Beschluss
2 L 2837/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0902.2L2837.25.00
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Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der am 22. August 2025 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 3990/25 gegen den Entlassungsbescheid des Polizeipräsidiums Y. vom 10. März 2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die zusammen mit der Entlassungsverfügung vom 10. März 2025 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dieses Begründungserfordernis soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollziehung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 –, juris, Rn. 10, vom 28. Februar 2023 - 6 B 83/23 -, juris, Rn. 15 ff. und vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris, Rn. 38. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn sich aus diesen zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergibt. Dies ist insbesondere für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, keineswegs aber auf diesen Rechtsbereich beschränkt. Auch im öffentlichen Dienstrecht gibt es zahlreiche Fallkonstellationen, in denen eine (Teil-)Identität zwischen Erlass- und Vollziehungsinteresse bestehen kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 –, juris, Rn. 12 und vom 28. Februar 2023 - 6 B 83/23 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N. Dies zugrunde gelegt genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Mit den auf den Seiten 9 und 10 der Entlassungsverfügung gegebenen Erläuterungen hat das Polizeipräsidium zu erkennen gegeben, dass ihm der Ausnahmecharakter der angeordneten sofortigen Vollziehung bewusst war und es hiervon im Fall der Antragstellerin aufgrund der aus seiner Sicht zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen Gebrauch gemacht hat. Unbedenklich ist nach den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen, dass das Polizeipräsidium zur Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses die die Entlassungsverfügung tragenden Gründe (fehlende charakterliche Eignung) heranzieht und dabei aus der fehlenden Eignung der Antragstellerin für die (weitere) Aufgabenerledigung als Polizeivollzugsbeamtin zugleich auf die Dringlichkeit der Vollziehung schließt. Denn es liegt auf der Hand, dass im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Polizeivollzugsdienst, die Voraussetzung für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist, jedweder - auch nur kurzfristige oder vorübergehende - Einsatz charakterlich ungeeigneter Beamter zu unterbleiben hat. Der erforderliche Einzelfallbezug ergibt sich im Ergebnis auch daraus, dass das Polizeipräsidium mit der Vollziehungsanordnung eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin und eine damit einhergehende – auf ihr Fehlverhalten zurückzuführende – negative Vorbildwirkung zu vermeiden beabsichtigt (vgl. Seite 10 der angegriffenen Entlassungsverfügung). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ist der Verwaltungsakt indes offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes Interesse an dessen sofortiger Vollziehung, fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin der Erfolg versagt. Die Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus. Die streitgegenständliche Entlassungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. 1. Der streitbefangene Entlassungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gesetzlich vorgesehenen Gremienbeteiligungen sind durchgeführt worden. Der Personalrat hat der beabsichtigten Entlassung der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 00. Januar 2025 zugestimmt. Der Antragsgegner hat außerdem die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt, §§ 17 und 18 Abs. 2 LGG NRW. Sie hat die beabsichtigte Entlassung unter dem 00. Januar 2025 elektronisch mitgezeichnet. Die Rüge der Antragstellerin, der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, weil in der Vorlage unzutreffend ausgeführt worden sei, dass sie regelmäßig Cannabis konsumiere und angesichts der Dauer des Abbaus von THC im Körper davon auszugehen sei, dass sie ihren Dienst unter den Einfluss berauschender Substanzen wahrgenommen habe, greift nicht durch. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG hat der Personalrat unter anderem bei der Entlassung von Beamten auf Widerruf mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG). Nach § 65 Abs. 1 LPVG ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Bei der Entlassung eines Beamten muss die Unterrichtung des Personalrats konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht. Wird der Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, kann die Personalvertretung weitere Informationen einholen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 - 2 B 54.04 -, juris, Rn. 5; entsprechend hinsichtlich der Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten: OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2025, 6 B 1080/24 , juris, Rn. 17. Die Unterrichtung des Personalrats wie auch der Gleichstellungsbeauftragten war im Streitfall nicht im obigen Sinne defizitär. Im Kern verweist die Gremienvorlage zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin – und ihr Kollege KA X. – auf einer privaten Feier Teile ihrer Dienstkleidung getragen haben. Zusätzlich und eher randständig erfolgte der Hinweis auf – nach damaligen Erkenntnisstand – regelmäßigen Cannabiskonsum durch die Antragstellerin. Diese selbst räumte einen dreifachen Konsum ein. Eine durch den Dienstherrn erfolgte Täuschung oder Irreführung der zu beteiligenden Gremien kann angesichts dessen nicht angenommen werden. Bei den Ausführungen des Antragsgegners, dass „der Abbau von THC im Körper deutlich länger dauert“, und daher davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin den Dienst unter Einfluss berauschender Mittel wahrgenommen habe, handelt es sich lediglich um eine Annahme, die der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte teilen können oder nicht; eine bewusste Irreführung oder Täuschung liegt in dieser Wertung jedenfalls nicht. 2. Die Entlassungsverfügung unterliegt nach summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden (Satz 2 der Vorschrift). Für die danach im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung einer Widerrufsbeamtin bzw. eines Widerrufsbeamten genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit die Beamtin bzw. der Beamte der von ihr bzw. ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 7 und vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 5. Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob die Beamtin bzw. der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für ihr bzw. sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 9. Dabei ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, mit weiteren Nachweisen. Im Streitfall ist weiter in den Blick zu nehmen, dass die Polizei in ganz besonderem Maße auf ihr Ansehen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger angewiesen ist. Letztere müssen sich in jeder Lage darauf verlassen können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei neutral und unvoreingenommen ihrer Aufgabe, dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gesetze widmen. Unabhängig davon, ob sich der Polizeibeamte zivil oder in Uniform bewegt, besteht die Gefahr, dass eine Person, die um seinen Beruf weiß, bei pflichtwidrigem Verhalten in Zukunft weniger auf die Unvoreingenommenheit der Polizei vertraut. Vor diesem Hintergrund ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt. Vgl. bereits Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. September 2017 - 2 B 180/17 -, juris, Rn. 13. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die von dem Polizeipräsidium Y. wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin verfügte Entlassung rechtmäßig. Die Bewertung des Polizeipräsidiums beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Das Polizeipräsidium hat weder den anzuwendenden Begriff der Eignung noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, noch ist es von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen oder hat allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. 2.1. Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2025 wird maßgeblich auf Zweifel an der charakterlichen Eignung gestützt, weil die Antragstellerin anlässlich einer privaten Feierlichkeit am 00. November 2024 - zusammen mit KA X. - dienstliche Bekleidungsgegenstände (Pullover und Außentragehülle) getragen hat, obgleich sie sich nicht im Dienst befunden hat. Auf dieser Feier haben sich ungefähr 30 Personen befunden, neben anderen Kommissaranwärtern auch Personen, die keine Verbindung zur Polizei aufgewiesen haben. Damit hat der Antragsgegner insoweit einen – von der Antragstellerin im Übrigen auch zugestandenen – zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2. Zutreffend mag sein, dass in dem Video über die Festnahme und Durchsuchung eines Gastes die Antragstellerin selbst in der Tat nicht abgebildet ist. Dass der Antragsgegner randständig auf Seite 7 des Entlassungsbescheides vom 10. März 2025 ausführt: „Darauf ist zu sehen, wie Sie vor Publikum eine Durchsuchungs- und Festnahmesituation und das Ergreifen eines Dealers darstellen“, mag im Tatsächlichen unzutreffend sein. Auf diesem Geschehen fußt jedoch ersichtlich nicht die Annahme des Antragsgegners, es bestünden hinsichtlich der Antragstellerin Eignungszweifel. Inmitten dieser Annahme steht vielmehr der Vorwurf des Tragens von Dienstkleidung anlässlich privater Feierlichkeiten. So heißt es denn auch eingangs der Entlassungsverfügung auf Seite 3: „Die Zweifel an der charakterlichen Eignung ergeben sich daraus, dass Sie auf einer privaten Feierlichkeit am 00.11.2024 Ihre dienstlich gelieferten Bekleidungsgegenstände außerdienstlich trugen. Gemeinsam mit dem Kommissaranwärter (KA) X. bekleideten Sie sich dort mit dem dienstlichen Pullover und Ihrer Außentragehülle. Auf der Feier befanden sich unter den insgesamt ca. 30 Gästen neben Kommissaranwärterinnen und –anwärtern auch Freunde der Gastgeberin, die keine Verbindung zur Polizei aufweisen. Einige Gäste zeigten sich deutlich irritiert über ihr Auftreten in dienstlicher Uniform im Rahmen einer privaten Feier.“ Auch die Verweise etwa auf die „Belehrung zu Ausrüstungsgegenständen und Uniformteilen“ und die „Dienstbekleidungsordnung der Polizei des Landes NRW (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - Aktenzeichen 405/401 – 63.01.01 vom 21. Januar 2014) verdeutlichen, dass sich der der Antragstellerin gegenüber erhobene Vorwurf auf das Tragen der Dienstkleidung anlässlich einer privaten Feier bezieht. Soweit es die auf Seite 7 des Bescheides angeführte Passage der „Durchsuchungs- und Festnahmesituation“ anbelangt, ist der Kontext ein anderer. Dort ging es vielmehr um die Frage, „ob Dritte/Außenstehende Bilder oder Videos von Ihrem [gemeint ist die Antragstellerin] Auftreten anfertigten“. In diesem Zusammenhang ging es darum, der Antragstellerin „im Zeitalter der sozialen Medien“ (vgl. Blatt 6 der Entlassungsverfügung) die Tragweite ihres Verhaltens zu verdeutlichen und klar zu machen, dass auch ein außerdienstliches Fehlverhalten im privaten Raum infolge des Anfertigens von Videos, Screenshots, Snaps und Ähnlichem das Ansehen der Polizei beeinträchtigen kann. Insoweit ist es in diesem Zusammenhang auch unbeachtlich, dass die Antragstellerin auf dem Video nicht zu sehen ist. Denn unstreitig waren auch Privatpersonen auf der Feier, die Videos von dem Auftreten auch der Antragstellerin in ihrer Dienstkleidung - und dies ist der Kern des Vorwurfs – (Festnahmesituation) angefertigt haben. Unstreitig hat die Antragstellerin für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs an der Ergreifung eines Drogendealers „mitgespielt“. Damit hat der der Antragstellerin in der Sache gegenüber erhobene Vorwurf, sie hätte im Zeitalter sozialer Medien bei der Wahl ihres Kostüms auf der Mottoparty am 00. November 2024 gerade auch aufgrund ihrer Stellung als Polizeivollzugsbeamtin bedenken müssen, dass Foto- und Videomaterial von Dritten angerfertigt werden können, bestand. 2.3. Schließlich hat der Antragsgegner auch allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet. Er hat ausgeführt, dass das Auftreten auf der privaten Feier in Teilen der Dienstbekleidung das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädige. Nach der Wohlverhaltenspflicht im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müsse das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordere. Der Beruf als Polizeibeamtin genieße in der Öffentlichkeit aufgrund des entgegengebrachten Vertrauens seitens der Bevölkerung ein besonderes Ansehen, welches im Besonderen zu schützen sei. Die Dienstbekleidung von Polizeivollzugsbeamten verfolge den Zweck, gegenüber der Öffentlichkeit unmissverständlich als Hoheitsträger aufzutreten und erkennbar zu werden. Dabei sei von überragender Bedeutung, das Ansehen der Polizei im öffentlichen Raum nicht zu schädigen. Dies ist nicht zu beanstanden. 2.4. Soweit die Antragstellerin pauschal angibt, ihr gegenüber sei von PHK`in D. geäußert worden, dass sie „wegen dieses Sachverhalts nicht entlassen würde“, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Für eine dahingehende verbindliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs.1 Satz 1 VwVfG NRW ist nichts ersichtlich. Dass sich der Antragsgegner – namentlich Frau PHK`in D. - auch aufgrund eines mit der Kurssprecherin des Ausbildungskurses 00/00, Frau W. G., geführten Gesprächs zu einer Neubewertung des Verhaltens der Antragstellerin entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Überdies liegt eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, also eine Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder nicht zu erlassen, ersichtlich nicht vor. Eine derartige Erklärung, die überdies nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der Schriftform bedarf und welche die verbindliche Selbstverpflichtung enthält, die Antragstellerin nicht zu entlassen, hat der Antragsgegner nicht abgegeben. Maßgeblich ist insoweit der objektive Erklärungswert der in Betracht kommenden behördlichen Erklärung, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln ist. Dafür ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bloße Auskünfte, Hinweise oder sonstige behördliche Erklärungen, bei denen die Verwaltung eine Maßnahme ohne Bindungswillen in Aussicht stellt, können nicht als Zusicherung gewertet werden. Auch das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für eine Zusicherung nicht aus, selbst wenn berechtigtes Vertrauen geschaffen wird. Vgl. zu § 38 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 -, juris Rn. 36; Hiernach liegt eine Zusicherung auch deswegen nicht vor, weil ein insoweit erforderlicher Bindungswille nicht ersichtlich ist. 2.5. Gänzlich unglaubhaft ist der sinngemäße Vortrag der Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 15. Juli 2025, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dies – gemeint ist offenbar das Anfertigen von Bildern und Videos durch Dritte auf der Feier am 00. November 2024 – geschehen wäre. Soweit es die gespielte Verfolgung ihres als „Drogendealer“ verkleideten Freundes, U. Z., anbelangt, handelt es sich eindeutig um eine verabredete Choreographie. 2.6. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass auch der Umstand, dass die Antragstellerin auch ausweislich der von ihr beigebrachten Stellungnahmen in ihrer bisherigen Ausbildung keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, aus Sicht des Polizeipräsidiums nichts daran ändert, dass das Vertrauen in ihre persönliche charakterliche Eignung aufgrund ihres Verhaltens als endgültig erschüttert anzusehen ist. Treten nämlich - wie hier - charakterlichen Mängel des Betreffenden hinreichend deutlich zu Tage können bereits aus einem einmaligen Fehlverhalten des Betreffenden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung abgeleitet werden. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris, Rn. 10. 2.7. Die Entlassungsverfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Sie erweist sich insbesondere nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die darin ausgesprochene Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst der Antragstellerin die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Ablegung der Prüfung nimmt. Zwar bestimmt § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die genannte Vorschrift schränkt die Möglichkeit der Entlassung nicht nur dort ein, wo der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist, sondern auch dort, wo - wie hier - ein Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn abgeleistet wird, dessen Abschluss nicht den Zugang zu einer Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses ermöglicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 - 6 B 656/16 -, juris, Rn. 4 ff. m w. N.. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG steht jedoch im Streitfall der Entlassung der Antragstellerin vor Ende des Vorbereitungsdienstes nicht entgegen. Eine Entlassung kann danach gerechtfertigt sein, wenn der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Laufbahn, aufgrund nachhaltig unzureichender Leistungen auch bei wohlwollender Betrachtung aller Voraussicht nach nicht erreichen wird und die Fortsetzung der Ausbildung damit sinnlos ist, oder wenn begründete Zweifel an seiner gesundheitlichen oder persönlichen Eignung gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - 6 B 776/12 -, juris, Rn. 13, und Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, juris, Rn. 117. Bei einem Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 6 B 1551/18 -, juris, Rn. 22. Hiervon ausgehend ist im Streitfall die Entscheidung des Polizeipräsidiums, die Antragstellerin bereits vor Ende des Vorbereitungsdienstes zu entlassen, nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium hegt - wie dargelegt - berechtigterweise erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin, die ihrer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. auf Lebenszeit entgegenstehen würden. Dann ist es gerechtfertigt, dem Beamten die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG zu verwehren. Dies eröffnet ihm zugleich – worauf auch das Polizeipräsidium zu Recht hingewiesen hat - die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung. Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris, Rn. 54. 2.8. Es besteht zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Die Annahme des Polizeipräsidiums, durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und eine damit einhergehende Weiterbeschäftigung der Antragstellerin würde die Reputation der Polizei weiter beeinträchtigt werden, ist nicht zu beanstanden. Dies würde gegenüber der Allgemeinheit einen nicht hinzunehmenden fortwirkenden Verlust des Vertrauens und des Ansehens gegenüber der Landespolizei erwarten lassen. Hinter diesem gewichtigen Vollzugsinteresse muss das Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Fortsetzung seiner Ausbildung zurückstehen. Vgl. zum Vollzugsinteresse bei Zweifeln an der charakterlichen Eignung eines Kommissaranwärters OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 40. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG. Danach war die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen und aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens davon nur die Hälfte, mithin ein Viertel der Jahresbezüge. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.