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Beschluss

19 E 25/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0624.19E25.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil einer Einbürgerung nach § 10 StAG entgegenstehe, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6 und 7 StAG nicht erfülle, und eine Einbürgerung nach § 8 StAG nicht erfolgen könne, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht erfülle. Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen dem Einwand des Klägers hat das Verwaltungsgericht das durch § 8 Abs. 1 und 2 StAG eingeräumte Ermessen nicht übersehen, sondern zutreffend entschieden, dass schon die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 StAG nicht vorliegen, weil weder ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung des Klägers besteht noch mit der Einbürgerung eine besondere Härte vermieden würde. Gründe des öffentlichen Interesses ergeben sich für den als Asylberechtigten anerkannten Kläger insbesondere nicht aus dem Wohlwollensgebot für Flüchtlinge nach Art. 34 Satz 1 der Genfer Konvention (GK, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559/1954 II S. 619). Danach werden die vertragsschließenden Staaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung von Flüchtlingen erleichtern. Art. 34 Satz 1 GK ist innerstaatlich nur im Sinn eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots unmittelbar anwendbar. Wegen des gruppentypischen Schicksals des begünstigten Personenkreises wird ein staatliches Interesse an der Einbürgerung in dem Sinn anerkannt, dass diese ‑ vorausgesetzt eine Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist gewährleistet ‑ im Rahmen sachgemäßer Ermessensausübung nur abgelehnt werden darf, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen. Im Zweifel ist das Einbürgerungsermessen also zugunsten des Antragstellers auszuüben. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 - 1 C 30.81 -, StAZ 1985, 74, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 - 19 A 1670/13 -, NVwZ-RR 2016, 712, juris, Rn. 48; vgl. auch (zu Art. 32 Satz 1 StlÜbk) BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 ‑ 1 B 61.93 -, DVBl. 1994, 526, juris, Rn. 6, und OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2013 - 19 A 1974/11 -, juris, Rn. 44 ff., sowie Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 19 E 162/17 -, juris, Rn. 11 ff. Danach greift das Wohlwollensgebot in Art. 34 Satz 1 GK nur dem Grunde nach zu Gunsten des Klägers ein, verschafft ihm aber unter den Umständen des vorliegenden Falles keinen Einbürgerungsanspruch. Denn aufgrund der langjährigen Sozialleistungsbedürftigkeit sowie der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung ist die notwendige Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse im Fall des Klägers gerade nicht gewährleistet. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG muss durch atypische Umstände des Einzelfalls bedingt sein und gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden und deshalb durch eine Einbürgerung vermieden oder zumindest entscheidend abgemildert werden können. Der Umstand, dass ein Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Belang und vermag daher für sich allein genommen auch keinen besonderen Härtefall zu begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12 -, juris, Rn. 5 ff.; Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 -, BVerwGE 142, 145, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 19 A 1384/19 -, juris, Rn. 70; Urteil vom 24. Juli 2013, a. a. O., Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 S 1167/14 -, NVwZ-RR 2014, 937, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. Juni 2009 - OVG 5 M 30.08 -, juris, Rn. 2. Nach diesem Maßstab begründen weder das Alter des Klägers von 60 Jahren noch seine geltend gemachte krankheitsbedingt eingeschränkte Erwerbsfähigkeit auf „allenfalls leichte Tätigkeiten bis zu vier Stunden am Tag“ eine besondere Härte im Sinn des § 8 Abs. 2 StAG. Im Übrigen hat der Kläger die langjährige Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II trotz seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu vertreten, da er sich nicht zumindest ernsthaft und nachhaltig um eine Erwerbstätigkeit in Teilzeit bemüht hat. Vgl. zur fehlenden Unterhaltssicherung bei eingeschränkter Erwerbsfähigkeit BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 13. November 2013 - 13 LB 99/12 -, juris, Rn. 39. Fehlt danach jedenfalls die tatbestandliche Mindestvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, ohne dass die Beklagte nach § 8 Abs. 2 StAG von dieser Mindestvoraussetzung absehen kann, so ist die in der Beschwerdebegründung weiter angesprochene Frage unerheblich, ob für die nachzuweisenden Kenntnisse der deutschen Sprache genügt, dass sich der Kläger ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann (Nr. 8.1.3.7 VAH 2015). Auf diese Ermessensregel käme es nur an, wenn die tatbestandlichen Mindestvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 StAG erfüllt wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).