Beschluss
19 A 2148/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0428.19A2148.13.00
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Leitsätze
Die Einberufung zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht vor dem 2. Oktober 1942 und die Eintragung „Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich“ in den Wehrpass des Einberufenen sind keine Indizien für seine vorherige Eintragung in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einberufung zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht vor dem 2. Oktober 1942 und die Eintragung „Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich“ in den Wehrpass des Einberufenen sind keine Indizien für seine vorherige Eintragung in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn ausschließlich auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor. I. Die Antragsbegründung weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass sein Großvater väterlicherseits, der am XX. Oktober 1923 in M. , Kreis M1. / M2. , Ostoberschlesien (heute M3. /Polen) geborene G. Q. L. , die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eintragung in die Abteilung 2 der Deutschen Volksliste in den eingegliederten Ostgebieten (DVL Ost) erworben habe. Zutreffend ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Einberufung seines Großvaters zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht am 19. Juni 1942 in M2. und die Eintragung „Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich“ in seinen bei der Musterung am 5. Juni 1941 ausgestellten Wehrpass seien keine Indizien für seine vorherige Eintragung in die Abteilung 2 der DVL Ost (S. 13 ff. des Urteilsabdrucks). Denn es bestehen beachtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Wehrersatzbehörden des Deutschen Reiches unabhängig von der durch Verordnungen und Erlasse bestimmten Rechtslage zwischen dem Beginn des Angriffs auf die Sowjetunion im Sommer 1941 und dem Kriegsende 1945 auch ehemals polnische Staatsangehörige polnischen Volkstums als deutsche Staatsangehörige zwangsweise zum aktiven Dienst in der deutschen Wehrmacht einberufen haben. Dies geschah entweder, bevor die Volkslistendienststellen der eingegliederten Ostgebiete deren Volkstums- und Staatsangehörigkeitsverhältnisse überprüft und durch Eingruppierung in eine der vier Abteilungen der DVL Ost geklärt hatten, oder aber sogar, nachdem deren Eigenschaft als Schutzangehörige des Deutschen Reiches, also ihre Eingruppierung lediglich in die Abteilung 4 der DVL Ost bereits feststand. Einen gewichtigen Hinweis darauf hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 20. März 2013 ‑ 10 K 6782/11 ‑, juris, Rdn. 38 ff., aus dem Erlass des Reichsministers des Innern (RMI) vom 4. August 1943 abgeleitet (I Sta R 5428/43). Abgedruckt bei von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 112. Ergänzungslieferung März 2016, Abschnitt C 21.5.80. Darin heißt es, seit dem Herbst 1941 seien in den eingegliederten Ostgebieten „verschiedentlich“ „ehemalige polnische Staatsangehörige“ zur Wehrmacht eingezogen worden, ehe über ihre Volkszugehörigkeit und ihre Eingliederung in die DVL Ost entschieden gewesen sei. Auf diese Weise seien auch polnische Volkszugehörige in die deutsche Wehrmacht gelangt, deren Aufnahme in die DVL Ost von den Volkslistendienststellen bestimmungsgemäß habe abgelehnt werden müssen und die daher nun Schutzangehörige seien. Aus diesen Entscheidungen hätten sich wegen der damit für die polnischen Wehrmachtangehörigen und ihre Familien verbundenen Rechtsfolgen „erhebliche Unzuträglichkeiten“ ergeben, die immer wieder dazu geführt hätten, dass sich der Truppenteil solcher Wehrmachtangehöriger für eine Überprüfung des Falles mit dem Ziel der Aufnahme des Betreffenden in die DVL Ost eingesetzt habe. Die Durchführung des Befehls vom 2. Oktober 1942, dass Personen, deren Aufnahme in die DVL Ost abgelehnt sei oder werde, von der Wehrmacht zu entlassen seien, sei „vielfach aus militärischen Gründen auf Schwierigkeiten“ gestoßen. Ein weiterer bestätigender Anhaltspunkt für die genannte Annahme ergibt sich aus dem Erlass vom 4. Januar 1945 (1 Sta R 5668 IV/44 5044), mit dem der RMI seinen zitierten Erlass vom 4. August 1943 gegenüber dem Regierungspräsidenten in Breslau dahin konkretisiert hat, dass den im Fronteinsatz befindlichen Wehrmachtangehörigen, die als deutsche Staatsangehörige zur Wehrmacht eingezogen wurden, die Ablehnung der Anerkennung als deutsche Staatsangehörige nicht mitgeteilt werden darf, um „Beunruhigung in den Reihen der Wehrmacht“ zu vermeiden. Ebenfalls abgedruckt bei von Schenckendorff, a. a. O., Abschnitt C 21.5.100. Dass dies insbesondere auch für die Verhältnisse in Ostoberschlesien zutraf, lässt sich der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen. Darin ist ein Polizeibericht der Stapoleitstelle Kattowitz erwähnt, dass sich zum Wehrdienst Einberufene beim Abtransport zu ihren Garnisonsorten demonstrativ der polnischen Sprache bedienten, polnische Lieder sangen und den Fahneneid mit der Begründung verweigerten, sie wollten sich nicht zum deutschen Volkstum bekennen. BVerwG, Urteil vom 8. August 1995 ‑ 9 C 292.94 ‑, DVBl. 1996, 197, juris, Rdn. 15. Angesichts dieser Umstände hat das Verwaltungsgericht in der Eintragung „Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich“ im Wehrpass des Großvaters und seiner Einberufung am 19. Juni 1942 im Ergebnis zu Recht keine ausreichenden Indizien für seine vorherige Eintragung in die Abteilung 2 der DVL Ost gesehen. Diese Feststellung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, wonach weder der Dienst in der Wehrmacht noch der Dienstgrad eines Gefreiten ein Indiz für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, weil keiner jener beiden Umstände diese Erlangung voraussetzte. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2010 ‑ 12 A 1937/09 ‑, juris, Rdn. 18, und vom 9. August 2007 ‑ 12 A 401/07 ‑, juris, Rdn. 11. Dieser Annahme steht im Fall des Klägers auch nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen, nach der eine Einberufung zur deutschen Wehrmacht nach dem 2. Oktober 1942 Indizwirkung für eine vorherige Eintragung des Betreffenden jedenfalls in die Abteilung 3 der DVL Ost und den damit verbundenen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf hat. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1995 ‑ 9 C 113.95 ‑, BVerwGE 100, 139, juris, Rdn. 14. Diese Rechtsprechung betrifft andere Fälle als den des Klägers, weil sein Großvater schon am 19. Juni 1942, also vor dem genannten Zeitpunkt einberufen worden ist. Unabhängig davon betrifft sie die Indizwirkung einer Einberufung für eine vorherige Eintragung in die Abteilung 3 der DVL Ost, die nur unter der weiteren Voraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit des Betreffenden einen über das Kriegsende hinaus fortwirkenden Staatsangehörigkeitserwerb zur Folge hatte (siehe dazu unter II.). Hiernach kommt es nicht allein und auch nicht ausschlaggebend auf die rechtliche Würdigung des Erlasses des Oberkommandos der Wehrmacht (OKW) vom 16. Mai 1941 an. Entsprechendes gilt für den darauf bezogenen Einwand des Klägers, es sei weniger auf die Fortgeltung dieses Erlasses nach der Änderung der DVL-VO Ost am 31. Januar 1942 als vielmehr auf den Tag der Musterung seines Großvaters am 5. Juni 1941 abzustellen. Auch wenn damit und mit der Eintragung „Deutsches Reich“ in die Rubrik „Staatsangehörigkeit“ in seinem Wehrpass „für die Wehrersatzbehörden der Vorgang abgeschlossen“ gewesen sein mag und „keine weitere staatsangehörigkeitsrechtliche Prüfung mehr stattgefunden“ hat, rechtfertigt dies nicht den vom Kläger gezogenen Rückschluss auf eine vorherige Eintragung seines Großvaters in die Abteilung 2 der DVL Ost. Überzeugend erscheint vielmehr der Hinweis des Bundesverwaltungsamtes (BVA) im Widerspruchsbescheid, die Wehrersatzbehörden in den eingegliederten Ostgebieten hätten die Eintragung „Deutsches Reich“ in den Wehrpass und andere amtliche Dokumente mindestens bis zum 25. August 1943 pauschal für alle gemusterten Wehrpflichtigen verwendet, insbesondere auch solche, bei denen die volkstumsmäßige Eingruppierung in die vier verschiedenen Abteilungen der DVL Ost noch ausstand. Eine solche pauschale Eintragungspraxis stünde im Einklang mit der Formulierung im bereits erwähnten Erlass des RMI vom 4. Januar 1945, auch ehemals polnische Staatsangehörige polnischer Volkszugehörigkeit seien „als deutsche Staatsangehörige“ zur Wehrmacht eingezogen worden. Zu Unrecht rügt der Kläger weiter, es gebe „keine historisch-fachlich gesicherten Fakten“ für die Annahme des Verwaltungsgerichts, der erwähnte Erlass des OKW sei „angeblich ... unrichtig“ angewandt worden (S. 14 des Urteilsabdrucks). Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht entgegen seiner Behauptung nicht „darauf beschränkt ..., auf einzelne Fälle aus seiner Praxis zu verweisen“. Es hat vielmehr als historischen Beleg für seine Auffassung, wie bereits angesprochen, in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 20. März 2013 zutreffend den Erlass des RMI vom 4. August 1943 angeführt. Ohne Erfolg hält der Kläger diesem Beleg in seinem Schriftsatz vom 22. April 2016 die fehlende Zuständigkeit des RMI für die Anwendung des Wehrrechts und die praktische Handhabung der Einberufungen entgegen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob dem RMI „verlässliche[n] eigene[n] Zahlen vorgelegen haben“, welche das Ausmaß „fehlerhafter Einberufungen“ belegen können. Denn den vorstehend zitierten Erlassen lässt sich jedenfalls entnehmen, dass es häufiger als nur in Einzelfällen zu Einberufungen ohne vorherige Klärung der Staatsangehörigkeit gekommen sein muss („verschiedentlich“, „vielfach“). Die Annahme einer Indizwirkung von Erfassung und Einberufung ist hiermit unvereinbar. Auch die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, ihm seien „Dutzende von Wehrpässen oder Arbeitsbüchern aus der Zeit vor August 1943 bekannt“, in denen die Staatsangehörigkeit mit „DVL 3“, „Deutsches Reich aW“ oder „DR aW“ angegeben gewesen sei, trägt nicht seinen Schluss, die „Behauptung der Beklagten“ könne „daher nicht stimmen“. Vielmehr ist es auch für die Zeit vor August 1943 ohne Weiteres plausibel, dass diejenigen Wehrpflichtigen, über deren Volkszugehörigkeit und Eingliederung in die DVL Ost die Zweigstelle bereits verbindlich entschieden hatte, bei ihrer Musterung einen der genannten Einträge in ihren Wehrpass erhielten, während diejenigen Wehrpflichtigen, bei denen dies noch nicht der Fall war, den vorläufigen pauschalen Eintrag „Deutsches Reich“ erhielten. Auf den vorgenannten Gesichtspunkt kann der Senat seine Entscheidung stützen, obwohl das Verwaltungsgericht ihn lediglich mit seinem Hinweis auf S. 14 des Urteilsabdrucks angesprochen hat. Entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 22. April 2016 vertretenen Auffassung kommt es insbesondere nicht allein darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bestehen. Maßgeblich ist vielmehr die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Oberverwaltungsgericht kann im Berufungszulassungsverfahren auch auf andere als die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung abstellen, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen, also keine Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das Oberverwaltungsgericht muss dem Rechtsmittelführer allerdings rechtliches Gehör gewähren, wenn es den Zulassungsantrag ablehnen will, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 ‑ 1 BvR 3057/11 ‑, BVerfGE 134, 106, juris, Rdn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 ‑ 7 AV 4/03 ‑, juris, Rdn. 7; VerfGH BW, Urteil vom 15. Februar 2016 ‑ 1 VB 57/14 ‑, juris, Rdn. 22; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2013 ‑ 11 ZB 12.2712 ‑, juris, Rdn. 18. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassene Gesichtspunkt der praktischen Handhabung der einschlägigen Vorschriften über die Einberufung zur deutschen Wehrmacht erfordert im vorgenannten Sinn keine Durchführung eines Berufungsverfahrens. Auf ihn kann der Senat seine Entscheidung stützen, nachdem er die Beteiligten durch Berichterstatterverfügung vom 4. April 2016 hierzu angehört hat. Die vorstehend festgestellte praktische Handhabung der Einberufung zur deutschen Wehrmacht vor Oktober 1942 liegt auch im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung ohne weiteres auf der Hand, weil sie sich im Kern aus historischen Quellen ergibt, die schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zitiert hat und die daher dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bekannt sind. Auch mit seinem Schriftsatz vom 22. April 2016 rügt der Kläger lediglich pauschal, dass „niemand die entscheidungserheblichen Tatsachen wirklich geprüft“ habe. Auch benennt er das Werk „‘Fremdvölkische‘ im Dritten Reich“ von Diemut Majer ebenfalls nur pauschal „für die Volksliste“. Er zitiert hingegen keine konkreten Ausführungen Majers in diesem Werk, welche der vorstehenden Würdigung des Senats entgegenstehen oder die wenigstens einen Ansatz für eine Beweiserhebung in einem Berufungsverfahren ergeben könnten. Auch kündigt der Kläger keinen konkreten Beweisantrag für das Berufungsverfahren an, sondern behält sich einen solchen lediglich pauschal „in Form einer amtlichen Auskunft“ und ohne Benennung eines Beweisthemas vor. II. Ernstlich zweifelhaft ist auch nicht die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Eintragung des Großvaters in die Abteilung 3 der DVL Ost habe bei ihm keinen nach § 1 Abs. 1 Buchstabe d des 1. StAngRegG fortwirkenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit herbeigeführt, weil er die deutsche Sprache nur einsatzbezogen als Soldat, nicht aber auch während der dienstfreien Zeit im häuslichen Kreis und im täglichen Umgang verwendet habe (S. 22 des Urteilsabdrucks). Unzutreffend ist insbesondere sein Einwand, diese Differenzierung sei „künstlich“ und entspreche nicht der Rechtsprechung des BVerwG, das eine umgangssprachliche Verwendung der deutschen Sprache auch bei Beamten, Angestellten und Arbeitern der Reichsbahn und -post angenommen habe, wenn sie diese im Dienst benutzt hätten. Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die deutsche Sprache vielmehr nur dann die bevorzugte Umgangssprache des Betreffenden, wenn er ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gibt und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht. Auch bei einem aus Ostoberschlesien stammenden Reservelokomotivführer im Dienste der Deutschen Reichsbahn hat das BVerwG dessen Sprachverwendung in der Familie und im Freundeskreis für entscheidungserheblich gehalten. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 ‑ 9 C 8.96 ‑, BVerwGE 102, 214, juris, Rdn. 24; Urteil vom 8. August 1995, a. a. O., Rdn. 16. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine „unzutreffende Vorstellung von den Lebensverhältnissen eines Frontsoldaten im Osten“ vor. Seine pauschale Behauptung, eine Unterscheidung zwischen Einsatz und dienstfreier Zeit sei an der vordersten Front unmöglich, ist gerade für das Soldatenschicksal seines Großvaters unzutreffend. In dessen Soldbuch ist vermerkt, dass er sich wegen erlittener Verwundungen durch Feindeinwirkung mehrfach für mehrere Wochen in Reservelazaretten in Radom, Stollberg/Erzgebirge, Lublin und Ober Berschkowitz befand und sich im Anschluss an seine Lazarettaufenthalte auch mehrfach zu Genesungs- oder Erholungsurlauben in seinem Heimatort M. in Ostoberschlesien aufgehalten hat. Der Kläger benennt mit seiner Antragsbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Großvater während dieser dienstfreien Zeiten im Umgang mit dem Lazarettpersonal und mit seiner Familie der deutschen Sprache den Vorzug vor seiner polnischen Muttersprache gegeben haben könnte. Unzutreffend ist schließlich auch der Vorwurf an das Verwaltungsgericht, es habe das Lesen deutscher Frontzeitungen, das Hören deutscher Rundfunksendungen und den Besuch deutscher Wehrbetreuungsveranstaltungen nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Bestätigungsmerkmals „Sprache“, nicht aber auch unter demjenigen des Bestätigungsmerkmals „Kultur“ geprüft. Letzteres ist sehr wohl der Fall, wie sich aus dem 2. Absatz auf Seite 23 des Urteilsabdrucks ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (http://www.BVerwG.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).