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Beschluss

15 E 1027/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0114.15E1027.18.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsteller wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch von ihm zu benennenden Rechtsanwalts bewilligt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe. Auch bietet die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils mit weiteren Nachweisen. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018 ‑ 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Februar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Maßstäben ist die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage zu bejahen, mit der der Antragsteller die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts I. in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 gestützt auf § 4 Abs. 1 IFG NRW begehrt. Die beabsichtigte Klage dürfte zulässig sein. Die Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts I1. vom 24. Mai 2018 - 15 VA 23/18 -, mit dem ein Antrag des Antragstellers nach § 23 Abs. 2 EGGVG auf gerichtliche Entscheidung gegen den Versagungsbescheid des Präsidenten des Landgerichts I. vom 5. April 2018 und auf Einsicht in den besagten Geschäftsverteilungsplan unanfechtbar zurückgewiesen worden ist, steht der angestrebten Klage voraussichtlich nicht entgegen. Insoweit kann dahin stehen, ob der zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts I1. nur den Anspruch des Antragstellers aus § 21e Abs. 9 GVG betraf oder - falls es sich insoweit um denselben Streitgegenstand handelt - mit Blick auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW erfasste. Vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 -, juris Rn. 13 ff. Denn der Präsident des Landgerichts I. hat den erneuten, erstmals auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützten Antrag des Antragstellers vom 6. Juli 2018 auf Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan mit Bescheid vom 2. August 2018 in der Sache beschieden und den Anspruch damit einer erneuten gerichtlichen Prüfung zugänglich gemacht. Für die Geltendmachung des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW ist infolgedessen auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ob der Anspruch dem Antragsteller in der Sache zusteht oder bereits mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu verneinen ist, wie es das Verwaltungsgericht vertreten hat, bedarf indes der Klärung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die Ausklammerung der Rechtsprechung bzw. Rechtspflege vom Informationszugangsanspruch dient der Absicherung der richterlichen Unabhängigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 - 15 E 644/18 -, Urteile vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 40, und vom 17. Mai 2006 - 8 A 1642/05 -, juris Rn. 43; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Soweit im Einzelfall die Abgrenzung zwischen gerichtlicher/richterlicher Tätigkeit bzw. Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtspflege einerseits und in der Gerichtsverwaltung andererseits schwierig ist, ist der jeweilige Sachzusammenhang, durch den die Tätigkeit geprägt wird, das maßgebliche Kriterium. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2018 ‑ 15 E 644/18 -; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269. Dies zugrunde gelegt, spricht Vieles dafür, dass die Vorhaltung und Zugänglichmachung eines nicht mehr aktuellen Geschäftsverteilungsplans eines Landgerichts in Rechtssachen nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG an Dritte Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ist. Zwar ist die Beratung der und die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium als der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallende richterliche Tätigkeit anzusehen, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13 ff., und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20; sowie aus Sicht des Informationsfreiheitsrechts Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269, und als Akt der richterlicher Selbstverwaltung zu qualifizieren, vgl. zu dieser Charakterisierung BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris Rn. 30. Die anschließende Aufbewahrung und Zugänglichmachung von Geschäftsverteilungsbeschlüssen ist aber wohl eine Verwaltungstätigkeit des Gerichts nach Maßgabe des § 21e Abs. 9 GVG und der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (AufbewahrungsVO NRW) vom 6. Mai 2008 (GV. NRW. S. 404). Der Umstand, dass die Entscheidung über die Einsichtsgewährung in den Geschäftsverteilungsplan eines Zivilgerichts aufgrund von § 21e Abs. 9 GVG als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG qualifiziert wird, vgl. insoweit StGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. November 2015 - 1 VB 12/15 -, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 4 und S. 6 des amtlichen Umdrucks; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 8, und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 52; ThürOLG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 2 VA 1/13 -, juris Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 3 VAs 13/06 -, juris Rn. 3, grundsätzlich zum Justizverwaltungsakt siehe auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 ARs 188/15 -, juris, die als solche nach einzelnen Kommentarstimmen keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt, so Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269; anders aber zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 209 und 211 f.; siehe insofern im Übrigen auch die Terminologie bei OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 1 A 1703/07 -, juris Rn. 92: „Rechtsprechungsverwaltung“, determiniert die Bewertung des zur Entscheidung gestellten Streitgegenstands aus dem spezifischen Blickwinkel des § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW und diejenigen des § 21e Abs. 9 GVG müssen sich aus materiell-rechtlicher Perspektive nicht decken, zumal für den letztgenannten vertreten wird, dass ein Recht auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre dadurch bedingt ist, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt. So OLG Hamm, Beschlüsse vom 21. August 2018 ‑ I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 10 ff., und vom 8. Mai 2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 53; anders aber wohl OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks. Ebenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist die Klärung der Frage, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW mit Blick auf das Einsichtsrecht nach § 21e Abs. 9 GVG in Bezug auf „alte“ Geschäftsverteilungspläne gesperrt ist. Die Beantwortung dieser Frage wird maßgeblich davon abhängen, ob § 21e Abs. 9 GVG nur für das laufende Geschäftsjahr gilt oder auch Geschäftsverteilungspläne früherer Jahre erfasst. Vgl. dazu wiederum OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - I-15 VA 30/18 -, juris Rn. 11, und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. November 2018 - I-3 Va 5/18 -. Schließlich kann das Begehren des Antragstellers nicht ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Der allgemeine Einwand des Rechtsmissbrauchs ist auch dem Informationsfreiheitsrecht nicht gänzlich fremd. Auch wenn der Informationszugangsanspruch voraussetzungslos gewährt wird und keiner Begründung bedarf, lässt sich in Extremfällen an Rechtsmissbrauch denken, wenn das betreffende Informationsbegehren keinerlei erkennbaren Bezug zur Zwecksetzung des Informationsfreiheitsgesetzes aufweist. Dies kann der Fall sein, wenn mit dem Informationsantrag ersichtlich rein schikanöse oder belästigende Ziele verfolgt werden. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 8 E 1059/14 -; siehe zu diesem Themenkreis außerdem OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 12. Juli 2018 ‑ OVG 12 B 8.17 -, juris Rn. 29 ff. Dass dies vorliegend voraussichtlich der Fall ist, lässt sich im Rechtsrahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht sagen. Dafür, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts I. in Rechtssachen für das Geschäftsjahr 2006 allein deshalb einsehen möchte, um Justizbedienstete mit grundlosen Dienstaufsichtsbeschwerden zu überziehen oder anderweitig zu schikanieren, fehlen nach bisheriger Aktenlage ausreichende Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).