Das angefochtene Urteil wird, soweit das Verfahren nach Teileinstellung noch anhängig ist, geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt, soweit das Verfahren nicht eingestellt ist, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die am 2015 geborene Klägerin wohnte jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2017 mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter in L. . Die Mutter der Klägerin beantragte für diese am 21. April 2016 auf einem Formular bei der Kontaktstelle Kindertagespflege L. die Vermittlung einer Kindertagespflegeperson im Umfang von 25 Wochenstunden bei flexiblen Betreuungszeiten zum 1. Oktober 2016. Von den weiteren auf dem Formular vorgesehenen Betreuungsarten "Großtagespflege" und "Kinderfrau/Kindermann" kreuzte sie keine an. Die Kontaktstelle Kindertagespflege L. bestätigte den Eingang dieses Antrags mit Schreiben vom 25. April 2016. Am 7. Mai 2016 beantragte die Mutter der Klägerin mittels Online-Formular bei der Beklagten, der Klägerin zum 1. Oktober 2016 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Im Formular gab sie unter dem Punkt "Kindergarten" die Adresse der privat-gewerblichen Kindertageseinrichtung der Beigeladenen, nämlich die W. Straße in L. -F. an. Ferner führte sie aus, dass sie eine Teilzeitstelle suche und beabsichtige, ab Oktober zu arbeiten. Dann sei ihre Tochter ein Jahr alt. Diese Planung beruhe darauf, dass sie alleinerziehend sei. Hinsichtlich der Adresse des Kindergartens gab sie an, dass sie ihr Kind, da es neuseeländisch-deutsch sei, gerne in einem bilingualen Kindergarten anmelden würde ("z. B. W1. . in F. , http://Q. -J. .de"). Unter dem 16. Juni 2016 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags. Mit (Teilablehnungs-)Bescheid vom gleichen Tage lehnte sie die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung mangels entsprechender Kapazitäten ab. Zugleich teilte sie mit, dass die Klägerin mit dem bisherigen Anmelde- und Wunschaufnahmedatum auf der Warteliste für die Wunsch-einrichtung verbleibe und bot einen zuzahlungsfreien Platz in der Kindertagespflege an. Am 30. Juni 2016 sprach die Mutter der Klägerin im Elternbüro der Beklagten vor. In ihrem Vermerk vom 27. Oktober 2016 schrieb die teilnehmende Mitarbeiterin der Beklagten, die Mutter der Klägerin habe mitgeteilt, dass sie alleinerziehend und ihr Mann in Australien geblieben sei. Sie wolle ein Studium beginnen und dies sei ihre letzte Chance wegen ihres Alters. Deshalb erwarte sie eine Betreuungsmöglichkeit. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe sie daraufhin über die Vergaberichtlinien und das Anmeldedatum informiert, sowie auf das Schreiben der Tagespflege vom 16. Juni 2016 hingewiesen. Das habe die Mutter der Klägerin nicht akzeptiert. Sie habe die Richtlinien hinterfragt und geäußert, hinsichtlich der Stadtteile sehr flexibel zu sein. Aufgrund zu diesem Zeitpunkt freier Kapazitäten in N. habe man sich darauf geeinigt, dass die Mutter der Klägerin sich per E-Mail melde, falls dies in Frage komme. Mit einem mittags erfolgten Anruf habe diese mitgeteilt, dass N. nicht in Frage komme, sie aber einen Anruf einer Elterninitiative bekommen habe und überlege, gegebenenfalls die Mehrkosten einzufordern. Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid. Sie führte aus, dass sie sich bereits vor geraumer Zeit mit der Kontaktstelle für die Kindertagespflege in Verbindung gesetzt habe und dort auf der Warteliste stehe. Außerdem habe sie verschiedene Kindertagesstätten in L. in einer Entfernung von ihrer Wohnung von bis zu 10 km angeschrieben und bislang nur Absagen erhalten. Als Anlage fügte sie ein wohl aus verschiedenen E-Mail-Verläufen mit L. Kindertagesstätten bestehendes Dokument bei. Ebenfalls am 1. Juli 2016 beantragte die Mutter der Klägerin erneut über das Online-Formular der Beklagten die Zuweisung eines Betreuungsplatzes für die Klägerin in einer städtischen Kindertageseinrichtung, nun aber zum 1. August 2016. Als Wunsch-Kindertagesstätte benannte sie nunmehr die in der J1.----straße in L. -O. gelegene städtische Kindertagesstätte. Ferner gab sie an, dass sie ihr Kind fälschlicherweise zum 1. Oktober anstatt zum 1. August angemeldet habe. Ihr sei erst jetzt gesagt worden, dass die meisten Kindergärten die Kinder zum 1. August aufnähmen. Unter dem Punkt "Adresse des Kindergartens" gab sie an: "Egal welcher in F. . Bevorzugt: S. oder J1.----straße ". Die Kontaktstelle Kindertagespflege L. teilte mit Schreiben vom 1. Juli 2016 mit, dass derzeit kein freier Betreuungsplatz zu den gewünschten Zeiten in den angegebenen Stadteilen gemeldet sei. Die Mutter der Klägerin antwortete per E-Mail vom gleichen Tage, dass Betreuungszeiten von 25 bis 40 Stunden und die Stadtteile F. , C. , O1. , M. , C1. , J2. und N1. ergänzt werden könnten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte die Beklagte mit, dass über den Widerspruch, der am selben Tage eingegangen sei, bis zum 13. Oktober 2016 entschieden werde. Die Klägerin sei weiterhin für einen Betreuungsplatz vorgemerkt. Die Kontaktstelle Kindertagespflege L. wandte sich mit Vermittlungsangeboten vom 19. und vom 22. Juli 2016 an die Klägerin. Diese bezogen sich auf eine Kindertagespflegeperson in L. -O1. mit einem Betreuungsumfang von 34 Stunden wöchentlich ab dem 1. Oktober 2016 und auf eine Kindertagespflegeperson in L. -C. mit Betreuungszeiten ab dem 1. August 2016 nach Absprache zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr täglich. In den Vermittlungsangeboten war jeweils angegeben, dass um zeitnahe Kontaktaufnahme mit den Kindertagespflegepersonen und um Rückmeldung gegenüber der Kontaktstelle Kindertagespflege innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Kontaktdaten gebeten werde. Sollte innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung erfolgen, werde davon ausgegangen, dass keine weitere Vermittlung gewünscht werde. Mit E-Mail vom 15. September 2016 teilte die Mutter der Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 1. Oktober 2016 in der B. Str. in L. -M. wohnen werde. Sie bat darum, als Wunsch-Kindertagesstätte eine sich direkt in der Nähe befindliche einzutragen. Der Klägerin wurde durch die Kontaktstelle Kindertagespflege mit Schreiben vom 16. September 2016 ein weiteres Vermittlungsangebot für eine Tagespflegeperson zum 1. November 2016 unterbreitet. Die Mutter der Klägerin teilte der Kontaktstelle daraufhin mit E-Mail vom gleichen Tage mit, dass die Tagespflegeperson bereits viele Interessenten hätte und bat darum, weiter nach einer Tagesmutter zu suchen. Am 22. September 2016 wurde der Klägerin ein Betreuungsplatz zum 1. August 2017 in der städtischen Einrichtung H. Weg in L. angeboten. Mit Schreiben vom 26. September 2016 teilte die Kontaktstelle Kindertagespflege L. erneut mit, dass derzeit kein freier Betreuungsplatz zu den von ihr gewünschten Zeiten und Stadtteilen gemeldet sei und alternative Betreuungsplätze zu anderen Tagen/Zeiten bzw. in anderen Stadtteilen von der Klägerin nicht gewünscht würden. Mit Schreiben vom 27. September 2016 teilte die Mutter der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 16. Juni 2016 der Beklagten mit, dass sie dem "Bescheid" widerspreche. Sie habe bereits vor geraumer Zeit die Kontaktstelle für Kindertagespflege eingeschaltet und sich auf deren Liste setzen lassen. Ihre Suche nach einer Kindertagespflegeperson bzw. einer Kindertagesstätte sei jedoch bislang erfolglos verlaufen. Ihr Lebensgefährte sei mittlerweile aus Australien zu ihr gezogen, sei jedoch dazu verpflichtet, für ein Jahr einen Integrationskurs zu besuchen, und spreche kein Deutsch. Sie sei deshalb diejenige, die nach der Unterbringung der Tochter wieder zurück ins Berufsleben finden müsse. Erst vor ein paar Tagen sei sie in die private Kindertagesstätte in der W. Straße (Q. ) eingeladen und der Klägerin ein Platz zum 28. Oktober 2016 angeboten worden. Diesen könne sie jedoch nicht bezahlen und stelle deshalb hiermit einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten. Der Platz sei nur bis zum 4. Oktober 2016 reserviert. Dem Schreiben fügte sie als Anlage u. a. ein Schreiben der Beigeladenen vom 26. September 2016 bei, in dem diese mitteilte, dass ein Betreuungsplatz zum 1. November 2016 angeboten werden könne, der einen Vollzeitbetreuungsumfang habe (5 Tage/Woche Mo-Fr von 7.30 bis 17 Uhr) und monatlich 1345 € koste. Zwei Monatsbeiträge seien zu hinterlegen. Außerdem legte sie ein nicht unterschriebenes Exemplar eines Betreuungsvertrags der Beigeladenen vor, dem (neben den bereits im Schreiben vom 26. September 2016 vorhandenen Eckpunkten) u. a. Folgendes zu entnehmen war: "Der Betreuungsvertrag beginnt am 1.11.2016. Der Monatsbeitrag beträgt 1345,- €. […] Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 22 Monaten bis zum 31.08.2018. Die Eltern erklären sich mit dieser, zugunsten des Kindes gewählten Laufzeit, einverstanden. […] Die Eltern hinterlegen bei uns als Kaution zwei Monatsbeiträge, in Höhe von 2690,- €, die nach ordentlicher Beendigung des Betreuungsvertrags mit den letzten zwei Monatsbeiträgen verrechnet wird." In der ebenfalls beigefügten und noch nicht unterzeichneten "Anlage zum Vertrag" war ferner u. a. Folgendes ausgeführt: "Ihr Kind bekommt täglich ein ausgewogenes Frühstück, ein frisch zubereitetes Mittagessen, einen gesunden Snack für den Spielplatz und eine Mahlzeit nach dem Mittagsschlaf. […] 2. Warum haben wir Mindestlaufzeiten? Stabilität im Betreuungsrahmen zu bieten bildet die Basis unserer Betreuung. Als wir die Mindestlaufzeiten noch nicht hatten, herrschte ein reges Kommen und Gehen, denn Eltern teilten uns nicht mit, wenn sie eine Betreuung nur für sechs Monate suchten. Wir erachten es als wichtig, dass wir für die Kinder ein "Nest bauen" und emotionale Stabilität herstellen können. Seitdem wir diese Regelung haben, kann dies auch passieren. Daher ist es uns wichtig, dass sich nur Eltern anmelden, die diese Vertragslaufzeit im Blick haben und diese Bindung gerne unterzeichnen!" Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte vorgenannte Betreuungsvertrag weist die Unterschriften der Mutter der Klägerin und der Beigeladenen auf; als Datum ist der 26. September 2016 benannt. Zu diesem Vertrag gehörte auch eine "Besondere Vereinbarung", ausweislich derer es aus beruflichen Gründen zu einer Abmeldung zum 31. Juli 2017 kommen könne; in diesem Fall müsse die Klägerin bis zum 30. April 2017 schriftlich kündigen. Mit E-Mail vom 29. September 2016 übersandte ein Mitarbeiter der Beklagten ein Formular zur Berechnung des fiktiven Elternbeitrags an die Mutter der Klägerin und bat um Einreichung von Kontoauszügen, sobald die erste Zahlung an die private KiTa vorgenommen worden sei. Ein Bescheid könne ausgestellt werden, sobald die Unterlagen vorlägen. Es werde um Verständnis dafür gebeten, dass die Übernahme von Mehrkosten an enge Voraussetzungen gebunden sei und das Verfahren insoweit zwingend eingehalten werden müsse. Nachdem die Mutter der Klägerin das Formular sowie einen Bescheid des Jobcenters L. vom 12. September 2016, ausweislich dessen für sie, die Klägerin und den Vater der Klägerin jeweils Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden waren, an die Beklagte übermittelt hatte, teilte ein Mitarbeiter der Beklagten mit weiterer E-Mail vom 17. Oktober 2016 mit, dass ihm ihr Antrag zur anschließenden Bearbeitung vorläge, allerdings noch Unterlagen benötigt würden. Sofern der Vater des Kindes eine Sorgeberechtigung erhalten solle, seien für diesen Einkommensnachweise vorzulegen. Es werde außerdem eine Kontoverbindung benötigt und der Nachweis der Zahlungen an die KiTa. Sobald diese Unterlagen vorlägen, würde der Antrag kurzfristig beschieden. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2016 teilte die Mutter der Klägerin mit, dass sie das alleinige Sorgerecht habe. Der Vater des Kindes sei im Juli zu ihnen gezogen. Er sei seitens der Ausländerbehörde verpflichtet worden, zunächst einen Integrationskurs zu besuchen und könne erst danach in die Arbeitswelt eintreten. Als Kontoverbindung gab sie ein dem Vater der Klägerin zugeordnetes Konto an. Sie teilte ferner mit, dass sie finanziell nicht dazu in der Lage seien, in Vorkasse zu treten. Dies sei auch der Kindertagesstätte bekannt. Nach dem letzten Telefonat mit der Beklagten und der Zusage habe sie den Vertrag unterschrieben und der Kindertagesstätte - entsprechend der Zusage des Mitarbeiters der Beklagten -mitgeteilt, dass die Beklagte in Vorausleistung direkt an die Kindertagesstätte überweisen und auch die Anmeldegebühr übernehmen würde. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2016 teilte der Mitarbeiter der Beklagten der Mutter der Klägerin mit, dass er ihr im Telefonat vom 29. September 2016 die Voraussetzungen einer Übernahme der Mehrkosten erläutert habe. In diesem Zusammenhang habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine direkte Kostenerstattung an den Träger sowie eine Vorausleistung nicht möglich seien. Er habe auch erklärt, dass die Kaution als ein Anmeldeentgelt eingestuft werden könne und gegen einen Zahlungsnachweis zu zahlen sei. Sobald ihm die entsprechenden Belege vorlägen, könne er den Antrag umgehend bescheiden. Mit E-Mails vom 20. und 21. Oktober 2016 wandte sich die Mutter der Klägerin erneut an die Beklagte. Sie bat um Mitteilung, wie es nun weitergehe und sandte eine Zahlungsaufforderung der Beigeladen weiter. Mit E-Mail vom 27. Oktober 2016 wurde der Mutter der Klägerin mitgeteilt, dass der Klägerin zum 1. November 2016 ein Betreuungsplatz in der städtischen Tageseinrichtung für Kinder in der E.----------straße 20 zugewiesen werde. Der Zuweisungsbescheid befinde sich auf dem Postwege und sei in der Anlage zu der E-Mail auch in Form einer elektronischen Kopie beigefügt. Die Mutter der Klägerin wurde aufgefordert, umgehend mit der Einrichtung Kontakt aufzunehmen. Mit der Zuweisung werde der Bedarfsanzeige vom 7. Mai 2016 entsprochen. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII werde damit erfüllt. Mit Ab-Vermerk vom gleichen Tage wurde der entsprechende Zuweisungsbescheid an die Klägerin versandt, der ihr am 2. November 2016 zugestellt wurde. In der Verwaltungsakte der Beklagten findet sich des Weiteren noch ein zweiter, im Übrigen inhaltsgleicher Bescheid, in dem der Klägerin unter dem gleichen Datum ein Betreuungsplatz zum 1. Dezember 2016 in der städtischen Tageseinrichtung für Kinder in der E.----------straße 20 zugewiesen wurde. Auch dieser Bescheid ist mit einem Ab-Vermerk vom 27. Oktober 2016 versehen. Am 27. Oktober 2016 korrespondierten die Beklagte und die Beigeladene per E-Mail. Die Beklagte bat die Beigeladene darum, nicht auf die Einhaltung des Vertrags zu bestehen. Sie sei bereit, ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht drei Monatsbeiträge im Rahmen eines Aufhebungsvertrags zu übernehmen. Die Beigeladene entgegnete, dass auf der Vertragseinhaltung bestanden werde. Sie habe zwei Telefonate mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführt. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass das Jugendamt die Kosten für den Platz der Klägerin trage und die entsprechende Zahlung bis Ende der Woche bei ihr - der Beigeladenen - eingehen werde. Auch die Mutter der Klägerin habe ihr in einem der zahlreichen vor der Vertragsunterzeichnung stattgefundenen Gespräche mitgeteilt, dass weder die Mindestlaufzeit noch die Kaution vom Jugendamt beanstandet worden seien. Mit E-Mail vom 28. Oktober 2016 wandte sich die Mutter der Klägerin erneut an die Beklagte und teilte mit, dass ein Vertrag mit einem Kindergarten bestehe und die Übernahme der Mehrkosten bereits bewilligt worden sei. Das Betreuungsangebot der Beklagten komme daher zu spät. Mit E-Mail vom gleichen Tage erklärte die Beklagte, dass der Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes erfüllt worden sei. Es sei im Rahmen einer gütlichen Einigung angeboten worden, drei Monatsbeträge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu übernehmen. Das Betreuungsangebot werde bis zum 28. November 2016 freigehalten. Diese Rechtsauffassung bestätigte die Beklagte mit mehreren Schreiben vom 3. und 28. November 2016 und verlängerte im letztgenannten Schreiben die Frist für die Annahme des Betreuungsplatzes bis Ende Dezember 2016, nachdem die Mutter der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 erneut um Zahlung der Beträge gebeten und behauptet hatte, am 25. Oktober 2016 sei ihr telefonisch eine entsprechende Kostenübernahme zugesichert worden. Den von der Kindertagesstätte H. Weg zum 1. August 2017 angebotenen Platz nahm die Mutter der Klägerin am 13. Dezember 2016 an und kündigte in der Folge den geschlossenen Vertrag am 12. April 2017 mit der Begründung, dass die Klägerin bereits in einer anderen Kindertageseinrichtung betreut werde. Die Beklagte führte in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2017 aus, dass der Platz in der KiTa E.----------straße weiterhin freigehalten werde und die Mutter der Klägerin sich bis zum 17. Februar 2017 mit der Einrichtung in Verbindung setzen könne. Mit Schreiben vom 28. März 2017 und vom 31. Mai 2017 wandte sich die Mutter der Klägerin erneut an die Beklagte und legte ihre Rechtsauffassung wiederholt dar. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 nahm die Beklagte hierzu Stellung. In diesem Schreiben wiederholte sie zum Teil ihre bisherige Rechtsauffassung, und legte dar, dass aus Kulanz drei Monatsbeiträge in Höhe von 4.035 € bewilligt worden seien, nachdem der Primäranspruch der Klägerin ab Dezember 2016 erfüllt worden sei. Dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass Eltern durch den Abschluss eines Betreuungsvertrags Kündigungsfristen zu beachten hätten. Die Klägerin hat am 4. Oktober 2017 - wohnhaft war sie zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Klageschriftsatzes noch unter der der Beklagten mit E-Mail vom 15. September 2016 mitgeteilten Anschrift - Klage erhoben. Sie hat ihre Klage, mit der sie zunächst Freistellung von Verbindlichkeiten in Höhe von 29.950,00 € (22 x 1.345,00 €) begehrt hat, die ihre Mutter mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages mit der Beigeladenen eingegangen sei, im Wesentlichen wie folgt begründet: Sie habe aus § 36a SGB VIII einen Anspruch auf Übernahme der Verbindlichkeiten. Da es sich um eine allgemeine Leistungsklage handele, sei die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich; im Übrigen habe ihre Mutter einen Antrag auf Übernahme der Mehrkosten bereits gestellt. Sie habe am 7. Mai 2016 die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes beantragt. Ihr sei bis zum 27. September 2016 kein Betreuungsplatz angeboten worden, so dass die Frist, innerhalb derer die Beklagte ihr einen solchen hätte zur Verfügung stellen können, abgelaufen gewesen sei. Sie sei zur Selbstbeschaffung einer frühkindlichen Förderung berechtigt gewesen, weil die Beklagte ihr bis zum Abschluss des mit der Beigeladenen geschlossenen Betreuungsvertrags keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz habe nachweisen können. Ihre Mutter habe die Beklagte bereits im Juli 2016 über das konkrete Angebot in Kenntnis gesetzt, jedoch zunächst noch bis zum 15. September 2016 abgewartet, ob die Stadt ihr einen Platz zur Verfügung stellen werde. Ihre Mutter habe den Vertrag mit der Beigeladenen erst sechs Wochen vor dem geplanten Aufnahmedatum zum 1. November 2016 abgeschlossen, nachdem sie den Vertrag bei der Beklagten vorgelegt und diese ihr fernmündlich die Kostenübernahme zugesagt hätte. Der Bescheid vom 27. Oktober 2016, mit dem ihr ein Betreuungsplatz in einer städtischen Kita zum 1. November 2016 zugewiesen worden sei, sei ihr erst nach Vertragsschluss, am 2. November 2016, zugestellt worden. Das Angebot hätte ihr bereits sechs bis acht Wochen vor dem geplanten Betreuungsbeginn zugehen müssen. Im Übrigen sei ihr eine Betreuung in der angebotenen Kita E.----------straße 20 wegen der Entfernung von ihrem Wohnsitz nicht zuzumuten. Die Entfernung zum damaligen Wohnsitz T. Straße betrage 7,3 km, die Entfernung zu ihrer Adresse in der B. Straße betrage 5,3 km. Auch würden aus dem Angebot nicht die Betreuungszeiten ersichtlich. Eine vorzeitige Kündigung des Betreuungsvertrags sei ihrer Mutter nicht möglich gewesen, weil er auf eine feste Laufzeit von 22 Monaten geschlossen worden sei. Die Vertragslaufzeit von 22 Monaten sei wirksam und widerspreche nicht den Bestimmungen des BGB. Fiktive Elternbeiträge seien von den zu erstattenden Aufwendungen nicht abzusetzen. Ihre Mutter sei nicht elternbeitragspflichtig. Sie habe bis August 2018 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Ihre Mutter habe inzwischen im Dezember 2017 den Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen zum 31. Dezember 2017 aufgehoben. In der Anlage zu ihrer Klage hat die Klägerin weitere Unterlagen eingereicht, u. a. zum fortwährenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sie und ihre Mutter bis einschließlich August 2018, den Bescheid der Beklagten, mit dem ihr ein Betreuungsplatz in der städtischen Kindertageseinrichtung E.----------straße ab dem 1. November 2016 zugewiesen worden ist, sowie den - auf den 26. September datierten und von der Beigeladenen unterschriebenen - Vertrag betreffend die Betreuung in der privaten Kindertagesstätte Q. . Das Verwaltungsgericht hat die Beigeladene auf deren Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2019 beigeladen. Die Klägerin und die Beigeladene haben auf die Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 6. und 7. Juni 2019 angegeben, dass die Klägerin die Einrichtung der Beklagten im Zeitraum von November 2016 bis einschließlich Dezember 2017 besucht habe. Am 19. Dezember 2017 sei zwischen der Mutter der Klägerin und der Beigeladenen ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden. Die Beigeladene habe die Klägerin gebeten, den Vertrag aufzulösen bzw. außerordentlich zu kündigen, da keine ausgebildete pädagogische Erziehung habe zugesichert werden können, was zu einem Kündigungsrecht der Klägerin geführt hätte. Ausweislich der beigefügten Vertragsaufhebungserklärung vom 19. Dezember 2017 haben die Klägerin und die Beigeladene die Vertragsaufhebung dann allerdings wegen Umzugs vereinbart. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2019 haben die Klägerin und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit Kosten für die Zeit von Januar 2018 bis August 2018 geltend gemacht worden waren. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Betreuung bei der Beigeladenen in der Zeit vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von 18.130,00 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Abweisungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass zwar für die Monate Oktober und November 2016 ein nicht erfüllter Primäranspruch der Klägerin auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes bestanden habe, dieser jedoch ab dem 1. Dezember 2016 erfüllt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe kein Anspruch auf die Erstattung von Mehrkosten bestanden. Der angebotene Platz sei auch zumutbar gewesen. Die Entfernung zwischen der Kindertageseinrichtung E.----------straße und dem Wohnort der Klägerin habe weniger als 5 km, nämlich 4,3 km, betragen. Der bereits erfolgte Vertragsschluss mit der privaten Kindertagespflegeeinrichtung "Q. " könne nicht eingewendet werden. Ein Betreuungsvertrag mit einer Laufzeit von 22 Monaten dürfte gegen die guten Sitten verstoßen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass im Falle nicht gezahlter Beiträge ein Sonderkündigungsrecht bestehe. Die vorzeitige Vertragsauflösung - zumindest mit Blick auf die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angebotene Übernahme von drei Monatsbeiträgen - sei möglich gewesen. Der Klägerin sei außerdem am 22. September 2016 ein Betreuungsplatz zum 1. August 2017 mit einer Entfernung von 2 km zu ihrem Wohnsitz in der Einrichtung H. Weg in L. angeboten worden. Mit dem angefochtenen Urteil vom 18. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren teilweise - soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist - eingestellt und der Klage im Übrigen stattgegeben. Es hat angenommen, dass die Klägerin gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 18.130 € gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII analog habe. Erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne dieser Regelung entstünden auch dann, wenn - wie hier - zwar tatsächlich keine Zahlungen erfolgt seien, der Leistungsberechtigte jedoch einem Zahlungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt sei. Die weiteren Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch seien ebenfalls gegeben. Die Klägerin habe die Beklagte durch den Antrag ihrer Mutter vom 7. Mai 2016 über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Die Hilfevoraussetzungen hätten zur Zeit der Beschaffung am 1. November 2016 vorgelegen, weil die Klägerin am 15. September 2016 ihr erstes Lebensjahr vollendet und damit einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII gehabt habe. Die Deckung des Bedarfs habe keinen Aufschub geduldet, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beigeladenen Ende September 2016 keine öffentlich geförderte Betreuungseinrichtung habe zur Verfügung stellen können. Die mit dem Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen eingegangenen Verbindlichkeiten seien ferner erforderlich gewesen, auch wenn die Beklagte der Klägerin nach Vertragsschluss eine Betreuung in der öffentlich geförderten Kindertagesstätte E.----------straße 20 angeboten habe. Der Mutter der Klägerin sei es angesichts der vereinbarten Laufzeit von 22 Monaten (bis zum 31. August 2018) nicht möglich gewesen, den Vertrag einseitig zu beenden. Die vereinbarte Laufzeit sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Verbote unwirksam. Sie verstoße als Dauerschuldverhältnis nicht gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 9 BGB und überschreite nicht die in Nr. 9a) festgelegte Höchstgrenze von zwei Jahren. Die vereinbarte Laufzeit sei auch nicht nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam. Bei Abwägung der Interessen sei eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung der Mutter der Klägerin nicht zu erkennen. Die Beigeladene habe mit Blick auf den Personal- und Sachaufwand ein berechtigtes Interesse an einer längerfristigen Planungssicherheit und dauerhaften Gruppenstruktur der betreuten Kinder. Die Mutter der Klägerin habe nach den Auskünften der Beklagten davon ausgehen dürfen, dass bis zum Ende des Kita-Jahres im August 2018 kein Platz in öffentlich geförderter Kindertagespflege zur Verfügung stehen würde. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe ihr in Kenntnis des Vertrages per Mail vom 29. September 2016 mitgeteilt, dass die Kosten bei Vorlage von Zahlungsbelegen übernommen würden. Ein fiktiver Elternbeitrag sei nicht in Abzug zu bringen, weil die Mutter der Klägerin als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II bis August 2018 nicht beitragspflichtig gewesen sei. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zurverfügungstellung eines kommunalen oder öffentlich geförderten privaten Betreuungsplatzes sei jedenfalls durch den Zuweisungsbescheid vom 27. Oktober 2016 erloschen. Auch die Erforderlichkeit und Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen werde angezweifelt, da die Klägerin die Kosten für die Betreuung in der Einrichtung der Beigeladenen nicht gezahlt habe. Zweifelhaft sei auch, ob die Mutter der Klägerin den Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen vor dessen Abschluss hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der dort enthaltenen Regelungen geprüft habe. Vermeidbare, nicht auf einem zwingenden Leistungskatalog beruhende Luxusaufwendungen seien nicht zu übernehmen. Auch sei der tatsächliche Besuch der Einrichtung durch die Klägerin nicht belegt. Es erscheine als schwer nachvollziehbar, dass eine solch hochpreisige Einrichtung wie die der Beigeladenen für einen Zeitraum von 14 Monaten ohne jegliche Zahlung besucht werden könne. Außerdem stelle die Mindestvertragslaufzeit von 22 Monaten eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15 -) müssten für die Bewertung der Wirksamkeit einer die Kündigungsfrist eines Betreuungsvertrags betreffenden Klausel die Interessen beider Parteien berücksichtigt werden. Hierbei seien vom Verwaltungsgericht die Interessen der Mutter der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine kürzere Laufzeit sei möglich gewesen; das ergebe sich jedenfalls daraus, dass auch ein Sonderkündigungsrecht zum 31. Juli 2017 vorgesehen gewesen sei. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil und ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt rechtsfehlerfrei gewürdigt. Beiträge, die aufgrund der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes entstünden, seien bis zum ersten möglichen Kündigungstermin zu erstatten. Diese schlössen Luxusaufwendungen aus und sachlich gerechtfertigte Mehrausgaben ein. Die Beklagte habe die Kostenübernahme zugesichert. Die Zahlungen hätten direkt an die Beigeladene geleistet werden sollen. Auf Veranlassung des Senats hat die Beigeladene die Kopie eines am 26. September 2016 sowohl von ihr als auch der Mutter der Klägerin unterzeichneten Betreuungsvertrags vorgelegt und mitgeteilt, dass Zahlungen für das Essensgeld seitens der Klägerin noch nicht erfolgt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die - im noch streitbefangenen Teil - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO zulässige Klage, mit der die Klägerin ihren mit Bescheid der Beklagten vom 3. November 2016 abgelehnten Anspruch auf Aufwendungsersatz weiterverfolgt, ist unbegründet. Der Klägerin steht der auf § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog gestützte Anspruch auf Zahlung von 18.130,00 € für ihre Verbindlichkeiten aus dem Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen betreffend den Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017 nicht zu. Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Die Vorschrift, die sich nach ihrem Wortlaut auf "Hilfen" im jugendhilferechtlichen Sinne, nicht aber auf Fälle der Selbstbeschaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen bezieht, ist analog anzuwenden, wenn der Jugendhilfeträger den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Betreuung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und der Betreuungsbedarf dann im Wege der Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes gedeckt wird, für den Aufwendungen entstehen, die bei pflichtgemäßer Anspruchserfüllung nicht angefallen wären. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 -, juris Rn. 35 f. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog sind bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2021 jedoch nicht erfüllt. Zwar liegt ein Fall einer selbstbeschafften Leistung vor (nachfolgend 1.). Die Beklagte wurde jedoch, auch wenn an sich ein (Primär-)Anspruch der Klägerin auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestand (nachfolgend 2.), nicht rechtzeitig über den Bedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt (nachfolgend 3.), mit der Folge, dass der Anspruch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch nicht fällig war. Im Fälligkeitszeitpunkt war er hingegen durch den Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes bereits erfüllt (nachfolgend 4.). 1. Die von ihrer Mutter gesetzlich vertretene Klägerin hat sich einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung in der privaten, nicht öffentlich geförderten Kindertagesstätte der Beigeladenen selbst beschafft. Diese Selbstbeschaffung erfolgte nicht auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB VIII analog und war auch kein Fall einer erlaubten Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB VIII analog. Sie erfolgte durch den Vertragsabschluss der Mutter der Klägerin mit der Beigeladenen am 26. September 2016, der auf die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für die Klägerin in der privaten, nicht öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung der Beigeladenen ab dem 1. November 2016 abzielte. 2. Die Klägerin erfüllte seit dem 15. September 2016 hinsichtlich ihres Alters die sich aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergebenden Voraussetzungen des Anspruchs auf Nachweis eines bedarfsgerechten Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege durch die Beklagte. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Voraussetzungen des Anspruchs waren bei der Klägerin mit Vollendung ihres ersten Lebensjahres erfüllt. Der Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet. Vgl. dazu im Einzelnen m. w. N. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 2 ff. 3. Ein Anspruch im vorgenannten Sinne war jedoch zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch nicht fällig, da die Mutter der Klägerin den bestehenden Bedarf nicht rechtzeitig angemeldet hat. Das SGB VIII weist dem Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Funktion eines Leistungsträgers zu, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat. Der Vorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" zu sein. Deshalb hat der Jugendhilfeträger für diese Kosten nur dann aufzukommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 19. Das "Inkenntnissetzen" umfasst grundsätzlich eine - ausdrückliche oder schlüssige - Beantragung des begehrten Betreuungsplatzes, die so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Jugendhilfeträger zur pflichtgemäßen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sowie zur dementsprechenden Bedarfsplanung - zu der er verpflichtet ist - in der Lage ist. Nur so kann der Jugendhilfeträger seiner Gesamtverantwortung i. S. d. § 79 Abs. 1 SGB VIII und seiner Verantwortung zur Bedarfsplanung gerecht werden. Vgl. zu § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in direkter Anwendung: OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2021 - 12 A 3825/19 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N. Dieser Gedanke greift auch bei dem hier geltend gemachten Sekundäranspruch auf Kostenerstattung, dem der (Primär-)Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Kinderbetreuungsplatzes zugrunde liegt und bei dem sich der Rechtsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 24 SGB VIII) ergibt. Der Analogieschluss ist insofern auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die der Übernahmeanspruch knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 40 und vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 9 ff. Die Beurteilung der Frage, wann ein rechtzeitiges Inkenntnissetzen im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII analog anzunehmen ist, richtet sich nach dem konkret in Frage stehenden Anspruch. Im vorliegenden Fall ergibt sich dies aus der Vorschrift des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 3b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 30. Oktober 2007, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622) - im Folgenden: KiBiz a. F. -. Darin ist (zugleich) geregelt, wann der Primäranspruch auf Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fällig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, liegt in der Frist zur Anmeldung des Bedarfs auf einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung eine Fälligkeitsregelung im Sinne von § 41 i. V. m. § 40 SGB I. Vgl. zur entsprechenden Regelung im bayerischen Landesrecht BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 49 ff. Nach der Grundregel des § 41 SGB I beginnt die Fälligkeit mit dem Entstehen des Anspruchs, also nach § 40 Abs. 1 SGB I bei gebundenen Entscheidungen- wie hier - mit dem Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen, zu denen, wenn er materiell-rechtliche Bedeutung hat, auch der Antrag gehören kann. Vgl. BeckOK SozR/Gutzler, 64. Ed. 1. Dezember 2021, SGB I § 41 Rn. 3. Übertragen auf die hier maßgebliche Regelung des § 3b KiBiz a. F. kann der Betreuungsanspruch - abgesehen vom Eintritt der Altersgrenze des Kindes - erst nach Ablauf der Anmeldefrist fällig werden. Erst dann kann sich dieser zu dem hier geltend gemachten Sekundäranspruch auf Kostenerstattung wandeln. Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Nach Satz 2 der Norm kann die Anzeige auch über elektronische Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen. Eingegrenzt wird diese grundsätzlich bestehende Obliegenheit, den Bedarf rechtzeitig mitzuteilen, durch Absatz 2 der Norm. Nach dessen Satz 1 haben Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Nach Satz 2 sollen Jugendämter im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen. Diese nähere Ausgestaltung des zeitlichen Rahmens der Bedarfsanzeige als Grundlage der Geltendmachung des Primäranspruchs auf Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in § 3b KiBiz a. F. ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (nachfolgend a). Die Klägerin hat ihren Bedarf nicht - wie danach erforderlich - rechtzeitig vor der von ihr durchgeführten Selbstbeschaffung im Sinne dieser Norm angemeldet (nachfolgend b). Auf eine Ausnahmesituation im Sinne des § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. kann sich die Klägerin nicht berufen (nachfolgend c). Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht aus den in § 3b Abs. 3 KiBiz a. F. enthaltenen Regelungen (nachfolgend d). a. Die in § 3b Abs. 1 KiBiz a. F. enthaltene Regelung ist - in Zusammenhang mit § 3b Abs. 2 KiBiz a. F. betrachtet - wirksam. Die Vorschrift verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies gilt sowohl in formeller Hinsicht im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen (aa), als auch in materieller Hinsicht, da sie sich nicht als unverhältnismäßig erweist (bb). aa. Die Vorschrift verstößt nicht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes gegen Bundesrecht. Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist bei dem gebotenen weiten Verständnis dieses Begriffs der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen, sodass es der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG unterfällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2017 - 12 A 1075/14 -, juris Rn. 44 f. m. w. N. Von dieser Kompetenz hat der Bund durch die Ausgestaltung des Anspruchs auf die Zurverfügungstellung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Grundsatz Gebrauch gemacht. Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist dagegen bundesrechtlich nicht vorgegeben. Die (nähere) Ausgestaltung einer Frist vor der Inanspruchnahme der sich aus § 24 SGB VIII ergebenden Leistungen ist vielmehr dem Landesgesetzgeber überlassen, wie sich ausdrücklich aus § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergibt. Danach kann Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. § 3b Abs. 1 KiBiz a. F. bestimmt diese Frist und setzt sich damit auch sonst nicht in Widerspruch zu der Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Diese Vorschrift lässt - ungeachtet der ohnehin ausdrücklich vorgesehenen Ermächtigung - entsprechenden Raum für die konkretisierende landesrechtliche Regelung. Denn nach der bundesrechtlichen Vorschrift besteht ein "Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung"; sie gewährt damit (lediglich) den Anspruch als solchen. Keine Vorgaben enthält sie dagegen hinsichtlich der Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs. Sie begründet demnach auch keinen Anspruch, der durch den Jugendhilfeträger in zeitlicher Hinsicht zwingend sofort - d. h. unmittelbar nach der erstmaligen Geltendmachung oder bei Eintritt der Altersgrenze des Kindes - zu bewirken wäre. bb. In inhaltlicher Hinsicht bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Norm. Diese schränkt den bestehenden Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Betreuungsangebots zur frühkindlichen Förderung nicht in unangemessener Form ein. Insbesondere ist die im KiBiz vorgesehene Frist nicht unangemessen. Die mit § 3b Abs. 1 KiBiz a. F. verbundenen Modalitäten für die Geltendmachung des Anspruchs dienen einem sachgerechten Ziel. Die danach vorgesehene Bedarfsanzeigefrist von sechs Monaten bezweckt nach der Gesetzesbegründung Planungssicherheit für die örtlichen Jugendhilfeträger und soll andererseits den Erziehungsberechtigten als Orientierungshilfe dienen, bis wann sie im Regelfall ihren Bedarf spätestens anmelden müssen. Vgl. LT-Drucks. 16/5293, S. 75. Zur Gewährleistung dieser Ziele ist die rechtzeitige Anzeige des Betreuungsbedarfs im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers im Grundsatz unerlässlich. Der Rechtsanspruch des Kindes begründet nämlich ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung, das sachgerecht nur durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes erfüllt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 27 f. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch des Kindes grundsätzlich keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43. Diesem weitreichenden Anspruch kann der Jugendhilfeträger im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung tatsächlich nur gerecht werden, wenn ihm rechtzeitige Bedarfsanzeigen der den Betreuungsanspruch geltend machenden Kinder bzw. Sorgeberechtigten vorliegen. Wird dem Jugendhilfeträger aufgegeben, ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann, so muss ihm zum Zwecke der nachhaltigen und effektiven Planung auch rechtzeitig bekannt sein, wie viele Plätze er vorzuhalten und gegebenenfalls zu beschaffen hat. Durch die Regelung von Anmeldefristen im KiBiz soll zudem eine Planung ermöglicht werden, die eine effektive Bewirtschaftung der Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gewährleistet. Dies entspricht auch dem Ziel der bundesrechtlichen Ermächtigung in § 24 SGB VIII, soweit sie die nähere Ausgestaltung des Anspruchs dem Landesgesetzgeber überlässt. Auf diese Weise müsse nicht ein abstrakt ermittelter Bedarf vorgehalten werden, der schließlich (z. B. in ländlichen Regionen) gar nicht nachgefragt werde, sondern (lediglich) ein konkret ermittelter Bedarf unter Einbeziehung der zu erwartenden Entwicklung. Vgl. BT-Drucks. 15/3676, S. 34. Die in § 3b Abs. 1 KiBiz a. F. vorgesehene grundsätzliche Bedarfsanzeigefrist von sechs Monaten ist mit Blick auf die dargestellte Zweckrichtung auch nicht unangemessen lang. Denn die für die örtlichen Jugendhilfeträger verpflichtende Vorgabe, Plätze in ausreichender Anzahl vorzuhalten bzw. zu schaffen, ist zum Teil mit einem erheblichen planerischen Aufwand sowie Schwierigkeiten bei der tatsächlichen Umsetzung verbunden. Neben der Schaffung und Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten, die auch den rechtlichen Anforderungen genügen, bedarf es einer hinreichenden personellen Ausstattung der Einrichtungen. Die ggf. erforderliche Gewinnung zusätzlichen Personals, das den gesetzlichen Anforderungen entsprechend für die frühkindliche Förderung der angemeldeten Kleinkinder fachlich hinreichend qualifiziert ist, kann eines erheblichen Vorlaufs bedürfen. Hinzu kommen teilweise erhebliche Schwankungen bzw. Steigerungen des Betreuungsbedarfs etwa durch Zuwanderung, Geburtenentwicklung, aber auch durch veränderte Betreuungswünsche der Sorgeberechtigten. Die auf demografischen Entwicklungen beruhenden Veränderungen gewinnen besonderes Gewicht in Nordrhein-Westfalen als dem bevölkerungsreichsten Bundesland. Dass in anderen Bundesländern teilweise kürzere Bedarfsanzeigefristen vorgesehen sind, trifft auch vor diesem Hintergrund auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den dem gegenüberstehenden, ebenfalls zu beachtenden und gleichsam bedeutenden Interessen der Kinder bzw. deren Erziehungsberechtigter wird durch die Regelung in § 3b Abs. 2 KiBiz a. F. in ausreichender Form Rechnung getragen. Die für sich gesehen nicht unerhebliche Bedarfsanzeigefrist des Absatzes 1 von sechs Monaten erfährt darin Ausnahmen, um bei der Bedarfsanzeige gegebenenfalls auch kurzfristig aufkommenden Veränderungen der persönlichen Lebenssituation gerecht werden zu können. Für den Fall, dass insofern ein Grund für eine kurzfristigere Bedarfsanzeige vorliegt - unter diese Regelung können nach der Gesetzesbegründung etwa Fälle wie Umzug oder die unvorhersehbare Veränderung beruflicher oder persönlicher Lebensumstände gezählt werden -, vgl. LT-Drucks. 16/5293, S. 75, gilt die Sechsmonatsfrist nicht. Liegt dagegen keine entsprechend begründete spätere Bedarfsanzeige vor, stellt sich die Frist von sechs Monaten bis zur Fälligkeit bzw. Erfüllung des Rechtsanspruchs als zumutbar dar, zumal sich der Betreuungsbedarf seitens der Sorgeberechtigten im Regelfall zeitlich vorausschauend abschätzen lässt und nicht kurzfristig ergibt; (spätestens) mit der Geburt bedarf es Überlegungen der Sorgeberechtigten, wie die Betreuung des Kindes generell sichergestellt werden soll und ob dafür auch Dritte in Anspruch genommen werden sollen. Ab der Geburt steht ebenso der Zeitpunkt fest, ab dem der hier maßgebliche Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung - nämlich mit Vollendung des ersten Lebensjahres - besteht und ggf. sechs Monate zuvor eine Bedarfsanzeige notwendig wird. Hinzu kommt, dass mit Blick auf eine etwa beabsichtigte Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Berufstätigkeit eines oder beider Sorgeberechtigten ohnehin verschiedene, auch längerfristige Planungserfordernisse bestehen. Auch mit den jeweiligen Arbeitgebern bedarf es Absprachen sowie einer Vorausplanung, wann der Wiedereintritt in den Beruf nach Perioden der erziehungsbedingten Abwesenheit erfolgen soll. Entsprechendes gilt für Studierende, die Einschreibungs- oder Rückmeldefristen zu beachten haben. b. Den sich nach dem Vorstehenden ergebenden Anforderungen hat die Klägerin mit ihrer am 7. Mai 2016 erfolgten Anmeldung nicht entsprochen, soweit sie aufgrund dessen ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 26. September 2016 mit der Beigeladenen bzw. des erstmaligen Besuchs der Einrichtung der Beigeladenen am 1. November 2016 Zahlungsansprüche ableiten will. Das am 7. Mai 2016, einem Samstag, ausgefüllte Online-Formular ist der Beklagten erst am Montag, dem 9. Mai 2016, zur Kenntnis gelangt. Eine Willenserklärung ist nach allgemeinen Grundsätzen in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem normalerweise bei einem der Lebenserfahrung entsprechenden Verlauf der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass der Empfänger von ihr Notiz nimmt (vgl. § 130 BGB). Geht eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung bei der Behörde außerhalb der Dienstzeit ein, ist sie demnach im Grundsatz erst am nächsten Tag der Dienstbereitschaft i. S. des § 130 Abs. 1, 3 BGB zugegangen. BSG, Urteil vom 11. Juli 2019 - B 14 AS 51/18 R -, juris Rn. 21 m. w. N. Dies führt auf eine Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erst ab Montag, dem 9. November 2016. Mit Rücksicht auf die vorgenannten rechtlichen Vorgaben ist die sechsmonatige Frist mit der Anmeldung über das Online-Formular der Beklagten, von welchem die Beklagte frühestens am 9. Mai 2016 Kenntnis genommen haben kann, in Lauf gesetzt worden. An diesem Tag hat die Mutter der Klägerin den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht. Ein früherer Antrag ist nicht belegt und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere kann die bereits zuvor am 21. April 2016 erfolgte Anmeldung der Klägerin für einen Platz in der Kindertagespflege insoweit nicht als maßgebliche Anmeldung gezählt werden. Denn Voraussetzung der Bedarfsanzeige nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. ist ausdrücklich, neben dem gewünschten Betreuungsbedarf auch den gewünschten Betreuungsumfang und die gewünschte Betreuungsart anzuzeigen. Die am 21. April 2016 erfolgte Anmeldung hat sich lediglich auf einen Betreuungsumfang von 25 Wochenstunden bei einer Kindertagespflegeperson bezogen und entspricht damit schon unter dem Gesichtspunkt des Betreuungsumfangs sowie der Betreuungsart nicht der am 7. Mai 2016 beantragten Zuweisung eines Vollzeitplatzes (40 Wochenstunden) in einer Kindertagesstätte, die später auch Gegenstand der Selbstbeschaffung war. Keiner abschließenden Klärung bedarf danach die Frage, ob dieser Anmeldung nicht sogar bereits durch die Vermittlung verschiedener Betreuungskontakte durch die Kontaktstelle Kindertagespflege entsprochen worden und damit der Anspruch ohnehin erfüllt war. c. Es liegt ferner keine Ausnahmesituation i. S. d. § 3b Abs. 2 KiBiz a. F. vor, die eine Abweichung von der nach dem Vorstehenden grundsätzlich anwendbaren sechsmonatigen Frist aus § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. begründen könnte. Nach dessen Satz 1 haben Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Nach Satz 2 sollen Jugendämter im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen. Bereits der Wortlaut der Norm ("kurzfristig entstanden") deutet darauf hin, dass nicht jede, insbesondere nur subjektiv wahrgenommene Bedarfsänderung ausreichend ist, sondern eine Änderung der objektiven Gegebenheiten eingetreten sein muss. Diese muss zudem "kurzfristig" im Sinne von nicht in einer Weise früh und voraussehbar eingetreten sein, dass die Einhaltung der Sechsmonatsfrist möglich gewesen wäre. Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn anderenfalls würde die Erreichung des Zwecks der Fälligkeitsfrist des Absatzes 1, den Jugendhilfeträgern für den überwiegenden Teil der Antragsteller eine hinreichende Planungsfrist zur Verfügung zu stellen, unangemessen eingeschränkt. Zugleich wird mit einer auf nicht voraussehbare Änderungen beschränkten Ausnahmemöglichkeit dem Ziel, die Betreuungs- und Planungsinteressen der Eltern hinreichend zu wahren, ausreichend Rechnung getragen. Eine weitere Ausdehnung der Ausnahmemöglichkeit würde zudem dazu führen, dass die Interessen anderer Erziehungsberechtigte, deren Bedarf gegebenenfalls nicht weniger dringlich sein mag, möglicherweise beeinträchtigt würden. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung, die nur aus besonderen Gründen in Betracht kommt (vgl. § 3b Abs. 2 Satz 2 KiBiz a. F.). Die Gesetzesbegründung bestätigt diese Auslegung. Danach soll die Ausnahmeregelung solche Gründe erfassen, die auch für die Eltern unvorhersehbar waren, also insbesondere äußere Umstände, die sich ändern, betreffen. Dazu können Fälle wie Umzug oder die unvorhersehbarer Veränderung beruflicher oder persönlicher Lebensumstände gezählt werden. Vgl. LT-Drucks. 16/5293, S. 75. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich weiter, dass unvorhersehbare Änderungen des Bedarfs nur dann eine angepasste Bedarfsplanung des Jugendhilfeträgers erfordern, wenn die entsprechenden Umstände dem Jugendhilfeträger mitgeteilt worden sind. Das bedeutet, dass für diesen zum Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung auf der Grundlage der vorliegenden Angaben zu erkennen sein muss, ob ein Ausnahmefall von der grundsätzlich sechsmonatigen Fälligkeitsfrist in Betracht kommt. Denn überhaupt nur dann kann der Jugendhilfeträger seiner Verpflichtung nachkommen, einen der für diese Ausnahmefälle in der Planung zu berücksichtigenden Plätze (vgl. § 3b Abs. 2 Satz 2 KiBiz a. F.) zu benennen. Die Einschätzung, ob ein Ausnahmefall in diesem Sinne anzunehmen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Im Fall der Klägerin ist eine den vorstehenden Grundsätzen entsprechende Ausnahmesituation nicht ersichtlich und insbesondere nicht der Beklagten in der erforderlichen Weise mitgeteilt worden. Entsprechendes ergibt sich zunächst nicht aus den unkonkreten Angaben der Kindesmutter gegenüber der Beklagten. Sie hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zunächst bei ihrer Bedarfsanzeige lediglich allgemein angegeben, dass sie eine Teilzeitstelle suche und beabsichtige, ab Oktober zu arbeiten. Zudem sei sie alleinerziehend. Diese Angaben lassen einen kurzfristig entstandenen konkreten Betreuungsbedarf nicht erkennen, auch wenn sich kurzfristig ergebende berufliche Veränderungen grundsätzlich zur Begründung eines Ausnahmefalles in Betracht kommen. Eine solche konkrete, insbesondere nicht rechtzeitig voraussehbare Bedarfssituation ist hier jedoch nicht anzunehmen. Die geschilderte Situation der Mutter der Klägerin unterscheidet sich vielmehr nicht von derjenigen, in der sich zahlreiche andere arbeitssuchende alleinerziehende Erziehungsberechtigte von (Kleinst-)Kindern befinden. Die Mutter der Klägerin hat zudem gerade nicht angegeben, etwa eine konkrete Stelle in Aussicht zu haben, die sie zum 1. Oktober 2016 hätte antreten können; sie hat nicht einmal konkrete Bemühungen um einen Arbeitsplatz zum 1. Oktober geltend gemacht. Vielmehr hat sie selbst (in späterer Korrespondenz gegenüber der Beklagten) angegeben, dass sie nach der Unterbringung ihrer Tochter wieder ins Berufsleben finden wolle, eine konkrete Stelle also noch nicht in Aussicht habe. Auch die davon abweichenden Gründe, die die Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer Vorsprache im Elternbüro der Beklagten am 30. Juni 2016 vorgebracht hat, nämlich dass sie ein Studium beginnen wolle und dies wegen ihres Alters ihre letzte Chance sei, vermögen keine andere Wertung zu begründen. Dieser Behauptung fehlt es ebenfalls an einem hinreichend konkreten Bezugspunkt. Die Mutter der Klägerin hat schon nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt sie beabsichtigte, ein Studium aufzunehmen, und zudem nicht nachvollziehbar gemacht, dass es bereits zumindest eine Bewerbung um einen entsprechenden Studienplatz, die möglicherweise auch zur Zuteilung eines Studienplatzes hätte führen können, gab. Dies hätte mit Blick auf die üblicherweise zu beachtenden Bewerbungs- und Einschreibefristen jedoch, wenn wirklich die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt gewesen wäre, jedenfalls nahe gelegen. Ungeachtet dessen ist fraglich, ob die geschilderten Umstände eine besondere Bedarfssituation im Sinne des Absatzes 2 begründen könnten. Denn der Kindesvater ist im Juli 2016 zu der Mutter der Klägerin und der Klägerin gezogen und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus diesem Grund dürften jedenfalls keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten bestanden haben, die Betreuung der Klägerin zumindest vorübergehend, bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist, zu gewährleisten. Soweit die Mutter der Klägerin behauptet, der Vater sei behördlich dazu verpflichtet gewesen, einen Eingliederungskurs zu besuchen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass dies einer hinreichenden Sicherstellung der Betreuung der Klägerin entgegengestanden hätte. d. Aus der in § 3b Abs. 3 Satz 2 KiBiz a. F. enthaltenen Regelung lässt sich keine andere Rechtsfolge für die Klägerin ableiten. Nach dieser Norm erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes. Unabhängig davon, dass sich daraus keine Verkürzung der Fälligkeitsfrist des § 3b Abs. 1 Satz 1 KiBiz a. F. um acht bzw. sechs Wochen ergibt, kommt es hier auf eine Einhaltung der Benachrichtigungsfrist von sechs Wochen nicht mehr an, da es einer (rechtzeitigen) Benachrichtigung der Klägerin durch die Beklagte nicht mehr bedurfte. Die Klägerin hatte den Betreuungsvertrag mit der Beigeladenen nämlich bereits am 26. September 2016 und damit mehr als sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Benachrichtigung fällig geworden wäre, abgeschlossen. Im Falle einer - wie hier - nicht rechtzeitigen Bedarfsanmeldung ist nämlich nicht das Datum, für welches der Bedarf angemeldet worden war - hier zunächst der 1. Oktober 2016, später geändert auf den 1. August 2016 -, das für die Berechnung der sechswöchigen Frist maßgebliche Datum, sondern (allenfalls) der Zeitpunkt sechs Monate nach der Bedarfsanzeige. Diese ist hier, wie oben ausgeführt, am 9. Mai 2016 erfolgt und lief damit sechs Wochen vor Ablauf der sechs Monate, d.h. am 28. September 2016, ab. Vor diesem Zeitpunkt war indessen bereits der Vertragsschluss mit der Beigeladenen erfolgt. Das ergibt sich aus dem von der Mutter der Klägerin und der Beigeladenen unterzeichneten Vertragsexemplar vom 26. September 2016, auch wenn die Mutter der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Folge etwa am 27. September 2016 - nach Aktenlage wahrheitswidrig - behauptet hat, ein solcher Vertragsschluss stehe lediglich bevor und die Beigeladene - ebenfalls nach Aktenlage insoweit wahrheitswidrig - noch unter dem 26. September 2016 bestätigt hat, den Platz bis zum 4. Oktober 2016 freizuhalten. 4. Den gesetzlichen Betreuungsanspruch hat die Beklagte erfüllt, indem sie der Klägerin mit E-Mail vom 27. Oktober 2016 eine verfügbare Kindertagesstätte benannt hat. Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ist bereits dann erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird, der dem konkret-individuellen Bedarf entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 37 ff. Es ist ausreichend, dass ein offener Platz aufgezeigt wird, aber nicht erforderlich, dass ein fester Platz unmittelbar (einschließlich einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung) zugewiesen wird. Insofern hat es genügt, der Klägerin den freien Platz in der Kindertagesstätte "E.----------straße " mit E-Mail vom 27. Oktober 2016 zu benennen. Es wäre an dieser (bzw. ihrer Erziehungsberechtigten) gewesen, Kontakt aufzunehmen und danach einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Im vorliegenden Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der nachgewiesene Platz in der Kindertagesstätte "E.----------straße " dem konkret-individuellen Bedarf der Klägerin nicht entsprach. Der der Klägerin zustehende Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf einen (individuell) bedarfsgerechten Betreuungsplatz. Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (nur), wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41. Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 42; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41. In zeitlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob der Umfang der von den Sorgeberechtigten als individueller Bedarf geltend gemachten Betreuung mit dem Kindeswohl vereinbar ist, da der Anspruch aus des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII unbedingt ausgestaltet ist und damit insbesondere eine "Erforderlichkeit" der Betreuung in dem begehrten Umfang nicht voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 13; Sächs. OVG, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 4 B 242/18 -, juris Rn. 6. In Bezug auf den Ort der Tagespflegeeinrichtung lässt sich die Frage, ob diese unter zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, wie sie sich z. B. in der jeweiligen Siedlungsstruktur widerspiegeln, aber auch von allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten, so etwa davon, ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten oder ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Dabei können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2014 - 12 B 70/14 -, juris Rn. 17 f., m. w. N. Den vorstehenden Anforderungen ist hier mit dem seitens der Beklagten zum 1. November 2016 angebotenen Betreuungsplatz in der Kindertagesstätte "E.----------straße " hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der örtlichen Entfernung der Kindertagesstätte von der Wohnung der Klägerin. Diese hat sich im hier maßgeblichen Zeitraum - nach dem Umzug am 1. Oktober 2016, den die Mutter der Klägerin der Beklagten bereits Mitte September gemeldet und ihre Bedarfsanzeige entsprechend umformuliert hat - in der B. Straße in L. und damit in einer Entfernung von ca. 4,1 km zur Kindertagesstätte befunden. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass diese Entfernung zu unzumutbaren Wegstrecken geführt hätte. Unter Nutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel ist die Kindertageseinrichtung von der Wohnung der Klägerin in 22 Minuten zu erreichen. Dies schließt die Fußwege zu und von den Straßenbahnhaltestellen der Straßenbahnlinie .. sowie eine neunminütige Straßenbahnfahrt ein. Dass diese Wegstrecken für die Klägerin (bzw. ihre Mutter) eine unzumutbare Belastung darstellten, kann - in Ermangelung etwaiger Anhaltspunkte - nicht angenommen werden. Vielmehr hat die Mutter der Klägerin auch ausweislich ihres eigenen Vortrags im Verwaltungsverfahren Kindertagesstätten innerhalb eines Umkreises von 10 km Entfernung von ihrer Wohnung angeschrieben und ihrem Vorbringen zufolge tatsächlich eine Kindertagesstätte in Anspruch genommen, die ca. 5 km von ihrem Wohnort entfernt lag. Dass der angebotene Platz den individuellen Anforderungen der Klägerin im Hinblick auf die Betreuungszeiten nicht gerecht geworden wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. So ist die Kindertageseinrichtung der Beigeladenen zwar ausweislich ihres Internetauftritts montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet und die Kindertageseinrichtung "E.----------straße " nur von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr täglich. Dennoch handelt es sich bei beiden Einrichtungen um ganztägig geöffnete Kindertageseinrichtungen. Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie (bzw. ihre Mutter) hinsichtlich der Öffnungszeiten besondere Bedürfnisse gehabt hätte, denen die Kindertagesstätte "E.----------straße ", die lediglich 30 Minuten früher schließt als die der Beigeladenen, nicht gerecht werden würde, zumal ihre Mutter in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen November 2016 und Dezember 2017 nach Aktenlage keine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.