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Beschluss

12 A 703/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0928.12A703.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e Prozesskostenhilfe steht der Klägerin nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung, wie nachfolgend ausgeführt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 29. März 2021 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Pflegewohngeld für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 31. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 verneint und dazu maßgeblich darauf abgestellt, es sei davon auszugehen, dass sie über den Freibetrag von 10.000,- Euro übersteigendes Vermögen in Höhe von mindestens 18.700,- Euro verfügt habe. Ein Vermögensverlust hinsichtlich einer in dieser Höhe am 19. März 2018 erfolgten Abhebung von ihrem Konto durch ihre Tochter sei nach den in der Rechtsprechung anerkannten Maßgaben zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens nicht als erwiesen anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag entweder im beiderseitigen Einvernehmen der Klägerin und ihrer Tochter beiseite geschafft worden sei oder die Tochter ihn sich eigenmächtig angeeignet habe. Im ersten Fall wäre die Klägerin weiterhin als Inhaberin des entsprechenden unveränderten Vermögenswerts anzusehen, im anderen Fall stünde ihr ein grundsätzlich gleichwertiger und seinerseits als Vermögensposition zu berücksichtigender Herausgabe- bzw. Ersatzanspruch gegen ihre Tochter zu. Vor dem Hintergrund ihrer nach der MDK-Begutachtung bereits seit 2015 bestehenden erheblichen kognitiven Einschränkungen und ihrer nach eigenen Angaben bis zur Heimaufnahme im April 2018 weiter fortgeschrittenen Demenz sei es vollkommen lebensfremd, dass ihre Tochter ihr nur etwa zwei Wochen vor der Heimaufnahme 18.700,- Euro zur alleinigen Verwahrung und Verwendung übergeben und sich anschließend nicht um den weiteren Verbleib des Geldes gekümmert habe. Dem sich danach aufdrängenden - und auch von der späteren Berufsbetreuerin geteilten - Vorwurf des Beklagten, das Geld habe rechtzeitig vor der Unterbringung im Pflegeheim beiseite geschafft werden sollen, sei die seinerzeit vorsorgebevollmächtigte Tochter der Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt substantiell entgegengetreten, sondern habe nicht ansatzweise an der Aufklärung mitgewirkt. Soweit die Klägerin sich in einem Beweisnotstand befinden sollte, sei dieser nicht unverschuldet, sondern allein auf das Verhalten der von ihr bevollmächtigten Tochter zurückzuführen. Dem hat die Klägerin in der Zulassungsbegründung nichts im Ergebnis Durchgreifendes entgegengesetzt, was auf ernstliche Richtigkeitszweifel führt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, es sei anzunehmen, dass die Klägerin über ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfüge. Insbesondere ist die erstinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, der Verbleib des streitbefangenen Vermögenswerts sei als "ungeklärt" anzusehen, weil die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Klägerin weiterhin Inhaber dieses Werts oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Die Klägerin stellt mit ihrem Zulassungsvorbringen darauf ab, das Verwaltungsgericht hätte bei Annahme eines Erstattungsanspruchs der Klägerin gegen ihre Tochter (als Surrogat eines Vermögenswerts) berücksichtigen müssen, dass dieser kein bereites Mittel und eine Klage gegen die Tochter für sie unzumutbar sei. Insoweit legt sie schon nicht näher dar, dass und warum es im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum, in welchem die Tochter selber - mit der Folge der Zurechnung ihres Verhaltens gegenüber der Klägerin - noch vorsorgebevollmächtigt war, tatsächlich einer Beschreitung des Klageweges bedurft hätte. Dass ihre Tochter zur unverzüglichen Anspruchserfüllung nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, wird von der Klägerin lediglich behauptet, ohne dies mit dem Zulassungsvorbingen näher zu untermauern. Zudem verkennt die Klägerin mit dem bloßen Abstellen auf die Nichtdurchsetzbarkeit eines etwaigen Rückforderungsanspruchs, dass das Verwaltungsgericht eine eigenmächtige Aneignung der Geldbeträge durch die Tochter nur alternativ neben einer einvernehmlichen Beiseiteschaffung des Vermögens als Möglichkeit in Betracht gezogen und deshalb einen Verlust dieses Vermögenswertes nicht als hinreichend feststehend erachtet hat. Diese konkrete - und nicht durch plausibles Vorbringen ausgeräumte - Möglichkeit, dass die Klägerin noch Inhaberin des entsprechenden Vermögenswertes oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist, genügt nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats dafür, dass verbliebene Unklarheiten bezüglich des Verbleibs zu ihren Lasten gehen, weil sie aus dem Verlust des Vermögenswertes günstige Rechtsfolgen für sich herleiten will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff. Dass und warum ein Vermögensverbleib bei der Klägerin oder ihrer Tochter oder der Verbleib zumindest eines Surrogats ausgeschlossen sein sollen, legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Soweit sie mit ihrem Verweis auf ihre Ausführungen zum Vorliegen von Verfahrensfehlern (dazu sogleich unter II.) auch ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der weitergehenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Fortbestand des betreffenden Vermögenswertes oder eines Surrogats konkret möglich sei und ein entsprechender Vermögensverlust demnach nicht feststehe, geltend machen will, sind auch solche nicht dargelegt. Ernstliche Richtigkeitszweifel können im Hinblick auf eine erstinstanzliche Beweiswürdigung dann bestehen, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts wahrscheinlich nicht zutreffen oder doch ernstlich zweifelhaft sind, so dass eine andere Würdigung der Beweismittel und damit ggf. auch eine (erneute) Beweisaufnahme im Berufungsverfahren in Betracht kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2018 - 3d 177/17 -, juris Rn. 8 m. w. N. Dies zeigt die Klägerin mit dem bloßen Hinweis auf eine in Betracht kommende und aus ihrer Sicht erforderliche Vernehmung ihrer Tochter als Zeugin - die sich mangels jeglicher tatsächlicher Behauptungen als reiner Ausforschungsbeweis darstellen würde - nicht ansatzweise auf. Soweit sie im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, aber inhaltlich eher auf ernstliche Richtigkeitszweifel zielend, vorträgt, die vom Verwaltungsgericht behauptete Nichtaufklärbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts sei ihr nicht anzulasten, weil der bei ihr vorliegende Beweisnotstand wegen ihrer Demenz nicht von ihr verschuldet sei, führt dies ebenfalls nicht auf einen Zulassungsgrund. Die Klägerin verkennt bereits, dass das Verwaltungsgericht auf das Nichtvorliegen eines unverschuldeten Beweisnotstandes nicht entscheidungstragend abgestellt hat. Es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass ein unverschuldeter Beweisnotstand nicht zu dem Schluss zwingt, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit eröffnet, von der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 26 f., und Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 15 f. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht nach eigenen Worten eine wohlwollende Beurteilung vorgenommen, also so entschieden, wie es auch bei Annahme eines unverschuldeten Beweisnotstandes entschieden hätte. Soweit es abschließend ergänzend gleichwohl einen unverschuldeten Beweisnotstand verneint hat, setzt sich die Klägerin nicht mit der hierfür maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Beweisnotstand mit Blick auf das Verhalten der von ihr seinerzeit bevollmächtigten Tochter nicht unverschuldet sei. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es Mutmaßungen aus einem Urteil des beschließenden Senats übernehme, welche auf den vorliegenden Fall weder übertragbar seien noch ohne weitere Tatsachenaufklärung hätten herangezogen werden dürfen. Damit dringt sie nicht durch. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11 m. w. N. Die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Verwaltungsgericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und bis zur ohne Verhandlung ergangenen Entscheidung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Soweit sie in ihrer Klagebegründung vom 17. Februar 2020 Beweis durch Vernehmung ihrer Tochter angeboten hat, handelt es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern um eine bloße Beweisanregung. Diese betraf auch allein die allgemein gehaltenen Behauptungen, dass sie - trotz ihrer Demenz - sich bis zur Heimaufnahme selbst versorgt und ihre finanziellen Angelegenheiten selbst geregelt habe, dass ihre Tochter von ihr seit 2012 als Bevollmächtigte eingesetzt gewesen sei und Bargeldbeträge für sie abgehoben habe, die ihr jeweils übergeben worden seien. Dass sich dies explizit auch auf die unmittelbar vor der Heimaufnahme der Klägerin erfolgte und für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Abhebung von 18.700,- Euro beziehen soll, lässt sich diesen pauschalen Angaben nicht ansatzweise entnehmen und erscheint, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, lebensfremd. Die Tochter der Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch bei Klageerhebung selbst oder über die von ihr am 14. November 2018 stellvertretend für die Klägerin beauftragten Prozessbevollmächtigten nähere Ausführungen konkret zu dem vom Beklagten hinterfragten Abhebungsbetrag von 18.700,- Euro gemacht. Vielmehr haben die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben an den Beklagten vom 10. Juli 2019 mitgeteilt, dass die Klägerin und die bevollmächtigte Tochter über die bislang (ohne jegliche Erläuterung) eingereichten Unterlagen hinaus keine weiteren Auskünfte machen könnten. Vor diesem Hintergrund ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung der Tochter als Zeugin auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Entsprechendes wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Auf die von der Klägerin insoweit allein angeführte Frage, ob sie und ihre Tochter tatsächlich kollusiv zusammengewirkt haben, kam und kommt es bereits nicht entscheidungserheblich an. Sollte ein solches Zusammenwirken nicht stattgefunden, sondern die Tochter das von ihr abgehobene Geld für sich vereinnahmt haben, wäre an die Stelle des Geldbetrags der Rückforderungsanspruch der Klägerin getreten, dessen Verwertbarkeit nach dem bisherigen Vorbringen und nach Aktenlage nicht in Zweifel steht. Sofern die Tochter den kurz vor Heimaufnahme ausgezahlten Betrag von 18.700,- Euro in kollusivem Zusammenwirken mit der Klägerin für diese beiseite geschafft haben sollte, wäre er ohne schlüssige Angaben zu einem etwaigen ersatzlosen Verbrauch oder Verlust weiter als Vermögen der Klägerin anzusehen. Gleiches gilt für den völlig fernliegenden Fall, dass die demente und pflegebedürftige Klägerin den Betrag - entgegen der von ihr vorgetragenen und durch Auszahlungsbelege auch dokumentierten Praxis der Vornahme von Abhebungen durch die bevollmächtigte Tochter - kurz vor ihrer Heimaufnahme selbst abgehoben haben sollte. Ungeachtet dessen geht die Klägerin nicht ansatzweise darauf ein, dass ihrer Tochter bisher auf mehrfache Nachfragen des Beklagten und offenbar auch gegenüber den von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigten keinerlei Angaben zu dem Verbleib des Auszahlungsbetrags gemacht hat. Ebenso macht sie nicht nachvollziehbar, weshalb vor diesem Hintergrund ein Erkenntnisgewinn durch eine Vernehmung der Tochter, der zudem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - bezüglich konkreter Fragen u. U. auch nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 384 Nr. 2 ZPO - zusteht, zu erwarten gewesen wäre. Dass die Anfrage nach einem Einverständnis mit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie erfolgt ist, ändert nichts am Fehlen eines förmlichen Beweisantrages und von Umständen, aufgrund derer sich eine Zeugenvernehmung hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Klägerin auch bei der Erklärung ihres Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr auf die Notwendigkeit einer Befragung ihrer Tochter hingewiesen hat. Da demnach kein förmlicher Beweisantrag und auch keine eine weitere Aufklärung gebietende Beweisanregung vorliegt, der bzw. die prozessordnungswidrig nicht berücksichtigt worden wäre, kann die Klägerin entgegen ihrer pauschalen Behauptung durch die unterbliebene Zeugenvernehmung ihrer Tochter auch nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sein. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung geltend macht, dringt sie ebenfalls nicht durch. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Folge eines beachtlichen Verfahrensfehlers i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16 m. w. N., und Beschluss vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 -, juris Rn. 10. Dies zugrunde gelegt zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen keinen Verfahrensfehler in Bezug auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf. Sie macht auf den vorliegenden Fall bezogen geltend, es hätte eine Vernehmung ihrer Tochter als Zeugin zur Prüfung des angenommenen kollusiven Zusammenwirkens erfolgen müssen, weil sich ohne diese Vernehmung die Frage des Beweisnotstandes nicht beantworten lasse. Dies betrifft schon nicht die gerichtliche Würdigung erhobener Beweise gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die oben bereits behandelte Frage der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Zudem kam und kommt es auf ein kollusives Zusammenwirken oder die Bejahung eines unverschuldeten Beweisnotstands, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ebenso wenig an wie auf die hinsichtlich der Beweiswürdigung betonte Demenz der Klägerin. Entscheidend ist allein, dass zur Überzeugung des Gerichts ein Vermögensverlust wegen der Möglichkeit entweder des (ggf. einvernehmlich mit der Tochter erfolgten) Beiseiteschaffens oder eines Rückforderungsanspruchs gegen die Tochter nicht feststeht. Warum das Verwaltungsgericht bei Beachtung gesetzlicher Beweisregeln, logischer Denkgesetze und allgemeiner Erfahrungssätze im Rahmen seiner Würdigung von einem feststehenden Vermögensverlust hinsichtlich des Betrags von 18.700,- Euro hätte ausgehen müssen, legt die Klägerin nicht näher dar. Da keinerlei Angaben seitens der Tochter zum Verbleib dieses Vermögenswerts vorgebracht worden sind, ist ein solcher Fehler in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auch ersichtlich nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.