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Beschluss

15 E 569/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0120.15E569.22.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind für keinen der seitens des Antragstellers angekündigten Klageanträge erfüllt. 1. Dies gilt zunächst für den Antrag des Antragstellers, ihm Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne der einzelnen Spruchkörper des Landgerichts E. für die Jahre 2021 und 2022 zu gewähren. a) Bezüglich der Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2021 war der isolierte Antrag auf Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife, hierzu etwa Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77, jedenfalls mutwillig. Denn für die Konstellation, dass der Antragsteller einen Antrag auf Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Jahres noch im gleichen Jahr gestellt, hierüber aber erst im nachfolgenden Jahr seitens der Behörde entschieden wurde, hat der Senat mit Blick auf die Frage, inwiefern dem Antragsteller insofern ein Jedermann-Recht auf Einsichtnahme zusteht, in einem „Musterverfahren“ Prozesskostenhilfe bewilligt, OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 -, juris Rn. 4, und die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zugelassen, parallele Prozesskostenhilfeanträge aber wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021- 15 E 465/20 -, juris Rn. 3 ff. Vor diesem Hintergrund ist auch der vorliegende Prozesskostenhilfeantrag bezüglich der spruchkörperbezogenen Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2021, bei dem der Antragteller seinen Antrag am 29. Dezember 2021 gestellt und worüber der Präsident des Landgerichts E. am 10. Januar 2022 entschieden hat, entgegen der Auffassung des Antragstellers als von Anfang an mutwillig anzusehen. Kein anderes Ergebnis ergibt sich dann, wenn man statt auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife darauf abstellt, dass zur Zeit des vorliegenden Beschlusses der Senat bereits über das zugelassene Berufungsverfahren entschieden hat, so dass das ursprüngliche „Musterverfahren“, für welches Prozesskostenhilfe gewährt wurde, mittlerweile beendet ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris. Denn dann fehlen dem Antragsteller die Erfolgsaussichten für einen Anspruch auf Einsichtnahme, weil der Senat in der vorgenannten Entscheidung einen solchen verneint hat. b) Auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Einsichtnahme in die - zum Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags aktuellen - Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2022 bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife dieses Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Für diesen selbständigen Streitgegenstand ist bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Die hierfür allein in Betracht kommende öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage des § 4 Abs. 1 IFG NRW wäre wegen des für die Einsichtnahme in aktuelle Geschäftsverteilungspläne vorrangig heranzuziehenden § 21e Abs. 9 i. V. m. § 21g Abs. 7 GVG nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt. Vgl. für das laufende Geschäftsjahr betreffende Geschäftsverteilungspläne bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 -, juris Rn. 31; ebenso nachfolgend ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ)2/18 -, juris Rn. 23 f.; BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR (VZ) 4/19 -, juris Rn. 21 (zu § 1 Abs. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz BW); für das saarländische Informationsfreiheitsrecht Saarl. OVG, Beschluss vom 19. August 2022 - 1 E 148/22 -, juris. Mit Blick hierauf liegt für dieses Begehren eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO i. V. m. §§ 23, 25 EGGVG vor, so dass (allein) der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung die Frage der Sperrwirkung unter Verweis auf abweichende Prozesskostenhilfebeschlüsse des Senats zu den Verfahren 15 A 593/20 und 15 A 760/20 auch hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahr 2022 als offen angesehen hat, ergibt sich dies aus den vorgenannten Entscheidungen nicht. Denn diese betrafen jeweils nur Geschäftsverteilungspläne, die zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bereits aus früheren Jahren stammten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2021 - 15 A 593/20 und 15 A 760/20 -, jeweils juris Rn. 4. Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a GVG kommt nach der Rechtsprechung des Senats in isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 15 E 374/19 - (nicht veröffentlicht, aber ebenfalls den Antragsteller betreffend); Beschluss vom 16. August 2022 - 15 E 534/22 -, juris Rn. 2 ff. Stellt man statt auf die Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab, so handelt es sich auch bei den spruchkörperbezogenen Geschäftsverteilungsplänen für das Jahr 2022 um „alte“ Geschäftsverteilungspläne. In diesem Fall gilt hinsichtlich der Erfolgsaussichten das zu den Geschäftsverteilungsplänen für das Jahr 2021 Gesagte entsprechend, da insoweit im Urteil des Senats vom 6. Oktober 2022 ein Anspruch des Antragstellers verneint wurde. 2. Auch die Feststellungsanträge des Antragstellers, mit denen er festgestellt haben möchte, dass die Verweigerung der Einsichtnahme in die vorgenannten Geschäftsverteilungspläne sowie die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung rechtswidrig gewesen seien, haben keine Erfolgsaussichten. Für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahr 2021 ist jedenfalls Mutwilligkeit anzunehmen, weil die Frage, inwiefern eine ablehnende Behördenentscheidung aus dem Jahr nach der Geltung des jeweiligen Geschäftsverteilungsplans rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antrag auf Einsicht noch im Vorjahr gestellt wurde, inzident auch im Verfahren 15 A 593/20 zu klären war. Für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Geschäftsverteilungspläne aus dem Jahr 2022 dürfte zur Zeit der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs entsprechend der Erwägungen unter Ziff. 1 b) der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet gewesen sein. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Feststellungsantrag bezüglich der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung mangels Klagebefugnis unzulässig sein dürfte (vgl. S. 13 des amtlichen Umdrucks). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).