Beschluss
31 B 2001/21.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0223.31B2001.21O.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e: Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist angesichts der mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gem. § 63 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO beschränkt, nicht zu beanstanden. I. Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag der als Justizoberwachtmeisterin in der Wachtmeisterei des Amts- und Landgerichts E. eingesetzten Antragstellerin die durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts E. vom 14. Juli 2021 als Dienstvorgesetztem angeordnete und auf § 38 Abs. 1 S. 1 LDG NRW gestützte Dienstenthebung der Antragstellerin wegen ernstlicher Zweifel ausgesetzt, § 63 Abs. 2 LDG NRW. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur summarisch möglichen Beurteilung des Sachverhalts auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes sei die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht wahrscheinlicher als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin vorwerfe, sich Ende Oktober 2020 mit mehreren anderen Angehörigen der gemeinsamen Wachtmeisterei des Amts- und Landgerichts E. verabredet zu haben, dem Dienst zu Beginn der 45. Kalenderwoche – mithin am 2. November 2020 – vorsätzlich fernzubleiben, sei dieser Vorwurf nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Handlungen der Antragstellerin insofern zur Last gelegt würden. Die Einleitungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts E. vom 10. November 2020 lasse hinreichend konkrete Angaben zu Zeit, Ort und Einzelheiten der der Antragstellerin vorgeworfenen Handlungen ebenso vermissen wie der ihre vorläufige Dienstenthebung anordnende Bescheid vom 14. Juli 2021. Nicht erwiesen sei darüber hinaus der Vorwurf, die Antragstellerin sei, obgleich dienstfähig, am 2. November 2020 nicht zum Dienst erschienen und habe damit ihre aus § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtG und § 62 Abs. 1 LBG NRW abzuleitende Pflicht verletzt. Denn mit Blick auf die durch die Antragstellerin zur Akte gereichte, auf den 3. November 2020 datierte und sich auf den Zeitraum vom 2. bis zum 6. November 2020 beziehende Dienstunfähigkeitsbescheinigung der Ärztin Dr. E1. sei es jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin am 2. November 2020 gerade nicht dienstfähig gewesen sei. An dem angesichts der Existenz dieser Bescheinigung der Antragsgegnerin obliegenden Nachweis einer an diesem Tag bestehenden Dienstfähigkeit der Antragstellerin fehle es hier. Zwar habe die Ärztin die vorgelegte Bescheinigung nicht schon am 2. November 2020 erstellt, was Zweifel an deren Richtigkeit begründen könne. Derartige Zweifel seien allerdings durch die Vernehmung der Ärztin, im Rahmen derer diese die Dienstunfähigkeit der Antragstellerin am 2. November 2020 überzeugend bestätigt habe, ausgeräumt worden. Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin weitergehend vorwerfe, diese habe die Justizoberwachtmeisterin J. über den Nachrichtendienst WhatsApp aufgefordert, sich an einem für den 2. November 2020 geplanten Streik der Wachtmeister zu beteiligen, ergebe sich dies weder aus dem zur Akte gereichten Chatverlauf vom 31. Oktober 2020 noch mit Blick auf die Erklärungen der Zeugin J. im Disziplinarverfahren. Die der Zeugin J. gegenüber dort von Seiten der Antragstellerin lediglich unterschwellig zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die Zeugin werde sich an dem Streik beteiligen, sei einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Streik nicht gleichzustellen. Mit Blick auf die Aussagen des im Disziplinarverfahren ebenfalls als Zeugen vernommenen Justizoberwachtmeisters I. sei es lediglich als erwiesen anzusehen, dass die Antragstellerin diesen mehrfach – vergeblich – zu einer Teilnahme an einem für den 2. November 2020 vorgesehenen Streik aufgefordert habe. Dem hierin liegenden Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG komme aber kein die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertigendes Gewicht zu. II. Mit seinem gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Beschwerdevorbringen dringt der Antragsgegner nicht durch. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. So liegt der Fall – was das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – hier. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Gründe, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass die Antragstellerin bei der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen sie sprechender Gesichtspunkte, der Schwere ihres Dienstvergehens unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung, § 13 Abs. 1 u. 2 LDG NRW, aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird. 1. Nach § 38 Abs. 1 LDR NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter anderem dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird oder – was von Seiten des Antragsgegners allerdings nicht geltend gemacht wird und hier daher auch nicht in Rede steht – durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt dabei nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 – 2 VR 6.21 –, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 4 m.w.N., und vom 26.10.2016 – 3d B 1064/16.O –, juris Rn. 9 ff. m.w.N. 2.An dieser für die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehlt es hier bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen vorläufigen Prüfung. Die bislang vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht die prognostische Bewertung, die Antragstellerin habe das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren und sei deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW. a) Nach den im Rahmen des gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarverfahrens gewonnenen Erkenntnissen ist mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit (nur) davon auszugehen, dass diese von Überlegungen im Kollegenkreis, die Wachtmeisterei am 2. November 2020 zu „bestreiken“, Kenntnis hatte, diese Überlegungen aus Unzufriedenheit mit dem als unzureichend empfundenen Corona-Management der Gerichtsverwaltung gegenüber den Zeugen C., J. und I. offen befürwortete, am 2. November 2020 – was sie der Zeugin C. und dem Zeugen J. auch mitteilte – selbst nicht zu erscheinen beabsichtigte und sowohl den Zeugen I. mehrfach und die Zeugin J.– jeweils vergeblich – zu einer Teilnahme an dem „Streik“ bewegen wollte. Den übereinstimmenden – und nicht zuletzt vor diesem Hintergrund auch glaubhaften – Aussagen der Zeugen C. und I. zufolge hat die Antragstellerin diese jedenfalls am 30. Oktober 2020 darüber informiert, dass ein Teil der in der Wachtmeisterei tätigen Bediensteten am darauffolgenden Montag, dem 2. November 2020, nicht zum Dienst erscheinen und „streiken“ wolle. Dabei hat die Zeugin C. die Äußerungen der Antragstellerin ausdrücklich so verstanden, dass diese selbst eine derjenigen Bediensteten sein werde, die am 2. November 2020 zu Hause zu bleiben beabsichtigten. Der Zeuge I., der sich sogar – anders als die Zeugin C.– ausdrücklich an die von der Antragstellerin für die geplante Aktion verwendete Bezeichnung „Streik“ erinnert hat, hat zudem erklärt, er sei von der Antragstellerin sowohl am 29. als auch am 30. Oktober 2020 mehrfach – vergeblich – dazu aufgefordert worden, sich an der Aktion zu beteiligen. Diese durch die Zeugen wiedergegebenen Gespräche erlauben zugleich den Rückschluss darauf, dass die Antragstellerin jedenfalls von entsprechenden Überlegungen eines Teils ihrer Kollegen wusste, die Durchführung eines „Streiks“ am 2. November 2020 befürwortete und selbst durch ihr eigenes Fernbleiben, mit dessen Ankündigung jedenfalls den Zeugen C. und I. gegenüber sie ihre Haltung noch zusätzlich unterstrich, zu unterstützen beabsichtigte. Die von der Antragstellerin am 31. Oktober 2020 an die Zeugin J. versandte Chat-Nachricht mit dem – zusätzlich mit einem den Zeigefinger vor den Mund haltenden Emoji versehenen – Wortlaut „Montag ist streik bei den Wachtmeister also….weißte bescheid“ kann bei objektiver Betrachtung – insoweit entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – ebenfalls nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragstellerin auch diese zur Teilnahme an dem für den 2. November 2020 von einem Teil der Bediensteten geplanten „Streik“ auffordern wollte. Die auf den informativen Teil der Nachricht („Montag ist streik bei den Wachtmeister“) folgende Verwendung des den Zeigefinger vor den Mund haltenden Emojis, dieses wiederum gefolgt von dem Wort „also“, vier Punkten und dem Ausdruck „weißte bescheid“, belegt, dass es der Antragstellerin nicht nur um die konspirative Mitteilung einer als unlauter erkannten Aktion ging. Vielmehr wollte sie der Zeugin J. zugleich zu verstehen geben, sie möge sich hierzu zwar ihre eigenen Gedanken machen („….“), diese Information aber zugleich als Aufforderung verstehen, sich für den 2. November 2020 zur Teilnahme an dem „Streik“ zu entscheiden („weißte bescheid“, dem Kontext nach zu verstehen als Kurzform von: „weißte bescheid, was du zu tun hast“). Dieses Verständnis der Nachricht wird durch die wenig später an die Zeugin J. versandte Mitteilung der Antragstellerin („Es reicht uns, wie die uns behandeln und nicht schützen“), mit der die Aktion „gerechtfertigt“ und der Zeugin J. die Entscheidung zur Teilnahme weiter erleichtert werden sollte, noch zusätzlich unterstrichen. (Jedenfalls) der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts E. vom 14. Juli 2021, mit der die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben worden ist, sind diese Tatsachen auch hinreichend bestimmt zu entnehmen. b) Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin darüber hinaus vorwirft, sie habe sich mit „mehreren anderen Angehörigen der gemeinsamen Wachtmeisterei des Amts- und Landgerichts E.“ bzw. mit den Zeugen G., M., H. und T. abgesprochen, dem Dienst am 2. November 2020 vorsätzlich fernzubleiben und sei insofern sogar als „Rädelsführerin“ aufgetreten, ist dies bei der gebotenen summarischen Beurteilung – unabhängig von der durch das Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Antragsgegner diesen Vorwurf hinreichend bestimmt konkretisiert hat – demgegenüber (jedenfalls bislang) nicht als (wie erforderlich) überwiegend wahrscheinlich anzusehen (aa). Gleiches gilt mit Blick auf den weiteren Vorwurf, die Antragstellerin sei ihrem Dienst am 2. November 2020 trotz Dienstfähigkeit – und damit unerlaubt – ferngeblieben (bb). aa) Keiner der Zeugenaussagen lässt sich eine unmittelbare Beteiligung der Antragstellerin an oder sogar ihre Initiative zu einer entsprechenden Absprache entnehmen. Zwar ist die Antragstellerin teilweise (nach Aussage des Zeugen T1.) als „Anführerin“ vermutet worden. Das aber ist lediglich pauschal erfolgt und lässt für sich genommen keinen belastbaren Rückschluss auf Art und Ausmaß einer etwaigen Beteiligung der Antragstellerin an einer konspirativ getroffenen Streikabsprache zu. Dies gilt umso mehr, als die in diese Richtung gehenden Überlegungen – der Aussage etwa der Zeugin C. entsprechend – von mehreren, namentlich aber nicht genannten Kollegen gekommen sein sollen („das ging durch die Wachtmeisterei“). Die Tatsache, dass die Antragstellerin von der Zeugin T. in einem mit dem Zeugen H. geführten WhatsApp-Chat vom 30. Oktober 2020 als eine derjenigen Personen genannt worden ist, die sich mit den dort ebenfalls namentlich bezeichneten weiteren Wachtmeistern einig gewesen sein sollen, „das[s] wir am Montag (alle) uns krankmelden“, ist ebenfalls nicht, jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, geeignet, eine Beteiligung der Antragstellerin an derartigen Gesprächen zu belegen. Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund, dass die Zeugin T. den Inhalt dieser Nachricht im Rahmen ihrer Vernehmung selbst als „falsch verfasst“ relativiert und eine solche Absprache bestritten hat, aber auch angesichts der Tatsache, dass keine der übrigen in der Nachricht genannten Personen – die Zeugen G., M., E2., S., I1. und A.– mit der Antragstellerin über die Planung eines „wilden Streiks“ am 2. November 2020 gesprochen haben will und der Antragsgegner selbst einräumt, weitere Kollegen seien von der Zeugin zu Unrecht als "Streikteilnehmer" benannt worden. bb) Angesichts der Existenz der für diesen Tag ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der mit dieser korrespondierenden Aussage der die Antragstellerin behandelnden Ärztin Dr. E1. erscheint es bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin dem Dienst am 2. November 2020 unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Zeugin Dr. E1. hat es im Gegenteil für ausdrücklich glaubhaft gehalten, dass die Antragstellerin auch schon „in den Wochen“ vor ihrer Behandlung durch die Zeugin – mithin auch am 2. November 2020 – unter Schmerzen im Schulternackenbereich und an der Wirbelsäule gelitten hat und die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ganz offensichtlich auch deswegen für den fraglichen Tag für vertretbar erachtet. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin für den 2. November 2020 betreffende Bescheinigung erst auf nachträgliche Anforderung der Antragstellerin hin erstellt worden ist und es – wie ausgeführt – von vornherein ihrer Planung entsprach, am 2. November 2020 nicht zum Dienst zu erscheinen. Demgemäß bestehen durchaus Anhaltspunkte für die Annahme, dass der einer solchen Bescheinigung grundsätzlich zukommende hohe Beweiswert, vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2006 – 1 D 10.05 –, juris Rn. 35, vom 12.10.2006 – 1 D 2.05 –, juris Rn. 33; BayVGH, Urteil vom 13.01.2016 – 3 B 14.1487 –, juris Rn. 45 m.w.N.; BAG, Urteile vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 –, juris Rn. 13 m.w.N., und vom 26.08.1993 – 2 AZR 154/93 –, juris Rn. 36, auch ohne Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erschüttert werden könnte. Allerdings ist gleichzeitig zu beachten, dass die durch die Antragstellerin zur Begründung ihrer Dienstunfähigkeit angeführten Gesichtspunkte nicht allein auf ihrer subjektiven Wahrnehmung beruhen. Vielmehr konnten sie gemäß der Aussage der Zeugin Dr. E1. nach einer körperlichen Untersuchung der Antragstellerin und Durchführung eines bildgebenden Verfahrens (Röntgen) – mithin objektivierbar – mit Veränderungen im Bereich der Muskulatur, einer Fehlstellung der Halswirbelsäule und einem zu einer Instabilität an der Lendenwirbelsäule führendem Wirbelgleiten erklärt werden. Vor allem mit Blick hierauf – sowie angesichts der damit in einem Disziplinarverfahren in der Hauptsache grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, das vorhandene Röntgenbild, sofern erforderlich, zusätzlich einer sachverständigen Begutachtung zu unterziehen – hält es der Senat bei prognostischer Betrachtung derzeit für jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsgegner der ihm obliegende Nachweis der Dienstfähigkeit der Antragstellerin am fraglichen Tag, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 – 1 D 10.05 –, juris Rn. 33, und damit der Nachweis eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG und § 62 Abs. 1 LBG NRW gelingen können wird. c) Die der Antragstellerin den vorstehenden Ausführungen entsprechend mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit gegenüber den Zeugen I., C. und J. offen zum Ausdruck gebrachte Unterstützung der in der Kollegenschaft diskutierten Überlegungen, die Wachtmeisterei am 2. November 2020 zu bestreiken, und ihr Versuch, die Zeugen I. und J. zur Teilnahme an diesem Streik zu bewegen, sind der Antragstellerin auch bei summarischer Prüfung zwar dienstrechtlich als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG vorwerfbar (aa), rechtfertigen aber bei summarischer Prüfung nicht die Annahme, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (bb). aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 -, BVerfGE 119, 247, vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249, und vom 11.06.1958 - 1 BvR 1/52 u.a. -, BVerfGE 8, 1, und des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.1994 - 1 D 65.91 -, BVerwGE 103, 70, - 1 D 48.92 -, DokBer B 1994, 231, vom 10.05.1984 - 2 C 18.82 -, BVerwGE 69, 20, vom 03.12.1980 - 1 D 86.79 -, BVerwGE 73, 97, vom 22.11.1979 - 1 D 84.78 -, BVerwGE 63, 293, und vom 16.11.1978 - 1 D 82.77 -, BVerwGE 63, 158; Beschluss vom 19.09.1977 - 1 DB 12.77 -, BVerwGE 53, 330, sowie einer Vielzahl von Obergerichten, vgl. OVG NRW, Urteile vom 07.03.2012 – 3d A 317/11.O – Rn. 72 ff. u. 293 ff., juris, und vom 10.09.2007 - 1 A 3529/06 -, juris, Rn. 130; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 22.10.1988 - Bs I 195/88 -, juris Rn. 3; OVG Berlin, Urteil vom 18.02.1986 - D 16.85 -, Die Personalvertretung 1986, 283, ist die Unzulässigkeit des Beamtenstreiks - auch in Form von "Warnstreiks", der gezielten Verlangsamung der Arbeitsleistung ("go-slow"), Dienst nach Vorschrift („work-to-rule"), der unberechtigten Krankmeldungen ("sick-out") etc. und ungeachtet ihrer Dauer - als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich bestimmt. Gegen diesen Grundsatz, der auch die Unterstützung und Aufforderung zu derartigen Streikmaßnahmen umfasst, hat die Antragstellerin den vorstehenden Ausführungen entsprechend durch die unter II. 2.a) näher dargelegten Handlungen mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit verstoßen. bb) Dieser Verstoß rechtfertigt allerdings – im Übrigen auch dann, wenn sich letztlich feststellen lassen sollte, dass die Antragstellerin dem Dienst am 2. November 2020 tatsächlich unentschuldigt ferngeblieben ist – bei vorläufiger Einschätzung nicht die Annahme, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt werden wird. (1) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Beamte durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG beeinträchtigt hat, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass die Beamtin oder der Beamte auch künftig ihren bzw. seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 11.05 –, juris Rn. 24; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2021 – 14 MB 1/21 – , juris Rn. 19 ff. (2) Die Annahme eines derart gravierenden Vertrauensverlusts ließe sich hier bei vorläufiger prognostischer Betrachtung selbst dann nicht rechtfertigen, wenn – was, wie ausgeführt, nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist – die Antragstellerin am 2. November 2020 unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sein sollte. Der bereits durch das Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zufolge, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1984 – 1 D 38.84 –, juris Rn. 34, kommt der Ausschluss eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst allenfalls für Rädelsführer eines „wilden Streiks“, nicht aber bei Gehilfen und Mitläufern in Betracht. Eine derartige Rädelsführerschaft aber ist der Antragstellerin hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwerfbar, nachdem sich den Aussagen der vernommenen Zeugen – wie ausgeführt – schon keine belastbaren Umstände zu einer Beteiligung der Antragstellerin an den in der Wachtmeisterei aufgekommenen Gesprächen über einen beabsichtigten Streik entnehmen lassen. Dem Versuch der Antragstellerin, die Zeugen I. und J. zur Teilnahme an dem „Streik“ zu bewegen, kommt kein mit einer – durch Organisation und maßgebliche Steuerung seines Ablaufs und/oder offenes Aufbegehren gegenüber Vorgesetzten geprägten – Rädelsführerschaft vergleichbares Gewicht zu. Das Gewicht des der Antragstellerin vorwerfbaren Verstoßes ähnelt damit eher demjenigen der in einer durch das beschließende Gericht entschiedenen Konstellation, in der eine verbeamtete Lehrerin trotz mehrerer ausdrücklicher Hinweise ihrer Vorgesetzten, dass die Teilnahme an Warnstreiks einen Verstoß gegen ihre beamtenrechtlichen Dienst- und Treuepflichten darstellt, an drei Tagen dem Dienst ferngeblieben ist, und in der (lediglich) eine Geldbuße für angemessen gehalten worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2012 – 3d A 317/11.O –, juris Rn. 271. Nach alledem fehlt es auch hier an der – die vorläufige Dienstenthebung der Antragstellerin erfordernden – überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkannt werden wird. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und nach Aktenlage mit dem durch sie unterstützten „Streik“ auf aus ihrer Sicht als unzureichend empfundenen Infektionsschutz für die Bediensteten der Wachtmeisterei und damit zugleich auch auf einen dem Interesse der – zum damaligen Zeitpunkt durch eine stark steigende Infektionslage hinsichtlich des SARS-CoV2-Virus und die behördliche Anordnung eines sog. „Lockdown“ sensibilisierten – Allgemeinheit entsprechenden Aspekt hat aufmerksam machen wollen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 75 LDG NRW) ergeben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO.