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Beschluss

6 B 271/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.6B271.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Beschwerde weiter verfolgten sinngemäßen Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig, bis über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsbescheide im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, 1. zu einer Wiederholung der Prüfung im Modul HS 2.2 zuzulassen, sowie 2. unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn dem Polizeipräsidium erneut zur Ausbildung zuzuweisen, mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem Antragsteller stehe zunächst keine Wiederholungsmöglichkeit betreffend die Prüfung im Modul HS 2.2 aufgrund der sogenannten Jokerregelung zu. Nach dieser Bestimmung werde nur für die Prüfungsleistungen Klausur und Fachgespräch eine zusätzliche Wiederholungsprüfung eingeräumt, nicht jedoch für die streitgegenständliche Prüfungsform der Aktenbearbeitung. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit auf den Beschluss des Senats vom 8.9.2022 - 6 B 843/22 - (juris Rn. 23 ff.) Bezug genommen. Ein Anspruch auf eine erneute Zulassung zur Prüfung in dem Modul HS 2.2 komme auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Prüfungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2022 in Betracht. Ein zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führender Mangel des Prüfungsverfahrens - nach Auffassung des Antragstellers wegen unterbliebener Aushändigung eines Waffenkalenders durch die Aufsichtsperson in der Prüfung am 5.11.2021 - sei nicht festzustellen. Ein Verfahrensfehler käme insoweit allein in Betracht, wenn der Antragsteller berechtigterweise auf die Austeilung des Waffenkalenders hätte vertrauen dürfen. Dies sei mit Rücksicht auf die „Allgemeine[n] Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.); gültig ab dem Einstellungsjahrgang 2019“ (Hilfsmittelbestimmung) nicht der Fall gewesen. Aus diesen gehe hervor, dass die zugelassenen Hilfsmittel von den Studierenden selbst zu den Prüfungen mitzubringen seien und nicht durch das Prüfungsamt gestellt würden. Der Antragsteller habe auch nicht von einem - einmaligen - Prüfungsablauf, bei dem seinen Angaben nach der Waffenkalender nicht habe mitgebracht werden dürfen und stattdessen von der Hochschule zur Verfügung gestellt worden sei, auf eine für künftige Prüfungen von der Hilfsmittelbestimmung abweichende Verfahrensweise schließen dürfen. Dem tritt der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg mit seiner Beschwerde entgegen. 1. Der Berufung auf einen Verfahrensfehler in Bezug auf ein nicht zur Verfügung gestelltes Hilfsmittel steht, wie bereits in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und erneut vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, entgegen, dass der Antragsteller seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, rechtzeitig zu erklären, ob er Konsequenzen aus dem aus seiner Sicht fehlerhaften Verfahren ziehen oder die Prüfung trotz der gerügten Beeinträchtigung durch die unterbliebene Aushändigung eines Waffenkalenders gelten lassen wolle. Denn er hat erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses im Rahmen der Widerspruchsbegründung - und damit verspätet - geltend gemacht, die Bewertung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Am 5.11.2021 absolvierte der Antragsteller am Studienort X. die Prüfung im Modul HS 2.2 in der zweiten Wiederholung. Laut der Niederschrift der Aufsichtsperson gab ein Studierender an, er sei der Meinung, dass ihm ein Waffenkalender durch die Hochschule gestellt werden sollte. Der Antragsteller, der seinen Angaben nach die unterbliebene Aushändigung dieses Kalenders gerügt hatte, nahm an der Prüfung teil und gab die Prüfungsaufgabe um 11.00 Uhr ab. Mit Schreiben vom 6.12.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nach der Bewertung der Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.2 (Aktenbearbeitung) mit der Note "nicht ausreichend" (5,0), die ihm bereits bekanntgegeben worden sei, dieses Modul und damit die gesamte Bachelorprüfung nicht bestanden habe. Dieses Schreiben ist dem Antragsteller am selben Tag ausgehändigt worden. Seinen Widerspruch vom 17.12.2021 gegen diese Bewertung der Prüfungsleistung und den "Bescheid" vom 6.12.2021 begründete er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten unter anderem mit einer Ungleichbehandlung der Prüflinge, weil ihm während der Prüfung kein Waffenkalender zur Verfügung gestellt worden sei. Bei dem vorherigen Prüfungsversuch sei den Prüflingen mitgeteilt worden, dass sie diesen Kalender nicht selbst mitbringen dürften, er ihnen aber bei Bedarf in der Prüfung ausgeteilt werde. Zu der streitgegenständlichen Prüfung habe der Antragsteller, wie viele andere Mitprüflinge auch, den Waffenkalender daher nicht in ausgedruckter Form mitgenommen. Dies habe er - ebenso wie andere Prüflinge auch - in der Prüfung angesprochen. Der Kalender sei jedoch nicht durch die Aufsichtsperson ausgehändigt worden und so hätten die Prüflinge, die ihn bei sich gehabt hätten und hätten einsetzen können, einen gravierenden Vorteil gehabt. Ihren Widerspruchsbescheid vom 23.2.2022 hat die Hochschule unter anderem darauf gestützt, dass der Antragsteller den von ihm beanstandeten Nachteil nicht in der ihm obliegenden Weise gerügt habe. So habe er es versäumt, dem Prüfungsamt gegenüber vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erklären, welche Konsequenzen er aus der von ihm gerügten unterbliebenen Aushändigung des Waffenkalenders in der streitbefangenen Prüfung ziehen wolle. Dies hat der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge und nach den Feststellungen des Antragsgegners tatsächlich nicht getan. Entsprechendes hat der Antragsteller auch nicht behauptet. Er hat sich erstinstanzlich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, er habe den ihm obliegenden Pflichten durch die rechtzeitige Rüge des Mangels im Verlauf der Prüfung genügt. Daran hat er auch festgehalten, nachdem sich der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren erneut - zuletzt mit der Beschwerdeerwiderung (S. 2) - auf eine Präklusion dieser Einwendung berufen und dies im Übrigen auch im Hauptsacheverfahren erneut begründet hat (vgl. Klageerwiderung S. 2). Mit seiner insoweit abweichenden Rechtsauffassung übersieht der Antragsteller, dass die Rüge eines Fehlers im konkreten Prüfungsverfahren von der ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhenden Obliegenheit zu unterscheiden ist, dem Prüfungsamt vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der betreffenden Prüfung mitzuteilen, ob er diese trotz des gerügten Fehlers gelten lassen wolle oder eine Wiederholung der Prüfung anstrebe. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn andernfalls verschafft er sich dadurch, dass er - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - von dem Ergebnis abhängig machen könnte, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2022 - 6 A 473/21 -, juris Rn. 9; Urteil vom 21.8.2015 - 14 A 2119/14 -, juris Rn. 22 ff.; Beschlüsse vom 3.6.2009 - 14 B 594/09 -, NVwZ-RR 2009, 809 = juris Rn. 12 ff., 16 ff., und vom 3.7.2014 - 19 B 1243/13 -, juris Rn. 10; ferner BVerwG, Urteile vom 27.4.1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921 = juris Rn. 26, und vom 6.9.1995 - 6 C 16.93 -, BVerwGE 99, 172 = juris Rn. 26, 46 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.4.2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris Rn. 60. 2. Das Prüfungsverfahren leidet auch nicht im Hinblick auf die Bestellung der Prüfer an einem Fehler. Sämtliche Prüfer, die mit der Prüfungsleistung des Antragstellers befasst waren, waren zum Zeitpunkt der Korrektur hauptamtlich Lehrende an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (HSPV NRW) bzw. Lehrbeauftragte und galten damit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Regelungen (Teil A) der "Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor - StudO-BA)" in der hier maßgeblichen, am 9.8.2021 in den Amtlichen Mitteilungen dieser Hochschule, Nr. 12 veröffentlichten Fassung i. V. m. § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 VAPPol Bachelor, vgl. zur Ermächtigungsgrundlage im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 25.1.2022 - 6 B 1352/21 -, juris Rn. 31 ff., als durch den Prüfungsausschuss bestellt. Bezüglich der vom Antragsgegner benannten Prüfer, die als hauptamtlich Lehrende an der HSPV NRW tätig sind, ergibt sich deren Funktion aus dem Personenverzeichnis der Hochschule, in dem sie als solche aufgeführt sind. Vgl. https://www.hspv.nrw.de/organisation/personalverzeichnis/eintrag/christof-roemer; https://www.hspv.nrw.de/organisation/personalverzeichnis/eintrag/eric-haupt; https://www.hspv.nrw.de/organisation/personalverzeichnis/eintrag/sinan-eroglu Dass der Prüfer Y. für den Zeitraum vom 5.1. bis zum 5.7.2021 über einen Lehrauftrag betreffend die Fächer Verkehrslehre und Verkehrsrecht verfügte, hat der Antragsgegner durch Vorlage des Schreibens der HSPV NRW, Abteilung Z. , Studienort X. , vom 27.11.2020 dargelegt. Die Zuständigkeit der Prüfer für die Abnahme auch der Wiederholungsprüfung ergab sich aus § 12 Abs. 5 Satz 1 StudO-BA Teil A. Danach soll Prüfer grundsätzlich der jeweils Lehrende sein, sofern nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, was in Bezug auf die Prüfungsform der Aktenbearbeitung nicht der Fall ist. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang stattdessen auf § 12 Abs. 4 StudO-BA Teil A verwiesen hat, handelt es um die gleichlautende Bestimmung in der aktuellen Fassung der Studienordnung. 3. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe ein weiterer Prüfungsversuch im Modul HS 2.2 "Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe" (Aktenbearbeitung) auch nicht auf der Grundlage der sogenannten Jokerregelung in § 10 Abs. 1 der "Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.) Ergänzende Regelungen" (StudO-BA Teil B) zu, wird mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Nach § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A sind Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit "nicht bestanden" bewertet wurden, nicht bestanden und können einmal wiederholt werden, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Eine Wiederholung bestandener Studienleistungen ist nicht zulässig. Wird in einer Studienleistung auch in der Wiederholung eine Bewertung von mindestens ausreichend (4,0) bzw. "bestanden" nicht erreicht, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden. Die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen. Nach § 10 StudO-BA Teil B "Zu Teil A § 13 Abs. 2: Bestehen und Wiederholen von Modulprüfungen und anderen Studienleistungen" in der vorliegend anzuwendenden Fassung vom 26.8.2020 kann für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums eine nach dem Modulverteilungsplan im 2. oder 3. Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 lit. a) (Klausur) oder lit. b) (Fachgespräch) StudO-BA Teil A, die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden (sog. Jokerregelung). Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats in dem Beschluss vom 9.8.2022 im Verfahren 6 B 843/22 davon ausgegangen, dass hinsichtlich der streitbefangenen - in Form der Aktenbearbeitung zu absolvierenden - Prüfungsleistung die Tatbestandsvoraussetzungen dieser "Jokerregelung“ nicht vorliegen. Zwar handelt es sich um eine Prüfung im Modul 2.2 ("Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe“), die nach dem Studienverlaufsplan des Studiengangs Polizeivollzugsdienst für den Einstellungsjahrgang 2019 im zweiten Studienjahr zu erbringen war. Bei der Aktenbearbeitung handelt es sich aber weder um eine Klausur i. S. v. § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A noch um ein Fachgespräch i. S. v. § 12 Abs. 1 lit. b) StudO-BA Teil A. Dem hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, die in § 3 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil B geregelte Aktenbearbeitung müsse als schriftliche Prüfungsform der Klausur i. S. v. § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A zugeordnet werden, weil andernfalls der in dieser Bestimmung für sämtliche Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW festgelegte Katalog zulässiger Prüfungsformen durch eine Zulassung von - weiteren - Prüfungsformen in den ergänzenden Bestimmungen für die einzelnen Studiengänge obsolet wäre. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb in § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A eine enumerative Regelung der zugelassenen Prüfungsformen für Modulprüfungen erfolgen sollte, wenn durch § 12 Abs. 5 StudO-BA Teil A (gemeint ist § 12 Abs. 6 StudO-BA Teil A in der hier maßgeblichen Fassung) den ergänzenden Regelungen für den jeweiligen Studiengang freigestellt würde, auch anderweitige Prüfungsformen festzulegen. Dass es sich bei § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A in dem vom Antragsteller angenommenen Sinne um eine abschließende Regelung möglicher Prüfungsformen in sämtlichen Bachelorstudiengängen an der HSPV NRW handeln soll, ergibt sich jedoch weder aus der Bestimmung selbst noch aus dem Regelungszusammenhang. So nimmt § 12 Abs. 6 StudO- BA Teil A in seinem Satz 1 nicht auf den Katalog der in § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A aufgeführten Prüfungsformen Bezug. Es heißt gerade nicht: "Welche der in Absatz 1 aufgeführten Prüfungsformen zugelassen sind […]". Soweit § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A einleitend feststellt, dass Modulprüfungen unbeschadet der §§ 15 f. StudO-BA in den nachfolgenden Prüfungsformen abgelegt werden können, führt dies entgegen der Annahme des Antragstellers zu keiner anderen Auslegung. Denn die §§ 15 f. StudO-BA Teil A regeln die Prüfungsform Bachelorarbeit in dem "Speziellen Modul (SpM) Thesis". Es handelt sich damit um eine weitere Form der Modulprüfung, die nach den "Allgemeinen Regelungen" der StudO-BA für sämtliche Bachelorstudiengänge vorgesehen ist und neben die in § 12 Abs. 1 StudO-BA aufgeführten Prüfungsformen tritt. § 12 Abs. 6 Satz 1 StudO-BA Teil A eröffnet demgegenüber in Bezug auf die übrigen Module, für die in Absatz 1 zulässige Prüfungsformen wiederum für sämtliche Bachelorstudiengänge allgemein aufgeführt sind, die Möglichkeit, in den ergänzenden Regelungen zur StudO-BA Teil A betreffend die einzelnen Studiengänge weitere Prüfungsformen im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Studiengangs vorzusehen. Dass die in § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A genannten Prüfungsformen unbeschadet solcher nach Abs. 6 Satz 1 ergänzend geregelter weiterer Prüfungsformen Geltung beanspruchen, ergibt sich bereits aus der Integration dieser Möglichkeit ergänzender Regelungen als Absatz 6 in die allgemeine Bestimmung zu Modulprüfungen und anderen Studienleistungen in § 12 StudO-BA Teil A. Wie der Senat bereits in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss ausgeführt hat, handelt es sich daher bei der Aktenbearbeitung um eine nach der StudO-BA Teil A und B zugelassene Prüfungsform, obwohl sie, anders als der Antragsteller annimmt, aus den folgenden Gründen nicht als Klausur i. S. v. § 10 StudO-BA Teil B i. V. m § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A zu qualifizieren ist: "bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Satzungsgeber im Rahmen einer solchen „Jokerregelung“ nach Prüfungsformen differenziert und nur bei bestimmten Prüfungsformen eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit gewährt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, ihm komme insoweit eine weite - gerichtlich nur beschränkt überprüfbare - Einschätzungsprärogative zu. So auch VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27.6.2022 - 4 L 636/22, 4 L 637/22, 4 L 638/22 und 4 L 659/22, n. v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2019 - 2 K 376/18 -, juris Rn. 21. Der Satzungsgeber hat die ihm zukommende Einschätzungsprärogative genutzt und sich - wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat - bewusst für eine Änderung des § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020 entschieden. Bei der Nichtaufnahme der Prüfungsform der Aktenbearbeitung in § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 26.8.2020 handelt es sich ersichtlich nicht um ein redaktionelles Versehen des Satzungsgebers. Nach § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020 konnte einmalig eine nach dem Modulverteilungsplan im Hauptstudium 2 oder 3 zu erbringende fachwissenschaftliche Studienleistung nach Teil A § 12 Abs. 1 und nach Teil B § 3 Abs. 1 zu Teil A § 12 Abs. 1, die auch in der Wiederholung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt waren. Diese zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit wurde somit - allerdings nur einmalig - nicht nur für sämtliche Prüfungsformen des § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A, sondern auch für sämtliche Prüfungsformen des § 3 Abs. 1 StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020 eingeräumt, mithin auch für die hier streitbefangene Prüfungsform der Aktenbearbeitung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b) StudO-BA Teil B in der Fassung vom 30.4.2020). Diese Regelung hat der Satzungsgeber mit Beschluss vom 14.8.2020 geändert und stattdessen die auf die Prüfungsformen der Klausur und des Fachgesprächs beschränkte „Jokerregelung“ aufgenommen. Dieses Vorgehen zielte ausweislich der Niederschrift der 184. Sitzung des Senats der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW vom 14.8.2020 und des Protokolls der Sitzung des Fachbereichsrates Polizei vom 16.6.2020 darauf, die im Fachbereich Polizei und im Fachbereich Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung bestehenden unterschiedlichen Regelungen bezüglich nicht bestandener Prüfungsleistungen aneinander anzugleichen. Da nur im Studiengang Polizeivollzugsdienst, nicht aber in anderen Studiengängen die Prüfungsform der Aktenbearbeitung zugelassen ist, sollte sich die „Jokerregelung nicht mehr auf diese Prüfungsform erstrecken, sondern nur noch auf die für alle Studiengänge vorgesehenen Prüfungsformen der Klausur und des Fachgesprächs." OVG NRW, Beschluss vom 9.8.2022 - 6 B 843/22 -, juris Rn. 31 - 34; vgl. ferner VG L. , Beschluss vom 30.6.2022 - 6 L 997/22 -, juris Rn. 19 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat aus den oben genannten Gründen auch im Hinblick auf den Hinweis der Beschwerde auf die Verwendung des Begriffs "Klausur" im Zusammenhang mit der Prüfungsform der Aktenbearbeitung fest. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem zitierten Beschluss unter juris Rn. 39 und 40 Bezug. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch eine sozusagen untechnische Verwendung des Begriffs "Klausur" für eine schriftliche Aufsichtsarbeit durch den Zweitkorrektor an der im Hinblick auf die Änderung des § 10 Abs. 1 StudO-BA Teil B im Jahr 2020 eindeutigen Beschränkung der "Jokerregelung" auf Klausuren im Sinne der allgemeinen Bestimmungen in § 12 Abs. 1 lit. a) StudO-BA Teil A nichts ändern kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 28.7.2022 im Verfahren 6 E 288/22, juris, verwiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.