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Beschluss

12 A 4576/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0531.12A4576.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 2/5 und die Klägerin zu 2. zu 3/5.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung hinsichtlich der Zeit bis zur Verfahrensverbindung für die Verfahren 28 K 11707/16 und 28 K 11710/16 jeweils auf 1.250,00 €, für das Verfahren 28 K 11708/16 auf 7.048,15 € und für das Verfahren 28 K 11709/16 auf 11.708,75 € sowie für die Zeit ab Verbindung der Verfahren für beide Instanzen auf 18.756,90 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. zu 2/5 und die Klägerin zu 2. zu 3/5. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung hinsichtlich der Zeit bis zur Verfahrensverbindung für die Verfahren 28 K 11707/16 und 28 K 11710/16 jeweils auf 1.250,00 €, für das Verfahren 28 K 11708/16 auf 7.048,15 € und für das Verfahren 28 K 11709/16 auf 11.708,75 € sowie für die Zeit ab Verbindung der Verfahren für beide Instanzen auf 18.756,90 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage beider Kläger auf Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen (Basis-, Umverteilungs-, Greeningprämie) für das Wirtschaftsjahr 2015 im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. am maßgeblichen Stichtag des 15. Mai 2015 Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber gewesen seien. Das sei maßgeblich nicht an der Rechtsform des Betriebs auszurichten, sondern es gelte ein wirtschaftlich-funktionaler Begriff. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - EuGH - stelle im Bereich der Agrarsubventionen erkennbar auf die Funktion des Betreffenden innerhalb der Produktionseinheit und die Wahrnehmung der Verantwortung für die Produktion ab. Daran gemessen könne der Kläger zu 1. nicht als Betriebsinhaber gelten, weil dieser zum Nachweis seiner Betriebsinhaberschaft in Abgrenzung zu den Betrieben seiner Mutter (Klägerin zu 2.) und seines Vaters (X. C. ) vornehmlich steuer- und zollamtliche Unterlagen vorgelegt habe, die für das europäische Prämienrecht unerheblich seien. Wegen der vertraglichen Verflechtung der Betriebe, bei denen u. a. sein Vater trotz Hofübergabe noch ein Nießbrauchrecht an Flächen gehabt habe, sei der Beklagte zutreffend von erheblichen Zweifeln an der Betriebsinhaberschaft ausgegangen. Der Kläger zu 1. sei durch die vertragliche Gestaltung mit seinen Eltern von Entscheidungen des Vaters und Abreden zwischen seinen Eltern zur Nutzung der Stallungen und Melkanlage, die der Vater an die Klägerin zu 2. verpachtet hatte, abhängig gewesen. Auch sei der Kläger zu 1. darauf angewiesen gewesen, dass er die Kühe seiner Eltern jeweils für bestimmte Zeiträume habe pachten können. Die dazu vorgelegten Unterlagen wiesen Unstimmigkeiten auf und seien nach Angaben des Klägers zu 1. auch erst nach Pachtablauf erstellt worden, weshalb sie als Nachweis ungeeignet seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vater des Klägers zu 1. nicht mehr landwirtschaftlich tätig gewesen sei, zumal dieser in einem Klageverfahren eines anderen Landwirts - 28 K 5059/18 (beim Senat anhängig unter 12 A 2612/19) - eine Aussage gemacht habe, die darauf schließen lasse, dass er auch nach dem 15. Mai 2015 noch in erheblichem Umfang alleinige (betriebs-)wirtschaftliche Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf die Milchviehhaltung und auf die Flächenbewirtschaftung gehabt habe. Die Klägerin zu 2. könne im maßgeblichen Zeitpunkt nicht als Betriebsinhaberin angesehen werden, weil sie die Bewirtschaftung von Flächen nicht nachgewiesen und im August 2015 gegenüber dem Beklagten angezeigt habe, keine Tiere mehr zu halten. Zudem habe der Kläger zu 1. gegenüber dem Beklagten versichert, seine Eltern seien seit April 2015 im Ruhestand. Mangels Zuweisungsansprüchen stünden beiden Klägern auch keine Zahlungsansprüche zu. Diese im Einzelnen begründeten Feststellungen werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, ihre hauptsächliche landwirtschaftliche Tätigkeit liege in der Milcherzeugung. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft auf diese Tätigkeit und die vertraglichen Vereinbarungen betreffend Melkanlage und Wirtschaftsgebäude, die mit dem Vater des Klägers zu 1. bestünden, abgestellt. Die unternehmerische Tätigkeit der Milcherzeugung sei von der Bewirtschaftung der Prämienantragsflächen zu unterscheiden, weshalb nicht auf das praktizierte Pacht- und Nutzungsverhältnis in Bezug auf die Stallungen und Kühe hätte abgestellt werden dürfen. Die Bestimmung der Betriebsinhaberschaft sei vom Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise entgegen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen vorgenommen worden, ohne die Kläger hierzu anzuhören. Zu der Bewirtschaftung der Flächen habe das Gericht keinen Beweis erhoben und auch die vorgelegten Unterlagen nicht ausgewertet. Dazu sei auch der Zeuge nicht befragt worden. Das Gericht habe sich vielmehr nur auf die Örtlichkeiten der Milchviehhaltung auf den Betriebsstätten G. 00 und 00a bezogen. Damit ziehen die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, für sie beide sei die Eigenschaft als landwirtschaftliche Betriebsinhaber zum maßgeblichen Stichtag für das Wirtschaftsjahr nicht nachgewiesen, nicht ernstlich infrage. Sie setzen sich schon nicht ansatzweise mit den rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Betriebsinhabers im Sinne landwirtschaftlicher Agrarförderung nicht der steuerrechtlichen Gestaltung folgt, vielmehr für die (prämienrechtliche) Zuordnung eines Betriebs zu einer Person auf die selbständige, eigenverantwortliche und klar vom Verpächter oder sonstigen Berechtigten getrennte Bewirtschaftung abzustellen ist. Das deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte der Länder. Entscheidend ist danach, dass der die Prämien beantragende Landwirt die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und vom Verpächter jeweils erzielten landwirtschaftlichen Produkte gewährleistet ist. Das setzt voraus, dass der Betriebsinhaber befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h. er muss hinsichtlich der von ihm verwalteten Produktionseinheiten, die er für seine landwirtschaftliche Tätigkeit benötigt, hinreichende Verfügungsgewalt haben bzw. über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen. Vgl. EuGH, Urteile vom 7. April 2022 - C-176/20 -, juris Rn. 36, vom 2. Juli 2015 - C-684/13 -, juris Rn. 61 f., und vom 14. Oktober 2010 - C‑61/09 -, juris Rn. 58 ff., sowie auch schon Urteile vom 15. Januar 1991 - C-341/89 -, juris Rn. 17, und vom 9. Juli 1992 - C-236/90 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 - 3 C 11.19 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 11. April 2019- 12 A 2832/17 -, juris Rn. 36 ff. Ausgehend davon kommt es zunächst nicht (allein) auf die steuerrechtliche und/oder betriebswirtschaftliche Gestaltung an. Weiter zeigt der Kläger zu 1. auch nicht auf, dass es für den Beleg seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit als Betriebsinhaber auf die "Bewirtschaftung der beantragten Flächen" entscheidend ankommt. Der Kläger zu 1. hebt durchgehend, so auch mit der Zulassungsbegründung hervor, dass er, ebenso wie die Klägerin zu 2. - jedenfalls im hier maßgeblichen Wirtschaftsjahr - Landwirtschaft in Form der Milcherzeugung betrieben habe. Auf die Milcherzeugung hat auch das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt und nach Anhörung des Vaters des Klägers zu 1., der seinen Sohn in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, sowie anhand vorgelegter Unterlagen und der Betriebsbeschreibung des Klägers zu 1. die Frage, ob der Kläger zu 1. Betriebsinhaber war, aus folgenden Erwägungen verneint: Das Vorhandensein von drei Betrieben an einer einzigen Betriebsstätte sei jedenfalls dann lebensfremd und kaum praktikabel, wenn diese Betriebe - wie hier - Angehörigen einer Familie zugeordnet seien und zudem dieselben Gebäude und Anlagen sowie auch dieselben Tiere nutzten, die stets am gleichen Ort verblieben seien. Der Kläger habe wegen der rechtlichen und tatsächlichen Verflechtung der Betriebe keine alleinigen Entscheidungsbefugnisse über die Betriebsmittel zur Milchproduktion gehabt und sei insbesondere von Entscheidungen seiner beiden Eltern in Bezug auf die Milchviehhaltung und die Flächenbewirtschaftung abhängig gewesen. Dem kann der Kläger zu 1. nicht erfolgreich entgegenhalten, die unternehmerische Tätigkeit der Milchproduktion sei von der Bewirtschaftung der im Sammelantrag aufgeführten Flächen zu unterscheiden. Das trifft zwar insoweit zu, als die Frage der landwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche - neben der Frage ihrer Zuordnung zum antragstellenden Betrieb und dem Zurverfügungstehen zum maßgeblichen Stichtag - für ihre Beihilfefähigkeit i. S. v. Art. 32 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 maßgeblich ist. Allerdings ist die Bewirtschaftung der angemeldeten Flächen, auf denen der Betriebsinhaber eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 1307/2013), von der Eigenschaft als Betriebsinhaber zu unterscheiden. Was für die - hier maßgebliche - Betriebsinhabereigenschaft des Klägers zu 1. aus einer getrennten Betrachtung der Bewirtschaftung der angemeldeten Flächen und der Ausgestaltung und Zuordnung der unternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen der Milchproduktion folgen soll, erschließt sich nicht. Betriebsinhaber eines hier maßgeblichen Milcherzeugerbetriebs ist gemessen am oben dargelegten Maßstab derjenige, der über die hierfür benötigten Produktionseinheiten selbständig bestimmen kann, was auch die rechtliche Befugnis zur Nutzung der Betriebsstätte(n) einschließlich der zur Milcherzeugung nötigen Maschinen und Milchkühe umfasst. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C- 176/20 -,juris Rn. 36. Die Bewirtschaftung von Futteranbauflächen allein weist den Betriebsinhaber dagegen nicht aus. Dass der Kläger zu 1.entgegen der rechtlichen Gestaltung der Verträge mit bzw. zwischen seinen Eltern ein eigenes Bestimmungs- und Dispositionsrecht in Bezug auf die Milchwirtschaft gehabt hätte, legt er nicht dar. Insoweit geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass er wegen des fortbestehenden Nießbrauchrechts seines Vaters am Betrieb, das dessen Aussagen zufolge wegen eines "Freibetrages" erst nach 10 Jahren, also Ende 2018, aufgelöst werden konnte, auch rechtlich u. a. davon abhängig war, dass sein Vater ihm die eigenständige Nutzung gestattet und darüber hinaus dessen Pachtverhältnis mit der Klägerin zu 2., das seit 2004 über u. a. die Gebäude nebst Stallungen, das Melkkarussell und sonstige für die Milcherzeugung wesentliche Produktionsmittel bestand, jeweils in den Zeitabschnitten, in denen der Kläger zu 1. den Betrieb tage-, wochen- oder monatsweise führen sollte, zum Ruhen brachte. Dem setzt der Kläger zu 1. nichts Substantielles entgegen, was die Annahme, er sei in seinen landwirtschaftlichen Entscheidungen rechtlich und tatsächlich selbstbestimmt gewesen, rechtfertigen könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Schlussfolgerung, der Kläger zu 1. sei in seinen betrieblichen Entscheidungen auch tatsächlich von seinen Eltern abhängig gewesen, im Wesentlichen daneben auf die Aussage seines Vaters in der mündlichen Verhandlung und anlässlich dessen Zeugenvernehmung im Verfahren 28 K 5059/18 (beim Senat anhängig unter: 12 A 2059/19) gestützt, wonach dieser zum Stichtag 15. Mai 2015 und darüber hinaus Milchviehhaltung betrieben und Flächen bewirtschaftet haben will. Diese Angaben seines Vaters hat der Kläger zu 1. nicht infrage gestellt. Zur Betriebsinhaberschaft der Klägerin zu 2. verhält der Zulassungsantrag sich darüber hinaus nicht gesondert. Er tritt den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 2. Sinngemäß ist dem weiteren Zulassungsvorbringen zu entnehmen, dass die Kläger auch Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen wollen. Sie berufen sich darauf, weder der Kläger zu 1. noch die Klägerin zu 2. seien zur Sache angehört und nach der Bewirtschaftung ihrer Flächen gefragt worden. Ferner sei die Verbindung beider Verfahren rechtswidrig, weil ihnen dadurch die Möglichkeit genommen worden sei, zeugenschaftlich zur Betriebsinhaberschaft des jeweils anderen auszusagen. Mit beiden Rügen dringen sie nicht durch. Ein Gehörsverstoß, der darin liegen soll, dass beide Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht angehört worden sind, scheidet von vornherein aus. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist nämlich die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2022 - 1 A 2216/21.A -, juris Rn. 12. Ausgehend davon hätte es den anwaltlich vertretenen Klägern oblegen, sich Gehör durch einen entsprechenden Antrag z. B. auf Vertagung wegen der Erkrankung der Klägerin zu 2. und der Reha-Maßnahme des Klägers zu 1. bereits vor der mündlichen Verhandlung zu verschaffen, zumal ihr persönliches Erscheinen angeordnet war. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat der Kläger zu 1. ausdrücklich seinen Vater bevollmächtigt, ihn zu vertreten. Dass die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, hätte im Übrigen nicht die persönliche Anhörung beider Beteiligter auch zum Betrieb des jeweils anderen gehindert. Eine verfahrensrechtliche Bedeutung, die zu Lasten der Kläger geht, kommt dem nicht zu. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Vater des Klägers zu 1. nicht zur "Bewirtschaftungstätigkeit" beider Kläger befragt, sondern die Fragen nur auf die Milch-erzeugung gelenkt, lässt gleichfalls keinen Verfahrensfehler erkennen. Es liegt weder ein Gehörsverstoß vor noch hat das Gericht gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) verstoßen. Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verpflichtet die Tatsachengerichte, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Aufklärungsrüge dient jedoch nicht dazu, Versäumnisse der Beteiligten in der Tatsacheninstanz wettzumachen oder nachzuholen. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 2 B 85.13 -, juris Rn. 7, und vom 5. Dezember 2018 - 5 B 30/18 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben von der Möglichkeit, sich in der mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen, soweit sie die Antworten des Herrn X. C. nicht für ausreichend erachtet haben, keinen Gebrauch gemacht. Der Prozessbevollmächtigte hat ausweislich des Sitzungsprotokolls Herrn X. C. keine eigenen Nachfragen gestellt. Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung unabhängig davon hätte aufdrängen müssen. Ausgehend von der Feststellung des Gerichts, dass der Betriebsinhaber über die Produktionsmittel für die Milcherzeugung bestimmen können muss, kommt es auf die Bewirtschaftung einzelner Flächen nicht entscheidungserheblich an. Im Übrigen stellt es keine Gehörsverletzung dar, dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts anders ausfällt als von den Klägern gewünscht. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, "ob bei der Bewertung der Betriebsinhaberschaft abweichend von der steuerlichen sowie der wirtschaftlichen Bewertung ausschließlich nur auf den reinen Betrieb der Milcherzeugung abgestellt werden darf oder aber die Bewirtschaftung der Flächen, die als Antragsflächen vorgelegt worden sind, zur Grundlage der Betriebsinhaberschaft zu überprüfen sind", zeigen die Kläger grundsätzlichen Klärungsbedarf auch über den Einzelfall hinaus nicht auf. Im Übrigen ist - wie oben dargelegt - gemeinschaftsrechtlich geklärt, dass der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebsinhabers im Sinne des Agrarprämienrechts nicht entscheidend auf die steuerrechtliche Gestaltung abstellt, sondern auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel. Dass im Falle beider Kläger für ihre Eigenschaft als Betriebsinhaber nicht allein auf die Bestellung von landwirtschaftlichen Flächen zur Futtermittelproduktion sondern auf die für die Milcherzeugung insgesamt notwendigen Betriebsmittel abzustellen ist, hat der Senat vorstehend bereits betont. Die weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, "ob dann, wenn unterstellt der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. eine GbR betreiben, was jedoch bestritten wird, nicht jedem einzelnen persönlich eine Betriebsinhabereigenschaft in Bezug auf die von ihm beantragten Flächen dennoch" zusteht, stellt sich nicht, da das Verwaltungsgericht eine solche GbR nicht angenommen hat. Anderes zeigen auch die Kläger nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 und 2 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG. Der Senat ist befugt, den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Soweit erstinstanzlich in den Verfahren 28 K 11707/16 und 28 K 11710/16 die konkreten Auszahlungen für das Jahr 2015 Gegenstand waren, setzt der Senat für die Zeit vor der Verfahrensverbindung deren für die beantragte Fläche (8,62 ha für den Kläger zu 1. und 14,31 ha für die Klägerin zu 2.) mögliche unter Berücksichtigung der für 2015 maßgeblichen Fördersätze pro Hektarfläche (190,08 € Basisprämie, 87,34 € Greeningprämie und 49,64 € Umverteilungsprämie) Höhe an. Dabei findet die für das Jahr 2015 beantragte Anwendung der Kleinerzeugerregelung Beachtung, durch die die Maximalförderung jeweils auf 1.250 € begrenzt ist. Hinsichtlich der Zuweisung von Zahlungsansprüchen in den Ausgangsverfahren 28 K 11708/16 und 28 K 11709/16 orientiert sich der Senat an der Wertfestsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach wegen der Vorwirkung der Zuweisungsentscheidung der Jahreswert der für die beantragten Flächen möglichen Prämien auf das 2,5-fache zu erhöhen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2022- 3 B 21.21 -, juris Rn. 2. Bei dieser Pauschalierung des Werts der Zahlungsansprüche findet der bei Anwendung der Kleinerzeugerregelung mögliche Höchstsatz jedoch keine Berücksichtigung, da vorab nicht feststeht, ob und wann der jeweilige Landwirt in den Folgejahren die Anwendung dieser Regelung begehrt und ob sie ihm zuerkannt wird. Für die Zeit nach Verbindung mit den die Bewilligung für das Jahr 2015 betreffenden Verfahren findet keine Addition der für 2015 begehrten Prämien zu dem für die Zuweisung der Zahlungsansprüche angesetzten 2,5-fachen Jahreswert statt. Denn entscheidend für die Ermittlung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger. Sofern man für das gleiche Jahr sowohl den Wert der Zahlungsansprüche als auch - zusätzlich - den Betrag der zu bewilligenden Prämien in den Streitwert des einheitlichen Verfahrens einfließen lassen würde, würde dies verkennen, dass der Kläger diese Prämien in dieser Höhe für dieses Antragsjahr nur einmal erhalten kann und daher dasselbe wirtschaftliche Interesse in der Zuweisung der Zahlungsansprüche und der beantragten Bewilligung der Prämien zum Ausdruck kommt. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 S 212/17 -, juris Rn. 7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).