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Beschluss

13 B 339/22, 13 B 340/22, 13 B 341/22, 13 B 342/22, 13 B 343/22, 13 B 344/22, 13 B 345/22 und 13 B 346/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0523.13B339.22.13B340.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2022 teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellern dieses Verfahrens eine Rangfolge zu ermitteln,

2. die Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2021/2022 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 2 entfällt und der oder die zuzulassende Antragsteller/-in innerhalb von 10 Werktagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt; nehmen die auf Rangplatz 1 bis 2 ausgelosten Antragsteller den Studienplatz nicht an oder stehen einer Immatrikulation Hindernisse entgegen, rückt ein anderer Antragsteller entsprechend seinem Rang nach.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 40.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Auf die Beschwerden der Antragsteller werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. Februar 2022 teilweise geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 1. innerhalb von 5 Werktagen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellern dieses Verfahrens eine Rangfolge zu ermitteln, 2. die Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2021/2022 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 2 entfällt und der oder die zuzulassende Antragsteller/-in innerhalb von 10 Werktagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt; nehmen die auf Rangplatz 1 bis 2 ausgelosten Antragsteller den Studienplatz nicht an oder stehen einer Immatrikulation Hindernisse entgegen, rückt ein anderer Antragsteller entsprechend seinem Rang nach. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 40.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antrag-steller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung. Die Beschwerden sind zulässig und haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern. Insoweit haben die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmende Prüfung ergibt, dass über die vom Verwaltungsgericht berechneten und bereits vergebenen 288 Studienplätze hinaus zwei weitere nicht besetzte Studienplätze vorhanden sind. 1. Im Ausgangspunkt ist das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon ausgegangen, dass die Deputatsreduzierung von 9 DS auf 5 DS für die beiden im Stellenplan ausgewiesenen Stellen „A 15 – 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben“ nicht anzuerkennen ist (Beschlussabdruck Bl. 22 zu 10 L 600/21). Die Antragsteller rügen aber zu Recht, dass für diese beiden Stellen das aus § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW folgende Regellehrdeputat in Höhe von 9 DS und nicht ein für die nicht stellenkonform eingesetzten wissenschaftlichen Angestellten (unbefristet) geltendes geringeres Lehrdeputat nach § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV NRW (Beschlussabdruck Bl. 23 zu 10 L 600/21) anzusetzen ist. Dies gründet in dem abstrakten Stellenprinzip. Das abstrakte Stellenprinzip folgt aus den §§ 8 f. KapVO. Aus ihm ergibt sich, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und den auf diese Stellen entfallenden (im Einzelfall möglicherweise zu vermindernden) Regellehrverpflichtungen. Durch dieses Stellenprinzip wird die kapazitätsrechtliche Berechnung der Zulassungszahlen einerseits und die dienstrechtliche Festlegung der Lehrverpflichtungen andererseits soweit wie möglich entkoppelt. Diese Berechnungsmethode hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie im Einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studierenden erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist. So bereits BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 ‑ 1 BvR 580/83 u.a. -, juris, Rn. 73. Die nach dem abstrakten Stellenprinzip in die Kapazitätsberechnung einzustellende Regellehrverpflichtung ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe gemessen in Deputatstunden (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO). Maßgebliche Stellengruppe ist hier die der „Akademischen Rätinnen und Räte, Akademischen Oberrätinnen und Oberräte, Akademischen Direktorinnen und Direktoren in der Besoldungsordnung A, die zu weniger als drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben wahrnehmen“. Deren Regellehrdeputat bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW und beläuft sich auf 9 DS. Unerheblich ist, dass die Stellen nicht stellenkonform mit unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt sind und für deren Stellengruppe nach § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV NRW gilt, dass sie, wenn sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 7, 9 bis 12 sowie 16 und 17 genannten Beamtinnen und Beamten, die Lehrverpflichtung um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, es sei denn, mit ihnen ist die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart. Abgesehen davon, dass aus einer nicht stellenkonformen Besetzung nicht zwangsläufig folgt, dass die unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung die gleichen Aufgaben wahrnehmen, wie die genannten Beamtinnen und Beamten, auf deren Stelle sie geführt werden, lässt das abstrakte Stellenprinzip - wie ausgeführt - unberücksichtigt, wie die Stellen der in Rede stehenden Stellengruppe tatsächlich besetzt sind. Eine Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips kommt nach der Rechtsprechung des Senats lediglich dann in Betracht, wenn die Stelle einer Stellengruppe deputatmäßig dauerhaft individuell höher besetzt ist und die Hochschule sich deshalb auch redlicherweise nicht mehr auf dieses Prinzip berufen kann (faktische Stellenumwandlung). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 13 B 1017/21 u.a. -, juris, Rn. 9 f., vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 15, m.w.N, sowie hierzu bereits Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 13 C 3/99 -, n.v. Ist sie deputatmäßig dauerhaft niedriger besetzt, kommt eine Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips in Gestalt einer faktischen Stellenumwandlung nicht in Betracht. Hierfür besteht auch keine Notwendigkeit, weil die Hochschule es selbst in der Hand hat, für eine stellenkonforme Besetzung Sorge zu tragen. Im Rahmen ihres Organisationsermessens steht es ihr auch grundsätzlich offen, nicht benötigte Stellen umzuwandeln. Zu den Grundsätzen der Rechtfertigung der Umwandlung bzw. der Verlagerung von Stellen vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2009 ‑ 13 C 398/09 -, juris, Rn. 3 f., m.w.N., vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06 -, juris, Rn. 4 f. Ausgehend davon, dass sich die Stellenzugehörigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht geändert hat und es deshalb bei dem nach § 9 KapVO Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV NRW anzusetzenden Regeldeputat von 9 DS für die beiden nicht stellenkonform besetzten Stellen verbleibt, sind auf der Lehrangebotsseite zu dem vom Verwaltungsgericht berechneten unbereinigten Lehrangebot (303, vgl. Bl. 28 des Beschlussabdrucks zu 10 L 600/21) zwei Deputatstunden hinzuzurechnen. 2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es hingegen nicht, den von der Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 11 KapVO berechneten und vom Verwaltungsgericht akzeptierten Dienstleistungsexport für die Zahnmedizin in Höhe von 24,07 DS bei einem auf die Vorklinik entfallenden Curricularanteil von 0,83 DS zu reduzieren (vgl. Berechnung Bl. 186 der Gerichtsakte zum Verfahren 10 L 600/21). Ausgehend davon, dass § 11 Abs. 2 KapVO für die Berechnung des Dienstleistungsexports auf die Studienanfängerzahlen abstellt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin diesen nach Maßgabe der für die Studienanfänger geltenden Studienordnung berechnet und deshalb auch auf den hierfür zur Anwendung kommenden Curricularnormwert abstellt. Dieser beläuft sich nach der Anlage 2 zu KapVO auf nunmehr 8,86 (vgl. Art. 1 der erstmals auf das Vergabeverfahren zum WS 2021/2022 zur Anwendung kommenden Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. September 2020, GV. NRW. 2022, 899). Dass der Curricularnormwert zuvor nur 7,8 betrug, aber infolge der am 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte (BGBl. I 2019, 933) angehoben wurde, erfordert es nicht, wie die Antragsteller meinen, in die Berechnung des Dienstleistungsexports lediglich ein Zehntel des neuen Curricularnomwerts einzustellen und im Übrigen auf den niedrigeren alten Curricularnormwert abzustellen. Erfolglos rügen die Antragsteller weiter, die Gruppengrößen für Vorlesungen in der Zahnmedizin und der Vorklinik stimmten nicht überein. Dieser Vortrag lässt unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck Bl. 30 zu 10 L 600/21) für beide Studiengänge übereinstimmende Gruppengrößen von 180 für Vorlesungen gewählt hat und nur für ihre Alternativberechnung in der Humanmedizin von einer Gruppengröße von 276 ausgegangen ist. 3. Die Antragsteller beanstanden schließlich zwar zu Recht, dass der Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, immer noch nicht nachgekommen ist. Vgl. zu dieser Verpflichtung bereits VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - VerfGH 36/20.VB-2 u.a. -, juris, Rn. 20, 26. Der Senat folgt aber nicht der Auffassung der Antragsteller, dass deshalb ein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist. Ein solcher bietet keine Gewähr für eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächlich bestehende Aufnahmekapazität. Vielmehr würde damit unabhängig von validem Datenmaterial und Berechnungsprämissen lediglich die Untätigkeit des Verordnungsgebers sanktioniert. Demgegenüber dient die Berechnung nach Maßgabe der Vorgaben des Regelstudiengangs gerade dem Ziel, eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächliche Kapazität der Antragsgegnerin zu erzielen. Ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag würde deshalb auch der verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht gerecht werden. Soweit die Antragsteller meinen, die Berechnung nach den Maßgaben des Regelstudiengangs sei - entgegen der Annahme auch des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen (juris, Rn. 29 f.) - nicht kapazitätsgünstig, stützen sie dies lediglich auf die nicht belegte Vermutung, bei einer Verlagerung von klinischen Inhalten in die ersten Semester könne auf eine weit überschießende Kapazität von Lehrpersonen in den Kliniken zurückgegriffen werden; zudem meinen sie, es sei durch nichts bewiesen, dass infolge der Verzahnung von Klinik und Vorklinik die Patientenbelastung nicht auch abnehmen könne. Belastbare Parameter für eine alternativ mögliche Berechnung der Studienplatzkapazität sind diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. 4. Ausgehend von den obigen Ausführungen berechnen sich - die Maßgaben des Verwaltungsgerichts im Übrigen zu Grunde gelegt - bei einem unbereinigten Lehrangebot von 305 DS (303 +2), einem Dienstleistungsexport von 24,07 DS, einem gewichteten Curricularanteil von 1,98 und einer Schwundquote von 0,98 290 Studienplätze, von denen die Antragsgegnerin 288 vergeben hat. Diese zwei nicht vergebenen Studienplätze sind aus Gründen effektiven Rechtschutzes unter den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens zu verlosen. An der Anordnung einer Verlosung nur unter den Antragstellern dieses Verfahrens sieht der Senat sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht durch § 33 Satz 4 VergabeVO NRW gehindert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 C 66/19 -, juris, Rn. 27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.