzung besonderer, qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen kann als "besonderer" städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 anerkennungswürdig sein. Vgl. (noch zur – engeren – Vorgängerfassung) BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 – 4 N 42.93 -, juris; weitere Beispiele für besondere städtebauliche Gründe bei Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 17 Rn. 28, 1. Abs. Bereits zur Vorgängerregelung in § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 wurde in der Rechtsprechung die Befriedigung eines dringenden Wohnbedarfs als hinreichend für die Annahme besonderer städtebaulicher Gründe i. S. d. § 17 Abs. 2 für die Überschreitung der GFZ um - wie hier - 0,1 angesehen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Juli 1995 – 3 S 3167/94 -, juris Rn. 55; vgl. auch OVG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 1 D 230/20 -, juris Rn. 97 ff. Auch Belange der Stadtbildgestaltung und des Immissionsschutzes (hier: abschirmende Wirkung eines Baukörpers) konnten besondere Gründe im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1990 darstellen, die eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung "erfordern", d. h. vernünftigerweise geboten erscheinen lassen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Dezember 1997 – 3 S 2023/97 -, BRS 60 Nr. 33 = juris Rn. 21 f., m. w. N. Mit der Regelung in § 17 Abs. 2 BauNVO 2013 wollte der Verordnungsgeber vom bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Merkmal, dass besondere städtebauliche Gründe die Abweichung erfordern, abweichen und mit der Abweichungsmöglichkeit „aus städtebaulichen Gründen" den Spielraum für die Gemeinden erweitern. Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: Februar 2018 § 17 Rn. 8a. Nach diesen Grundsätzen könnte man gegen die Annahme städtebaulicher Gründe i. S. d. § 17 Abs. 2 BauNVO (2013) anführen, dass die Planung als Grund für die Maßüberschreitung im Wesentlichen (allein) die Schaffung von Wohnraum nennt und die Planbegründung jedenfalls im Zusammenhang mit § 17 BauNVO (dort S. 22 f.) städtebauliche Besonderheiten nicht hervortreten lässt. Andererseits erfolgt die Bebauung hier z. T. (aus Gründen des Immissionsschutzes) in Riegelbauweise. Auch wird in der Planbegründung (dort S. 23) hervorgehoben, dass ein "Ausgleich der Siedlungsdichte" hier u. a. dadurch erfolge, dass die nach § 17 Abs. 1 BauNVO (2013) zulässige GFZ von 1,2 hier mit 0,8 bzw. 1,0 nicht unerheblich unterschritten wird. Dies mag hier jedoch letztlich dahinstehen, weil bei einer Fortführung der Planung § 17 BauNVO in der Fassung des am 23. Juni 2021 in Kraft getretenen Baulandmobilisierungsgesetzes zugrundezulegen sein wird. Dieser sieht im Interesse einer Flexibilisierung in seinem Abs. 1 nunmehr nur noch Orientierungswerte, keine (strikten) Obergrenzen mehr vor. Vgl. hierzu die Begründung des Regierungsentwurfes, BT-Drucks. 190/24838, S. 34; Krautzberger/Stüer, UPR 2021, 252, 258; Hornmann, NVwZ 2021, 1275, 1277 f. Die Reichweite dieser Flexibilisierung bzw. die Frage, in welchem Umfang die Gemeinden von den nunmehr geltenden Orientierungswerten abweichen dürfen, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Vgl. hierzu z. B. Hornmann, NVwZ 2021, 1275, 1278. dd) Die Auswirkungen, welche die Errichtung von baulichen Anlagen auf den Verkehrswert umliegender Grundstücke haben kann, sind für sich genommen nicht Gegenstand der planerischen Abwägung. In diesem Rahmen kommt es vielmehr nur auf die von der neu ermöglichten Nutzung ausgelösten unmittelbar zu erwartenden tatsächlichen Beeinträchtigungen an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 – 4 NB 17.94 -, NVwZ 1995, 895 = juris Rn. 12 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen.