6 B 838/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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- 1.
Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen die Untersagung einer Besetzung der Stelle eines stellvertretenden Schulleiters im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.
- 2.
Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung, muss ein Beurteilungsbeitrag entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen.
- 3.
Ein Leistungsbericht im Sinne der Ziffer 8.4. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums ist fehlerhaft, wenn er nicht zu allen Einzelmerkmalen Bewertungsvorschläge enthält, obwohl der Beurteilte eine dem jeweiligen Merkmal zuzuordnende Tätigkeit im Beurteilungszeitraum ausgeübt hat.
- 4.
Es bedarf einer Erläuterung des Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung, wenn dieser mehrere separate und durch unterschiedliche Personen zu bewertende Erkenntnisquellen zugrunde liegen und die Beurteilungsrichtlinien keine präzisen Vorgaben zur Bildung des Gesamturteils machen sowie dessen arithmetische Ermittlung ausschließen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.